Urteil des FG Düsseldorf vom 13.09.2005

FG Düsseldorf: auflösung der gesellschaft, einspruch, darlehen, stammkapital, beteiligungsgesellschaft, anteil, gerichtsakte, verwaltung, vorverfahren, liquidation

Finanzgericht Düsseldorf, 9 K 745/04 E
Datum:
13.09.2005
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 745/04 E
Tenor:
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2004
wird der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 21. Mai 2003
geändert und die Einkommensteuer auf 17.736 DM (9.068,27 EUR)
festgesetzt
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Streitig ist, ob im Streitjahr 2001 ein Auflösungsverlust nach § 17 EStG in voller Höhe
oder nach dem Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr.40 EStG nur mit der Hälfte zu
berücksichtigen ist.
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Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten und erzielten im
Streitjahr überwiegend Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Klägerin war in
Höhe von 25.000 DM am Stammkapital der XX GmbH (im Folgenden: GmbH) beteiligt.
Mit Vertrag vom 31. Mai 1994 gewährten die Klägerin und ihr Ehemann der GmbH ein
Darlehen in Höhe von 150.000 DM. Die GmbH wurde wegen Vermögenslosigkeit am
17. Juni 2001 aus dem Register bei dem Amtsgericht YY gelöscht. Das Darlehen
valutierte zu diesem Zeitpunkt noch in Höhe von 78.286,86 DM. Die Kläger machten die
Summe aus dem Verlust des Stammkapitals und der Restdarlehensforderung bei ihrer
Steuererklärung geltend. Mit Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 29. Juli 2001
berücksichtigte der Beklagte den Verlust - ohne Angabe von Gründen - nicht und setzte
die geschuldete Einkommensteuer auf 19.850,40 EUR fest. Die Kläger erhoben
hiergegen am 8. August 2001 Einspruch. Nach einem entsprechenden Hinweis
schränkten die Kläger ihren Einspruch insoweit ein, als sie neben dem Anteil am
Stammkapital nur noch den auf die Klägerin entfallenden hälftigen Anteil an der
Darlehensforderung als Verlust berücksichtigt haben wollten. Mit Bescheid vom 21. Mai
2003 änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid und berücksichtigte bei den
Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb die Hälfte des geltend gemachten
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Verlustes von insgesamt 64.143,43 DM (25.000 DM Stammeinlage, 39.143,43 DM
Darlehen der Klägerin) mithin 32.072 DM. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar
2004 wies der Beklagte den Einspruch zurück und führte - unter Bezugnahme auf ein
früheres Schreiben - aus, der Verlust könne nach dem im Streitzeitraum geltenden
Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr.40 Satz 1 lit.c) EStG nur zur Hälfte berücksichtigt
werden. Nach § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG sei das Halbeinkünfteverfahren erstmals auf
Erträge anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, für das das
Körperschaftssteuergesetz n.F. erstmals anzuwenden ist, erzielt werden. Die Regelung
setzte deshalb ein Wirtschaftsjahr voraus. Daran fehle es, weil der Zeitraum nach der
Auflösung der Gesellschaft kein Wirtschaftsjahr darstelle und der Liquidationsverlust
frühestens mit der Auflösung entstehe. Es müsse daher bei der Grundregel des § 52
Abs. 1 EStG bleiben. Danach falle ein ab dem Veranlagungszeitraum 2001 erzielter
Gewinn oder Verlust nach § 17 EStG unter das neue Halbeinkünfteverfahren.
Die Kläger haben am 13. Februar 2004 Klage erhoben. Sie tragen - unter Wiederholung
ihres Vorbringens aus dem Vorverfahren - vor, das Halbeinkünfteverfahren sei nicht
anzuwenden. Mit Auflösung der GmbH durch die Löschung im Register habe das
Wirtschaftsjahr der GmbH in 2001 geendet. Hierbei habe es sich um das erste
Wirtschaftsjahr gehandelt, für welches das neue Körperschaftssteuergesetz gelte.
Folglich finde § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG mit der Maßgabe Anwendung, dass nur auf nach
dem Wirtschaftsjahr entstehende Gewinne oder Verluste das Halbeinkünfteverfahren
anzuwenden sei. Der Verlust sei jedoch früher realisiert, spätestens mit der Stellung des
Antrags auf Löschung der GmbH am 12. April 2001.
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Die Kläger beantragen,
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unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2004
den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 21.
Mai 2003 zu ändern und bei den Einkünften der Klägerin aus
Gewerbebetrieb weitere Verluste in Höhe von 32.072 DM zu
berücksichtigen,
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hilfsweise im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
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und wiederholt im Wesentlichen die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Steuerakten Bezug genommen; alle
Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der
Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100
Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO). Auf die von der Klägerin geltend
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gemachten Verluste aus der Löschung der GmbH ist entgegen der Auffassung des
Beklagten das Halbeinkünfteverfahren nicht anwendbar.
Nach § 52 Abs. 4a Nr. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ist § 3 Nr. 40 EStG
erstmals für Veräußerungsgewinne bzw. -verluste und Auflösungsgewinne bzw. -
verluste nach § 17 EStG anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der
Beteiligungsgesellschaft, für welche das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des
Art. 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 erstmals anzuwenden ist, entstehen. Unter
Wirtschaftsjahr der Beteiligungsgesellschaft im Sinne dieser Anwendungsvorschrift ist -
wie auch sonst in anderen steuerlichen Zusammenhängen - der steuerrechtliche
Gewinnermittlungszeitraum zu verstehen (vgl. z. B. Ludwig Schmidt, EStG, § 4a, Rz. 1).
Nach § 11 Abs. 1 KStG wird auch im Falle der Auflösung und Liquidation einer
Kapitalgesellschaft der im Abwicklungszeitraum erzielte Gewinn besteuert, d. h.: auch in
Liquidationsfällen existiert ein steuerrechtlicher Gewinnermittlungszeitraum und damit
ein Wirtschaftsjahr.
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Der Senat kann der Auffassung der Finanzverwaltung, im Liquidationszeitraum bestehe
kein steuerliches Wirtschaftsjahr, nicht folgen. Die Verwaltung setzt sich damit in
Widerspruch zu ihrer Annahme, für Zwecke der Besteuerung einschließlich der
Anwendung der §§ 27, 37, 38 und 40 KStG neuer Fassung trete der
Abwicklungszeitraum an die Stelle des Wirtschaftsjahres, d. h.: stelle für diese Zwecke
faktisch das Wirtschaftsjahr dar (vgl. Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, Die
Körperschaftsteuer, § 11 KStG neuer Fassung, Tz. 16). Es ist kein sachlicher Grund
dafür ersichtlich, für bestimmte steuerliche Zwecke von einem "faktischen
Wirtschaftsjahr" auszugehen, für bestimmte andere damit in Zusammenhang stehende
steuerliche Zwecke dies jedoch zu verneinen. Dies gilt auch und gerade unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass nach Verwaltungsauffassung
Auflösungsverluste, die in 2001 entstanden sind, anders zu besteuern sind, als im
selben Veranlagungszeitraum erzielte Veräußerungsverluste, obwohl der Gesetzgeber
Veräußerungstatbestände nach § 17 Abs. 1 EStG und Veräußerungsersatztatbestände
nach § 17 Abs. 4 EStG erkennbar gleichbehandelt wissen will (so: FG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 15. März 2005, 2 K 1437/03, Juris-Dokument STRE200570660, nicht
rechtskräftig, Az. des BFH:VIII R 25/05; ebenso wohl: Heinicke in Schmidt, EStG, § 3
ABC "Halbeinkünfteverfahren" 2., von Beckerath in Kirchhof, EStG Kompaktkommentar,
4. Auflg. § 40 EStG, Rz. 115). Das erste Wirtschaftsjahr, auf welches das
Körperschaftssteuergesetz n.F. anwendbar war, war daher das Rumpfwirtschaftsjahr bis
zur Löschung der GmbH aus dem Register.
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Der bisher bei den gewerblichen Einkünften der Klägerin anerkannte Verlust ist daher
um weitere 32.072 DM zu erhöhen.
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Es ergibt sich folgende Neuberechnung der Einkommensteuer:
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............
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Der Senat hat gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision
zugelassen.
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