Urteil des FG Düsseldorf vom 15.12.2006

FG Düsseldorf: vollziehung, aussetzung, vorsteuerabzug, lieferung, unternehmer, stadt, beweislast, versicherung, verfügungsmacht, handel

Finanzgericht Düsseldorf, 1 V 1502/06 A (U)
Datum:
15.12.2006
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 V 1502/06 A (U)
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
1
Der Antragsteller betreibt in A-Stadt einen Handel mit gebrauchten Nutzfahrzeugen. In
seinen Umsatzsteuererklärungen 2003 und 2004 machte er in Rechnungen der B-
GMBH über Fahrzeuglieferungen ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge in Höhe von
208.304.- EUR (2003) und 63.902.- EUR (2004) als Vorsteuer geltend. Mit geänderten
Umsatzsteuerbescheiden 2003 und 2004 vom 24.02. und 08.03.2006 versagte der
Antragsgegner den Vorsteuerabzug aus den genannten Rechnungen. Dabei stützte sich
der Antragsgegner auf eine Aussage des Geschäftsführers der B-GMBH, Herr P.
gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung vom 28.11.2005,
wonach die B-GMBH tatsächlich keine Fahrzeuge an den Antragsteller geliefert habe.
Vielmehr habe er – P – die Rechnungen auf Verlangen des Herrn N., eines Sohnes des
Antragstellers, nach dessen Vorgaben geschrieben. Außerdem habe er von N an die B-
GMBH adressierte Rechnungen der tatsächlichen Verkäufer erhalten, die erheblich
niedrigere Kaufpreise ausgewiesen hätten. Außerdem habe er von N jeweils Schecks
über die in den Rechnungen der B-GMBH ausgewiesenen Bruttorechnungsbeträge
erhalten und diese auf dem Konto der B-GMBH eingelöst. Im Gegenzug habe er N
jeweils Schecks über die in den Rechnungen der tatsächlichen Verkäufer an die B-
GMBH ausgewiesenen Bruttorechnungsbeträge übergeben. Die Differenz der
jeweiligen Nettorechnungsbeträge habe er – abzüglich seiner Provision von 11 %
dieser Differenzbeträge - in bar an N ausbezahlt.
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Gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 hat der Antragsteller
Einspruch eingelegt, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Er
beantragt – nach Ablehnung seines Aussetzungsantrags durch den Antragsgegner –
Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht.
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Der Antragsteller macht geltend:
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1. Die Aussetzung der Vollziehung sei schon aus formellen Gründen zu gewähren, weil
der Antragsgegner seiner aus § 364 AO resultierenden Verpflichtung zur Mitteilung der
Besteuerungsgrundlagen nicht nachgekommen sei. Die den angefochtenen Bescheiden
beigefügten Anlagen genügten den gesetzlichen Vorgaben nicht.
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2. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die B-GMBH keine Fahrzeuge an den Antragsteller
geliefert habe. Die Aussage des P gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und
Steuerfahndung sei falsch. Tatsächlich sei die B-GMBH am Markt als LKW-Händler
aufgetreten und habe eine Vielzahl von Fahrzeugen für eigene Rechnung an den
Antragsteller veräußert. Von diesen Verkäufen stammten die vom Antragsgegner
beanstandeten Einkaufsrechnungen des Antragstellers. Der Antragsteller hat hierzu mit
Schriftsatz vom 09.08.2006 inhaltsgleiche eidesstattliche Versicherungen von zwei in
den Streitjahren beim Antragsteller beschäftigten Fahrern - Herr E. und Herr F. – vom
31.07. und 03.08.2006 vorgelegt, in denen diese u. a. ausführen, dass sie von P, der als
handelnde Person für die B-GMBH aufgetreten sei, eine Reihe von Fahrzeugen
ausgehändigt erhalten und diese von L-Stadt zum Betriebssitz des Antragstellers
gebracht haben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die eidesstattlichen
Versicherungen vom 31.07. und 03.08.2006 Bezug genommen (Bl. 47/48 d. A.). Mit
Schriftsatz vom 19.10.2006 hat der Antragsteller jeweils eine weitere eidesstattliche
Versicherung vom 16.10.2006 des Herr E. und des Herr F. vorgelegt, auf deren Inhalt
ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 64 - 67 d. A.). Darüber hinaus hat der Antragsteller
eine "Verkaufsbestätigung" des Nutzfahrzeughändlers C. aus B-Stadt vorgelegt, mit der
C. bestätigt, am 17.03.2004 einen LKW Daimler-Benz, Fahrgestellnummer XXXX zum
Preis von 14.000.- EUR (netto) an die B-GMBH veräußert zu haben, die das Fahrzeug
von seinem Firmengelände abgeholt und per Scheck bezahlt habe (Bl. 49 d. A). Über
die Lieferung dieses Fahrzeugs erteilte die B-GMBH dem Antragsteller am 18.03.2004
eine Rechnung mit einem Verkaufspreis von 31.000.- DM (netto). Schließlich hat der
Antragsteller zwei eidesstattliche Versicherungen des Herrn L. vom 04.08.2006 (Bl. 50
d. A.) und des Herrn S. vom 17.10.2006 (Bl. 68 d. A.) vorgelegt. Herr L. führt darin aus,
mehrere Fahrzeuge von der B-GMBH gekauft zu haben; insbesondere habe er im
November 2003 zwei Fahrzeuge zum Kaufpreis von 107.000.- EUR von der B-GMBH
erworben. Herr S. führt aus, als ehemaliger Mitarbeiter der B-GMBH könne er
bestätigen, dass die B-GMBH selbst mit Nutzfahrzeugen gehandelt habe, wobei der
Antragsteller einer der Vertragspartner gewesen sei. Er - Herr S. – sei mehrfach auf dem
Firmengelände des Antragstellers gewesen, um Fahrzeuge zu besichtigen, die dann für
die B-GMBH eingekauft worden seien. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die
eidesstattlichen Versicherungen des Herrn L. und des Herrn S. Bezug genommen.
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3. Soweit der Antragsgegner sich mit Schriftsatz vom 13.09.2006 auf eine weitere
Zeugenaussage des P gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und
Steuerfahndung vom 04.09.2006 berufe, sei dies bereits prozessual unzulässig, weil
diese Aussage nicht die Form einer eidesstattlichen Versicherung habe. Im Übrigen sei
die Aussage – wie sich aus den vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen
Versicherungen ergebe – inhaltlich falsch.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 vom 24.02. und
08.03.2006 auszusetzen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsgegner verweist im Wesentlichen auf die Aussagen des P gegenüber dem
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in der Vernehmung vom
28.11.2005 sowie in der erneuten Vernehmung vom 04.09.2006 (Bl. 54 –57 d. A.).
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Der Antrag ist unbegründet.
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Gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines
Verwaltungsaktes ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen
Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines
angefochtenen Verwaltungsaktes sind zu bejahen, wenn bei der im
Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung neben den für die
Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige Umstände zutage treten, die
Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. z. B. Bundesfinanzhof - BFH -
, Beschluss vom 28.05.1986 I B 22/86, BStBl II 1986, 656).
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I. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht bereits im Hinblick auf den vom
Antragsteller gerügten Verstoß gegen § 364 AO geboten. Jedenfalls sind dem
Antragsteller durch die im Verlauf des vorliegenden Verfahrens gewährte Akteneinsicht
die Besteuerungsgrundlagen in dem zur Rechtsverteidigung erforderlichen Umfang zur
Kenntnis gebracht worden.
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II. Als Vorsteuerbeträge abziehen kann ein Unternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
UStG die gesetzlich geschuldete und in einer Rechnung i. S. des § 14 UStG gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen
Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug ist, dass über eine Lieferung oder sonstige Leistung des
Rechnungsausstellers abgerechnet wird; deshalb müssen Rechnungsaussteller und
leistender Unternehmer grundsätzlich identisch sein (BFH, Urteil vom 04.09.2003 V R 9,
10/02, BFH/NV 2004, 149 und Beschluss vom 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005,
255, jeweils m. w. N.). Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich
regelmäßig aus den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist
in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen
Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten
ausführen lässt. Da eine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne gemäß § 3 Abs. 1
UStG in der Verschaffung der Verfügungsmacht zugunsten des Leistungsempfängers
besteht, liegt eine Lieferung des Rechnungsausstellers nur dann vor, wenn sich die
Verschaffung der Verfügungsmacht als dessen Lieferung erweist. Daran fehlt es
jedenfalls dann, wenn der Leistungsempfänger weiß, dass kein Eigengeschäft des
Rechnungsausstellers vorliegt.
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Vorliegend streiten die Beteiligten über die Frage, ob die von P im Namen der B-GMBH
gegenüber dem Antragsteller abgerechneten Fahrzeuglieferungen tatsächlich von der
B-GMBH oder von Dritten erbracht worden sind. Ob vorliegend die B-GMBH der
leistende Unternehmer war, ist in tatsächlicher Hinsicht nicht abschließend geklärt. Bei
Zugrundelegung der Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers, die sich auf die
Aussagen des P in seinen Vernehmungen durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen
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und Steuerfahndung stützen, hat der Antragsgegner den Vorsteuerabzug zu Recht
versagt. Denn nach dieser Sachverhaltsdarstellung ist die B-GMBH mit Wissen des
Antragstellers nur zum Schein rechnungsmäßig in die Lieferkette zwischen dem
tatsächlichen Veräußerer und dem Antragsteller eingeschaltet worden. Legt man der
Umsatzbesteuerung hingegen die durch o. g. eidesstattlichen Versicherungen gestützte
Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers zugrunde, wonach die B-GMBH die
fraglichen Fahrzeuge im eigenen Namen und für eigene Rechnung an den Antragsteller
veräußert hat, wäre der Vorsteuerabzug zu gewähren.
Derartige Unklarheiten hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts führen jedoch nicht
ohne weiteres zu einer Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide.
Vielmehr sind auch im Aussetzungsverfahren die Regeln über die Verteilung der
objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu beachten (ständige Rspr.; vgl. z. B. BFH,
Beschlüsse vom 24.05.1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133; vom 04.06.1996 VIII B
64/95, BFH/NV 1996, 895 und vom 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 43). Die
objektive Beweislast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des
Vorsteuerabzugs trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer. Weil für den
Vorsteuerabzug die Beweislastgrundsätze im Hauptsacheverfahren und im
Aussetzungsverfahren übereinstimmen, führen Zweifel, die sich im
Hauptsacheverfahren nach Beweislastgrundsätzen zum Nachteil des Unternehmers
auswirken, regelmäßig auch im Aussetzungsverfahren nicht zum Erfolg. Die gebotene
Berücksichtigung der objektiven Beweislast führt allerdings nicht generell dazu, im
Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verweigerung des
Vorsteuerabzugs zu verneinen. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalles
und das Gewicht der Gründe, die Anlass zum Zweifel geben. Dementsprechend kann je
nach der gegebenen Sachlage eine Aussetzung der Vollziehung gerechtfertigt oder
abzulehnen sein (vgl. BFH, Beschluss vom 24.05.1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133
m. w. N.).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von §
69 Abs. 2 Satz 2 FGO an der Versagung des begehrten Vorsteuerabzugs. Die vom
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung getroffenen Feststellungen
rechtfertigen auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten
eidesstattlichen Versicherungen gravierende Zweifel daran, dass die B-GMBH die unter
ihrem Namen abgerechneten Fahrzeuge an den Antragsteller geliefert hat.
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Diese Zweifel ergeben sich zunächst aus den Aussagen des P. Nach seinen Angaben
hat die B-GMBH keinerlei Fahrzeuge an den Antragsteller geliefert, sondern lediglich
Rechnungen über tatsächlich von Dritten an den Antragsteller gelieferte Fahrzeuge
geschrieben. P als damaliger Geschäftsführer der B-GMBH hat den Ablauf dieser
"Geschäfte" nachvollziehbar geschildert und ist auch nach Vorhalt der eidesstattlichen
Versicherungen des Herrn E. und des Herrn F. vom 31.07. bzw. 03.08.2006 bei seinen
Angaben geblieben. Dass P sich bei seiner Vernehmung nicht an konkrete Geschäfte
erinnern konnte, macht seine Aussagen nicht weniger glaubhaft. Gerade dann, wenn
sich die Tätigkeit der B-GMBH auf das Schreiben von Rechnungen und Einlösen von
Schecks beschränkt haben sollte, ist es naheliegend, dass P zu einzelnen
Fahrzeuglieferungen keine konkreten Angaben (mehr) machen kann. Durch seine
Aussagen gegenüber der Steuerfahndung hat P sich selbst erheblich belastet; dieser
Gesichtspunkt spricht für den Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Die Vermutung des
Antragstellers, P sei seitens der Steuerfahndung ein steuerlich und strafrechtlich
günstiger Verfahrensabschluss zugesagt worden, wenn er möglichst viele seiner
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Geschäftspartner als Nutznießer seiner eigenen Steuerhinterziehung benenne, steht
hierzu nicht in Widerspruch. Zum einen fehlen konkrete Anhaltspunkte für
entsprechende Zusagen der Steuerfahndung; zum anderen könnte P allenfalls dann mit
einer Strafmilderung rechnen, wenn er wahrheitsgemäß aussagt. Ohne Erfolg wendet
sich der Antragsteller gegen die Berücksichtigung der Aussagen des P im vorliegenden
Verfahren. Dem Gericht vorgelegte Protokolle über Vernehmungen von Zeugen durch
die Steuerfahndung gehören als Bestandteile der Akten der Finanzverwaltung zum zu
berücksichtigenden Prozessstoff. Der Umstand, dass der Antragsgegner die Angaben
zur Person des Aussagenden in der übersandten Protokollabschrift vom 28.11.2005
geschwärzt hat, ist jedenfalls für das vorliegende Verfahren unschädlich, da P die dort
gemachten Angaben in der Vernehmung vom 04.09.2006 wiederholt hat und sich seine
Person aus diesem Protokoll zweifelsfrei entnehmen lässt.
Für die Annahme des Antragsgegners, die B-GMBH habe die unter ihrem Namen
abgerechneten Fahrzeuge nicht an den Antragsteller geliefert, sprechen darüber hinaus
die von der Steuerfahndung festgestellten erheblichen Differenzen zwischen den
angeblichen Einkaufspreisen der B-GMBH und deren angeblichen Verkaufspreisen. In
der weit überwiegenden Anzahl der Fälle hat die Steuerfahndung die mit den
Verkaufsrechnungen der B-GMBH korrespondierenden Einkaufsrechnungen an die B-
GMBH festgestellt. Danach betragen die angeblichen Einkaufspreise der B-GMBH in 28
Fällen weniger als die Hälfte - teilweise nicht einmal ein Drittel - der weiter berechneten
Preise. In einem Fall beträgt die Differenz genau die Hälfte (EK 10.000.- EUR, VK
20.000.- EUR); auch in den drei übrigen Fällen besteht eine ganz erhebliche Differenz
zwischen den angeblichen Einkaufs- und Verkaufspreisen (EK 61.500.- EUR, 66.000.-
EUR, 31.000.- EUR; VK 101.000.- EUR, 97.000.- EUR, 43.000.- EUR). Insgesamt
stehen den festgestellten Einkaufsrechnungen über 635.267.- EUR
Verkaufsrechnungen von 1.478.900.- EUR gegenüber. Dies entspricht einem
durchschnittlichen Aufschlagsatz von 132,8 %. Der Senat hält es für ausgeschlossen,
dass ein derartiger Preisaufschlag im Handel mit gebrauchten Nutzfahrzeugen im
Durchschnitt zu erzielen ist, zumal es sich auch bei den Personen, die die Fahrzeuge
angeblich an die B-GMBH geliefert haben, in einer Vielzahl von Fällen um marktkundige
Nutzfahrzeughändler gehandelt hat. Vielmehr stützt die auffällige Diskrepanz zwischen
angeblichen Einkaufs- und Verkaufspreisen die Annahme des Antragsgegners, die B-
GMBH sei nur zum Schein in die Lieferbeziehungen zwischen den tatsächlichen
Veräußerern und dem Antragsteller eingeschaltet worden mit dem Ziel, einerseits dem
Veräußerer eine Rechnung mit niedrigem Verkaufspreis und andererseits dem
Antragsteller eine Rechnung mit erheblich höherem Einkaufspreis zu verschaffen.
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Die vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen stellen die
Feststellungen des Antragsgegners zwar in Frage, so dass diese nicht als gesichert
angesehen werden können. Das Vorbringen des Antragstellers führt indes nicht zu so
gravierenden Zweifeln an diesen Feststellungen, dass trotz der den Antragsteller
treffenden Feststellungslast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des
Vorsteuerabzugs eine Aussetzung der Vollziehung gerechtfertigt wäre. Vielmehr bleibt
es beim gegenwärtigen Sachstand bei dem für den Regelfall geltenden Grundsatz, dass
sich nach Beweislastgrundsätzen zum Nachteil des Unternehmers auswirkende Zweifel
auch im Aussetzungsverfahren nicht zum Erfolg führen.
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III. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die
vom Antragsteller insoweit geltend gemachte Existenzgefährdung weder substantiiert
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dargelegt noch glaubhaft gemacht worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
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