Urteil des FG Düsseldorf vom 07.12.2005
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Finanzgericht Düsseldorf, 7 K 2342/04 E
Datum:
07.12.2005
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2342/04 E
Tenor:
Die Einkommensteuer in den Bescheiden vom 4.6.2002 in Form der
Einspruchsentscheidung vom 17.3.2004 wird herabgesetzt, soweit für
das WJ 1997/98 DM 407,00, für 1998/99 DM 417,00 und für 1999/2000
DM 385,00 als zusätzlicher Entnahmewert für die private Kfz-Nutzung
angesetzt sind.
Die Berechnung wird auf den Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Umsätze versteuerte er
nach § 24 Umsatzsteuergesetz - UStG-. Die private Nutzung seines betrieblichen KFZ,
das er vor 1999 angeschafft hatte, versteuerte er ertragsteuerlich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4
S. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- mit 1 % des Bruttolistenpreises. Eine
Betriebsprüfung kam zum Ergebnis, die Privatanteile der PKW-Nutzung seien zu
erhöhen. Zu berücksichtigen seien zusätzlich Umsatzsteuern auf 80 % der
ertragsteuerlichen Werte. Die Erhöhung betrug für das WJ 1997/98 DM 407,00, für
1998/99 DM 417,00 und für 1999/2000 DM 385,00. Der Beklagte änderte die unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerfestsetzungen für 1997-1999
entsprechend. Wegen der Einzelheiten wird auf Textziffer 18 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 7.3. 2002 und die Einkommensteuerbescheide vom
4.6.2002 verwiesen. Der Einspruch der Kläger wurde mit Einspruchsentscheidung
17.3.2004 insoweit als unbegründet zurückgewiesen.
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Der Kläger hat am 20.4.2004 Klage erhoben.
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Er trägt vor, die Umsatzsteuer auf den Eignverbrauch stelle keine Betriebseinnahme dar.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz -EStG sei die private Pkw-
Nutzung mit 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen. Eine Berücksichtigung der
Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch als Betriebseinnahme sei im
Einkommensteuergesetz nicht vorgesehen. Der Verweis des Beklagten auf das BMF -
Schreiben vom 29.5.2000 BMF 29.5.2000, IV D 1 - S 7303 b - 4/00, BStBl I 2000 S. 819
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sei nicht zutreffend, da dort lediglich die umsatzsteuerliche Behandlung geregelt sei,
nicht die ertragsteuerliche.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Einkommensteuerbescheide für 1997 - 1999 vom 4.6.2002 in Form der
Einspruchsentscheidung vom 17.3.2004 in der Weise zu ändern, dass
Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch für das WJ 1997/98 in Höhe von DM 407,00,
für 1998/99 von DM 417,00 und für 1999/2000 von DM 385,00 nicht als
Betriebseinnahme erfasst wird,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, nach dem zitierten BMF-Schreiben Tz 15 und dem Erlass des
Finanzministeriums NRW vom 11.3.1997 S 7102 - 35 - VC 4 sei für ein vor dem
1.4.1999 unter Inanspruchnahme der Vorsteuern angeschafftes Fahrzeug, das sowohl
unternehmerischen als auch nichtunternehmerischen Zwecken diene, der
Vorsteuerabzug aus den Unterhaltskosten bis zum Ausscheiden des Fahrzeuges
zulässig. Da sich nach der Systematik des § 24 Umsatzsteuergesetz - UStG- die
Vorsteuer auf die Kosten des auch privat genutzten PKW als Betriebsausgabe
ausgewirkt habe, sei der Gewinn um diesen Aufwand zu korrigieren.
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Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen
die Kläger in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-, soweit für
das WJ 1997/98 DM 407,00, für 1998/99 DM 417,00 und für 1999/2000 DM 385,00 als
zusätzlicher Entnahmewert für die private Kfz-Nutzung angesetzt wurden.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH - Urteile vom 6.3.2003, XI
R 12/02, BStBl II 2003 S. 704, vom 30.7.2003, X R 70/01, BFH/NV 2003 S. 1580 und
vom 27.1.2004, X R 43/02, BFH/NV 2004 S. 639) kann der Steuerpflichtige gemäß § 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat 1 %
des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.
Berechnungsgrundlage für den Anteil der privaten Kfz-Nutzung ist demnach der
Bruttolistenpreis. Die private Nutzung eines Kfz ist in der Weise zu berücksichtigen,
dass der Gewinn, in dem die gesamten Aufwendungen enthalten sind, um den
Privatanteil erhöht wird. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass der
Betriebsinhaber hinsichtlich der privaten Nutzung eines Kfz nicht besser gestellt ist als
der Steuerpflichtige, der als Privatnutzer sein Kfz im Privatvermögen hält. Da dieser auf
die Anschaffung und Nutzung Umsatzsteuer zu zahlen hat, verlangt das Gesetz dem
Regelungszweck entsprechend zu Recht, dass als Maßstab der Listenpreis
einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen ist. Dieser Ansatz entspricht auch der
Wertung des § 12 Nr. 3 EStG, wonach die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen
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sind, nicht abgezogen werden darf; insoweit ist die Umsatzsteuer keine
Betriebsausgabe. Die auf diesen Entnahmevorgang entfallende Umsatzsteuer wirkt sich
auf die Höhe des Gewinns nicht aus, da sie nach § 12 Nr. 3 EStG nicht als
Betriebsausgabe abziehbar ist. Die Höhe der auf diesen Entnahmevorgang entfallenden
Umsatzsteuer ist für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung unerheblich.
Nichts anderes folgt aus dem vom Beklagten herangezogenen BMF - Schreiben und
dem Landesfinanzministererlass. Beide betreffen allein die umsatzsteuerliche
Behandlung der privaten PKW - Nutzung.
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Nichts anderes gilt für die Besteuerung nach § 24 UStG, die der Kläger für seinen
landwirtschaftlichen Betrieb vorgenommen hat. Es ist kein Grund ersichtlich, bei einer
Besteuerung nach Durchschnittssätzen von der Abgeltungsregelung der 1 % Regelung
abzugehen und zusätzlich von der bereits gewählten Bruttoversteuerung Umsatzsteuern
als Einnahmen zu erfassen.
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Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten
übertragen, § 100 Abs. 2 S. 2 FGO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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