Urteil des FG Düsseldorf vom 10.02.2003
FG Düsseldorf (Durchschnittslohn, Höchstbetrag, Republik, Einkünfte, Botschaft, Stundenlohn, Alter, Veranlagung, Betrug, Vergleich)
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 7 K 6030/00 E
10.02.2003
Finanzgericht Düsseldorf
7. Senat
Urteil
7 K 6030/00 E
Unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 20.6.2000
und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12.9.2000 wird
die Einkommensteuer auf 5.732,60 EUR (nachrichtlich 11.212 DM)
festgesetzt.
Die Kosten des Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung tragen die
Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Die übrigen Kosten des Verfahrens
trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen des Klägers an seine in Polen
lebende Mutter als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 a
Einkommensteuergesetz (EStG).
Im Streitjahr 1999 unterstützte der Kläger seine in "X"/Polen lebende Mutter und seine
Schwester durch Geldzuwendungen in Höhe von jeweils 4.500 DM. Wegen der
Einzelheiten des Zahlungsflusses wird auf die zusammen mit der
Einkommensteuererklärung eingereichten Erklärungen der Mutter und der Schwester
Bezug genommen. Der Beklagte erkannte die Unterhaltsleistungen an die Schwester nicht
und die an die Mutter nur in Höhe von 800 DM als außergewöhnliche Belastungen an.
Den anerkannten Betrag errechnete der Beklagte wie folgt: Er kürzte den gesetzlichen
Höchstbetrag gem. § 33 a Abs. 1 EStG in Höhe von 13.020 DM nach Maßgabe des
Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17.1.1996
(Bundessteuerblatt -BStBl.- I 1996, 115) um 2/3 auf 4.340 DM. Davon brachte er die um
verschiedenen Abzugsbeträge in Höhe von 960 DM gekürzten eigenen Einkünfte der
Mutter in Höhe von ursprünglich 4.500 DM in Abzug. Wegen der Einzelheiten der
Berechnung wird auf das Schreiben des Beklagten vom 18.7.2000 Bezug genommen.
Den gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 14.7.2000 am 20.6.2000 eingelegten
Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.9.2000 als unbegründet
zurück. Die Kläger haben 2.10.2000 Klage erhoben.
Sie tragen vor:
Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Polen sei eine Kürzung des Höchstbetrages nicht
zulässig. Allein die monatlichen Fixkosten für Miete, Telefon und Heizung überstiegen die
eigenen Einkünfte der Mutter.
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Nachdem die Kläger ursprünglich auch die Anerkennung der an die Schwester geleisteten
Unterhaltszahlungen begehrten, haben sie diese Einwendungen im Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten.
Die Kläger beantragen,
die mit Bescheid vom 20.6.2000 festgesetzte Einkommensteuer 1999
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.9.2000 auf den Betrag
herabzusetzen, der sich bei Berücksichtigung von an die Mutter gezahlten
Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 4.500 DM ergibt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Er beruft sich auf die Einspruchsentscheidung und das der Berechnung der
anzuerkennenden Unterhaltszahlungen zugrundeliegende Schreiben des BMF.
Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung durch den Berichterstatter an
Stelle des Senates zugestimmt (§ 79 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in
ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dem Kläger sind gegenüber seiner Mutter
Unterhaltsaufwendungen erwachsen, die nach § 33 a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche
Belastungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1999 steuermindernd zu
berücksichtigen sind. Zu Unrecht hat der Beklagte lediglich einen Teil der an die Mutter
gezahlten Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 a EStG
anerkannt. Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Höchstbetrag nach § 33 a Abs.
1 Satz 1 EStG (in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung) in Höhe von 13.020 DM
nicht um 2/3 auf 4.340 DM, sondern höchstens um 1/3 auf 8.680 DM zu kürzen. Unter
Berücksichtigung der eigenen Einnahmen der Mutter in Höhe der vom Beklagten
errechneten 3.540 DM hat der Kläger mit seinen Zahlungen in Höhe von 4.500 DM den
Höchstbetrag abziehbarer Unterhaltsleistungen nicht erreicht.
Zutreffend hat der Beklagte bei der Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an die Mutter
des Klägers die Verhältnisse ihres Wohnsitzstaates zugrundegelegt (vgl. BFH-Urteil vom
6.11.1987 II R 164/85, BFHE 152, 81, BStBl. II 1988, 423; BFH-Beschluss vom 18.12.1996
III B 71/95, BFH/NV 1997, 398). Die Finanzverwaltung prüft jedoch aus Gründen der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht in jedem Einzelfall die tatsächlichen finanziellen
und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern teilt die Wohnsitzstaaten in drei Gruppen ein.
Bei den Ländern der zweiten Gruppe wird der Höchstbetrag um 1/3 und bei den Ländern
der dritten Gruppe um 2/3 gekürzt. Dabei stellt die Finanzverwaltung die jeweiligen
Durchschnittslöhne in den einzelnen Ländern den Durchschnittslöhnen in der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber. Beträgt der im Ausland bezogene
Durchschnittslohn 50 v.H. des inländischen Durchschnittslohnes, erfolgt keine Kürzung
(Ländergruppe 1). Beträgt der Durchschnittslohn 20 bis 50 v.H. des inländischen
Durchschnittslohns, erfolgt eine Kürzung um 1/3 (Ländergruppe 2). Bei einem
Durchschnittslohn von weniger als 20 v.H. des inländischen Durchschnittslohns erfolgt eine
Kürzung um 2/3 (Ländergruppe 3). Maßgebend ist dabei der Stundenlohn des zweiten dem
Jahr der Unterhaltsleistungen vorangegangenen Jahres. Polen gehört nach der bis
einschließlich 1995 geltenden Ländergruppeneinteilung (vgl. BMF-Schreiben vom
11.12.1989, BStBl. I 1989, 463) in die zweite Gruppe und ab dem Veranlagungszeitraum
1996 (BMF-Schreiben vom 27.2.1996, BStBl. 1996, 115) bzw. ab den
Veranlagungszeiträume ab 2000 (vgl. BMF-Schreiben vom 11.6.2000, BStBl. 2000, 1502)
in die dritte Gruppe. Gleichwohl hält das Gericht im Streitfall lediglich eine Kürzung um 1/3
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des Höchstbetrages für angemessen.
Das Gericht ist bei der Suche nach der angemessenen Berücksichtigung der Verhältnisse
des Wohnsitzlandes des Unterhaltsempfängers nicht an die Ländergruppeneinteilung der
Finanzverwaltung gebunden (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 31.5.1988, 1BvR
520/83, BVerfGE 78, 214). Es kann diese anwenden, muss es aber nicht, insbesondere
dann nicht, wenn die Anwendung im Einzelfall zu offensichtlich falschen Ergebnissen
führen würde (BFH vom 6.11.1987 a.a.O.). Letzteres trifft auf den Streitfall zu. Es bestehen
bereits Bedenken, ob der Durchschnittslohn überhaupt ein geeignetes
Abgrenzungskriterium darstellt, um die wirtschaftlichen Verhältnisse sämtlicher
Bevölkerungsgruppen in dem Wohnsitzland angemessen darzustellen. Das gilt jedenfalls
dann, wenn man - wie die Mutter des Klägers - als Rentnerin mit einem Alter von 95 Jahren
(im Streitjahr) überhaupt keinen Lohn bezieht. Während nämlich die Durchschnittslöhne in
Polen zumindest teilweise an die hohe Inflationsrate (1996: 19,9 %, 1997: 14,9 %; 1998:
11,8 %, 1999: 7,3 %) angeglichen worden sind, fehlt aufgrund des staatlichen
Rentensystems eine entsprechende und zeitnahe Angleichung bei den Rentenleistungen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Mutter des Klägers in "X" lebt. Nach allgemein
zugänglichen Informationen der Botschaft der Republik Polen werden die höchsten Löhne
Polens in der Region "X" gezahlt. Das Abstellen auf den Durchschnittslohn berücksichtigt
nicht die erheblichen Unterschiede im Lohnniveau der ländlichen Regionen Polens im
Vergleich zu dem Lohniveau in den großen Städten. Nicht nachvollziehbar ist schließlich,
weshalb für die Frage des angemessenen Unterhalts in einem Veranlagungszeitraum auf
wirtschaftliche Verhältnisse der Vergangenheit (zweites vor dem Jahr der
Unterhaltszahlung vorangegangene Jahr) abzustellen sei. Dies mag aus Gründen der
Praktikabilität bei den Finanzbehörden geboten sein, um eine Veranlagung zeitnah
durchführen zu können. Für das Gericht können jedoch allein die Verhältnisse im Jahr der
Unterhaltszahlungen maßgeblich sein. Nach allgemein zugänglichen Informationen der
Botschaft der Republik Polen betrug der Durchschnittslohn in Polen in den Jahren 1999
und 2000 ca. 900 - 1.200 DM und damit ca. 25 v.H. des in der Bundesrepublik Deutschland
erzielten Durchschnittslohnes und ca. 30 v.H. des Durchschnittslohnes, der in den an Polen
angrenzenden Neuen Bundesländern erzielt wurde. Danach wäre Polen in die zweite
Ländergruppe einzuordnen, so dass die Verhältnisse im Wohnsitzland der
Unterhaltsempfängerin durch eine Kürzung des Höchstbetrages um 1/3 angemessen
berücksichtigt sein dürften.
Die Revision war zuzulassen. Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus
grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und die Revision ist zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115
Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 FGO.