Urteil des FG Düsseldorf vom 28.01.2008
FG Düsseldorf: vergütung, auflage, vorschuss, gebühr, steuerberater, zivilprozessordnung, akteneinsicht, erfüllung, anmerkung, behandlung
Finanzgericht Düsseldorf, 14 Ko 3929/07 KF
Datum:
28.01.2008
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ko 3929/07 KF
Tenor:
Der Vergütungsanspruch wird in Höhe von 371,88 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
1
I.
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Streitig ist, ob dem Erinnerungsführer ein Anspruch auf Festsetzung der Vergütung aus
der Staatskasse nach §§ 45 ff. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zusteht.
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Der Erinnerungsführer hat am 28.09.2006 Klage für seinen Mandanten erhoben. Nach
Akteneinsicht begründete der Erinnerungsführer die Klage mit Schriftsatz vom
30.03.2007, eingegangen beim Finanzgericht am 30.03.2007, und beantragte
Prozesskostenhilfe für seinen Mandanten.
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Mit Beschluss vom 02.08.2007 gewährte der Senat die beantragte Prozesskostenhilfe
ab dem Tage der Stellung des Antrags und ordnete den Einspruchsführer seinem
Mandanten zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte zu.
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Mit Schriftsatz vom 16.08.2007 bat der Einspruchsführer um Festsetzung der folgenden
Gebühren:
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Gegenstandwert: 5.544,00 EUR
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1,30 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG
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i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 292,50 EUR
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Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
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Summe 312,50 EUR
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19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 59,38 EUR
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Rechnungsbetrag 371,88 EUR
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Der Einspruchsführer wurde vom Finanzgericht darauf hingewiesen, dass eine
Festsetzung von Vergütungsansprüchen nur wegen solcher Vergütungsansprüche
zulässig sei, die für eine Tätigkeit während des Beitreibungszeitraums neu entstanden
seien. Eine Tätigkeit, für die die gesetzliche Vergütung eines Anwalts ohne
Prozesskostenhilfe bereits entstanden sei, könne auch dann nicht aus der Staatskasse
festgesetzt werden, wenn sie im Beiordnungszeitraum fortgesetzt werde. Voraussetzung
sei, dass die Gebühr im Beitreibungszeitraum nach dem RVG zusätzlich entstehe.
Vorliegend sei bereits vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung die
Verfahrensgebühr gemäß VV Nr. 3200 RVG angefallen, denn der Einspruchsführer sei
für seinen Mandanten nicht nur im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern von Beginn an
auch im Klageverfahren aufgetreten. Die hierfür vor der Beiordnung bereits angefallene
Verfahrensgebühr sei daher von der Beiordnung nicht umfasst. Ergänzend wurde auf
die Ausführungen im Beschluss des 4. Senats vom 25.07.1997 zum Verfahren 4 Ko
14/95 KF hingewiesen.
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Der Erinnerungsführer erwiderte, dass die Verfahrensgebühr für den gesamten Zeitraum
des Verfahrens gelte. Im Regelfall entstehe die Verfahrensgebühr nach der
Entgegennahme der ersten Information nach Erteilung des Auftrags durch den
Mandanten. Es komme dabei nicht darauf an, wann sich der Anwalt bei Gericht bestellt
habe. Mit der geäußerten Auffassung des Gerichts ließen sich somit alle
Festsetzungsanträge hinsichtlich einer Verfahrensgebühr abschmettern. Zwar sei der
zeitliche Rahmen der Gewährung von PKH und der Beiordnung deshalb von
Bedeutung, weil der beigeordnete Anwalt eine Vergütung für all diejenigen
Gebührentatbestände erhalte, die er nach Bewilligung der PKH und nach erfolgter
Beiordnung sowie vor dem Ende der Wirkungsdauer verwirklicht habe. Allerdings sei zu
beachten, dass auch eine wiederholte Erfüllung der Voraussetzungen eines
Gebührentatbestandes nach wirksamer Beiordnung den Anspruch gegen die
Staatskasse entstehen lasse. Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf im
Verfahren 4 Ko 14/95 KF betreffe den Fall, dass der erinnerungsführende Rechtsanwalt
gemäß § 126 ZPO sein eigenes Beitreibungsrecht gegen die unterlegene Partei geltend
gemacht habe. Dieses eigene Beitreibungsrecht umfasse die volle gesetzliche
Vergütung, soweit nicht die eigene Partei oder die Staatskasse bereits gezahlt hätten.
So sei der oben angegebenen Entscheidung auch zweifelsfrei zu entnehmen, dass der
Rechtsanwalt richtigerweise die PKH-Gebühren einschließlich der Verfahrensgebühr
(Prozessgebühr § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) aus der Staatskasse erhalten habe, jedoch
nunmehr gemäß § 126 ZPO im eigenen Namen die bereits vor Beiordnung entstandene
volle Wahlanwaltsgebühr gegen den unterlegenen Prozessgegner beitreiben wolle.
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Er (der Erinnerungsführer) habe keinen Antrag nach § 126 ZPO gestellt und verlange
auch keine Wahlanwaltsgebühr, sondern bitte lediglich um einen
PKHVergütungsvorschuss aus der Staatskasse. Dieser umfasse selbstverständlich
auch die Verfahrensgebühr, da diese im gesamten Verfahren, also auch nach der
Beiordnung anfalle.
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Mit Beschluss vom 25.09.2007 wurde der Antrag auf Festsetzung der Vergütung aus der
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Staatskasse gemäß §§ 45 ff. RVG abgelehnt.
Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ergänzend aus, die
Ansicht des Einspruchsführers, in dem Beschluss des 4. Senats vom 25.07.1997
(4 Ko 14/95 KF) seien lediglich Ausführungen dazu gemacht worden, inwieweit der im
Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt berechtigt ist, im eigenen Namen
gegen die unterlegene Partei Wahlanwaltsgebühren festsetzen zu lassen, impliziere,
dass das Beitreibungsrecht von Wahlanwaltsgebühren anderen Grundsätzen unterliege
als die eigentliche Vergütungsfestsetzung nach §§ 45 ff. RVG. Für eine solche
Differenzierung sei – auch in dem vorgenannten Beschluss – kein Grund ersichtlich.
Denn letztendlich würden sich beide Vorschriften (§ 126 ZPO und § 45 RVG)
ausschließlich mit den Vergütungstatbeständen, die während des
Beiordnungszeitraums entstanden seien, beschäftigen. § 126 ZPO enthalte lediglich
eine Ergänzung für die Fälle, in denen die Partei, für die Prozesskostenhilfe gewährt
werde, in der Hauptsache obsiege. Hier erhalte der Beigeordnete neben dem
gesetzlichen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse – in Höhe der ermäßigten
Gebühren – zusätzlich die Möglichkeit, seine – volle – Vergütung im eigenen Namen
gegen den unterlegenen Gegner zu vollstrecken. § 126 ZPO schaffe jedoch keine
eigenständigen Vorschriften zur Ermittlung dieser beizutreibenden Gebühren.
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Gegen den Beschluss vom 25.09.2007, zugestellt am 28.09.2007, legte der
Einspruchsführer fristgerecht Erinnerung ein.
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Zur Begründung trägt er vor, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimme, dass der beigeordnete
Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen könne.
Diese Forderungssperre gegenüber dem Mandanten gelte für alle nach der Beiordnung
verwirklichten gebührenauslösenden Tatbestände, auch wenn sie bereits vor der
Beiordnung erfüllt worden seien und nach der Beiordnung erneut verwirklicht worden
seien (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, § 122 ZPO, Rdnr. 11). Die Verfahrensgebühr
falle in jeder Lage des Verfahrens an. Durch die Entscheidung des Bezirksrevisors
verliere er die Verfahrensgebühr, weil er sie wegen der Forderungssperre des § 122
Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch nicht gegen den Mandanten geltend machen könne. Dies
verletze seine Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 Grundgesetz (GG). Des weiteren rüge
er die Verletzung des Art. 3 GG; es sei völlig einzigartig, dass einem beigeordneten
Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr abgeschnitten werde, weil er die Klageerhebung
nicht vorab von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht habe.
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Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
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den Vergütungsanspruch in Höhe von 371,88 EUR festzusetzen.
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Der Erinnerungsgegner beantragt,
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die Erinnerung abzuweisen.
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Der Erinnerungsgegner verzichtete auf eine Stellungnahme zur Erinnerungsschrift.
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II.
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Die Erinnerung ist begründet.
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Der Vergütungsanspruch ist gem. §§ 45 ff. RVG in Höhe von 371,88 EUR festzusetzen.
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Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete
Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus
der Landeskasse. Der Umfang des Vergütungsanspruchs bestimmt sich nach den
Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt
beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG), und soweit sich die Gebühr nach dem
Gegenstandswert bestimmt nach § 49 RVG. Auf diese Vergütung aus der Landeskasse
kann der beigeordnete Rechtsanwalt gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG für die entstandenen
Vergütungen und die voraussichtlich entstehenden Auslagen (§ 46 RVG) einen
angemessenen Vorschuss aus der Landeskasse verlangen.
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Der von dem Erinnerungsführer geltend gemachte Vorschuss auf die Verfahrensgebühr
und die Auslagenpauschale stellt einen angemessenen Vorschuss auf den
Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers gegen die Landeskasse dar. Der
Vergütungsanspruch umfasst entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin die
Verfahrensgebühr. Dem steht nicht entgegen, dass die Prozesskostenhilfe mit
Beschluss vom 02.08.2007 ab dem Tag der Stellung des Prozesskostenhilfeantrags,
dem 30.03.2007, gewährt wurde und die Verfahrensgebühr zu diesem Zeitpunkt durch
die Tätigkeit des Erinnerungsführers, nämlich die Informationsentgegennahme, die
Klageeinreichung und die Akteneinsicht bereits entstanden war. Denn die
Verfahrensgebühr entsteht mit jeder auf den Beistand gerichteten Tätigkeit des
Rechtsanwalts (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken usw., RVG, Kommentar, 17. Auflage,
Vergütungsverzeichnis (VV) Vorb. 3 Rdnr. 11). Sie ist somit durch die Vertretung des
Mandanten im Klageverfahren nach Gewährung der Prozesskostenhilfe, nämlich
beispielsweise durch die Anfertigung des Schriftsatzes vom 19.07.2007, erneut
entstanden.
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Durch die erneute Entstehung ist die Verfahrensgebühr nach Ansicht des Senates von
dem Umfang der Prozesskostenhilfe umfasst. Die Prozesskostenhilfe wird dadurch nicht
in unzulässiger Weise auf einen Zeitpunkt vor der formgerechten Stellung des
Prozesskostenhilfeantrags ausgedehnt.
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Prozesskostenhilfe kann nach allgemeiner Auffassung der Rechtsprechung und
Literatur maximal nur ab dem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem erstmals ein
formgerechter Antrag vorgelegen hat (vgl. beispielsweise BFH-Beschlüsse vom
16.04.1982 VI B 130/81, Juris und vom 18.05.1990 III B 62/89, BFH/NV 1991, 260;
Tipke/Kruse, AO/FGO Kommentar, § 142 FGO Rdnr. 53; Zöller, Zivilprozessordnung –
ZPO – Kommentar, 26. Auflage, § 119 Rdnr. 37, 39). Dementsprechend könnte durch
die Erstattung einer anwaltliche Verfahrensgebühr, die bereits vor der Antragstellung in
voller Höhe entstanden ist und lediglich nach der Beiordnung - ohne Auswirkung auf die
Gebührenhöhe - erneut verwirklicht wird, eine Ausdehnung der Prozesskostenhilfe auf
die Zeit vor der Antragstellung bewirkt werden (so wohl FG Düsseldorf-Beschluss vom
25.07.1997 4 Ko 14/95 KF nicht veröffentlicht; Müller in Anmerkung zum Beschluss des
FG Hamburg vom 11.04.2006 VI 213/05, EFG 2006, 1271).
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Gegen diese Auffassung spricht nach Ansicht des Senates aber die Wirkung der
Prozesskostenhilfe. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass ein
beigeordneter Rechtsanwalt/Steuerberater (§ 142 Abs. 2 FGO) Vergütungsansprüche
nicht gegen seinen Mandanten geltend machen kann (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 122
Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Zum Ausgleich erhält der Rechtsanwalt/Steuerberater seine
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Vergütung aus der Landeskasse (§ 45 RVG). Die Forderungssperre gegenüber dem
Mandanten gilt nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte und der zivilrechtlichen
Literatur für alle nach der Beiordnung verwirklichten gebührenauslösenden
Tatbestände, auch wenn sie bereits vor der Beiordnung erfüllt waren und nach der
Beiordnung erneut verwirklicht werden (vgl. OLG München-Beschluss vom 21.09.1990
11 W 2427/90, MDR 1991, 62; Gerold/Schmidt/v.Eicken usw., RVG, Kommentar, 17.
Auflage, § 48 RVG Rdnr. 105; Zöller, ZPO Kommentar, 26. Auflage § 122 Rdnr. 11;
Münchener Kommentar, ZPO, § 122 Rdnr. 17). Dieser Ansicht schließt sich der
entscheidende Senat an. Für eine einschränkende Auslegung des § 122 Abs. 1 Nr. 3
ZPO in der Weise, dass § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur anwaltliche Gebühren, die nach der
Beiordnung erstmalig verwirklicht werden, erfasst, ergeben sich aus dem Wortlaut der
Vorschrift keine Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des
einschränkenden Wortlautes des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) ZPO, der ausdrücklich
von "rückständigen" und "entstehenden" Gerichtskosten spricht, während der Wortlaut
des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Einschränkung vorsieht. Darüber hinaus folgt die vom
Senat vertretene Ansicht aus dem Schutzzweck des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die
Vorschrift soll einseitig den "armen" Mandanten schützen. Etwaige Nachteile des
zunächst als Wahlanwalt auftretenden Prozessbevollmächtigten werden durch den
Anspruch gegen die Staatskasse (§ 45 Abs. 1 RVG) und durch den
Festsetzungsanspruch des Prozessbevollmächtigten gegenüber der unterliegenden
Partei nach § 126 ZPO berücksichtigt (vgl. Baumbach/Lauterbach u.a., ZPO Kommentar,
63. Auflage, § 122 Rdnr. 25).
Für eine unterschiedliche Behandlung der Gerichtskosten, die vom Umfang der
Prozesskostenhilfe nur umfasst sind, wenn sie rückständig sind oder nach Anordnung
der Prozesskostenhilfe noch entstehen, und den anwaltlichen Verfahrensgebühren, die
nach Ansicht des Senates auch dann vom Umfang der Prozesskostenhilfe umfasst sind,
wenn der Gebührentatbestand nach der Beiordnung erneut verwirklicht wird, spricht
auch der Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt der angesprochenen Kosten. Die
Gerichtskosten werden nämlich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) mit
der Einreichung der Klage fällig, während die Fälligkeit der anwaltlichen
Verfahrensgebühr voraussetzt, dass der Auftrag erledigt, die Angelegenheit beendet
oder bei einer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren eine Kostenentscheidung ergangen
ist, der Rechtszug beendet ist oder das Verfahren länger als drei Monate ruht (§ 8 Abs. 1
RVG). Die Gerichtskosten entstehen somit einmalig, zum Zeitpunkt der Klageerhebung,
während der Gebührentatbestand, der die anwaltliche Verfahrensgebühr auslöst, durch
jede beratende Tätigkeit des beigeordneten Prozessbevollmächtigten während des
gesamten Klageverfahrens erneut erfüllt wird und die Verfahrensgebühr
dementsprechend erst nach Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit fällig wird.
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Gegen die Höhe des geltend gemachten Vergütungsvorschusses bestehen keine
Bedenken. Der Erinnerungsführer hat die Verfahrensgebühr zutreffend in Höhe des 1,3 -
fachen des Streitwertes von 5.544 EUR berechnet (§ 13 RVG i.V.m. Nr. 3100
Vergütungsverzeichnis RVG – VV RVG). Die Auslagenpauschale in Höhe des
Höchstbetrages von 20 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Nr. 7002 VV RVG).
Des weiteren ist der Prozessbevollmächtigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt, so dass
die Umsatzsteuer zu vergüten ist (Nr. 7008 VV RVG).
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Die Gebührenfreiheit ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG. Kosten sind nicht zu
erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
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Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus § 128 Abs. 4 Satz 1 FG
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