Urteil des FG Düsseldorf vom 28.04.2006
FG Düsseldorf: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, begriff, evangelische kirche, beitrag, ehepartner, öffentlich, anwendungsbereich, landeskirche, ausschuss, körperschaft
Finanzgericht Düsseldorf, 1 K 1778/05 Ki
Datum:
28.04.2006
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1778/05 Ki
Tenor:
Die Bescheide über die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes 2002
und 2003 vom 20. April 2004 und 7. Mai 2004 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 31. März 2005 werden ersatzlos
aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
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Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen an die Evangelisch-Freikirchliche
Gemeinde F-Stadt auf das besondere Kirchgeld angerechnet werden können.
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Die Klägerin ist Mitglied der Evangelischen Kirche; ihr Ehemann - der Prozessvertreter -
gehört der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde in F-Stadt an.
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Mit Bescheiden vom 20. April 2004 und 7. Mai 2004 setzte das Finanzamt gegenüber
der Klägerin ein besonderes Kirchgeld 2002 von 156 EUR und 2003 von 276 EUR fest.
Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein und machte geltend, im Hinblick auf die
Zuwendungen/Gemeindebeiträge ihres Ehemanns an die Evangelisch-Freikirchliche
Gemeinde von 2.602 EUR (2002) und 1.800 EUR (2003) die Kirchgeldfestsetzung
aufzuheben. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 31.
März 2005 als unbegründet zurück. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 der Kirchensteuerordnung
der evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen (KiStO NW) beschränke sich die
Anrechnung auf "Beiträge", die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte an eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft entrichte, die keine Kirchensteuer erhebe; vorliegend
handele es sich ausweislich der Sammelbestätigung indes nicht um (Mitglieds-
)Beiträge, sondern um freiwillige Zuwendungen.
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Hiergegen richtet sich die Klage, die die Klägerin im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Ausführungen des Beklagten seien reine "Wortklauberei"; entscheidend sei allein,
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dass Zahlungen an die Freikirchliche Gemeinde erfolgt seien, die der Leistende nicht
als "Spende" bezeichnet habe. Die Mitglieder der Freikirchlichen Gemeinde leisteten -
so die Gemeindeordnung - durch Opferbereitschaft entsprechend ihrem Einkommen
(freiwillige) Beiträge, die - neben Sammlungen, Spenden und Vermögenserträgen - der
Finanzierung des Gemeindehaushalts dienten. Die gesetzliche Möglichkeit der
Anrechnung beschränke sich nicht auf zwangsweise entrichtete Beiträge. Das ergebe
sich eindeutig aus dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens. Ausweislich der
Protokolle der Ausschuss- und Plenarsitzungen (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin
vom 16. Dezember 2005) sowie der Bestätigungen der Abgeordneten Sylvia Löhrmann
vom 1. Dezember 2005 und Volkmar Klein vom 25. April 2006 sei es den Abgeordneten
wichtig gewesen, diejenigen Kirchenmitglieder, deren Ehepartner freiwillige Beiträge an
eine Freikirche entrichteten, nicht mit besonderem Kirchgeld zu belegen. Die
freikirchlichen Vereinigungen, Baptisten und Mennoniten hätten den Gesetzentwurf
begrüßt, weil sie angesichts der Anrechnung von Beiträgen nicht zu Bittstellern
gemacht, sondern gesetzlich geschützt worden seien. Auch der Bundesfinanzhof (BFH)
definiere mit Urteil vom 10. Oktober 2001 XI R 52/00 (BFHE 196, 572, BStBl II 2002,
201) Zahlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, die keine
Kirchensteuern erheben, als Kirchen-"Beiträge" - unabhängig davon, ob sie freiwillig
oder zwangsweise geleistet würden.
Die Klägerin beantragt,
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die Bescheide über die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes 2002 und 2003
vom 20. April 2004 und 7. Mai 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.
März 2005 ersatzlos aufzuheben,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte verbleibt bei seiner Ansicht, dass der in der kirchensteuerrechtlichen
Anrechnungsvorschrift enthaltene Begriff des "Beitrages" nicht jede beliebige
(freiwillige) Zahlung umfasse, sondern nur - wie im Kommunalabgabengesetz definiert -
eine Zwangsabgabe. Der Begriff des Beitrages dürfe nicht "verwässert" werden. Sowohl
das Kirchensteuergesetz als auch die Kirchensteuerordnung hätten mit Bedacht den
Begriff des "Beitrages" und nicht den des "Betrages" gewählt. Das verdeutliche auch der
vor Erlass der KiStO geführte Schriftwechsel zwischen der Staatskanzlei des Landes
NRW und den Evangelischen Kirchen im Land Nordrhein-Westfalen (s. Anlage zum
Schriftsatz des Beklagten vom 23. März 2006). Die Staatskanzlei hatte die Kirchen im
November 2001 darauf hingewiesen, dass der Entwurf der Anrechnungsvorschrift des §
6 Abs. 5 Satz 2 KiStO das Wort "Beträge" enthalte, das jedoch durch "Beiträge" zu
ersetzen sei. Die Evangelische Kirche im Rheinland hatte geantwortet, dass es sich bei
dem Begriff "Beträge" um einen redaktionellen Fehler handele, der auf einem bloßen
Versehen der Lippischen Landeskirche bei der Beschlussfassung beruhe. Wenn
demgegenüber - so der Beklagte weiter - in der parlamentarischen Debatte ein Politiker
von "freiwilligen Beiträgen" gesprochen habe, sei das ein Widerspruch in sich, was man
aber einem Politiker, der nicht vom Fach sei, kaum verübeln dürfe.
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Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Klagevorbringen der Beteiligten
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wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der dem Gericht vorgelegten Steuer- und
Verwaltungsakten Bezug genommen.
Die Klage ist begründet.
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Die angefochtenen Kirchensteuerbescheide sind rechtwidrig und verletzen die Klägerin
in ihren Rechten. Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die vom Ehemann der
Klägerin an die Freikirche geleisteten Zahlungen auf das besondere Kirchgeld
anzurechnen.
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Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land
Nordrhein-Westfalen (KiStG NW) und § 6 Abs. 5 Satz 2 KiStO NW sind auf ein
besonderes Kirchgeld die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige
Ehegatte als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine
Kirchensteuern erhebt, entrichtet hat. Die Auslegung des in diesen Bestimmungen
enthaltenen Begriffs der "Beiträge" ergibt, dass hierunter sämtliche Zahlungen fallen, die
das Mitglied zum Zwecke der Finanzierung des Haushalts der Freikirche geleistet hat.
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Für die Auslegung von Steuergesetzen ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers
maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang
der Vorschrift ergibt. Der subjektive Wille der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten
Personen kann für die Auslegung nur insofern von Bedeutung sein, als er die Richtigkeit
einer nach den sonstigen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel
behebt, die sonst nicht ausgeräumt werden könnten. Die Motive und Vorstellungen der
Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften können nur dann berücksichtigt werden,
wenn sie im Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben
(BFH-Urteile vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 516, Bundessteuerblatt -BStBl-
II 1992, 167; 13. Oktober 1998 VIII R 78/97, BFHE 187, 227, BStBl II 1999, 163; damit
folgt der BFH der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Kruse/Drüen in
Tipke, Kruse, AO und FGO, § 4 AO Tz. 232).
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Der Begriff "Beitrag" der Bestimmungen in KiStG und KiStO NW umfasst nach dem
objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Zweck
der Vorschriften ergibt, alle freiwilligen oder unfreiwilligen zweckgebundenen, zur
Finanzierung des Gemeindehaushalts bestimmten Zuwendungen der
Gemeindemitglieder; der subjektive Wille des Gesetzgebers bestätigt dieses
Auslegungsergebnis.
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Unter "Beitrag" versteht man nach allgemeinem Sprachgebrauch jegliche Zuwendung,
die zur Unterstützung eines bestimmten Zwecks beisteuern bzw. "beitragen" soll.
Maßgeblich ist dabei die Sicht des Leistenden. Ebenso vielfältig wie die verfolgten
Zwecke sein können - etwa zur Förderung eines Sportvereins, einer Universität, einer
kirchlichen Körperschaft -, sind auch unterschiedliche Beweggründe für die Zahlung
denkbar - sie kann etwa durch Gesetz, Satzung o. ä. auferlegt sein, freiwillig erfolgen
oder auf einem faktischen Zwang beruhen; insoweit entspräche eine Differenzierung
weder dem Sprachgebrauch noch ist sie für die Zweckerreichung derartiger Zahlungen -
die Finanzierung des Gemeindehaushalts - von Bedeutung. Auch die höchstrichterliche
Rechtsprechung in Steuersachen beschränkt den Anwendungsbereich von Beiträgen
nicht auf unfreiwillig geleistete Zuwendungen. So hat der BFH mit Urteil vom 10.
Oktober X I R 52/00 (BFHE 196, 572, BStBl II 2002, 201) Kirchen-"Beiträge" (i.S. von R
101 der Einkommensteuerrichtlinien) insoweit von Kirchensteuern abgegrenzt, als (nur)
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letztere zwangsweise erhoben würden. In der steuerrechtlichen Fachliteratur wird
ebenfalls die Formulierung der "freiwilligen Beiträge" verwendet (etwa Hutter in
Blümich, EStG, § 10 Rdn. 486; Suhrbier/Hahn, Kirchensteuerrecht, S. 210).
Die sich aus dem Sprachgebrauch ergebende Ausdehnung des Begriffs "Beitrag" auch
auf freiwillige Zahlungen entspricht hier zugleich dem Zweck der
kirchensteuerrechtlichen Bestimmungen. Mit den Regelungen über das besondere
Kirchgeld sollten bestehende Lücken im System der Kirchensteuer geschlossen und auf
diese Weise für mehr Finanzierungsgerechtigkeit gesorgt werden. Kirchenangehörige,
die in glaubensverschiedener Ehe leben und deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
nach Einschätzung der Kirchen bislang überhaupt nicht oder nur unzureichend
berücksichtigt werden konnte, sollten in einem angemessenen Umfang zur Tragung
kirchlicher Lasten herangezogen werden; gleichzeitig sollte die Besserstellung
glaubensverschiedener Ehen gegenüber konfessionsgleichen oder
konfessionsverschiedenen Ehen wenigstens teilweise ausgeglichen werden (BFH-
Urteil vom 19. Oktober 2005 I R 76/04, BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274). In der Höhe
indes, in der der Ehepartner des in glaubensverschiedener Ehe lebenden
Kirchenmitglieds Zuwendungen an die Freikirche leistet, der er angehört, ist die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eheleute durch zu kirchlichen Zwecken bestimmte
Zahlungen gemindert; insoweit entfällt der Grund für die Erhebung eines besonderen
Kirchgeldes.
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Dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "Beiträge" gerade auch freiwillige Zahlungen
gemeint hat, ergibt sich aus den zu den Akten gelangten Ausschuss- und
Plenarprotokollen des Gesetzgebungsverfahrens. So hat es etwa der Abgeordnete
Volkmar Klein (Vorsitzender des Finanz- und Haushaltsausschusses) in der
Plenarsitzung vom 14. Februar 2001 begrüßt, dass in den Fällen, in denen der
Ehepartner in einer Freikirche hohe Beiträge abführe, nach der vorgesehenen Regelung
des § 4 Abs. 4 eine Kirchensteuerveranlagung ausgeschlossen sei, und zwar dadurch,
dass die freiwilligen Beiträge berücksichtigt würden. Die Abgeordnete Sylvia Löhrmann
hat ausgeführt, dass man dem berechtigten Anliegen der freikirchlichen Gemeinden
Rechnung getragen habe, weil der Gesetzgeber klare Regelungen treffen müsse, um es
nicht den Kirchen anzulasten, ihre Ansprüche miteinander auszufechten. Die
Abgeordneten Löhrmann und Klein haben auf Anfrage der Klägerin in schriftlichen
Stellungnahmen vom 1. Dezember 2005 und 25. April 2006 nochmals ausdrücklich
bekräftigt, dass es ein Anliegen gewesen sei, die kleineren Glaubensgemeinschaften
gegenüber den großen Amtskirchen nicht zu benachteiligen; das besondere Kirchgeld
habe keine Personen treffen sollen, deren Ehepartner Mitglied einer Freikirche sei und
dort keine Kirchensteuern oder Pflichtbeiträge zu zahlen habe.
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Der subjektive Wille des Gesetzgebers steht damit aufgrund der Sitzungsprotokolle und
der bestätigenden Erklärungen der Abgeordneten fest. Der Hinweis der Staatskanzlei,
der im Entwurf der Kirchensteuerordnung enthaltene Begriff der "Beträge" sei zu
ersetzen durch "Beiträge", rechtfertigt entgegen der Ansicht des Beklagten keine andere
Beurteilung, sondern stellt sich als folgerichtiger Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens dar. Da der Gesetzgeber stets die Formulierung "Beiträge" -
verstanden als freiwillige Zahlungen an die Freikirchen - verwendet hatte, war dieser
Begriff auch für die entsprechende Ergänzung des KiStG und der KiStO vorgesehen.
Dass der Entwurf der KiStO demgegenüber den abweichenden Begriff des "Betrages"
enthielt, beruhte lediglich auf einem mechanischen Versehen (nur) einer der drei
evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen, der Lippischen Landeskirche, und ist
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sofort nach Bekanntwerden des Irrtums berichtigt worden. Die Wertung des Beklagten,
die Ersetzung der Formulierung "Betrag" durch "Beitrag" sei Ausdruck einer
Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Anrechnung freiwilliger Zahlungen, steht mit
dem Gesetzgebungsablauf nicht im Einklang. Anhaltspunkte dafür, dass bei endgültiger
Abfassung des KiStG im Gegensatz zu dem bisherigen zentralen Anliegen der
Abgeordneten die Anrechnung "freiwilliger Beiträge" habe versagt werden sollen, liegen
hier nicht vor; im Gegenteil haben die Abgeordneten Löhrmann und Klein noch im
Klageverfahren die Bedeutung der Formulierung "Beiträge" im Sinne der während des
Gesetzgebungsverfahrens geführten Debatten bestätigt.
Der Umstand, dass § 8 Abs. 2 Satz 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) "Beiträge" als Geldleistungen beschreibt, die von den
Grundstückseigentümern als Gegenleistung für bestimmte wirtschaftliche Vorteile
erhoben - d. h. als Abgabe festgesetzt - werden, rechtfertigt hier kein anderes Ergebnis.
Die dortige Legaldefinition beschränkt sich auf den Anwendungsbereich der
Kommunalabgaben, während der Begriff nach dem objektivierten und subjektiven
Willen des Gesetzgebers in Kirchensteuerangelegenheiten auch Beiträge umfasst, die
nicht besonders festgesetzt und zwangsweise erhoben werden.
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Die Kostentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zuzulassen.
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