Urteil des FG Düsseldorf vom 10.11.2009
FG Düsseldorf (bundesamt für migration, kläger, soziale sicherheit, anerkannter flüchtling, abkommen, grundsatz der gleichbehandlung, wiener vertragsrechtskonvention, genfer konvention, bundesrepublik deutschland, genfer flüchtlingskonvention)
Finanzgericht Düsseldorf, 14 K 3927/08 Kg
Datum:
10.11.2009
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3927/08 Kg
Tenor:
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 29.08.2008 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2008 verpflichtet, dem
Kläger für die Kinder Masoud und Hossein in der Zeit von September
2006 bis Juli 2008 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger besitzt die iranische Staatsangehörigkeit. Nach dem Inhalt der vom Gericht
beigezogenen Ausländerakte reiste der Kläger im Jahr 1999 in die Bundesrepublik ein
und stellte am 31.05.1999 einen Asylantrag. Dieser wurde zunächst rechtskräftig
abgelehnt und auch spätere Asylanträge des Klägers hatten keinen Erfolg. Im Rahmen
dieser Verfahren wurden dem Kläger fortlaufend Duldungen erteilt. Auf Grund eines
weiteren Antrages von September 2006 stellte das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge schließlich im Bescheid vom 06.08.2008 fest, dass die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich der islamischen
Republik Iran vorliegen. Dem Kläger sei Flüchtlingsschutz zuzuerkennen, weil davon
auszugehen sei, dass im Falle einer Rückkehr in die islamische Republik Iran der
Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein werde.
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Am 24.01.2008 beantragte der Kläger die Festsetzung von Kindergeld für seine Kinder
Masoud (geb. am 18.08.1999) und Hossein (geb. am 25.04.2003) und legte zugleich
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eine Haushaltsbescheinigung vor, wonach er und die Kinder in Duisburg gemeldet sind.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers im Bescheid vom 26.05.2008 mit der
Begründung ab, dass der Kläger nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei, der einen
Anspruch auf Gewährung von Kindergeld begründe.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 18.06.2008 Einspruch ein, woraufhin die
Beklagte den Bescheid vom 26.05.2008 im Bescheid vom 29.08.2008 aufhob. Mit
weiterem Bescheid vom 29.08.2008 setzte die Beklagte Kindergeld für die beiden
Kinder des Klägers ab August 2008 fest. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger
ab August 2008 anerkannter Flüchtling sei und somit die aufenthaltsrechtlichen
Voraussetzungen für die Bezug von Kindergeld erfülle.
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Gegen den Bescheid legte der Kläger am 09.09.2008 Einspruch ein und beantragte,
Kindergeld auch für die Zeit von September 2006 bis Juli 2008 festzusetzen. Zur
Begründung führte er aus, dass die Flüchtlingsanerkennung im August 2008 auf einem
entsprechenden Asylfolgeantrag beruhe, der bereits im September 2006 gestellt worden
sei. Es habe nicht in seiner Hand gelegen, wann das Bundesamt die
Flüchtlingsanerkennung aussprechen werde. Bei früherer Entscheidung des
Bundesamtes hätte vorher ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß §
25 Abs. 2 AufenthG bestanden.
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Die Beklagte wies den Einspruch in der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2008 als
unbegründet zurück.
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Dagegen hat der Kläger am 13.10.2008 Klage erhoben und trägt zur Begründung
ergänzend vor: Die Flüchtlingseigenschaft habe unabhängig vom Entscheidungsdatum
des Bundesamtes seit der Antragstellung im September 2006 vorgelegen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Änderung des Bescheides vom 29.08.2008 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2008 Kindergeld für die Kinder Masoud
und Hossein in der Zeit von September 2006 bis Juli 2008 in gesetzlicher Höhe zu
gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus. Die Kindergeldberechtigung nicht
freizügigkeitsberechtigte Ausländer knüpfe gemäß § 62 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) an den Aufenthaltstitel an, den der Betroffene
"besitzt", d. h. tatsächlich in den Händen halte. Ein bloßer Anspruch auf Erteilung einer
anderen Art der Aufenthaltsgenehmigung begründe demgegenüber noch keinen
Kindergeldanspruch. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig. Der Zubilligung des
Aufenthaltstitels durch Verwaltungsakt komme Tatbestandswirkung für den
Kindergeldanspruch zu.
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Ein anderes Ergebnis lasse sich auch nicht aus der Dienstanweisung zur Durchführung
des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG) 62.4.2 Abs. 1 Satz 2 ableiten. Die
genannte Regelung sei dahin auszulegen, dass nur anerkannte Flüchtlinge und
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Asylberechtigte einen Anspruch haben, sofern sie seit mindestens sechs Monaten im
Vertragsstaat wohnten. Voraussetzung sei somit, dass zunächst eine Anerkennung als
Flüchtling durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgen müsse und erst
im Anschluss daran entfielen, soweit der Flüchtling sich bereits sechs Monate im
Bundesgebiet aufhalte, die zusätzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG.
Die Beteiligten haben sich gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit
einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
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Die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung in dem vom Kläger beantragten Umfang ist
rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).
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1. Zwar kann der Kläger als nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer nach der vom
Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vertretenen
Rechtsauffassung kein Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung des Gesetzes
zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und
Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (Bundesgesetzblatt – BGBl I 2006, 2915), die
nach § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen Kindergeld
noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist, beanspruchen. Denn das Aufenthaltsrecht des
Klägers beruhte im Streitzeitraum September 2006 bis Juli 2008 lediglich auf
Duldungen (vgl. Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.03.2007 III R
93/03, Sammlung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs – BFHE – 217, 443;
Finanzgericht – FG – Düsseldorf vom 10.06.2008 14 K 2182/06 Kg, n. v.). Der Kläger
besaß damit keinen der in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitel. Unmaßgeblich
ist, ob auf Grund der im August 2008 anerkannten Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60
Abs. 1 AufenthG schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 2 AufenthG hätte erteilt werden können. Denn maßgeblich ist nach der
Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, im Hinblick auf die Tatbestandswirkung
der ausländerrechtlichen Entscheidung der Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels
(vgl. BFHBeschlüsse vom 18.12.1998 VI B 221/98, BFHE 187, 562, Bundessteuerblatt –
BStBl - II 1999, 140; vom 20.02.19998 VI B 205/97, Sammlung aller nichtamtlich und
amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1998, 963;
vom 01.12.19997 VI B 147/97, BFH/NV 1998, 696 und vom 14.08.1997 VI B 43/97,
BFH/NV 1998, 169).
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2. Der Kläger hat jedoch als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach Art. 2 des
Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der
Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen vom
11.12.1953 (Bundesgesetzblatt – BGBl – II 1956, 507) i. V. m. Art. 2 des
Zusatzprotokolls einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
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Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat dem Vorläufigen Europäischen Abkommen mit
Gesetz vom 07.05.1956 zugestimmt (BGBl II 1956, 507) und damit innerstaatliche
Geltung verliehen (Art. 59 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG -). Entgegen seiner
ursprünglichen Intention als "vorläufiges" Abkommen (vgl. hierzu seine Präambel) ist
das Vorläufige Europäische Abkommen nach wie vor gültig (vgl. Urteil des
Bundessozialgerichts – BSG – vom 23.09.2004 B 10 EG 3/04 R, Sammlung der
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Entscheidungen des Bundessozialgerichts – BSGE – 93, 194). Insbesondere ist keine
Kündigung des Abkommens nach dessen Art. 16 erfolgt.
Das Abkommen ist auf den Kläger anzuwenden. Nach Art. 2 Satz 1 des
Zusatzprotokolls vom 11.12.1953 (BGBl II 1956, 347) findet das Abkommen auch auf
Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Genfer Abkommens unter den gleichen
Voraussetzungen Anwendung, wie auf die Staatsangehörigen der Vertragschließenden.
Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) Flüchtling i.
S. des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG
ausgesetzt ist. Ein – wie der Kläger anerkannter Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG -
hat somit den Status eines Konventionsflüchtlings, also eines Ausländers, der in
Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention Abschiebeschutz genießt, ohne einen
Anspruch auf Asyl nach Art. 6a GG zu haben (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 60
AufenthG Rz.23; Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 2. Aufl., Rz. 702).
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Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. d findet das Abkommen Anwendung auf alle Gesetze und
Regelungen über soziale Sicherheit, die in jedem Teil des Gebietes der
Vertragschließenden am Tage der Unterzeichnung Geltung haben oder in der Folge in
Kraft treten und sich unter anderem auf Familienbeihilfen beziehen. Der
Gewährleistungsanspruch nach den Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, Art. 1 Abs. 1 Buchst. d des
Abkommens i. V. m. dem Zusatzprotokoll, also die Gleichstellung mit einem deutschen
Staatsangehörigen, umfasst dabei nach einhelliger Auffassung auch das nach
deutschen Recht zu gewährende Kindergeld, dessen Leistung nicht auf Beiträgen
beruht und welches sich als Familienbeihilfe im Sinne des Abkommens darstellt (BSG,
BSGE 93, 194; FG Düsseldorf Urteil vom 23.06.2006 18 K 1773/05 Kg, n. v.; DA-
FamEStG 62.4.3 Abs. 4 Satz 4, BStBl I 2007, 489). Denn durch das Schreiben des
Ständigen Vertreters der Bundesrepublik Deutschland vom 19.08.1956 (vgl. hierzu Art. 7
Abs. 2 Vorläufiges Europäisches Abkommen; die Liste der Erklärungen zu diesem
Abkommen ist aufrufbar unter www.conventions.coa.int/treaty) ist der Anhang I des
Abkommens auf "family allowances" erweitert worden. In den nachfolgenden
bundesdeutschen Bekanntmachungen über das Inkrafttreten sowie über den
Geltungsbereich des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 08.01.1958 (BGBl II
1958 18, 19) und der Bekanntmachung der Neufassung der Anhänge I, II und III vom
08.03.1972 (BGBl II 1972, 175, 177) und vom 17.01.1985 (BGBl II 1985, 311, 313) wird
dann in der deutschen Übersetzung der Begriff "Kindergeld" angeführt.
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Neben der Flüchtlingseigenschaft sind – abgesehen von einem vorliegend unstreitig
gegebenen sechsmonatigen Wohnen – weder nach dem Abkommenswortlaut noch
nach der zur Abkommensauslegung heranzuziehenden Zielsetzung des Abkommens
(vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen Art. 31 Wiener Übereinkommen vom 23.05.1969
über das Recht der Verträge, Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl 1985 II, 926, BSG,
BSGE, 93, 194) weitere Voraussetzungen für die Gleichstellung zu erfüllen. Für die
Zielsetzung des Abkommens ist insbesondere dessen Präambel maßgeblich, wonach
das Abkommen dem "Grundsatz der Gleichbehandlung der Angehörigen aller
Vertragsschließenden" dient. Daraus folgt, dass es das Ziel der Vertragsschließenden
war, in dem geregelten Umfang eine Gleichstellung mit Inländern zu erreichen. Damit
scheidet eine besondere Ausländerbehandlung aus und es kann kein spezifischer
Aufenthaltstitel als Anspruchsvoraussetzung verlangt werden (vgl. Helmke/Bauer,
Familienleistungsausgleich, II Kommentierung Abkommen, Vor. Europ. Abkommen D
Rz. 4; Lange/Novak/Sander/Stahl/Weinhold, Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst,
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Erl.D III § 62 EStG Rz. 115 und 119).
Auch nach der Dienstanweisung der Beklagten DAFamEStG 62.4.2 Abs. 1 Satz 2
haben anerkannte Flüchtlinge nach dem Genfer Flüchtlingskonventionen unabhängig
davon, ob der Aufenthaltstitel bereits erteilt wurde, einen Anspruch auf Leistungen des
Vertragsstaates unter denselben Bedingungen wie dessen Staatsangehörige, sofern sie
seit mindestens sechs Monaten im Vertragsstaat wohnen. Nach DAFamEStG 62.4.3
Abs. 1 Satz 3 ist das Vorläufige Europäische Abkommen zudem – entgegen der von der
Beklagten im Streitfall vertretenen Auffassung - auch rückwirkend auf Zeiträume
anwendbar, die vor dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung, aber nach Ablauf
der 6-Monats-Frist liegen.
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Der Kläger erfüllt schließlich auch die für Inländer geltenden Voraussetzungen des § 62
Abs. 1 Nr. 1 EStG, denn er besaß im Inland seinen Wohnsitz und die Kinder hatten nach
§ 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Der BFH hat über die
Frage des Umfangs von Kindergeldansprüchen anerkannter Flüchtlingen noch nicht
entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 25.10.2007 III R 90/03, BFHE 219, 540, BFH/NV
2008, 286).
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