Urteil des FG Düsseldorf vom 25.08.2009

FG Düsseldorf (wiederaufnahme des verfahrens, forderung, aufnahme, kläger, betrag, streitwert, verteilung, vorläufig, anlass, begehren)

Finanzgericht Düsseldorf, 7 K 939/09 F
Datum:
25.08.2009
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 K 939/09 F
Tenor:
Der Beklagte (Insolvenzverwalter) trägt die Kosten des gesamten
Verfahrens.
Der Streitwert wird bis zum 24.11.2008 auf X EUR und ab dem
25.11.2008 (Wiederaufnahme des Verfahrens) auf Y EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
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I.
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Mit seiner Klage (Finanzgericht Düsseldorf, Az: 7 K 2152/08 H) vom 16. Juni 2008
begehrte Herr B die Aufhebung eines Haftungsbescheides (Einspruchsentscheidung
vom 13. Mai 2008) des Finanzamtes über X EUR. Während des Rechtsstreits wurde am
9. September 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn B eröffnet
und der jetzige Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
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Das Finanzamt meldete am 8. Oktober 2008 seine Forderung zur Insolvenztabelle an.
Im Prüfungstermin vom 31. Oktober 2008 bestritt der Beklagte (Insolvenzverwalter) diese
Forderung in voller Höhe.
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Mit Schriftsatz vom 18. November 2008 (Eingang beim Finanzgericht Düsseldorf am 25.
November 2008) beantragte das Finanzamt (fortan Kläger), das Verfahren gegen den
Beklagten (Insolvenzverwalter) wieder aufzunehmen und ihn zu verurteilen, die
Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen.
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Das ursprüngliche (unterbrochene) Verfahren 7 K 2152/08 H wurde unter dem
Aktenzeichen 7 K 939/09 F fortgeführt.
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Mit Schreiben vom 26. November 2008 teilte der Beklagte (Insolvenzverwalter) dem
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Finanzamt mit, dass er die Forderung anerkenne. Im Anschluss daran erklärten die
Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. Es
entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem
Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten (Insolvenzverwalter) insgesamt
aufzuerlegen.
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Der Beklagte hat die zur Tabelle angemeldete Forderung aus dem seinerzeit von Herrn
B angefochtenen Haftungsbescheid über X EUR anerkannt und damit dem Begehren
des Finanzamtes (Kläger) stattgegeben. Ist der Insolvenzverwalter mit der Klage
unterlegen, trägt er grundsätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits, also auch
diejenigen für die Zeit vor der Aufnahme des Verfahrens (vgl. auch BGH-Urteil vom 9.
Februar 2006 IX ZB 160/04, NJW-RR 2006, 773).
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Der Aufnahmeantrag des Finanzamtes unmittelbar nach dem Prüfungstermin war auch
nicht zu voreilig. Nach Aktenlage hat der Beklagte (Insolvenzverwalter) genügenden
Anlass zur Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits gemäß § 180 Abs. 2 InsO
gegeben. Er hat die Forderung des Finanzamtes im Prüfungstermin bestritten. Zwar hat
der Beklagte (Insolvenzverwalter) unmittelbar nach Aufnahme des Verfahrens die
Forderung des Finanzamtes anerkannt. Der Beklagte (Insolvenzverwalter) hat aber nicht
dargelegt, dass sein Bestreiten im Prüfungstermin nur "vorläufig" gewesen sei oder dass
er sich seinerzeit eine angemessene Überlegungsfrist ausgebeten hätte, ob er den
Widerspruch aufrechterhalte.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes.
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Nach der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits bestimmt sich der Streitwert im
finanzgerichtlichen Verfahren für das weitere Verfahren ab der Aufnahme nach dem
Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Forderung zu
erwarten ist (vgl. §§ 182, 185 InsO). Da die Anfrage der Berichterstatterin vom 5. Juni
2009 vom Beklagten (Insolvenzverwalter) nicht beantwortet wurde, wird der Betrag, der
bei der Verteilung der Insolvenzmasse voraussichtlich für die noch unerfüllte Forderung
zu erwarten ist, auf 5 % des Haftungsbetrages (= Y EUR) geschätzt.
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