Urteil des FG Düsseldorf vom 20.02.2008
FG Düsseldorf: erblasser, schenkung auf den todesfall, vertrag zugunsten dritter, erwerb, bereicherung, beherrschende stellung, gesellschafter, überlebender ehegatte, gemeinschaftliches testament
Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 4781/06 Erb
Datum:
20.02.2008
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 4781/06 Erb
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die erbschaftsteuerliche Berücksichtigung einer
Pensionszusage.
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Die Klägerin wurde durch gemeinschaftliches Testament vom ....07.1986 Alleinerbin
ihres am .....01.2000 verstorbenen Ehemanns, des Erblassers.
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Der Erblasser trat aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom .........1965 in die A KG (KG)
mit einer Einlage von 200.000 DM als persönlich haftender Gesellschafter ein, nachdem
er zuvor in der KG als Prokurist tätig gewesen war. Zugleich wurde der Erblasser zum
alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Zudem erhielt er eine
Pensionszusage, und zwar mit Erreichung seines 65. Lebensjahrs in Höhe von 70%
seiner letzten Geschäftsführervergütung.
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Zum 01.01.1974 war der Erblasser als alleiniger persönlich haftender Gesellschaft mit
26% an der KG beteiligt und deren alleiniger Geschäftsführer.
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Nach dem zwischen dem ...01. und dem .....03.1974 getroffenen
Gesellschafterbeschluss sollte die Klägerin nach Ableben des Erblassers 60% und
jedes Kind des Erblassers und der Klägerin 10% der Versorgungsbezüge des
Erblassers erhalten. Daraufhin schloss der Erblasser am ....03.1974 mit der Klägerin und
seinen Kindern einen dementsprechenden Vertrag.
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Bei seinem Tode war der Erblasser mit 76% an der KG beteiligt. Die Klägerin hielt einen
Kommanditanteil von 2% und S einen Kommanditanteil von 22%.
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Kommanditanteil von 2% und S einen Kommanditanteil von 22%.
Aufgrund einer Vereinbarung der KG mit der Klägerin vom ......02.2000 wurden die
jährlichen Witwenbezüge der Klägerin auf 206.412,89 DM festgesetzt. Zugleich trat eine
GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die KG ein, die in A GmbH & Co. KG
umfirmierte. Weiter wurde die Klägerin alleinige Geschäftsführerin der eingetretenen
GmbH.
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Mit Bescheid vom 25.11.2004 nahm der Beklagte die Klägerin für den Erwerb nach dem
Erblasser auf 120.411 EUR Erbschaftsteuer in Anspruch. Dabei berücksichtigte er das
ererbte Betriebsvermögen der KG mit dem der Steuerbilanz entnommenen Wert von
2.970.532 DM und den Pensionsanspruch der Klägerin mit 2.538.454 DM (Jahreswert
wie im Vertrag vom .....02.2000 multipliziert mit dem sich für das seinerzeitige Alter der
Klägerin aus Anlage 9 zum Bewertungsgesetz – BewG – ergebenden Vervielfältiger). In
der Steuerbilanz zum 31.12.2000 war für den Pensionsanspruch eine Rückstellung von
425.323 DM enthalten.
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Auf den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch, mit dem die Klägerin u.a. begehrte,
ihren Pensionsanspruch ganz oder wenigstens teilweise unberücksichtigt zu lassen,
setzte der Beklagte die Steuer unter Berücksichtigung weiterer, hier nicht
interessierender Umstände auf 114.437 EUR herab.
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Mit Schreiben vom 14.04.2005 erläuterte der Beklagte die Wertansätze und wies auf die
Möglichkeit hin, den zutreffenden Wert der Pensionsverpflichtung anzusetzen, wobei
allerdings auch die Steuerbilanz korrigiert werden müsse.
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Zur Begründung ihres weitergehenden Einspruchs trug die Klägerin vor, die sich aus § 3
Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes – ErbStG – ergebende
Besteuerung der Pensionsverpflichtung beruhe im Regelfall darauf, dass das
Vermögen, aus dem die Pension gezahlt werde, anderen als dem Begünstigten gehöre.
Hier aber habe sie, die Klägerin, die KG weitgehend selbst geerbt.
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Unter Berücksichtigung ihres Anteils müsse die Pensionsverpflichtung um 78% gekürzt
werden, da sie als Gesellschafterin der KG insoweit nicht bereichert sei.
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Aufgrund der vom Erblasser abgeschlossenen Pensionsverpflichtung werde nach § 3
Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nur dasjenige erworben, was ihr nicht schon durch Erbfolge
zugefallen sei. Auch insoweit müsse die Pensionsverpflichtung ihr gegenüber im
Verhältnis zum Erblasser alle Merkmale einer freigebigen Zuwendung aufweisen. Dies
sei hier für 78% der Pensionsverpflichtung nicht der Fall, weil diese aus ihrem Anteil an
der KG und dem ererbten Anteil an der KG erbracht worden sei.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 14.11.2006 wies der Beklagte den Einspruch als
unbegründet zurück, da der Pensionsanspruch der Klägerin nach § 3 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG zu besteuern und bei der Bewertung des ererbten KG-Anteils keine höhere
Bewertung des Schuldenabzugs für die Pensionsverpflichtung möglich sei.
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Der Pensionsanspruch sei mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen oder
vergleichbaren vertraglichen Versorgungsansprüchen nicht vergleichbar. Es gebe auch
keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser wie ein Angestellter gebunden gewesen
sei, da er bei der Vereinbarung des Pensionsanspruchs mit einem Anteil von 26% an
der KG beteiligt gewesen und deren Komplementär gewesen sei.
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Die Pensionsverpflichtung der KG könne nur mit dem zum Steuerstichtag bilanzierten
Wert von 425.323 DM berücksichtigt werden. Ein höherer Abzug komme nicht in
Betracht. Die Bewertung des Betriebsvermögens umfasse nach § 12 Abs. 5 ErbStG in
Verbindung mit § 95 Abs. 1 BewG alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15
Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG , die bei der steuerlichen
Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehörten. Der Umfang des
Betriebsvermögens für Zwecke der steuerlichen Bewertung richte sich daher
weitgehend danach, was ertragsteuerrechtlich dem Betriebsvermögen zugerechnet
werde. Der in § 95 Abs. 1 und § 109 Abs. 1 BewG zum Ausdruck kommende Grundsatz
der Bestands- und Bewertungsidentität zwischen der Steuerbilanz und einer
Vermögensaufstellung schließe es aus, bei der Bewertung des Betriebsvermögens eine
höhere Schuld für eine Pensionsverpflichtung anzusetzen, als sie gemäß § 6a EStG bei
der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung berücksichtigt worden sei. Die
Unrichtigkeit des diesbezüglich Steuerbilanzwerts sei weder vorgetragen worden noch
sonst feststellbar gewesen.
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Mit dem Tode des Erblassers sei der Anspruch der Klägerin gegenüber der KG auf
Zahlung von Pensionsbezügen entstanden. Die Bewertung des ihr zugewendeten
Vorteils richte sich gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG nach den Vorschriften des BewG.
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Eine andere Bewertung komme nicht in Betracht, da der Rechtsanspruch der Klägerin
gegenüber der KG ausschließlich auf der vertraglichen Vereinbarung der
Hinterbliebenenbezüge beruhe und ganz unabhängig von ihrer Erbenstellung und ihrer
Beteiligung an der Gesellschaft entstanden sei.
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Ihre Bereicherung sei auch nicht deshalb geringer, weil sie nach dem Tod des
Erblassers mit einem Anteil von 78 % am Betriebsvermögen der KG beteiligt gewesen
sei. Sie sei durch die Pensionsverpflichtung der KG nicht wirklich belastet gewesen und
habe nicht 78 % ihrer Witwenbezüge selbst finanzieren müssen. Denn abgesehen
davon, dass eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im zivilrechtlich geprägten
Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht keine Anwendung finde, sei nicht die Klägerin,
sondern die KG aus der Pensionszusage zu Leistungen verpflichtet gewesen.
Entscheidend sei hier allein die Rechtsgrundlage für den Pensionsanspruch, weil es für
die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die zivilrechtlichen Verhältnisse am
Steuerstichtag ankomme. Deshalb unterscheide sich die Beurteilung und Bewertung im
vorliegenden Fall nicht von den Fällen, in denen ein überlebender Ehegatte lediglich
Versorgungsansprüche, aber keinen Gesellschaftsanteil erwerbe.
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Dass die Pensionsbezüge, die bei der KG zunächst zur Auflösung der
Pensionsrückstellung führten und danach aus laufenden Gewinnen zu zahlen seien, der
Klägerin ertragsteuerlich vorab als Gewinn zugerechnet würden (§§ 15 Abs. 1, Satz 1
Nr. 2 und Satz 2, 24 Nr. 2 EStG) und ihre Anteile an den laufenden Gewinnen
schmälerten, ändere nichts daran, dass die KG und nicht die Klägerin die
Witwenbezüge zu zahlen habe. Die aus der Sicht des Steuerstichtags zukünftige
Gewinnverteilung mindere keinesfalls den Wert des Pensionsanspruchs, der der
Klägerin uneingeschränkt zustehe und für den sie in Wirklichkeit selbst nichts
aufwenden müsse.
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Ob sich die Pensionsverpflichtung auf den gemeinen Wert des Gesellschaftsanteils
auswirke, könne offen bleiben, da Gewinnaussichten bei der steuerlichen Bewertung
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von Betriebsvermögen grundsätzlich unberücksichtigt blieben. Der Steuerwert einer
Beteiligung an einer Personengesellschaft sei ein reiner Substanzwert, bei dessen
Bewertung eine wie auch immer geartete Ertragskomponente keinen Niederschlag
finde. Deshalb liege auch keine doppelte Erbschaftsteuerbelastung darin, dass die
Hinterbliebenenversorgung teilweise aus den Erträgen des geerbten
Betriebsvermögensanteils bezahlt werde.
Die unterschiedliche Bewertung der Pensionsverpflichtung im erworbenen
Betriebsvermögensanteil und als Erwerb ergebe sich zwingend aus den jeweiligen
gesetzlichen Bewertungsvorschriften, wobei die Werte wegen der unterschiedlichen
Bewertungsmethoden bei den verschiedenen Vermögensgegenständen (Steuerwert
beim Betriebsvermögen und Kapitalwert bei wiederkehrenden Leistungen) nicht
zwangsläufig korrespondierten.
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Im übrigen würde hier der Nachteil aus den Bewertungsunterschieden dadurch
vermindert, dass der Kapitalwert des Pensionsanspruchs durch die Zurechnung bei der
Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 ErbStG im Ergebnis zur
Hälfte steuerfrei bleibe und dass durch den Bewertungsabschlag für das geerbte
Betriebsvermögen (§ 13a Abs. 2 ErbStG) nochmals 40 % des hier strittigen Betrages
unversteuert blieben.
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Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt
ergänzend vor, nach der Rechtsprechung des BFH erfasse § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht
Pensionsansprüche Hinterbliebener, die auf einem Arbeits- oder Dienstvertrag
beruhten. Dazu gehörten auch geschäftsführende, persönlich haftende Gesellschafter
einer Personengesellschaft. Entscheidend sei, ob der Erblasser sich nach seiner
beherrschenden Stellung in der Gesellschaft selbst die Versorgungszusage erteilt habe,
oder ob er nur Arbeitnehmer gewesen sei. Dabei komme es auf die tatsächlichen
Verhältnisse in dem Zeitpunkt an, in dem die Hinterbliebenenversorgung vereinbart
worden sei.
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Eine derart beherrschende Stellung werde erst bei einer Beteiligung von 50%
angenommen, so dass die vorliegende Beteiligung von 26% nicht genüge.
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Insbesondere zeige sich aufgrund der Gesellschafterbeschlüsse vom .....11.1965 und
aus 1974, dass der Erblasser keine Eigenversorgung vorgenommen habe. Schon 1965
habe der Erblasser bei Eintritt in die Gesellschaft und der Übernahme einer
arbeitnehmerähnlichen Stellung eine Pensionszusage erhalten. Zu beiden Terminen sei
die Gesellschaft von den anderen Gesellschaftern beherrscht worden.
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Sollte gleichwohl von einer Eigenversorgung des Erblassers auszugehen sein, müsste
der Wertansatz der Pension in Höhe von 78% unberücksichtigt bleiben, weil die
Pension in dieser Höhe aus dem Vermögen der Klägerin erbracht werde. Sie sei
nämlich insoweit Gesellschafterin der KG und finanziere damit ihre Versorgung selbst.
Das, was vom Erblasser durch Erbfolge erworben werde, könne nicht durch § 3 Abs. 1
Nr. 4 ErbStG erfasst werden.
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Die Begrenzung auf 78% folge auch daraus, dass bei einem Erwerb nach § 3 Abs. 1
Nr. 4 ErbStG sämtliche Merkmale einer freigebigen Zuwendung vorliegen müssten.
Daher werde für einen Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG verlangt, dass die
Begünstigte, sie also, objektiv eine Bereicherung erfahren habe, die vom Erblasser
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gewollt sei.
Auch sei § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht gegeben, wenn ihre Bereicherung nicht aus dem
Vermögen des Erblassers, sondern aus dem Dritter erbracht werde.
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Das gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nicht sie selbst, sondern die
KG die Pension zu erbringen habe. Insoweit sei nämlich Konfusion eingetreten. Durch
den Tod des Erblassers habe ihr ein Forderungsrecht zugestanden, zu dessen Erfüllung
sie als Alleinerbin zunächst verpflichtet gewesen sei, weil sie in die Stellung des
Komplementärs eingetreten sei.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Erbschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 15.11.2004, geändert durch den
Bescheid vom 20.12.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
14.11.2006 aufzuheben,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er
aus, die Argumentation der Klägerin treffe nur auf Gesellschafter-Geschäftsführer, nicht
aber auf persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften zu.
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Den Pensionsanspruch habe die Klägerin auch nicht durch den Erbfall, sondern
aufgrund gesonderten Vertrags und unabhängig von ihrer Erbenstellung erworben.
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Den Pensionsanspruch finanziere auch nicht die Klägerin, sondern die KG. Der
Pensionsanspruch sei auch bei der Erbschaftsteuerveranlagung berücksichtigt worden.
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Eine Konfusion spiele schon wegen § 10 Abs. 3 ErbStG keine Rolle.
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Auch sei bei vertraglich begründeten Vermögensvorteilen der Tatbestand des § 3 Abs. 1
Nr. 4 ErbStG erfüllt, wenn wie hier die Zuwendung zu einer objektiven Bereicherung
beim Zuwendungsempfänger geführt habe und der Erblasser den Willen zur
Freigebigkeit gehabt habe.
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Die Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin wird durch die
angefochtene Festsetzung der Erbschaftsteuer des Beklagten in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 S. 1 der
Finanzgerichtsordnung FGO .
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Bei der Witwen-Pension handelt es sich um einen Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG,
für den die Erbschaftsteuer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers entstanden ist, § 9
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die sich daraus ergebende Bereicherung ist gemäß §§ 10 Abs. 1
S. 2, 12 Abs. 1 ErbStG nach § 14 Abs. 1 BewG in Verbindung mit Anlage 9 zum BewG
durch Multiplikation des Jahreswerts mit dem ermittelten Vervielfältiger zu bemessen. In
dieser Weise ist der Beklagte im angefochtenen Bescheid in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung rechtsfehlerfrei vorgegangen.
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Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil,
der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von
einem Dritten unmittelbar erworben wird.
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Aufgrund des vom Erblasser geschlossenen Vertrags vom .....03.1974 steht der Klägerin
die streitbefangene Witwen-Pension zu.
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Entgegen ihrer Auffassung ist ihr Erwerb auch hinsichtlich dieses Anspruchs nach § 3
Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerbar. Nach ständiger Rechtsprechung sind
Hinterbliebenenbezüge aufgrund von Verträgen zugunsten Dritter nach dem
objektivierten Willen des Gesetzgebers nur dann von der Erbschaftsteuer
ausgenommen, wenn der Erblasser nicht Unternehmer des Betriebs der KG, sondern
deren Angestellter oder Bediensteter war. Der persönlich haftende Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft kann regelmäßig nicht als Angestellter oder Bediensteter
angesehen werden. Vielmehr sind persönlich haftende Gesellschafter nach
handelsrechtlichen Grundregeln nicht als abhängig Beschäftigte oder in einer auch nur
annähernd vergleichbaren Rechtsstellung tätig, sondern leiten in (notwendiger)
Selbstorganschaft den Gewerbebetrieb ihrer Gesellschaft. Die Dienstleistungen, zu
denen die persönlich haftenden Gesellschafter aufgrund Gesellschaftsrechts verpflichtet
sind, werden in aller Regel einem Unternehmen geleistet, das mit Rücksicht auf die
vermögens- und einflussmäßige Verbindung mit den persönlich haftenden
Gesellschaftern nach natürlicher Anschauung als ihr eigenes betrachtet wird. Soweit
etwas anderes gelten sollte, wenn im Innenverhältnis die Stellung eines persönlich
haftenden Gesellschafters der eines Angestellten oder Bediensteten angenähert ist, trifft
dies im Streitfall nicht zu (BFH Urteil v. 13.12.1989 II R 31/89, BStBl. II 1990, 325 ff., 326
f.; Urteil v. 15.07.1998, II R 80/96, BFH/NV 1999, 311 ff.). Der Erblasser war schon 1974
mit 26% und damit mehr als geringfügig am Festkapital der KG beteiligt. Anhaltspunkte
dafür, dass er im Innenverhältnis wie ein Angestellter gegenüber den Kommanditisten
gebunden war, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar geworden.
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Soweit die Klägerin meint, insoweit sei auf die Verhältnisse des Jahres 1965
abzustellen, als erstmals zugunsten des Erblassers eine Pensionsverpflichtung
vereinbart wurde, kann dem nicht gefolgt werden, weil damit kein – hier allein zu
beurteilender Pensionsanspruch der Klägerin verbunden war.
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Käme es vielmehr auf die Verhältnisse im Erbfall an (s. BFH Urteil v. 15.07.1998, II R
80/96, BFH/NV 1999, 311 ff., 313), verfügte der Erblasser mit einer Beteiligung von 76%
am Festkapital zusätzlich zu seiner Stellung als persönlich haftender Gesellschafter
über einen beherrschenden Einfluss.
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Soweit die Klägerin vorträgt, die höchstrichterliche Rechtsprechung verfahre nach
abweichenden Grundsätzen, betrifft dies nur die Verhältnisse bei geschäftsführenden
Gesellschaftern einer GmbH (s. BFH Urteil v. 13.12.1989, II R 23/85, BStBl. II 1990, 322
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ff.), worauf der Beklagte auch zu Recht hinweist.
Neben dem bereits dargestellten Erfordernis der vertraglichen Begründung des
erworbenen Vermögensvorteils setzt die Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
auch voraus, dass die Zuwendung an den Dritten, die Klägerin, im Verhältnis zum
Erblasser (Valutaverhältnis) alle objektiven und subjektiven Merkmale einer freigebigen
Zuwendung aufweist. Bei dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtigen Erwerb
durch Vertrag zugunsten Dritter handelt es sich vom Typus her um eine freigebige
Zuwendung i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die nur deshalb den Erwerben von Todes
wegen zugerechnet ist, weil die die Steuerpflicht auslösende Bereicherung des Dritten
erst beim Tode des Erblassers (Zuwendenden) eintritt. Insofern besteht eine
vergleichbare Rechtslage wie beim Erwerb aufgrund Schenkung auf den Todesfall. Aus
der Zuordnung dieser Zuwendungen zu den Erwerben von Todes wegen kann deshalb
nicht gefolgert werden, dass diese Erwerbe in gleicher Weise der Erbschaftsteuer
unterliegen wie die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG genannten. Vielmehr ist der Tatbestand
des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nur erfüllt, wenn die Zuwendung zu einer objektiven
Bereicherung beim Zuwendungsempfänger geführt hat und der Erblasser insoweit den
Willen zur Freigebigkeit hatte (BFH Urteil v. 24.10.2001, II R 10/00, BStBl. II 2002, 153
ff., 155).
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Der Pensionsanspruch hat zu einer objektiven Bereicherung der Klägerin geführt, denn
damit erhält sie die regelmäßige Witwenpension von der KG. Insoweit hatte der
Erblasser auch den Willen zur Freigebigkeit, denn er war gegenüber der Klägerin zum
Abschluss gerade eines solchen Pensionsvertrags weder rechtlich verpflichtet, noch
geschah der Abschluss in Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung des Erblassers.
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Zwar besteht für den erwerbstätigen Ehegatten aufgrund der §§ 1360, 1360a BGB die
Verpflichtung nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen
Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen. Ein konkreter Leistungs- oder
Zahlungsanspruch gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten ergibt sich hieraus
nicht. Dieser ist vielmehr im Verhältnis zum anderen Ehegatten in der Art und Weise der
Unterhaltssicherung frei, wobei der überlebende, unterhaltsberechtigte Ehegatte nur
Anspruch auf eine vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten abgeleitete Sicherung des
künftigen Unterhalts hat (hierzu kritisch Gelbel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3
Rz. 311 m. w.N.). Allerdings genügt der Versorgungsgedanke allein nicht, um einen
Erwerb, der den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfüllt, als erbschaftsteuerfrei zu
behandeln. Dies folgt auch aus der Freibetragsregelung in § 17 ErbStG, die ansonsten
bedeutungslos wäre (BFH Urteil v. 24.10.2001, II R 10/00 a. a. O.)
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Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin setzt ein Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG nicht voraus, dass sich die Bereicherung des Begünstigten, hier der Klägerin,
aus dem Vermögen des Erblassers ergeben muss, weil bei einem von § 3 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG erfassten Vertrag regelmäßig der vom Erblasser Verpflichtete die steuerbare
Leistung zu erbringen hat, ohne dass es darauf ankommt, mit welchen eigenen
Leistungen der Erblasser den Vertragsschluss hat bewirken können.
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Ebenso wenig schließt der Erwerb der KG-Anteile des Erblassers durch die Klägerin als
Folge des Erbfalls (§§ 1922 ff. BGB) aus, die Begünstigung der Klägerin durch den
Pensionsvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu besteuern. Beide Erwerbe stehen
nebeneinander. Während die Klägerin durch den Erbfall als Erbin steuerpflichtig wurde
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(§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), hat sie unabhängig hiervon und von ihrer
Stellung als Gesellschafterin der KG gegen diese einen Pensionsanspruch erhalten, der
nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu besteuern ist.
In Folge dessen kommt auch eine Kürzung der Pensionsansprüche im Verhältnis zum
Anteil der Klägerin an der KG nicht in Betracht.
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Dem Grunde nach war ihr Pensionsanspruch auch nicht in voller Höhe Gegenstand
ihres steuerlichen Erwerbs nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, denn hinsichtlich des ererbten
KG-Anteils sind die Pensionsverpflichtungen der KG als Rückstellungen
erwerbsmindernd berücksichtigt worden. Dass diese Rückstellungen in ihrer Höhe nicht
der zutreffenden Bewertung der Pensionsverpflichtungen nach den §§ 10 Abs. 1 S. 2, 12
Abs. 1 ErbStG nach § 14 Abs. 1 BewG in Verbindung mit Anlage 9 zum BewG
entsprach, beruht auf der Anwendung unterschiedlicher Bewertungsvorschriften.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seiner
Einspruchsentscheidung verwiesen, § 100 Abs. 5 FGO.
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Dass der Steuerbilanzwert der Pensionsrückstellungen unrichtig gewesen ist oder in
anderer Weise hätte angesetzt werden müssen, hat die Klägerin weder vorgetragen,
noch ist dies sonst ersichtlich geworden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
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