Urteil des FG Düsseldorf vom 12.06.2008
FG Düsseldorf: schwarzarbeit, dienstleistung, anwendungsbereich, anerkennung, lebenserfahrung, form, bezahlung, quittung, verhinderung, belastung
Finanzgericht Düsseldorf, 15 K 3449/06 E
Datum:
12.06.2008
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 3449/06 E
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern eine Steuerermäßigung wegen
Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zusteht.
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Die Kläger hatten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 eine
entsprechende Steuerermäßigung wegen Fensterreinigungskosten in Höhe von 557
EUR unter Vorlage einer undatierten Barquittung des Gebäudereinigers "X" beantragt.
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Der Beklagte berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht mit der Begründung, die Kläger
hätten den hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis nicht geführt.
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Nachdem auch das Einspruchsverfahren zu keiner Anerkennung führte, haben die
Kläger unter Vorlage einer Rechnung der Firma "X" vom 28.12.2005 Klage erhoben. Sie
meinen, die Besteuerung habe nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu
erfolgen. Die Belastung sei nicht davon abhängig, ob der Steuerpflichtige seine
Aufwendungen bar oder unbar bestreite.
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Die Kläger beantragen,
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eine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienstleistungen gemäß § 35 a des
Einkommensteuergesetzes - EStG - in Höhe von 112 EUR zu berücksichtigen.
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Der Beklagte, der an seiner Auffassung festhält, beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2
EStG zu berücksichtigen.
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§ 35 a Abs. 2 EStG lässt für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen auf
Antrag eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen
des Steuerpflichtigen, höchstens 600 EUR, zu. Voraussetzung für die Steuermäßigung
ist nach § 35 a Abs. 2 Satz 3 EStG, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch
Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der
haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstitutes nachweist.
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Für den verlangten Nachweis reicht es nicht aus, wenn der Steuerpflichtige belegen
kann, dass die Dienstleistung bar bezahlt worden ist.
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Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Steuerpflichtige "die Zahlung auf das Konto des
Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung" nachweisen. Es ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, auch Fälle der Barzahlung
einzubeziehen. Vielmehr spricht die Formulierung "Zahlung auf das Konto des
Erbringers" deutlich dafür, dass der Gesetzgeber Barzahlungen bewusst aus dem
Anwendungsbereich der Steuervergünstigung ausnehmen wollte. Denn mit der
Formulierung "Zahlung auf das Konto des Erbringers" werden andere als unbare
Zahlungsweisen aus dem Anwendungsbereich des § 35 a Abs. 2 EStG generell
ausgenommen. Eine "Zahlung auf das Konto des Erbringers" haben die Kläger nicht
erbracht. Deshalb sind die Voraussetzungen für die begehrte Steuerermäßigung nicht
erfüllt.
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Mit den Nachweisanforderungen in § 35 a Abs. 2 Satz 3 EStG wollte der Gesetzgeber
ein Erfordernis der unbaren Zahlung in das Gesetz einführen. Nur wenn dieses
Verständnis zugrunde gelegt wird, ist die weitere Voraussetzung, dass die Zahlung
durch einen Beleg des Kreditinstitutes nachgewiesen werden muss, nachvollziehbar.
Ein Beleg des Kreditinstitutes macht als Nachweis für die Zahlung auf das Konto des
Leistungserbringers nur Sinn, wenn auf dem Beleg ein Hinweis auf das Konto des
Leistungserbringers verzeichnet ist. Dies ist regelmäßig nur bei unbarer Zahlung
gegeben. Bei der Abhebung eines Barbetrages wird auf dem Kontoauszug die weitere
Verwendung des Geldes nicht dokumentiert, so dass der vom Gesetzgeber geforderte
Verwendungsnachweis nicht erbracht werden kann.
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Angesichts dieser Gesetzeslage wollte der Gesetzgeber die baren Zahlungen an den
Leistungserbringer nicht ausreichen lassen.
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Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen ebenfalls für diese Auslegung. Die Vorschrift
des § 32 a EStG dient der Verhinderung der Schwarzarbeit. Zur Erreichung dieses
Zwecks hat der Gesetzgeber formalisiert die Einhaltung eines unbaren
Zahlungsvorgangs vorausgesetzt. Nach der Lebenserfahrung erfolgt die Entlohnung von
Schwarzarbeit regelmäßig in Form von Barzahlungen. Deshalb durfte der Gesetzgeber
zur Eindämmung der Schwarzarbeit typisierend einen unbaren Vorgang verlangen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geltendmachung der haushaltnahen
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Dienstleistungen ein Massenphänomen ist, und dass die Festlegung von eindeutigen,
leicht nachprüfbaren Nachweisvoraussetzungen die Nachvollziehbarkeit der
Zahlungsvorgänge erleichtert und dem Gesetzeszweck dient. Damit wird nicht schon
jede Zahlungsweise, mit der die steuerliche Nichterfassung vermieden wird, anerkannt,
sondern nur die unbare Zahlung.
Es mag durchaus sein, dass auch bei der Vorgehensweise der Kläger die steuerliche
Erfassung der Zahlung beim Dienstleistungserbringer möglich war, weil die Bezahlung
in bar gegen Quittung erfolgte und nach Geltendmachung beim Wohnsitz-Finanzamt
eine entsprechende Kontrollmitteilung gefertigt werden konnte. Die bloße Vermeidung
von "schwarz" vereinnahmten Beträgen hat jedoch noch nicht automatisch die
Anerkennung der Beträge im Rahmen des § 35 a EStG zur Folge. Voraussetzung ist
vielmehr, dass der Steuerpflichtige den vom Gesetzgeber vorgesehenen Zahlungsweg
eingehalten hat. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist in dieser
gesetzlichen Abzugsvoraussetzung nicht zu sehen (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil
vom 18.01.2006 – 1 K 4132/04 E – Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2006,
895; Finanzgericht des Landes Sachsen –Anhalt, Urteil vom 28.02.2008 – 1 K 791/07 -
Entscheidungen des Bundesfinanzhofes für die Praxis der Steuerberatung – BFH-PR
2008, 246 und Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 22.01.2008 – 13 K 330/07 –
juris, mit weiteren Nachweisen).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -.
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Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts nach
§ 115 Abs. 2 FGO zugelassen.
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