Urteil des FG Düsseldorf vom 14.04.2010
FG Düsseldorf (höhe, kläger, verlust, darlehen, anschaffungskosten, einkünfte, krise, stammkapital, gesellschafterversammlung, verlustvortrag)
Finanzgericht Düsseldorf, 2 K 2190/07 F
Datum:
14.04.2010
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2190/07 F
Tenor:
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.05.2007 wird der
Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2004 vom
06.07.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.12.2006
dahin geändert, dass der Feststellung nach Anwendung des
Halbeinkünfteverfahrens ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in
Höhe von 81.129 EUR zugrunde zu legen ist.
Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Die Berechnung des festzustellenden Betrages wird dem Beklagten
übertragen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Streitig ist die Anwendung des § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf
den Verlust aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils zu einem Kaufpreis von 1 EUR
im Streitjahr 2004.
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Die Kläger wurden für das Streitjahr als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt. Der Kläger und sein Vetter gründeten mit notariellem Vertrag vom 02.05.1991
die Firma A GmbH mit Sitz in X. Sie waren am Stammkapital in Höhe von 100.000 DM
jeweils zur Hälfte beteiligt und als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer tätig.
Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung und der Vertrieb u. a. von
Verpackungen, Kisten, Kartonagen, Särgen, Hobelbänken. Mit
Gesellschafterversammlung vom 31.10.1991 erfolgten die Namensänderung in A GmbH
(im Folgenden: GmbH), die Sitzverlegung von X nach Y sowie die Erhöhung des
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Stammkapitals auf 300.000 DM. Der Geschäftsbetrieb in Y war am 01.10.1991
aufgenommen worden. In der Gesellschafterversammlung vom 28.12.1992 erfolgte eine
weitere Stammkapitalerhöhung um 100.000 DM auf 400.000 DM. Die GmbH gehörte zur
Unternehmensgruppe A.
Mit notariellem Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 30.07.2004 veräußerte
der Kläger seine Geschäftsanteile an der GmbH an den Sohn seines Vetters, zu einem
Kaufpreis von 1 EUR. Zugleich wurde der neue Gesellschafter zum Geschäftsführer
bestellt. Mit Gesellschafterversammlung vom 30.07.2004 wurde das Stammkapital auf
204.516,75 EUR umgestellt und auf insgesamt 455.000 EUR erhöht.
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Am ........2005 beantragte die GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr
Vermögen. Das Amtsgericht Z eröffnete mit Beschluss vom .........2006 (Az.: ............)
antragsgemäß das Insolvenzverfahren, welches bis heute nicht abgeschlossen ist. Laut
Insolvenzgutachten vom 26.01.2006 stellte der Rechtsanwalt und spätere
Insolvenzverwalter M sowohl den Insolvenzeröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit
als auch den der Überschuldung fest. Die bestehenden Verbindlichkeiten der GmbH
wurden mit 2.236.196,22 EUR festgestellt, Vermögenswerte, welche mit
Fortführungswerten zu bewerten seien, könnten mit 1.689.443,42 EUR (u. a.
Grundstücke, Unternehmensbeteiligung) angegeben werden, so dass die Passiva zu
75,55 v. H. gedeckt seien. Ursachen für die wirtschaftliche Krise dürften
zurückgegangene Verkaufspreise bei den Särgen wegen der "Billigkonkurrenz" aus den
osteuropäischen Staaten und die Zinslast aus der Kaufpreisfinanzierung für die
Betriebsstätte in Y gewesen sein.
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In der Einkommensteuererklärung für 2004 gaben die Kläger – wie auch in den
Vorjahren – gewerbliche Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der A GmbH
& Co. KG mit Sitz in X an. Außerdem machten sie einen Verlust des Klägers aus der
Veräußerung seines GmbH-Anteils in Höhe von 184.064,70 EUR gemäß § 17 EStG
geltend, welcher wie folgt ermittelt wurde:
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Anschaffungskosten:
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Anteil am Stammkapital: 102.259,00 EUR
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Zuzüglich nachträgliche Anschaffungskosten:
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Verlust von Darlehen in Höhe von 160.000 DM 81.806,70 EUR
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Abzüglich Kaufpreis 1,00 EUR.
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Als Nachweise legten sie u. a. Kopien von Zahlungsbelegen, eine Vereinbarung
zwischen der GmbH und dem Kläger in der Gesellschafterversammlung vom
13.12.1999 sowie Rangrücktrittserklärungen der Gesellschafter vom 17.12.2001 und
20.12.2002 vor, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Außerdem reichten sie eine Erklärung des Klägers vom 30.07.2004 ein, wonach dieser
auf die Rückzahlung seiner Darlehensforderung gegenüber der GmbH in Höhe von
insgesamt 81.806,70 EUR verzichtet hatte.
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Das beklagte Finanzamt berücksichtigte einen Verlust nach § 17 EStG in Höhe des
Stammkapitals (102.259 EUR), ohne hierauf das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden.
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Mit Bescheid vom 06.07.2006 wurde die Einkommensteuer für 2004 auf 0 EUR
festgesetzt. Zugleich stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag zur
Einkommensteuer auf den 31.12.2004 in Höhe von 31.114 EUR unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung gesondert fest (Bescheid vom 06.07.2006). Er war der Auffassung, die
Darlehen seien als sog. stehen gelassene Darlehen zu beurteilen, die in gesunden
Zeiten gewährt und in der Krise nicht abgezogen worden seien. Im Zeitpunkt des
Darlehensverzichts sei mit einer Realisierung der Darlehen nicht mehr zu rechnen
gewesen, so dass diese mit 0 EUR zu bewerten seien.
Gegen den Feststellungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein, mit dem sie
zunächst geltend machten, bei den streitigen Darlehen handele es sich um
Finanzplandarlehen, weil sie von vornherein in die Finanzierung der Gesellschaft
einbezogen worden seien, so dass sie mit ihrem Nennwert anzusetzen seien.
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Der Feststellungsbescheid wurde unter dem 11.12.2006 aus anderen Gründen
geändert; der verbleibende Verlustvortrag wurde nunmehr in Höhe von 23.600 EUR
gesondert festgestellt. Mit Schreiben vom 01.03.2007 wies der Beklagte darauf hin, dass
der Verlust bei der Einkommensteuerveranlagung nicht dem Halbeinkünfteverfahren
unterworfen worden sei und er deswegen die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
stehenden Bescheide ändern werde.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 10.05.2007 hob der Beklagte den Bescheid über die
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf
den 31.12.2004 auf. Er war der Ansicht, dass der Anteil am Stammkapital gemäß § 3c
Abs. 2 EStG nur zur Hälfte in Höhe von 51.130 EUR und die Darlehensforderungen in
Höhe von 0 EUR zu berücksichtigen seien. Die Darlehen seien zwar vor Eintritt der
Krise der GmbH gewährt worden, jedoch sei nicht vor Eintritt der Krise auf das bei
Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs zustehende außerordentliche
Kündigungsrecht verzichtet worden. Im Zeitpunkt des Darlehensverzichts sei für die
Darlehen kein Wert feststellbar.
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Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger zunächst geltend gemacht haben,
einen Verlust im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens in Höhe von 92.032,04 EUR (1/2
von 184.064,08 EUR) anzusetzen. Nach Hinweis auf das Urteil des FG Düsseldorf vom
10.05.2007 11 K 2363/05 E haben die Kläger den vollen Ansatz des erklärten
Veräußerungsverlustes begehrt. Nach der tatsächlichen Verständigung der Beteiligten
in der mündlichen Verhandlung machen die Kläger nunmehr den Ansatz eines
Veräußerungsverlustes in Höhe von 162.258 EUR geltend. Sie sind der Ansicht, dieser
Verlust sei in voller Höhe zu berücksichtigen, weil das Halbabzugsverbot des § 3c Abs.
2 EStG hier nicht eingreife. Eine Berücksichtigung des erlittenen Verlustes lediglich zu
50 v. H. stelle einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der
Leistungsfähigkeit sowie der Folgerichtigkeit dar. Die Besteuerung der
Veräußerungsgewinne im Halbeinkünfteverfahren sei durch den Gesetzgeber eingeführt
worden, um die "Vorbelastung" durch die definitive Besteuerung auf der Ebene der
Kapitalgesellschaft zusammen mit der hälftigen Besteuerung der Veräußerungsgewinne
auf eine Einmalbesteuerung zu beschränken. Hingegen sei ein Veräußerungsverlust in
vollem Umfang vom Steuerpflichtigen zu tragen und mindere das disponible
Einkommen, welches für die Einkommensbesteuerung zur Verfügung stehe, in voller
Höhe.
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Die Kläger beantragen,
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1. den Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2004 insoweit zu ändern, dass der
Veräußerungsverlust i. S. des § 17 EStG in Höhe von 162.258 EUR nicht nur zur
Hälfte, sondern in seiner vollen Höhe berücksichtigt wird;
2. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die
Vereinbarkeit des Halbabzugsverbots des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs.
1, Art. 14 Abs. 1 GG einzuholen,
3. hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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1. die Klage abzuweisen und auf den vorgenannten verständigten Verlustbetrag das
Halbeinkünfteverfahren anzuwenden,
2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Er ist der Ansicht, der Verlust in Höhe von 162.258 EUR sei wegen § 3c Abs. 2 Satz 1
EStG zur Hälfte zu kürzen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist begründet, soweit der Feststellung ein Veräußerungsverlust nach § 17
Abs. 1 und 2 EStG in Höhe von 81.129 EUR zugrunde zu legen ist, im Übrigen ist sie
unbegründet.
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Der Beklagte hat zu Unrecht keinen verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer
auf den 31.12.2004 festgestellt und den Feststellungsbescheid aufgehoben. Denn der
Kläger hat einen Veräußerungsverlust gemäß § 17 Abs. 1 und 2 EStG in Höhe der
tatsächlichen Verständigung (162.258 EUR) erzielt, auf den allerdings das
Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist.
28
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für 2004 geltenden Fassung gehört zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an
einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am
Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 vom Hundert
beteiligt war. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
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Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1
EStG).
Im Streitfall beträgt der Veräußerungspreis 1 EUR; er ist in Höhe von 50 Cent
steuerpflichtig. Denn nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG in der für 2004 geltenden Fassung
ist der "Veräußerungspreis" zur Hälfte steuerfrei. Diese Vorschrift betrifft Veräußerungen
von Kapitalbeteiligungen, welche - wie hier - Privatvermögen sind.
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Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG in der für 2004 geltenden Fassung dürfen
Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder
Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der
Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden. Entsprechendes gilt, wenn bei der
Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am
Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren
Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind.
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Das Halbabzugsverbot greift hier hinsichtlich der Anschaffungskosten ein. Dies lässt
sich aus den aktuellen BFH-Urteilen vom 25.06.2009 IX R 42/08 (Deutsches
Steuerrecht -DStR- 2009, 1843) und vom 14.07.2009 IX R 8/09 (Sammlung amtlich nicht
veröffentlichter Entscheidungen -BFH/NV- 2010, 399) sowie dem BFH-Beschluss vom
18.03.2010 IX B 227/09 (DStR 2010, 639; gegen Nichtanwendungserlass des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF- vom 15.02.2010, DStR 2010, 331) folgern.
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In diesen Urteilen hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs streng nach dem Wortlaut des
§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG entschieden, dass das Halbabzugsverbot zumindest dann nicht
anzuwenden sei, wenn dem Steuerpflichtigen keine nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien
Einnahmen, z. B. offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr.
1 EStG, Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, ein
Veräußerungspreis oder Aufgabegewinn i. S. des § 16 Abs. 2, 3 EStG, soweit ein
solcher Betrag auf die Veräußerung oder Aufgabe von Anteilen an
Kapitalgesellschaften entfalle, zuflössen. Fielen keine Betriebsvermögensmehrungen
oder Einnahmen an, komme eine hälftige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht in
Betracht. Folgerichtig trete die nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebende Bedingung
dafür, entsprechende Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, nicht ein. Denn
dieser stehe nicht - wie dies § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG schon dem Wortlaut nach für die
hälftige Kürzung verlange - in wirtschaftlichem Zusammenhang mit lediglich zur Hälfte
anzusetzenden Einnahmen. Mangels Zuflusses von Einnahmen komme § 3c Abs. 2
Satz 1 EStG nicht zur Anwendung; mithin sei der Erwerbsaufwand in vollem Umfang
abziehbar. Dies entspreche dem Gesetzeszweck des Halbabzugsverbots, eine
Doppelbegünstigung auszuschließen (so BFH in DStR 2009, 1843 und BFH/NV
2010,399).
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Der Senat versteht diese Urteile im Streitfall so, dass aufgrund des Zuflusses von zur
Hälfte steuerfreien Einnahmen - hier des zur Hälfte steuerfreien Veräußerungspreises
i. S. des nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG - das Halbabzugsverbot auf die
Anschaffungskosten i. S. des § 3c Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG anzuwenden ist, und
zwar auch bei geringfügigen Einnahmen (so auch Bron/Seidel, Deutsche Steuerzeitung
-DStZ- 2009, 859, 862; Intemann, Gestaltende Steuerberatung -GStB- 2009, 348, 349 f.;
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Kaufmann/Stolte, Finanzrundschau -FR- 2009, 1121, 1125; Korn, DStR 2009, 2509,
2512; vgl. Naujok, Betriebs-Berater -BB- 2009, 2128). Der Senat verkennt nicht, dass ein
Veräußerungspreis in Höhe von 1 EUR nur symbolischer Natur sein kann; ein solcher
Preis wird aber auch deswegen gewählt, um die Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts zu
begründen (vgl. auch Korn, DStR 2009, 2509, 2512 zu umsatzsteuerlichen Gründen).
Eine Bagatellgrenze ist im Gesetz nicht enthalten (vgl. Kaufmann/Stolte, FR 2009, 1121,
1125). Nach dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 EStG ist zudem keine verhältnismäßige
Aufteilung möglich (vgl. Bron/Seidel, DStZ 2009, 859, 862 f.).
Auch im Hinblick auf die gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geäußerte
beachtliche Kritik (z. B. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung vom
28.05.2010, BR-Drucks. 318/10, S. 74; von Beckerath in Kirchhof, Kommentar zum
EStG, 9. Aufl. 2010, § 3c Rz. 22; jeweils mit materiell- und verfahrensrechtlichen
Bedenken) ist das Halbabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 EStG jedenfalls dann
anzuwenden, wenn zumindest eine geringfügige, durch die Beteiligung vermittelte
Einnahme zugeht.
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Darüber hinaus war das Klageverfahren hier nicht auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1
GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des
Halbabzugsverbots des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG
einzuholen. Der Senat hält das Halbabzugsverbot für verfassungsgemäß. Insoweit wird
auf die Begründung des FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 23.07.2008 (2 K
2628/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 1602 betreffend einen
Aufgabeverlust; Vorinstanz BFH IX R 42/08) verwiesen. Nach dieser Entscheidung
verstößt das Halbabzugsverbot für Aufgabeverluste nicht gegen das Prinzip der
Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, sondern ist durch die typisierende
Gleichstellung von Veräußerungsgewinn und Gewinnausschüttung und die daraus
folgende hälftige Steuerbefreiung der Einnahmen beim Anteilseigner gerechtfertigt.
Auch aus der Systematik des Einkommensteuergesetzes lässt sich kein Anspruch des
betroffenen Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft herleiten, Veräußerungsverluste
im Sinne des § 17 EStG uneingeschränkt abziehen zu können (vgl. auch BFH-Urteil
vom 19.06.2007 VIII R 69/05, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2008, 551, Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
09.02.2010 2 BvR 2221/07; FG Köln, Urteil vom 25.06.2009 10 K 456/06, EFG 2009,
1744; a. A. FG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2007 11 K 2363/05 E, EFG 2007, 1239;
nachgehend BFH-Urteil vom 20.01.2009 IX R 98/07, BFH/NV 2009, 1248). Das
Halbabzugsverbot ist als zulässige Komplementärregelung zu § 3 Nr. 40 EStG zu
verstehen, welche zusammen mit der hälftigen Steuerbefreiung letztlich dazu führt, dass
in pauschaler Form die Einkünfte des Anteilseigners zur Hälfte besteuert werden (von
Beckerath in Kirchhof, § 3c EStG Rz. 22).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung
(FGO). Den Klägern waren die Kosten des Verfahrens in voller Höhe aufzuerlegen, weil
der Beklagte nur zu einem geringen Teil – hier zu 2 v. H. – unterlegen war.
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Die Revision war zuzulassen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO). In seinem Beschluss
vom 18.03.2010 IX B 227/09 (DStR 2010, 639) hat der Bundesfinanzhof darauf
hingewiesen, dass er über Fälle noch nicht entschieden hat, in denen es - wie hier - trotz
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen zu einem Verlust kommt (vgl. auch
Pressemitteilung Nr. 27 vom 31.03.2010).
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