Urteil des FG Düsseldorf vom 05.11.2009

FG Düsseldorf (treu und glauben, verhältnis zwischen, kläger, arbeitgeber, arbeitslohn, arbeitnehmer, kenntnis, widerruf, widersprüchliches verhalten, venire contra factum proprium)

Finanzgericht Düsseldorf, 11 K 832/09 E
Datum:
05.11.2009
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 832/09 E
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Befugnis des beklagten Finanzamts, einen bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheid im Hinblick auf in den Jahren 2001 bis 2005 geleistete und
fälschlicherweise als steuerpflichtig behandelte Nachteilsausgleichszahlungen des
Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse, die dieser im Streitjahr 2006 bei der
Lohnsteueranmeldung als negative Einnahmen des Arbeitnehmers behandelt hat, nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung – AO – zu ändern.
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Der Kläger erzielte im Streitjahr 2006 wie in den Vorjahren Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit als Angestellter der "A" GmbH – "A" –. Mit Bescheid vom
16. Juli 2007, im maschinellen Veranlagungsverfahren am 4. Juli 2007 freigegeben,
wurde der Kläger (erklärungsgemäß) zusammen mit seiner Ehefrau zur
Einkommensteuer 2006 veranlagt. Am 19. Juli 2007 legten die Eheleute gegen diesen
Bescheid unter Bezugnahme auf zwei anhängige finanzgerichtliche Verfahren
betreffend die steuerlichen Behandlung der Umlagen an die Zusatzversorgungskasse
ein.
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Am 21. November 2008 erhielt der Beklagte eine Prüfungsmitteilung des Finanzamts
"B"– Zentrale Außenprüfungsstelle Lohnsteuer (ZALST) – (Blatt 10 des
Einspruchshefters) vom 14. November 2008. Darin führte die ZALST aus, dass im
Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bei der "A" und deren Tochtergesellschaften
festgestellt worden sei, dass der Arbeitgeber im Rahmen der laufenden
Lohnabrechnung im September 2006 den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn um einen
Betrag in Höhe von 5.035,23 EUR gemindert habe, weil er davon ausgegangen sei,
dass in dieser Höhe negativer Arbeitslohn vorliege. Dies sei nicht der Fall. Vielmehr
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handele es sich bei diesem Betrag um die Summe der in den Jahren 2001 bis 2005
individuell versteuerten Nachteilsausgleichszahlungen an die Rheinische
Zusatzversorgungskasse – RZVK –"E". Die Einzelheiten zu diesem Sachverhalt mit
Hinweisen zur Bearbeitung der zu erwartenden Einspruchsverfahren werde die
Oberfinanzdirektion – OFD – Rheinland in einer überarbeiteten Fassung der
Kurzinformation Einkommensteuer 67a/2006 spätestens Anfang Dezember 2008 in das
Informationssystem der Finanzverwaltung NRW – ISYS – einstellen. Das Verfahren, die
Festsetzungsfinanzämter über den Sachverhalt mit Kontrollmitteilungen zu informieren,
sei mit dem Lohnsteuer- und dem AO-Referat der OFD Rheinland abgestimmt worden.
Der Arbeitgeber könne im vorliegenden Fall nicht als Haftungsschuldner in Anspruch
genommen werden. Deshalb sei der bislang bescheinigte steuerpflichtige
Bruttoarbeitslohn um 5.035,23 EUR zu erhöhen und der Einkommensteuerbescheid
nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern.
Daraufhin erließ der Beklagte am 2. Januar 2009 einen auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
gestützten Einkommensteueränderungsbescheid für das Jahr 2006 und berücksichtigte
einen um 5.035,23 EUR erhöhten Bruttoarbeitslohn des Klägers. Dagegen legten der
Kläger und seine Ehefrau am 4. Januar 2009 nochmals Einspruch ein. Zur Begründung
führten sie aus, der Arbeitgeber habe den Arbeitslohn berechtigt um negative Einkünfte
gekürzt. Ursache sei gewesen, dass in den Jahren 2001 bis 2005 ein vom Arbeitgeber
wegen eines Wechsels der Zusatzversorgungskasse – ZVK – gezahlter
Nachteilsausgleich als Vergütungsbestandteil behandelt worden sei, obwohl den
betroffenen Arbeitnehmern in keiner Weise ein Vorteil zugeflossen sei. Nach
Klarstellung der Rechtslage durch den BFH seien im Jahr 2006 zur Korrektur negative
Einkünfte angesetzt worden. Dies wiederum beruhe auf einer verbindlichen
Anrufungsauskunft des Finanzamts "C", der zufolge der Arbeitgeber nach materiellem
Recht zum Ansatz der negativen Einkünfte berechtigt gewesen sei und dieser Ansatz
verfahrensmäßig durch Kürzung der abzuführenden Lohnsteuerbeträge habe erfolgen
können.
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Mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2009 wies der Beklagte den Einspruch
hinsichtlich des entschiedenen Teils als unbegründet zurück.
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Den Sachverhalt stellte der Beklagte im Wesentlichen wie folgt dar:
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Die "A" befinde sich zu 50 % in öffentlicher Trägerschaft (Stadt "D") und wende daher
die Tarife des öffentlichen Dienstes an. Damit sei für die Beschäftigten ein tariflicher
Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung begründet
worden, der bis zum 31. Dezember 2000 durch die ZVK "D" sichergestellt worden sei.
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Stadt "D" als Trägerin der (ehemaligen) ZVK
"D" und der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
Köln als Trägerin der RZVK "E" habe die RZVK "E" zum Stichtag 1. Januar 2001, 00.00
Uhr, die ZVK "D" mit deren Mitglieder-, Versicherten-, Rentner- bzw. Hinterbliebenen-
sowie Vermögensbeständen einschließlich etwaig bestehender Verbindlichkeiten
übernommen. Damit sei die "A" – ebenso wie die 32 anderen bisherigen Mitglieder der
ZVK "D" – ab dem 1. Januar 2001 Mitglied der RZVK "E" . Zum Ausgleich der mit der
Übernahme der ZVK "D" für die RZVK "E" verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, d.h.
zum Ausgleich des versicherungsmathematisch ermittelten Mindervermögens der
übernommenen ZVK "D" , habe jedes Mitglied der ehemaligen ZVK "D" einen sog.
Nachteilsausgleich an die RZVK "E" gezahlt, der in den Jahren 2001 bis 2015 über den
jeweils geltenden Umlagesatz nach § 62 Abs. 1 der RZVK-Satzung hinausgehe. Der für
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die "A" vereinbarte Betrag sei in der Weise gestundet worden, dass unter
Berücksichtigung eines Stundungszinses von 5,294 % auf die Dauer von 15 Jahren –
beginnend mit dem 31. Januar 2001 – gleichbleibende monatliche Raten
(Nachteilsausgleich einschließlich Zinsen) zu zahlen gewesen seien. Die Ansprüche
der Beschäftigten der "A" – sowohl der versicherten Arbeitnehmer als auch der Bezieher
laufender Renten – hätten sich auf Grund der Übernahme der ZVK "D" durch die RZVK
"E" nach Art und Höhe nicht geändert. Im Ergebnis hätte – was zwischen den
Beteiligten unstreitig sei – die "A" nach diesen Vereinbarungen für die betriebliche
Altersversorgung ihrer Beschäftigten monatlich Zahlungen i.H.v. 6,65 % (4,25 %
regulärer Umlagesatz nach § 62 Abs. 1 der RZVK-Satzung zuzüglich 2,4 % als
individuell festgelegter Prozentsatz zur Erreichung und Zuordnung der
Nachteilsausgleichszahlung einschließlich Zinsen) an die RZVK "E" zu leisten gehabt
mit der Maßgabe des jährlichen Differenzausgleichs der auf das jeweilige Kalenderjahr
entfallenden geschuldeten Zahlungen.
Aufgrund eines Antrags der damaligen steuerlichen Vertreterin der 33 Mitglieder der
ehemaligen ZVK "D" auf Erteilung einer Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und
Glauben (verbindliche Auskunft) aus dem Jahr 2000 hätten die 33 Mitglieder der
ehemaligen ZVK "D" (einschließlich der "A") vom Finanzamt "B" die begehrte Auskunft
erhalten, dass bei dem vorgetragenen Sachverhalt die vereinbarten
Nachteilsausgleichszahlungen (wörtlich: "Zusatzbeiträge") erst im Zeitpunkt der
Zahlung an die RZVK "E" lohnsteuerlich zu erfassen seien und in dem durch § 40 b
Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – vorgegebenen Rahmen von
(damals) 3.408,00 DM jährlich – bezogen auf die Summe aus laufendem Beitrag und
Zusatzbeitrag – mit 20 % pauschaliert werden dürften.
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Auf Grund einer weiteren Eingabe der 33 Mitglieder der ehemaligen ZVK "D" aus dem
Jahr 2002 habe das Finanzministerium NRW die Rechtsauffassung vertreten, dass es
sich bei dem Nachteilsausgleich nicht um ein steuerfreies Sanierungsgeld, sondern um
eine nachgeholte Umlagezahlung handele, die grundsätzlich als steuerpflichtiger
Arbeitslohn zu behandeln sei. Damit sei es zugleich bei der oben angegebenen
verbindlichen Auskunft des Finanzamts "B" verblieben, und die
Nachteilsausgleichszahlungen (auch) der "A" seien wie eine erhöhte Umlage behandelt
worden. Sofern die Pauschalierungsgrenze mit der normalen Umlage (4,25 %) nicht
ausgeschöpft gewesen sei, sei der Nachteilsausgleich dann bis zur Höhe der für das
jeweilige Kalenderjahr gültigen Pauschalierungsgrenze (§ 40 b EStG) pauschal
lohnversteuert worden. Der übersteigende Betrag sei bei den einzelnen Mitarbeitern der
"A" individuell versteuert worden.
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Nachdem der Bundesfinanzhof – BFH – mit Urteil vom 14. September 2005 (VI R
148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532) entschieden habe, dass den Arbeitnehmern
kein Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zufließe, wenn der
Arbeitgeber beim Wechsel zu einer anderen umlagefinanzierten
Zusatzversorgungskasse Sonderzahlungen leiste, habe die "A" beabsichtigt, eine
entsprechende Stornierung der zu Unrecht versteuerten Nachteilsausgleichszahlungen
für die Jahre 2002 bis 2005 bei den Beschäftigten vorzunehmen, die sich noch in einem
Beschäftigungsverhältnis befanden und auch von ihr in diesen Zeiträumen
Arbeitsentgelte bezogen und Steuern für die Nachteilsausgleichszahlungen entrichtet
hatten. Auf eine Rückforderung für das Jahr 2001 habe die "A" (mit Blick auf die Euro-
Umstellung) wegen programmtechnischer Schwierigkeiten verzichtet. Deshalb habe die
"A" mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 (ergänzt durch das Schreiben vom 17.
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Februar 2006) bei ihrem Betriebsstätten-Finanzamt "C" eine Anrufungsauskunft gemäß
§ 42e EStG dahingehend beantragt, die versteuerten Nachteilsausgleichszahlungen der
Jahre 2002 bis 2005 im Kalenderjahr 2006 als negativen Arbeitslohn beim laufenden
Lohnsteuerabzug berücksichtigen zu dürfen. Mit Anrufungsauskunft vom 29. Juni 2006
habe das Finanzamt "C" grundsätzlich zugestimmt.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung durch die ZALST habe der Prüfer
festgestellt, dass negativer Arbeitslohn mangels tatsächlichen Abflusses (§ 11 Abs. 2
EStG) im Kalenderjahr 2006 nicht habe gegeben sein können. Daraufhin habe
Finanzamt "C" mit Schreiben vom 20. September 2006
Anrufungsauskunft vom 29. Juni 2006 widerrufen. Zu diesem Zeitpunkt habe die "A"
jedoch bereits die Nachteilsausgleichszahlungen der Jahre 2002 bis 2005 – und nach
den Feststellungen der ZALST darüber hinaus auch des Jahres 2001 – bei der
Lohnabrechnung für den Monat September 2006 entsprechend der Anrufungsauskunft
vom 29. Juni 2006 als negativen Arbeitslohn berücksichtigt und die
Lohnsteueranmeldung für September 2006 am 21. September 2006 dem Finanzamt "C"
übermittelt gehabt. Der mit Wirkung für die Zukunft erfolgte Widerruf der
Anrufungsauskunft habe daher von der "A" nicht mehr berücksichtigt werden können.
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Da eine Haftungsinanspruchnahme der "A" nicht mehr möglich gewesen sei, seien die
örtlich zuständigen Wohnsitz-Finanzämter der betroffenen Arbeitnehmer in jedem
Einzelfall durch Prüfungsmitteilungen der ZALST vom 14. November 2008 darüber
unterrichtet worden, dass der Arbeitgeber des Klägers im Rahmen der laufenden
Lohnabrechnung im September 2006 den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn um einen
bestimmten Betrag gemindert habe. Dies habe auch im Fall des Klägers zum Erlass des
geänderten Steuerbescheids geführt. Grundlage der Änderung sei § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO gewesen, da dem zuständigen Veranlagungssachbearbeiter der Sachverhalt bis
zum Eingang der Prüfungsmitteilung nicht bekannt gewesen sei. Die Klage der "A"
gegen den Widerruf der Anrufungsauskunft sei erfolglos geblieben (Urteil des
Finanzgerichts – FG – Düsseldorf vom 26. November 2008 4 K 4895/07 AO, EFG 2009,
347); über die gegen die Entscheidung eingelegte Revision (Az. VI R 3/09) habe der
BFH noch nicht entschieden.
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In rechtlicher Hinsicht berief sich der Beklagte auf Folgendes:
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Die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO seien erfüllt. Ihm, dem Beklagten, sei erst durch die Prüfungsmitteilung vom 14.
November 2008 bekannt geworden, dass der Arbeitgeber des Klägers in der
Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2006 den Bruttoarbeitslohn zu niedrig
angegeben habe. Dies sei für den Veranlagungssachbearbeiter bei der Durchführung
der erstmaligen Einkommensteuerveranlagung noch nicht erkennbar gewesen, und
zwar weder aus den in sich schlüssigen Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung noch
aus den Angaben in der Steuererklärung. Angesichts der eindeutigen und schlüssigen
Angaben habe auch keine Veranlassung bestanden, weitere Ermittlungen anzustellen.
Die unzutreffende Angabe des Bruttolohns führe auch zu einer höheren Steuer, da dem
Kläger insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen sei, der unversteuert
geblieben sei. Entgegen der Annahme des Klägers läge im Streitjahr 2006 weder ein
Abfluss von früher versteuerten Einnahmen in Gestalt negativer Einnahmen noch von
Werbungskosten vor. Negative Einnahmen seien z.B. dann anzunehmen, wenn der
Arbeitnehmer sein Bezugsrecht aus einer Direktversicherung ganz oder teilweise
ersatzlos verliere. Daran fehle es schon deshalb, weil sich die Ansprüche des Klägers
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nicht verändert hätten. Der Kläger habe auch keine Einnahmen zurückgezahlt, die er in
einem früheren Veranlagungszeitraum zu viel erhalten und versteuert habe. Der
Nachteilsausgleich sei vielmehr ohne Inanspruchnahme des Klägers allein zwischen
den Zusatzversorgungskassen erfolgt. Der Kläger könne die im Jahr 2006 als negative
Arbeitslöhne berücksichtigten Beträge auch nicht als Werbungskosten in Ansatz
bringen. Dem stehe schon entgegen, dass es im Streitjahr an einer
Vermögensminderung fehle. Der Kläger habe weder einen Verlust an
Vorsorgeanwartschaften hinnehmen müssen noch habe er andere Aufwendungen
gehabt, die zu einer Vermögensminderung geführt hätten.
Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er den ausgezahlten
Nettoarbeitslohn für den Monat September 2006 bereits verbraucht hätte und daher
entreichert sei. § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – sei schon
deshalb nicht einschlägig, weil die Vorschrift im Bereich des öffentlich-rechtlichen
Erstattungs- bzw. Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar sei.
Aus der Vorschrift ergebe sich auch kein allgemeiner Rechtsgedanke, der bei einer
Rückforderung zu Unrecht erstatteter Steuern auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 AO zu
berücksichtigen wäre. Vielmehr könne der Empfänger einer Geldleistung des
Finanzamts nur dann darauf vertrauen, dass er diese nicht zurückerstatten müsse,
sondern ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Leistung behalten dürfe, wenn ihn
ungeschriebene Rechtsgrundsätze wie Treu und Glauben und der Grundsatz des
Vertrauensschutzes vor einer Rückforderung bewahrten. An einem solchen
Vertrauenstatbestand fehle es aber. Insbesondere habe die der "A" erteilte
Anrufungsauskunft keinen vertrauensschutzbegründenden Tatbestand geschaffen. Dies
gelte schon deshalb, weil eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft keine
Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers entfalte. Im
Übrigen sei die Anrufungsauskunft bereits mit Schreiben des Finanzamts "C" vom 20.
September 2006 widerrufen worden, also zu einem Zeitpunkt, in dem die
Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2006 noch nicht einmal entstanden
gewesen sei (§ 36 Abs. 1 EStG). Allein dies schließe einen Vertrauensschutz
grundsätzlich aus.
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Der Kläger trägt mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage vor:
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Die Berichtigung der Einkommensteuerfestsetzung sei unzulässig gewesen. Die
Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO hätten nicht
vorgelegen. Auch wenn es für die Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich
auf die Kenntnis des Festsetzungs-Finanzamts und nicht die der Betriebsprüfungsstelle
ankomme, und der Beklagte erstmals durch die Prüfungsmitteilung vom 14. November
2008 Kenntnis von der Kürzung des Einkommens um negative Einnahmen erhalten
habe, müsse sich der Beklagte die Kenntnis der ZALST, die diese jedenfalls im
Zeitpunkt des von ihr veranlassten Widerrufs der Anrufungsauskunft am 20. September
2006 gehabt habe, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zurechnen lassen.
Insoweit sei ein besonderer Sachverhalt gegeben. Die Besonderheit bestehe darin,
dass sich die ZALST nicht auf die Erstellung des Prüfungsberichts beschränkt habe,
sondern sich offensichtlich noch vor Erstellung des Berichts an das Betriebsstätten-
Finanzamt gewandt und dort den Widerruf der Anrufungsauskunft initiiert habe.
Aufgrund ihrer Prüfungstätigkeit habe die ZALST gewusst, dass sich ihre Auffassung
von der Fehlerhaftigkeit der Anrufungsauskunft auf die Festsetzung der
Einkommensteuer der Arbeitnehmer auswirken würde. Dennoch habe sie die
zuständigen Finanzämter weder rechtzeitig, d.h. vor Erlass von
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Einkommensteuerbescheiden der Arbeitnehmer, informiert, noch anderweitig den Erlass
falscher Steuerbescheide verhindert. Offensichtlich seien die Kontrollmitteilungen
bewusst erst versandt worden, nachdem ein Großteil der Steuerfestsetzungen bereits
bestandskräftig geworden sei. Dieser Verstoß gegen Treu und Glauben könne nicht nur
isoliert der ZALST zugeordnet werden. Zwar erfordere auch das Prinzip der Einheit der
Verwaltung nicht, dass sich alle Finanzbehörden ständig wechselseitig über beliebig
unbedeutende Ereignisse zu informieren hätten. Allerdings sei die Zentralbehörde
verpflichtet, eine ihrer Meinung nach unrichtige Rechtsanwendung für die Zukunft zu
unterbinden. Es habe nahe gelegen, die OFDen zu verständigen, die ihrerseits die
Finanzämter vor dem Erlass von Steuerbescheiden hätten informieren können.
Wenn nun die geläuterte Erkenntnis des Beklagten dahin gehe, dass der Widerruf nicht
von der ZALST, sondern von der OFD Rheinland angeordnet worden sei, stärke das die
klägerische Position nur noch. Habe die OFD Rheinland schon im Jahr 2006 gewusst,
dass der Lohnsteuer die um die Nachteilsausgleichszahlungen gekürzten Einkünfte
zugrunde gelegt worden seien, so hätte sie nach Treu und Glauben die Wohnsitz-
Finanzämter darüber unterrichten und sie auffordern müssen, die dem Widerruf der
Anrufungsauskunft zugrunde liegenden Erkenntnisse bei den im Lauf des Jahres 2007
zu erlassenden Steuerbescheiden zu berücksichtigen. Habe sie diese Aufforderung
unterlassen, müssten sich dies die Wohnsitz-Finanzämter – mehr noch als im Fall der
Untätigkeit der ZALST – zurechnen lassen.
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Weiterhin habe die "A" rechtmäßig gehandelt. Die Lohnsteuer für September 2006 sei
zwar erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne am 27., 28. oder 29. September 2006
entstanden. Nach § 97 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch – SGB VI – müsse der
Arbeitgeber aber bereits mit der monatlichen Entgeltabrechnung die
Sozialversicherungsbeiträge anmelden und im laufenden Monat abführen. Wegen des
engen Zusammenhangs zwischen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen
bedeute dies für die Praxis, dass die Lohnsteuer zusammen mit den
Sozialversicherungsbeiträgen vor Auszahlung des Lohns angemeldet werden müsse. In
den Lohnsteueranmeldungen für Juli und August 2006 habe die Anrufungsauskunft aus
technischen Gründen noch nicht berücksichtigt werden können. Die
Lohnsteueranmeldung für September 2006, die die Anrufungsauskunft umgesetzt habe,
sei am 21. September 2006 um 15.04 Uhr abgesandt worden; gleichzeitig hätten die
Überweisungsträger bei der Bank eingereicht werden müssen, um eine pünktliche
Lohnzahlung zu gewährleisten. Das Widerrufsschreiben des Finanzamts "C" vom 20.
September 2006 habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen und daher nicht
berücksichtigt werden können.
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Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, dass der Beklagte – zumindest nach Treu
und Glauben – an die Anrufungsauskunft des Finanzamts "C" gebunden sei. Bei der
Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG handele es sich nach herrschender Meinung um
einen begünstigenden feststellenden Verwaltungsakt. Der Widerruf der
Anrufungsauskunft sei unwirksam. Die Widerrufsvoraussetzungen, insbesondere des
§ 131 Abs. 2 Nr. 1 AO, hätten nicht vorgelegen. Selbst wenn man die Anrufungsauskunft
für nicht rechtmäßig halten würde, lägen die Rücknahmegründe des § 130 Abs. 2 AO
nicht vor. Letztlich komme es auf die Ordnungsmäßigkeit des Widerrufs nicht an, da
dieser für die Zukunft erklärt worden und damit im Hinblick auf die Tatsache, dass der
Ansatz negativer Einnahmen bereits vollzogen gewesen sei, ins Leere gegangen sei.
Die Anrufungsauskunft entfalte auch Drittwirkung zugunsten des Klägers. Zwar habe es
die Rechtsprechung in der Vergangenheit stets abgelehnt, die Bindungswirkung einer
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Anrufungsauskunft auf das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren der Arbeitnehmer
zu erstrecken. Den Entscheidungen lasse sich aber nicht entnehmen, dass nicht in
Ausnahmefällen nach Treu und Glauben eine Bindungswirkung entstehen könne. Ein
solcher Ausnahmefall sei hier gegeben, da die im Rahmen der Auskunft gebilligte
Verfahrensweise nicht nur im Interesse des Klägers und der anderen Arbeitnehmer,
sondern gerade auch im Interesse der Finanzverwaltung entwickelt worden sei, um
dieser eine Vielzahl von Berichtigungsbescheiden zu ersparen.
Schließlich sei in materieller Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Ansatz negativer
Einnahmen zutreffend erfolgt sei. Es sei unstreitig, dass der Arbeitgeber die als
Nachteilsausgleich geleisteten Zahlungen bei seinen Arbeitnehmern zu Unrecht als
Arbeitslohn behandelt und entsprechende Lohnsteuer abgeführt habe. Dabei habe die
ursprüngliche Lohnversteuerung auf der sich im Nachhinein als falsch erwiesenen
Fiktion beruht, dass es zu einem Zufluss von Arbeitslohn gekommen sei. Mit der
Erkenntnis, dass es an diesem fiktiven Lohnzufluss fehle, müssten aber auch die
Folgen, die aus der Annahme von Arbeitslohnzufluss gezogen worden seien,
rückgängig gemacht werden. Es sei insoweit ein ebenso fiktiver Lohnabfluss
anzunehmen. Deshalb sei auch unerheblich, dass bei der Rückgängigmachung kein
Abfluss von Arbeitslohn festgestellt werden könne. Wie das FG Hamburg im Urteil vom
11. Dezember 2007 (1 K 183/06, EFG 2008, 846) dazu zutreffend entschieden habe,
gehe es in Fällen dieser Art nicht an, negativen Arbeitslohn unter Berufung auf
fehlenden Abfluss zu verneinen. Nur dies entspreche auch dem in diesem
Zusammenhang ganz besonders zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben.
Die damit fiktiv anzunehmenden negativen Einnahmen müssten vielmehr dazu führen,
dass nunmehr die Lohnzuflüsse um die negativen Einnahmen gekürzt würden, bevor sie
dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden. Genau dies habe die Anrufungsauskunft
zutreffend festgestellt. Das Argument des Beklagten, die Versorgungsanwartschaften
des Klägers seien unverändert bestehen geblieben, laufe leer, da der gezahlte
Nachteilsausgleich keine Versorgungsanwartschaften begründet habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 2. Januar 2009 in Gestalt
der Teileinspruchsentscheidung vom 5. Februar 2009, diese in der Fassung vom 5.
November 2009, aufzuheben,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
25
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Er berichtigt seine Sachverhaltsdarstellung in der Teil-Einspruchsentscheidung vom 5.
Februar 2009 zunächst wie folgt:
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Die OFD Rheinland habe, nachdem ihr die Anrufungsauskunft des Finanzamts "C" vom
29. Juni 2006 im September 2006 bekannt geworden sei, das Finanzamt "C"
unverzüglich telefonisch veranlasst, die Anrufungsauskunft zu widerrufen. Dieses habe
die Anrufungsauskunft dann mit Schreiben vom 20. September 2006 unter Hinweis auf
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die mündliche Auskunft des Lohnsteuer-Referats der OFD Rheinland widerrufen. Mit
Schreiben vom 29. September 2006 habe das Finanzamt "C" sein Widerrufsschreiben
um eine schriftliche Begründung ergänzt, die es von der OFD Rheinland erhalten habe.
Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerrufsschreibens vom 20. September 2006
habe die "A" die Nachteilsausgleichszahlungen der Jahre 2002 und 2005 und – nach
den späteren Feststellungen der ZALST – auch des Jahres 2001 jedoch bereits bei der
Lohnabrechnung für September 2006 entsprechend der Anrufungsauskunft als
negativen Arbeitslohn berücksichtigt und dem Finanzamt "C" die Lohnsteueranmeldung
für September 2006 übermittelt gehabt. Im Rahmen einer am 2. Juli 2007 angeordneten
und am 17. September 2007 begonnenen Lohnsteueraußenprüfung bei der "A" und
ihren Tochtergesellschaften durch die ZALST habe der Prüfer festgestellt, dass die "A"
entsprechend der ursprünglichen Anrufungsauskunft verfahren sei und dass negativer
Arbeitslohn mangels tatsächlichen Abflusses im Jahr 2006 nicht habe gegeben sein
können. Der Sachverhalt sei dem Prüfer der ZALST erst im Rahmen der
Prüfungsvorbereitung aus der Lohnsteuer-Arbeitgeberakte des Finanzamts "C" bekannt
geworden. Der Prüfer habe kurz nach dem Prüfungsbeginn die Frage gestellt, ob
entsprechend der Lohnsteueranrufungsauskunft verfahren worden oder aber davon
Abstand genommen bzw. die Lohnsteueranmeldung korrigiert worden sei. Erst als der
Arbeitgeber daraufhin die Berücksichtigung von negativem Arbeitslohn bejaht habe, sei
für den Prüfer erkennbar gewesen, dass ein prüfungsrelevanter Sachverhalt vorgelegen
habe. Anfang des Jahres 2008 habe der Prüfer dann die Lohn- und
Gehaltsabrechnungsdaten auf maschinell verwertbaren Datenträgern vom Arbeitgeber
erhalten. Anhand dieser Daten hätten die betroffenen Beschäftigten sowie die Höhe der
im Einzelfall als negativer Arbeitslohn behandelten Beträge ermittelt werden können. Im
Verlauf der Prüfung seien im Jahr 2008, insbesondere am 29. Januar 2008, Gespräche
zwischen der ZALST, der OFD Rheinland und dem Arbeitgeber sowie Rechtsanwalt
Heiko Heeren (Kanzlei Heeren & Partner) geführt worden, um die Möglichkeit einer
einvernehmlichen Regelung ohne Inanspruchnahme der Arbeitnehmer auszuloten. Die
"A" habe sich aber nicht bereit erklärt, die Lohnsteuernachforderung freiwillig zu
übernehmen. Nachdem endgültig festgestanden habe, dass eine Nacherhebung der
Lohnsteuer nur noch über die Einkommensteuerveranlagungen der betroffenen
Beschäftigten oder Lohnsteuernachforderungsbescheide möglich gewesen sei, habe
die ZALST – nach vorheriger Benachrichtigung des Arbeitgebers – die
Prüfungsmitteilungen am 14. November 2008 an die Einkommensteuer-Finanzämter der
Beschäftigten versandt.
In rechtlicher Hinsicht trägt der Beklagte ergänzend Folgendes vor:
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Entgegen der Annahme des Klägers stünden dem Erlass des Änderungsbescheides die
Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Es fehle bereits am
Vertrauenstatbestand. Weder er selber noch das Finanzamt "C" oder die OFD
Rheinland hätten dem Kläger eine Zusage oder Auskunft gegeben oder ein sonstiges
Verhalten an den Tag gelegt, woraus der Kläger berechtigterweise habe schließen
dürfen, dass er für die von der "A" zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nicht mehr in
Anspruch genommen werde. Darüber hinaus seien er, der Beklagte, und die OFD
Rheinland an der Erteilung der unzutreffenden Anrufungsauskunft gegenüber der "A" –
nicht gegenüber dem Kläger – gar nicht beteiligt gewesen. Es sei sachlich unzutreffend,
wenn der 13. Senat des FG Düsseldorf in seinen Beschlüssen vom 14. Mai 2009 (13 V
757/09) und 28. Mai 2009 (13 V 801/09) davon ausgehe, dass es zu der unrichtigen
Lohnsteuereinbehaltung "unstreitig" erst aufgrund der als Ergebnis von Verhandlungen
erteilten Anrufungsauskunft gekommen sei. Die Anrufungsauskunft sei nicht das
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Ergebnis von Verhandlungen gewesen, sondern auf den Antrag der "A" zurückzuführen.
Die Rechtsanwälte Heeren & Partner hätten – im Gegensatz zu dem Beklagten, der
allein auf die von der ZALST bzw. der OFD Rheinland zur Verfügung gestellten
Informationen angewiesen gewesen sei – von Anfang an genau gewusst, dass die das
Kalenderjahr 2006 betreffende Lohnsteueraußenprüfung durch die ZALST bei der "A"
und ihren Tochtergesellschaften erst am 17. September 2007 begonnen habe und daher
für den Widerruf der Anrufungsauskunft am 20. September 2006 nicht habe kausal sein
können. Sie seien bereits in die Lohnsteueraußenprüfung einbezogen gewesen und
hätten das Klageverfahren gegen den Widerruf der Anrufungsauskunft geführt (Urteil
des FG Düsseldorf vom 26. November 2008 4 K 4895/07, EFG 2009, 347, Rev. unter VI
R 3/09). Ihm, dem Beklagten, seien die besteuerungserheblichen Tatsachen erst nach
Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids durch die Prüfungsmitteilung der ZALST
bekannt geworden. Im Zeitpunkt der Erstveranlagung (13. November 2007) habe es
keine Veranlassung gegeben, der Einkommensteuererklärung mit Argwohn zu
begegnen, zumal die Besteuerungsgrundlagen durch die ZALST auch erst Anfang 2008
und damit erheblich nach der Veranlagung ermittelt worden seien. Damit seien die
Tatsachen auch "neu" im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
33
Er, der Beklagte, müsse sich die Kenntnis einer anderen Finanzbehörde nach der
Rechtsprechung des BFH nicht zurechnen lassen. Aus dem BFH-Urteil vom 23. März
1983 (I R 182/82, BFHE 138, 313, BStBl II 1983, 548) ergäbe sich die von der
Klägerseite behauptete Rechtsfolge gerade nicht. Zwar erfolge danach eine
Zurechnung von Kenntnissen zwischen der Veranlagungs- und der Rechtsbehelfsstelle
eines Finanzamts. Dies gelte aber nicht im Verhältnis zwischen zwei
Veranlagungsdienststellen desselben Finanzamts (BFH-Urteil vom 14. November 2007
XI R 48/06, BFH/NV 1008, 367). Wenn sich also seine Veranlagungsdienststelle die
Kenntnis einer anderen Veranlagungsdienststelle schon nicht zurechnen lassen müsse,
müsse sie sich erst recht nicht etwaige Kenntnisse des Lohnsteueraußenprüfers der
ZALST des Finanzamts "B" – die dieser im Übrigen im Zeitpunkt des Erlasses des
Einkommensteuerbescheids vom 16. Juli 2007 am 4. Juli 2007 (Freigabe zur
Produktion) noch nicht einmal gehabt habe – zurechnen lassen.
34
Durch Veranlassung des Widerrufs der Anrufungsauskunft im September 2006 habe
das Lohnsteuerreferat der OFD Rheinland alles aus seiner Sicht Notwendige getan, um
eine Berücksichtigung negativer Einnahmen beim laufenden Lohnabzug für die
Beschäftigten der "A" zu verhindern. Für das Lohnsteuerreferat der OFD Rheinland
habe es keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die "A" den Widerruf nicht habe
beachten und nach der (unzutreffenden) Lohnsteueranrufungsauskunft habe verfahren
können. Die OFD Rheinland habe erst im Januar 2008 davon Kenntnis erlangt, dass die
"A" der Lohnbesteuerung ihrer Arbeitnehmer für das Jahr 2006 die um die
Nachteilsausgleichszahlungen gekürzten Einkünfte zugrunde gelegt habe. Sie habe
dies auch weder wissen noch damit rechnen müssen. Es gehöre nämlich nicht zu den
Aufgaben der OFD Rheinland, die Lohnsteueranmeldungen der "A" zu kontrollieren
(§ 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes – FVG –). Mit der telefonisch erteilten
Weisung zum Widerruf der Anrufungsauskunft habe die OFD Rheinland ihre
Leitungsaufgabe im Sinne des § 8a FVG erfüllt. Es sei dagegen nicht ihre Aufgabe
gewesen, von sich aus Nachforschungen darüber anzustellen, ob die "A" den Widerruf
auch beachtet habe. Dies sei allein die Aufgabe des zuständigen Betriebsstätten-
Finanzamts "C" gewesen. Ferner habe die OFD Rheinland – entgegen der Ansicht des
13. Senats des FG Düsseldorf in den Beschlüssen vom 14. Mai 2009 (13 V 757/09) und
35
vom 28. Mai 2009 (13 V 801/09) – keineswegs billigend in Kauf genommen, dass die
rechtlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der
Nachteilsausgleichszahlungen als negativer Arbeitslohn sowie einen Abzug der
Individualsteuerbeträge im Jahr 2006 nicht erfüllt gewesen seien. Vielmehr ergebe sich
aus dem Verhalten der OFD Rheinland genau das Gegenteil: Nach Bekanntwerden der
unzutreffenden Anrufungsauskunft habe sie unverzüglich deren Widerruf veranlasst.
Von einer Billigung des unzutreffenden Lohnsteuereinbehalts könne daher keine Rede
sein. Im übrigen seien die beteiligten Sachbearbeiter der OFD Rheinland sowie des
Finanzamts "C" im Zeitpunkt des Telefonats im September 2006 davon ausgegangen,
dass die "A" noch keine Lohnsteueranmeldung unter Berücksichtigung von negativem
Arbeitslohn durchgeführt habe, andernfalls hätte ein Widerruf für die Zukunft keinen Sinn
gehabt.
Weiterhin fehle es für die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben aber
auch an einer Vertrauensfolge. Es sei in keiner Weise erkennbar, welche Maßnahmen
der Kläger ergriffen oder unterlassen hätte, wenn er mit der Geltendmachung der Lohn-
bzw. Einkommensteuernachforderung gerechnet hätte, und die jetzt dazu führen
würden, dass ihm die Erfüllung der Verpflichtung billigerweise nicht mehr zugerechnet
werden könnte, weil ihm nunmehr erhebliche Nachteile entstehen würden, die ihm nicht
entstanden wären, wenn die "A" die Lohnsteuer für September 2006 von Anfang an in
der materiell-rechtlich zutreffenden Höhe von seinem Arbeitslohn einbehalten hätte.
36
Des Weiteren entfalte die gegenüber der "A" erteilte Anrufungsauskunft keine
Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer und damit
des Klägers. Die Anrufungsauskunft habe nach ständiger Rechtsprechung des BFH
keinen Verwaltungsakt dargestellt, sondern eine Wissenserklärung, die jederzeit mit
Wirkung für die Zukunft widerrufen werden könne (BFH-Beschluss vom 22. Mai 2007 VI
B 143/06, BFH/NV 2007, 1658). Das Finanzamt "C" habe zudem weder die
Anrufungsauskunft noch den Widerruf als Verwaltungsakt erlassen; die Bekanntgabe
sei jeweils ohne ein entsprechendes Bewusstsein des Finanzamts "C" erfolgt.
Wenngleich der BFH seine Rechtsprechung nunmehr durch Urteil vom 30. April 2009
(VI R 54/07, BFHE 225, 50, BFH/NV 2009, 1528) geändert habe und der
Anrufungsauskunft Verwaltungsaktsqualität zuspreche, bleibe die Bindungswirkung der
Lohnsteueranrufungsauskunft auf das Lohnsteuerabzugsverfahren beschränkt. Sie
entfalte auch nach der geänderten Rechtsprechung des BFH keine Drittwirkung, und
zwar weder unmittelbar noch – wie es der 13. Senat des FG Düsseldorf im Beschluss
vom 14. Mai 2009 (13 V 757/09) für möglich halte – mittelbar. Dafür spreche
insbesondere der Umstand, dass sie vom Betriebsstätten-Finanzamt erteilt werde. Eine
Ausstrahlung auf das Veranlagungsverfahren ergebe sich auch nicht aus Treu und
Glauben. Dieser Grundsatz führe nur dann zur Verbindlichkeit einer unrichtigen
Auskunft, wenn die Auskunft von der zuständigen Person erteilt worden sei (BFH-Urteil
vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274). Dies treffe im
Streitfall nicht zu, da weder der Sachbearbeiter noch der Sachgebietsleiter der
Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle des Finanzamts "C", die die unrichtige Auskunft erteilt
hätten, für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers zuständig seien. Eine
Drittwirkung zugunsten des Klägers könne die Anrufungsauskunft im Übrigen schon
deshalb nicht entfalten, weil sie keine derartige Regelungsanordnung enthalte und dem
Kläger zudem weder bekannt gegeben noch sonst zur Kenntnis gebracht worden sei.
37
Im Übrigen könne die Bindungswirkung der Anrufungsauskunft nicht weiterreichen, als
es das Gesetz vorsehe. Der Zweck des § 42e EStG erschöpfe sich darin,
38
lohnsteuerliche Pflichten zu klären. Die personenbezogene Anrufungsauskunft wolle
sicherstellen, dass der Anrufende im Rahmen des Abzugsverfahrens ohne Risiko der
Inanspruchnahme disponieren könne (BFH-Urteil vom 28. August 1991 I R 3/89, BFHE
165, 404, BStBl II 1992, 107). Daran habe der Arbeitgeber im Massenverfahren des
Lohnsteuerabzugs ein legitimes Interesse. Es widerspreche jedoch von vornherein der
Konzeption des § 42e EStG, dass auch der Arbeitnehmer von einer solchen
Bindungswirkung profitiere.
Das Finanzamt "C" habe die Anrufungsauskunft am 20. September 2006 widerrufen,
also zu einem Zeitpunkt, in dem die Lohnsteuer für den Monat September 2006 noch
nicht entstanden gewesen sei (§ 38 Abs. 2 Satz 2, § 41a Abs. 1 EStG). Dies schließe
eine Bindungswirkung der vorher widerrufenen Anrufungsauskunft vom 29. Juni 2006
für den Lohnsteuerabzug für den Voranmeldungszeitraum September 2006 nach Treu
und Glauben a priori aus. Der Arbeitgeber habe im Zeitpunkt der Entstehung der
Lohnsteuer für September 2006 gewusst, dass das Betriebsstätten-Finanzamt "C"
spätestens seit dem 20. September 2006 nicht mehr die in der Anrufungsauskunft
mitgeteilte Auffassung vertreten habe und somit der Lohnsteuerabzug nicht mehr
vorschriftsmäßig vorgenommen worden sei. Selbst wenn man annehme, dass der
Arbeitgeber deshalb keine berichtigte Lohnsteueranmeldung für September 2006
abgegeben habe, weil die Anrufungsauskunft für die Zukunft widerrufen worden sei, sei
für ihn erkennbar gewesen, dass der bisher vorgenommene Lohnsteuerabzug nicht
vorschriftsmäßig erfolgt sei und die erteilten Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr
2006 nicht ordnungsgemäß gewesen seien. Daher sei der Tatbestand des § 42d Abs. 3
Satz 4 Nr. 1 EStG erfüllt. Es sei dem Arbeitgeber zwar nicht verwehrt, seine
Lohnsteueranmeldung schon vor dem gesetzlichen Entstehungszeitpunkt der
Lohnsteuer abzugeben; wenn er in dieser Weise vorgehe, sei es jedoch sein Risiko, ggf.
eine Berichtigung vornehmen zu müssen, wenn sich zum gesetzlichen
Entstehungszeitpunkt der Lohnsteuer die unzutreffende Anmeldung und Abführung der
Lohnsteuer herausstelle. Die richtige Konsequenz sei die Abgabe einer berichtigten
Lohnsteueranmeldung für den Monat September 2006 gewesen und nicht etwa eine
Berücksichtigung des Widerrufs in der Lohnsteueranmeldung für Oktober 2006. Im
Übrigen sei eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld (§§ 155,
167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) unter den Voraussetzungen
des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch noch nach Übermittlung der Ausschreibung der
Lohnsteuerbescheinigungen zulässig gewesen (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 VI R
10/05, BFHE 223, 202, BStBl II 2009, 354).
39
Da die "A" gegen ihren Willen nicht als Haftungsschuldnerin habe in Anspruch
genommen werden können, sei nur noch die Möglichkeit geblieben, die betroffenen
Arbeitnehmer als materiell-rechtliche Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen. Dies
bedeute indes – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht, dass die "A" rechtmäßig
gehandelt habe, die Lohnsteueranmeldung für September 2006 sei vielmehr fehlerhaft
gewesen. Eine freiwillige Übernahme der Lohnsteuernachforderungen durch die "A"
hätte nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Nachforderungen aus dem eigenen
Vermögen der "A" hätten geleistet werden müssen mit der Folge, dass den
Arbeitnehmern ein geldwerter Vorteil zugeflossen wäre. Arbeitnehmer und Arbeitgeber
seien zwar Gesamtschuldner, im Innenverhältnis trage jedoch allein der Arbeitnehmer
die Steuer. Daher müsse der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Haftungsbetrag bei zu
Unrecht unterbliebenem Lohnsteuerabzug ersetzen (BFH-Beschluss vom 5. März 2007
VI B 41/06, BFH/NV 2007, 1122). Die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur
Einbehaltung und Abführung der zutreffenden Lohnsteuer durch den Arbeitgeber könne
40
daher keine Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen sein. Vielmehr sei der
Arbeitgeber nach § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG berechtigt – und nach § 41c Abs. 1
Satz 2 EStG in der seit 6. März 2009 gültigen Fassung bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit
sogar verpflichtet –, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher noch nicht
erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, wenn er erkenne, dass er die
Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten habe. Die nachträgliche Einbehaltung
der für September 2006 zu wenig einbehaltenen Lohnsteuer hätte demnach ohne
Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen bei der nachfolgenden Lohnzahlung
erfolgen können, nachdem die "A" erkannt habe, dass sie die Lohnsteuer für September
2006 nicht vorschriftsmäßig einbehalten habe.
Der Widerruf könne auch nicht deshalb als unwirksam beurteilt werden, weil der BFH
mit Urteil vom 30. April 2009 (VI R 54/07, BFHE 225, 50, BFH/NV 2009, 1528) – d.h. gut
zweieinhalb Jahre später – entschieden habe, dass die Anrufungsauskunft als
Verwaltungsakt anzusehen sei. Die sich daraus ergebenden Folgen könnten nicht
rückwirkend auf bereits vollendete und nach den damals geltenden Rechtsgrundätzen
abgewickelte Tatbestände angewandt werden.
41
Schließlich sei in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass weder negative
Einnahmen noch Werbungskosten gegeben seien. Insofern werde zunächst auf die
Einspruchsentscheidung verwiesen. Die Annahme negativer Einnahmen beruhe auf
einer Fiktion. Fiktive Ausgaben seien jedoch kein Aufwand (BFH-Urteil vom 3.
Dezember 1982 VI R 228/80, BFHE 137, 564, BStBl II 1983, 467). Sofern § 8 Abs. 1
EStG Einnahmen als alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem
Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen, definiere, erfordere die
Annahme negativer Einnahmen, dass entsprechende Güter beim Steuerpflichtigen
abflössen. Der Vorgang müsse sich als "actus contrarius" zur Lohnzahlung darstellen.
Danach liege im Streitfall keine Rückzahlung von Arbeitslohn vor, zumal schon nicht
ersichtlich sei, dass beim Kläger Güter abgeflossen seien oder dass dieser
Aufwendungen getragen habe. Diese Rechtsauffassung werde durch die aktuellen
BFH-Urteile vom 7. Mai 2009 (VI R 5/08, BFHE 225, 100, DStRE 2009, 901, sowie VI R
37/08, BFHE 225, 106, DStRE 2009, 903) bestätigt.
42
Es komme hinzu, dass das Urteil des FG Hamburg vom 11. Dezember 2007 (1 K
183/06, EFG 2008, 846, nachfolgend BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 5/08, BFHE 225,
100, DStRE 2009, 901) einen anderen Sachverhalt betreffe. Der dortige Steuerpflichtige
habe negative Einnahmen durch den Verlust eines Anwartschaftsrechts auf eine
Versorgungsrente geltend gemacht. Hingegen habe der Kläger keinen Verlust eines
Bezugsrechts bzw. einer vermögenswerten Anwartschaft erlitten. Die Ansprüche der
Beschäftigten der "A" hätten sich aufgrund der Übernahme der ZVK "D" durch die RZVK
"E" nach Art und Höhe nicht verändert. Die erworbenen Versorgungsanwartschaften
seien unverändert erhalten geblieben. Der Arbeitgeber habe den Nachteilsausgleich
allein zu leisten gehabt. Ein bestimmtes Bezugsrecht auf eine bestimmte Rente, das
verloren gehen könnte, sei bei umlagefinanzierten Versorgungssystemen – wie dem der
ZVK "D" bzw. der RZVK "E" – nicht gegeben. Denn die versicherungsmathematisch
korrekt berechnete Umlage bleibe auch dann korrekt, wenn sich später die tatsächlichen
Verhältnisse änderten, etwa aufgrund der Beendigung der Beteiligung des Arbeitgebers
an der umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse. Eine Fiktion, die sich auf diese
Umlage beziehe, sei hinsichtlich entstandener Anwartschaften nicht erforderlich und
widerspräche der Systematik eines umlagefinanzierten Versorgungssystems. Aus
diesem Grund sei die Altersversorgung über eine Direktversicherung mit einem
43
umlagefinanzierten Versorgungssystem nicht zu vergleichen. Im Rahmen einer
Direktversicherung könne der jeweilige Wert eines Bezugsrechts des Versicherten, das
mit Zahlungen erworben werde, konkret berechnet werden. Dies sei im Fall eines
umlagefinanzierten Versorgungssystems gerade nicht möglich. Aus diesem Grund sei
der hier zu beurteilende Fall auch nicht mit dem in R 129 Abs. 14 der
Lohnsteuerrichtlinien – LStR – 2005 geregelten Fall des Verlusts eines Bezugsrechts
aus einer kapitalgedeckten Direktversicherung vergleichbar. Daher könne R 129
Abs. 17 i.V.m. Abs. 14 LStR 2005 auch nur kapitalgedeckte, aber nicht
umlagefinanzierte Pensionskassen betreffen. Im Übrigen habe der BFH in seinem Urteil
vom 5. Juli 2007 (VI R 58/05, BFHE 218, 320, BStBl II 2007, 774) ausdrücklich offen
gelassen, ob eine Rückzahlung von Arbeitslohn anzunehmen sei, wenn der
Arbeitnehmer sein Bezugsrecht aus einer Direktversicherung ganz oder teilweise
ersatzlos verliere. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers erkannte positive
Tendenz sei dem Urteil nicht zu entnehmen.
Das beklagte Finanzamt hat die Teil-Einspruchsentscheidung am 5. November 2009
dahingehend abgeändert, dass sowohl hinsichtlich des Teils des Einspruchs, über den
entschieden worden ist, als auch des Teils, über den noch nicht entschieden worden ist,
die steuerliche Auswirkung beziffert worden ist.
44
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Steuerakte des Beklagten Bezug genommen.
45
Entscheidungsgründe:
46
Die Klage ist unbegründet.
47
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 2. Januar 2009 in Gestalt der
Teil-Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 5. Februar 2009, 5. November 2009 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat die Einkommensteuerfestsetzung zu
Recht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert und den Bruttoarbeitslohn des Klägers um
5.035,23 EUR erhöht.
48
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder
Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Der
Tatbestand der Änderungsvorschrift ist erfüllt. Die Kürzung des auf der
Lohnsteuerbescheinigung des Klägers für das Jahr 2006 angegebenen
Bruttoarbeitslohns um negative Einnahmen im Zusammenhang mit
Nachteilsausgleichszahlungen der Arbeitgeberin des Klägers stellt eine dem Beklagten
nachträglich bekannt gewordene Tatsache dar, die zu einer höheren Steuer führt.
49
I. Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO ist jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder
teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder einzelne Merkmale dieses
Tatbestands erfüllt, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften
materieller und immaterieller Art (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 14.
Januar 1998 II R 9/97, BFHE 185, 117, BStBl II 1998, 371). Hingegen ist die
steuerrechtliche Würdigung von Tatsachen und die juristische Subsumtion unter den
Tatbestand einer anspruchsbegründenden Steuerrechtsnorm durch die zuständige
Finanzbehörde keine Tatsache (BFH-Urteile vom 24. Juli 1984 VIII R 304/81, BFHE
141, 485, BStBl II 1984, 785; vom 2. August 1994 VIII R 65/93, BFHE 175, 500, BStBl II
50
1995, 264). Der Umstand, dass die Arbeitgeberin des Klägers den Bruttoarbeitslohn des
Jahres 2006 um die auf den Kläger entfallenden Nachteilsausgleichszahlungen für die
Jahre 2001 bis 2005 gekürzt und nur den verminderten Betrag auf der
Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2006 eingetragen hat, stellt eine Tatsache im
vorgenannten Sinne dar.
II. Die Kürzung des Bruttoarbeitslohns um die auf den Kläger entfallenden
Nachteilsausgleichszahlungen ist dem Beklagten auch nachträglich bekannt geworden.
51
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen sind solche, die zu dem für eine Änderung
nach § 173 AO maßgebenden Zeitpunkt bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren
(Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rn. 25). Maßgebender Zeitpunkt für die
Frage des nachträglichen Bekanntwerdens ist die finanzbehördliche Willensbildung
durch abschließende Unterzeichnung des Berechnungs- oder Eingabewertbogens
durch den zuständigen Finanzbeamten (herrschende Meinung, vgl. BFH-Urteil vom 24.
März 1998 VII R 59/97, BFHE 185, 139, BStBl II 1998, 450 m.w.N.; a.A. Loose, in:
Tipke/Kruse, AO, § 173 Rn. 44). Abzustellen ist auf die Kenntnis der sachlich und örtlich
zuständigen Finanzbehörde (BFH-Urteil vom 29. Juni 1984 VI R 34/82, BFHE 141, 234,
BStBl II 1984, 694 m.w.N.). Innerhalb dieser Behörde kommt es auf die Personen an, die
zur Bearbeitung des betreffenden Steuerfalls berufen sind, d.h. Sachbearbeiter,
Sachgebietsleiter und Vorsteher (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 5.
Dezember 2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588 m.w.N.). Kenntnisse anderer
Dienststellen werden grundsätzlich nicht zugerechnet (BFH-Urteil vom 20. Juni 1985 IV
R 114/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492).
52
1. Der zuständige Veranlagungsstellenbeamte des beklagten Finanzamts hatte im
Zeitpunkt der Durchführung der ursprünglichen Einkommensteuerveranlagung für das
Jahr 2006 am 4. Juli 2007 (Freigabe der Daten im maschinellen Verfahren) keine
konkrete Kenntnis davon, dass die Arbeitgeberin des Klägers den Bruttoarbeitslohn des
Jahres 2006 um Nachteilsausgleichszahlungen der Jahre 2001 bis 2005 gemindert
hatte. Dies ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Konkrete
Kenntnis hat der zuständige Sachbearbeiter des beklagten Finanzamts erst durch die
Prüfungsmitteilung der ZALST vom 14. November 2008 erlangt. Es bestehen auch
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Tatsache dem Beklagten deshalb als bekannt
zugerechnet werden müsste, weil der zuständige Veranlagungsstellenbeamte sie bei
sorgfältiger Erfüllung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht hätte feststellen können
(vgl. dazu BFH-Urteile vom 13. November 1985 II R 208/82, BFHE 145, 487, BStBl II
1986, 241; vom 20. Juli 1988 I R 136/84, BFH/NV 1990, 64). Die Steuererklärung des
Klägers war schlüssig und enthielt keinerlei Hinweise auf die Berücksichtigung
negativen Arbeitslohns.
53
2. Dem Beklagten können die Kenntnisse anderer Dienststellen der Finanzverwaltung
NRW, die diese am 4. Juli 2007 besaßen, nicht zugerechnet werden.
54
a) Sowohl das Finanzamt "C" als auch die OFD Rheinland hatten am Stichtag 4. Juli
2007 Kenntnis von der Anrufungsauskunft vom 29. Juni 2006 und deren Widerruf vom
20. September 2006. Ob sie auch Kenntnis davon hatten, dass der Widerruf vom 20.
September 2006 im Hinblick auf die vorherige Abgabe der Lohnsteueranmeldung durch
die "A" ins Leere gegangen war und die negativen Einnahmen mindernd berücksichtigt
worden waren, steht nicht fest. Es spricht jedoch einiges dafür, dass sie damit – unter
Zugrundelegung eines typischen Geschehensablaufs – zumindest rechnen konnten.
55
Die ZALST hat erst im Laufe der Vorbereitung der am 2. Juli 2007 angeordneten und ab
17. September 2007 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung Kenntnis von der
Berücksichtigung negativer Einnahmen erlangt. Demnach dürfte sie am 4. Juli
2007noch nicht die erforderliche Kenntnis gehabt haben, zumal wenngleich ihr die
Lohn- und Gehaltsabrechnungsdaten der "A" erst Anfang 2008 zur Verfügung gestellt
wurden.
b) Auf die konkreten Kenntnisse der beteiligten Behörden kommt es jedoch letztlich
nicht an. Diese Kenntnisse können dem beklagten Finanzamt nämlich nicht
zugerechnet werden.
56
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH werden Kenntnisse anderer
Dienststellen (derselben Finanzbehörde) in der Regel nicht zugerechnet (z.B. Urteile
vom 23. März 1983 I R 182/82, BFHE 138, 313, BStBl II 1983, 548; vom 20. Juni 1985 IV
R 114/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492; vom 20. Juli 1988 I R 136/84, BFH/NV
1990, 64). Dies wird damit begründet, dass nach dem Sinn des § 173 AO dem Umstand
Rechnung getragen werden müsse, dass die Finanzverwaltung nicht als Ganzes,
sondern nur durch ihre nach dem Gesetz zuständigen Finanzbehörden handeln könne.
Aber auch die innere Organisation könne nicht außer Betracht bleiben. Um die im
Interesse der Allgemeinheit normierten Steueransprüche der öffentlichen Hand
verwirklichen zu können, bedürfe es innerhalb der Finanzverwaltung einer sinnvollen
Arbeitsteilung. Die zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufene
Dienststelle dürfe nur dann nicht isoliert betrachtet werden, wenn sie nach ihrem
Aufgabenbereich mit einer anderen Dienststelle mehr oder weniger eng
zusammenwirken und Erfahrungen auszutauschen habe (Urteil vom 23. März 1983 I R
182/82, BFHE 138, 313, BStBl II 1983, 548 betreffend das Verhältnis von
Veranlagungsstelle und Rechtsbehelfsstelle). Der erkennende Senat schließt sich
dieser Rechtsprechung an. Sie gilt erst Recht für Kenntnisse anderer Finanzbehörden
(BFH-Urteil vom 2. Juli 2003 XI R 8/03, BFHE 202, 544, BStBl II 2003, 803; von Groll, in:
Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 173 AO Rn. 186). Dementsprechend können
die Kenntnisse der OFD Rheinland, des Finanzamts "C" sowie der ZALST dem
Beklagten nicht zugerechnet werden. Ein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne
des BFH-Urteils vom 23. März 1983 (I R 182/82, BFHE 138, 313, BStBl II 1983, 548)
zwischen dem bei dem Beklagten und den bei den übrigen Dienststellen durchgeführten
Verwaltungsverfahren ist nicht ersichtlich.
57
bb) Eine Zurechnung von Kenntnissen anderer Dienststellen ergibt sich auch nicht
aufgrund des Gedankens der Kenntniszuordnung nach Sphären. Zwar wird zum Teil
vertreten, die Kenntnis oder Unkenntnis von Tatsachen oder Beweismitteln müsse –
entgegen der Rechtsprechung des BFH – nicht zwingend natürlichen Personen
zugerechnet werden, sie könne vielmehr der Sphäre der Finanzbehörde oder der
Sphäre des Steuerpflichtigen zugeordnet werden. Eine solche Zuordnung nach
Sphären werde dem Zweck des § 173 AO, den Prinzipienwiderspruch zwischen
Vertrauensschutz und Rechtssicherheit einerseits und materieller Rechtsrichtigkeit
andererseits aufzulösen, gerecht (Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rn. 31).
Dabei ist allerdings zu beachten, dass auch im Rahmen der Zuordnung nach Sphären
auf die zuständige Finanzbehörde abgestellt wird und nicht auf die Finanzverwaltung
als Ganzes. Dementsprechend ermöglicht auch der Sphärengedanke keine
behördenübergreifende Zuordnung von Kenntnissen. Auch im Hinblick auf die
Zurechnung von Kenntnissen der OFD Rheinland gilt nichts anderes. Die Tatsache,
dass die OFD Rheinland als Mittelbehörde vorgesetzte Behörde des beklagten
58
Finanzamts ist, hat nicht zur Folge, dass Kenntnisse der OFD Rheinland automatisch
auch dem beklagten Finanzamt zuzurechnen sind. Ansonsten wären Kenntnisse der
OFD sämtlichen Finanzämtern in ihrem Geschäftsbezirk und Kenntnisse des
Finanzministeriums sämtlichen Finanzämtern des Landes zuzurechnen, was zu einer
erheblichen Ausweitung der Kenntniszurechnung und damit zu einer Aushöhlung der
Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO führen würde. Die Besonderheit,
dass hier ein finanzamtsbezirksübergreifender Sachverhalt gegeben ist, rechtfertigt
allein kein anderes Ergebnis.
cc) Weiterhin scheidet eine Zurechnung der Kenntnisse nach Treu und Glauben aus.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB
–) ist ein in allen Rechtsgebieten – und damit auch im Steuerrecht – allgemein
anerkannter Grundsatz. Er bringt zwar keine Steueransprüche zum Entstehen oder
Erlöschen, kann jedoch verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend
gemacht werden kann. Treu und Glauben gebieten, dass im Steuerrechtsverhältnis
jeder auf die berechtigten Belange des anderen angemessen Rücksicht nimmt und sich
mit seinem früheren Verhalten, auf das der andere vertraut und aufgrund dessen er in
einer irreparablen Weise disponiert hat, nicht in Widerspruch setzt (Verbot des "venire
contra factum proprium", vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 2009 VI R 12/06, BFH/NV
2009, 1105; vom 18. April 2007 XI R 47/05, BFHE 217, 18, BStBl II 2007, 736; vom 8.
Februar 1995 I R 127/93, BFHE 177, 332, BStBl 1995 II, 764; Drüen, in: Tipke/Kruse,
AO/FGO, § 4 AO Rn. 125).
59
Zwar erscheint es denkbar, die Änderung der angefochtenen Steuerfestsetzung durch
das beklagte Finanzamt als treuwidriges bzw. widersprüchliches Verhalten der
Finanzverwaltung anzusehen, sofern man unterstellt, dass das Finanzamt "C", bzw. die
OFD Rheinland Kenntnis von den fehlerhaften Lohnabrechnungen für das Jahr 2006
hatten, gleichwohl aber nichts unternommen und die Wohnsitz-Finanzämter auf diese
Weise "sehenden Auges" in fehlerhafte Einkommensteuerveranlagungen hineinlaufen
gelassen haben. Ungeachtet dessen sind jedoch keinerlei irreparable Dispositionen
ersichtlich, die der Kläger im Vertrauen auf die Untätigkeit des Finanzamts "C" , bzw. der
OFD Rheinland getätigt hat. Insofern reicht es nicht aus, dass der Steuerpflichtige
infolge des Verhaltens der Finanzbehörde glaubt, keine Steuern zahlen zu müssen und
die entsprechenden Beträge (möglicherweise) anderweitig ausgibt (BFH-Urteil vom 10.
April 1991 XI R 25/89, BFH/NV 1991, 720). Im Übrigen würde die Annahme eines
Verstoßes gegen Treu und Glauben wiederum voraussetzen, dass man die
Finanzverwaltung als Ganzes sieht und ein widerspruchsfreies Verhalten der
Finanzbehörden in ihrer Gesamtheit fordert. Der Rechtsgrundsatz von Treu und
Glauben wirkt indes nur innerhalb eines bestehenden Steuerschuldverhältnisses
rechtsbegrenzend und erfordert Identität der Rechtssubjekte (BFH-Urteil vom 5. Mai
1993 X R 111/91, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO,
§ 4 AO Rn. 135). Dies muss auf Seiten des Steuergläubigers ebenso gelten wie auf
Seiten des Steuerschuldners. Dementsprechend kann der Kläger kein treuwidriges bzw.
widersprüchliches Verhalten aus einer Gesamtschau der Verhaltensweisen des
Finanzamts "C" , bzw. der OFD Rheinland einerseits sowie des beklagten Finanzamts
andererseits herleiten. Die zunächst genannten Finanzbehörden sind auch nicht
Erfüllungsgehilfen des beklagten Finanzamts. Dementsprechend kann sich der Kläger
nicht auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben berufen.
60
III. Die Tatsache, dass die Arbeitgeberin des Klägers den bescheinigten
Bruttoarbeitslohn um die auf den Kläger entfallenden Nachteilsausgleichszahlungen
61
gekürzt hat, führt zu einer höheren Steuer.
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt voraus, dass die nachträglich bekannt gewordene Tatsache
zu einer höheren Steuer als der festgesetzten führt, d.h. die neue Tatsache muss
rechtserheblich sein. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist Rechtserheblichkeit
in diesem Sinne zu bejahen, wenn die Finanzbehörde bei rechtzeitiger Kenntnis einer
ihr unbekannt gebliebenen Tatsache schon bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung zu
einem höheren steuerlichen Ergebnis gekommen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 23.
November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteil vom 14. April
1999 XI R 30/96, BFHE 188, 286, BStBl 1999 II, 478; BFH-Beschluss vom 10. Oktober
2007 VI B 48/06, BFH/NV 2008, 191).
62
1. Die Kürzung des Bruttoarbeitslohns des Jahres 2006 um die auf den Kläger
entfallenden Nachteilsausgleichszahlungen der Jahre 2001 bis 2005 ist zu Unrecht
erfolgt. Im Jahr 2006 sind auf Seiten des Klägers weder negative Einnahmen (§ 8 Abs. 1
EStG) noch Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) angefallen. Der Bruttoarbeitslohn
war daher um 5.035,23 EUR zu erhöhen.
63
Muss ein Steuerpflichtiger, dem in einem Veranlagungszeitraum Einnahmen
zugeflossen sind und der damit für diesen Veranlagungszeitraum gemäß § 11 EStG
besteuert worden ist, die Einnahmen ganz oder zum Teil in einem späteren
Veranlagungszeitraum zurückzahlen, mindern sich die Einnahmen des
Veranlagungszeitraums der Rückzahlung. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
liegen sog. negative Einnahmen vor (Urteile vom 13. Dezember 1963 VI 22/61 S, BFHE
78, 477, BStBl III 1964, 184; vom 19. Dezember 1975 VI R 157/72, BFHE 118, 166,
BStBl II 1976, 322). Nach anderer Auffassung handelt es sich – mangels
steuersystematischer Rechtfertigung sowie sachlicher Notwendigkeit des
Rechtsinstituts der negativen Einnahmen – um Werbungskosten (Urteil des FG
Düsseldorf vom 7. November 2005 17 K 3987/03, EFG 2006, 1154, Rev. unter VI R
12/06; Drenseck, in: Schmidt, EStG, 28. Aufl. 2009, § 9 Rn. 61).
64
Der erkennende Senat kann offen lassen, welcher Auffassung er den Vorrang einräumt,
da es vorliegend im Jahr 2006 nicht zu einer Rückzahlung von in den Vorjahren
zugeflossenen Einnahmen gekommen ist. Zum einen haben die in den Jahren 2001 bis
2005 geleisteten, auf den Kläger entfallenden Nachteilsausgleichszahlungen keine
Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit dargestellt, sie sind von den
Beteiligten nur fälschlicherweise so behandelt worden. Der BFH hat klargestellt, dass
die Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer
Zusatzversorgungskasse auf eine andere nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren ist (vgl.
Urteile vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom
15. Februar 2006 VI R 64/05, BFH/NV 2006, 1272). Dem ist die Finanzverwaltung
gefolgt (BMF-Schreiben vom 30. Mai 2006, BStBl I 2006, 415). Einnahmen, die im Jahr
2006 hätten zurückgezahlt werden können, liegen daher schon begrifflich nicht vor.
65
Weiterhin ist es im Jahr 2006 aber auch nicht zu einem Abfluss auf Seiten des Klägers
gekommen. Der Kläger geht fehl in der Annahme, dass in den Jahren 2001 bis 2005 ein
fiktiver Zufluss angenommen worden sei, so dass im Jahr 2006 ein fiktiver Abfluss
berücksichtigt werden müsse. Die Beteiligten sind im Hinblick auf die
Nachteilsausgleichszahlungen bis zur BFH-Entscheidung vom 14. September 2005 (VI
R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532) nicht von einem fiktiven Zufluss von
Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern der "A" ausgegangen, sondern von einen
66
tatsächlichen Zufluss, und zwar durch Erlangung (zusätzlicher) Rechtsansprüche der
Arbeitnehmer gegenüber der ZVK. Dem lag die Annahme zugrunde, der Vorgang sei
wirtschaftlich so zu betrachten, als hätte der Arbeitgeber Zahlungen an den
Arbeitnehmer und dieser wiederum Zahlungen an die Pensionskasse geleistet. Als
rechtsfehlerhaft hat sich jedoch nicht die Annahme des Zuflusses erwiesen, sondern –
mangels Entlohnungscharakter der Nachteilsausgleichszahlungen – die Qualifizierung
als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dementsprechend kann im Jahr 2006 auch nicht von
(fiktiv) abgeflossenem Arbeitslohn ausgegangen werden.
Schließlich ist zu beachten, dass das Gesetz im Hinblick auf den Rückfluss von
Aufwendungen kein allgemeines Korrespondenzprinzip kennt, dass es erlauben würde,
Rückflüsse von Aufwendungen steuerrechtlich nur deshalb als Einnahmen zu erfassen,
weil die Aufwendungen selbst fälschlicherweise als Werbungskosten abgezogen
wurden. Materiell-rechtliche Fehleinschätzungen müssen über das Verfahrensrecht
gelöst werden, nicht über eine weitere – korrespondierende – materiell-rechtliche
Fehleinschätzung (BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl
II 2002, 796; Urteil des FG Düsseldorf vom 7. November 2005 17 K 3987/03, EFG 2006,
1154, Rev. unter VI R 12/06). Entsprechendes muss für Einnahmen gelten. Demnach
können zurückgezahlte Einnahmen nicht allein deshalb als negative Einnahmen bzw.
Werbungskosten berücksichtigt werden, weil die Einnahmen selbst fälschlicherweise
als steuerpflichtige Einnahmen behandelt wurden. Auch vorliegend ist eine derartige
fehlerhafte materiell-rechtliche Würdigung gegeben, die ggf. durch Berichtigung der
Festsetzungen für die Jahre 2001 bis 2005 – etwa nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (vgl.
Senatsurteil vom 22. August 2008 11 K 580/07, EFG 2008, 1926, Rev. unter VI R 40/08)
– korrigiert werden kann, nicht aber durch Berücksichtigung negativer Einnahmen im
Jahr 2006.
67
2. Weiterhin steht der Erhöhung des Bruttoarbeitslohns des Jahres 2006 um die
Nachteilsausgleichszahlungen nicht die Anrufungsauskunft des Finanzamts "C" vom
29. Juni 2006 entgegen. Diese entfaltet keinerlei Bindungswirkung für das
Veranlagungsverfahren des Klägers.
68
a) Nach der – geänderten – Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat
anschließt, stellt eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft nach § 42e EStG nicht
nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstätten-
Finanzamts darüber dar, wie im Einzelfall die Vorschriften über die Lohnsteuer
anzuwenden sind, sie ist vielmehr ein feststellender Verwaltungsakt im Sinne des § 118
Satz 1 AO, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet. Dementsprechend kann die
Anrufungsauskunft nur in Anwendung der für Verwaltungsakte geltenden
Bestimmungen abgeändert werden (BFH-Urteil vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE
225, 50, DStR 2009, 1582). Ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der
Anrufungsauskunft vorliegend erfüllt waren, braucht jedoch nicht entschieden zu
werden. Denn ungeachtet der Frage des Rechtscharakters der Anrufungsauskunft
kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur im Verhältnis zwischen dem
Betriebsstätten-Finanzamt und dem Arbeitgeber – d.h. im Lohnsteuer-Abzugsverfahren
– Bindungswirkung zu, nicht aber im Verhältnis zwischen dem Wohnsitz-Finanzamt und
dem Arbeitnehmer – d.h. im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren – (Urteile vom 9.
Oktober 1992 VI R 97/90, BFHE 169, 202, BStBl II 1993, 166; vom 16. November 2005
VI R 23/02, BFHE 212, 59, BStBl 2006, 210; ebenso Drenseck, in: Schmidt, EStG, 28.
Aufl. 2009, § 42e Rn. 10; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rn. 147). Dies ergebe
sich aus dem Zweck des § 42e EStG und der Gesetzessystematik. Die Vorschrift solle
69
dem Arbeitgeber zur Milderung der aus der Verpflichtung zur Einbehaltung der
Lohnsteuer resultierenden besonders hohen Haftungsrisiken die Möglichkeit einräumen,
vom Finanzamt verbindlich zu erfahren, wie er im Zweifelsfalle beim Lohnsteuerabzug
verfahren solle. Zudem spreche der Umstand, dass die Auskunft vom Betriebsstätten-
Finanzamt erteilt wird, für eine Beschränkung der Bindung auf das Lohnsteuer-
Abzugsverfahren. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Das BFH-
Urteil vom 30. April 2009 (VI R 54/07, BFHE 225, 50, DStR 2009, 1582) steht ihr nicht
entgegen. Der BFH hat bereits vor seiner Rechtsprechungsänderung ausgeführt, dass
sich durch die Qualifizierung der Anrufungsauskunft als Verwaltungsakt (mit
Drittwirkung) nichts daran ändern würde, dass die Bindung einer Anrufungsauskunft
grundsätzlich auf das Lohnsteuer-Abzugsverfahren beschränkt sei (vgl. BFH-Urteil vom
9. Oktober 1992 VI R 97/90, BFHE 169, 202, BStBl II 1993, 166). Dementsprechend
kann der ungeminderte Bruttoarbeitslohn der Besteuerung des Klägers auch dann
zugrunde gelegt werden, wenn die Aufhebung der Anrufungsauskunft zu Unrecht erfolgt
wäre.
b) Eine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Einkommensteuer-
Veranlagungsverfahren des Klägers lässt sich auch nicht aus Treu und Glauben
herleiten. Der Kläger geht fehl in der Annahme, die Bindungswirkung folge daraus, dass
die Verfahrensweise der Berücksichtigung von negativem Arbeitslohn im Jahr 2006
auch im Interesse der Veranlagungsfinanzämter gewählt worden sei, um den Erlass
zahlreicher Änderungsbescheide zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des BFH ist
es zwar möglich, eine Ausstrahlung der Anrufungsauskunft auf das
Veranlagungsverfahren aus Treu und Glauben zu rechtfertigen. Die Anwendung der
Grundsätze von Treu und Glauben kann aber nur dann zur Verbindlichkeit einer
unrichtigen Auskunft führen, wenn sie von der zuständigen Person erteilt worden ist
(BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274;
vom 9. Oktober 1992 VI R 97/90, BFHE 169, 202, BStBl II 1993, 166). Eine
Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren ist
demensprechend nur denkbar, wenn das Wohnsitz-Finanzamt die Auskunft erteilt hat
(Drenseck, in: Schmidt, EStG, 28. Aufl. 2009, § 42e Rn. 12). Das war hier jedoch nicht
der Fall. Die Anrufungsauskunft ist nicht von dem beklagten Finanzamt als Wohnsitz-
Finanzamt des Klägers erteilt worden, sondern von dem Betriebsstätten-Finanzamt der
Arbeitgeberin.
70
IV. Die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ferner nicht durch die Regelung des
§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG gesperrt. Die von Seiten des Klägers in der mündlichen
Verhandlung dargelegte Auffassung, die Bestimmung des § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1
EStG, wonach der Arbeitnehmer im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft (zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer) nur in Anspruch genommen werden könne, wenn der
Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten habe,
bewirke – bei unterstellter Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Anrufungsauskunft und
damit vorschriftsmäßigem Lohnsteuereinbehalt – eine Änderungssperre für die
Einkommensteuerveranlagung, überzeugt nicht. Zwar ist die Lohnsteuer (als
Vorauszahlungsschuld) auch dann vorschriftsmäßig einbehalten, wenn der Arbeitgeber
eine materiell unrichtige Anrufungsauskunft beachtet hat; die infolgedessen zu niedrig
einbehaltene Lohnsteuer kann während des laufenden Kalenderjahres nicht von dem
Arbeitnehmer nachgefordert werden. Da die Auskunft aber nur Bindungen für das
Vorauszahlungsverfahren erzeugt, kann die materiell richtige Steuer, soweit sie die als
Vorauszahlungsschuld einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer übersteigt, nach Ablauf
des Kalenderjahres gegenüber dem Arbeitnehmer geltend gemacht werden (Drenseck,
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in: Schmidt, EStG, 28. Aufl. 2009, § 42d Rn. 18). § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG mit
seiner irreführenden Verwendung des Wortes "nur" steht dem nicht entgegen, da die
Vorschrift für Maßnahmen im Lohnsteuerabzugsverfahren gilt, nicht aber für die
Geltendmachung der Jahressteuerschuld (BFH-Urteil vom 17. Mai 1985 VI R 137/82,
BFHE 144, 217, BStBl II 1985, 660; Drenseck, in: Schmidt, EStG, 28. Aufl. 2009, § 42d
Rn. 24).
V. Einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2006 steht schließlich
nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Treu und Glauben kann einen
Hinderungsgrund für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO darstellen. Dies gilt
insbesondere in den Fällen, in denen der Finanzbehörde die Tatsache vor dem Erlass
des zu ändernden Bescheids infolge Verletzung der ihr obliegenden Ermittlungspflicht
(zunächst) unbekannt geblieben ist (vgl. BFH-Urteile vom 5. Dezember 1958 VI 296/57,
BFHE 68, 223, BStBl III 1959, 86; vom 11. November 1987 I R 108/85, BFHE 151, 333,
BStBl II 1988, 115, 116 m.w.N.). Dementsprechend kann sich die Finanzbehörde nicht
auf ihre eigenen Ermittlungsfehler oder Organisationsmängel berufen (Loose, in:
Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rn. 63). Anhaltspunkte für Ermittlungsfehler oder
Organisationsmängel auf Seiten des beklagten Finanzamts bestehen jedoch nicht. Es
hatte von der Berücksichtigung negativer Einnahmen weder Kenntnis noch musste sich
ihm dieser Umstand aufdrängen. Das Verhalten anderer Finanzbehörden führt nicht zu
einer Verwirkung der Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Der Grundsatz
von Treu und Glauben wirkt nur im Verhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der
für ihn zuständigen Finanzbehörde. Der Verstoß einer anderen Finanzbehörde gegen
Treu und Glauben kann der im Grundsatz änderungsbefugten Finanzbehörde nicht
zugerechnet werden, da die Finanzverwaltung nicht als Einheit behandelt wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)
zuzulassen.
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