Urteil des FG Düsseldorf vom 08.07.2003

FG Düsseldorf (Darlehen, Anschaffungskosten, Kaufpreis, Kaufvertrag, Vermietung, Verpachtung, Grundstück, Herstellungskosten, Gebäude, Einspruch)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 9 K 5532/99 E
08.07.2003
Finanzgericht Düsseldorf
9. Senat
Urteil
9 K 5532/99 E
Der Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 11. September 1996 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 1999 wird geändert. Die
Einkommensteuer wird auf 85.712 DM festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1.
2.
Tatbestand
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Mit notariellem
Kaufvertrag vom 10. März 1993 erwarben sie das mit einem Zweifamilienhaus bebaute
Grundstück Gemarkung "Q" , Flur , Flurstück , "W"-str. 1 und 2; der Gebäudeteil "W"-str. 1
sollte selbstgenutzt, das Objekt "W"-str. 2 dagegen vermietet werden. Der Kaufpreis betrug
nach III. des Vertrages insgesamt 600.000 DM, wovon 600.000 DM auf das 156 m² große
Objekt "W"-str. 1 und weitere 300.000 DM auf das Objekt "W"-str. 2 (75 m²) entfallen sollten.
Mit weiterem Vertrag vom 8. November 1993 wurde der Kaufpreis auf 950.000 DM
geändert, und wie folgt aufgeteilt: "W"-str. 1 626.667 DM, "W"-str. 2 313.333 DM, Inventar
10.000 DM. Der Gesamtkaufpreis war auf ein Notaranderkonto zu überweisen. Die Kläger
nahmen zwei Darlehen über 200.000 DM und 110.000 DM auf, von denen 180.000 DM und
99.000 DM - mithin insgesamt 279.000 DM - zur Auszahlungen gelangten. In den
Darlehensverträgen heißt es unter "Besondere Vereinbarungen", die Darlehen dienten der
Finanzierung des Objektes "W"-str. 2 in "Q" . Der übrige Kaufpreis wurde mit Eigenmitteln
finanziert. Am 18. November 1993 überwies der Kläger von einem Kontokorrentkonto den
Gesamtkaufpreis auf das Notaranderkonto. Die kreditgewährende Bank überwies im
folgenden die Darlehen in zwei Beträgen auf das Kontokorrentkonto.
Die Kläger machten in ihrer Steuererklärung für 1993 einen Verlust aus dem vermieteten
Objekt "W"-str. 2 in Höhe von 33.649 DM geltend. Den Einnahmen von 900 DM standen als
Werbungskosten Schuldzinsen von 34.134 DM und Afa von 415 DM gegenüber. Die Höhe
der Schuldzinsen ergab sich aus den Disagien für die aufgenommenen Darlehen von
31.000 DM, zuzüglich Schuldzinsen und Gebühren für diese Darlehen von 601,11 DM,
sowie weitere Zinsen für die Überziehung des Kontokorrentkontos, welche die Kläger mit
einem Drittel in Höhe von 2.532,45 DM dem vermieteten Teil zurechneten. Ferner
beantragten sie Aufwendungen für die eigengenutzte Wohnung "W"-str. 1 vor Bezug in
Höhe von insgesamt 21.182 DM. Hierin enthalten waren u.a. Schuldzinsen in Höhe von
5.064,39 DM, mithin zwei Drittel der aus der Überziehung des Kontokorrentkontos
angefallenen Zinsen.
Der Beklagte folgte dem nicht. Seiner Auffassung nach mussten die Schuldzinsen
entsprechend der Nutzflächen der verschiedenen Objekte anteilig aufgeteilt werden, und
zwar in einen Teil, der auf das Objekt "W"-str. 2 und den Rest, der auf das selbstgenutzte
Objekt "W"-str. 1 entfiel. Dementsprechend erkannte er lediglich 12.733 DM bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an und berücksichtigte in dem Bescheid vom
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
12. August 1994 einen Verlust in Höhe von 12.248 DM. Eine Berücksichtigung der vor
Bezug der eigengenutzten Wohnung entstandenen Aufwendungen nach § 10e EStG lehnte
er - zunächst - wegen Objektverbrauchs ab. Die Kläger erhoben am 30. August 1994
Einspruch. Der Beklagte änderte den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 11.
September 1996. Er berücksichtigte nunmehr einen Abzugsbetrag nach § 10e EStG von
16.682 DM (Schuldzinsen von 5.064,39 DM zuzüglich Erhaltungsaufwendungen). Die auf
das vermietete Objekt "W"-str. 2 entfallende Afa änderte er von bisher 415 DM auf 359 DM.
Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 1999 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger
als unbegründet zurück. Er führte aus, die Kläger hätten das Grundstück zu einem
Gesamtkaufpreis erworben, eine Zuordnung der Schuldzinsen zu einem bestimmten
Gebäudeteil sei nicht möglich.
Die Kläger haben am 30. August 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr
bisheriges Vorbringen wiederholen und vertiefen. Ergänzend tragen sie vor, entgegen der
Auffassung des Beklagten sei eine direkte Zuordnung der für die aufgenommenen
Darlehen angefallenen Schuldzinsen zu dem vermieteten Objekt möglich, da der Kaufpreis
bereits im Kaufvertrag auf die beiden Objekte aufgeteilt und weil zudem in den
Darlehensverträgen der Verwendungszweck, nämlich Finanzierung der Anschaffung des
Vermietungsobjektes ausdrücklich angegeben sei.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 1999 den
Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 11. September 1996 zu ändern und weitere
21.401 DM als Werbungskosten bei den Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu
berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und nimmt im Wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung Bezug. Er
vertritt die Ansicht, der vorliegende Sachverhalt weiche von dem, welcher der
Entscheidung des Bundsfinanzhofs vom 9. Juli 2002 - Az. IX R 65/00, veröffentlicht in
BFHE 199, 430 - zu Grunde lag dadurch ab, dass der Kaufpreis in einer Summe auf das
Notaranderkonto überwiesen worden sei. Die in dem Kaufvertrag getroffene Zuordnung
stimme nicht mit dem tatsächlichen Auszahlungsverhalten überein. Der erforderliche
wirtschaftliche Zusammenhang sei daher nicht hergestellt.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter an stelle
des Senats entscheidet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Steuerakte Bezug genommen; alle
Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 1999 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren
Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO); er war daher wie aus dem
Tenor ersichtlich zu ändern (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die tatsächlich entstandenen
Schuldzinsen sind in Höhe von 34.134 DM dem vermieteten Objekt "W"-str. 2 zuzuordnen
und als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu
berücksichtigen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Schuldzinsen
(und sonstige Kreditkosten) als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer
bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher
wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schuldzinsen für eine
16
17
18
19
20
Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Diese
Voraussetzung ist nach er ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), von
der abzuweichen keine Veranlassung besteht, erfüllt, wenn und soweit das Darlehen
tatsächlich zum Erzielen von Einkünften - hier von solchen aus Vermietung und
Verpachtung- verwendet worden ist (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00 BFHE 199,
430 m.w.N.).
Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich
teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen in
der Regel nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R
65/00, a.a.O., m.w.N.). In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der
Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der
Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen
empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder
Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX
R 65/00, a.a.O., m.w.N.).
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH, welcher das Gericht folgt, gelten die
Grundsätze, wonach ein Werbungskostenabzug bei einem vom Steuerpflichtigen
errichteten Gebäude voraussetzt, dass die Herstellungskosten den Gebäudeteilen
zugeordnet werden, welche eigenständige Wirtschaftsgüter bildend, und dass diese
gesondert zugeordneten Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und Leistungen)
auch tatsächlich mit Darlehensmitteln gezahlt werden entsprechend, wenn der
Steuerpflichtige ein Grundstück erwirbt; denn maßgebend für den Schuldzinsenabzug ist
der Zusammenhang zwischen dem Wirtschaftsgut und der Darlehensaufnahme und nicht,
ob das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde. Dementsprechend knüpft die
Besteuerung auch im Falle des Erwerbs an die Finanzierungsentscheidung des
Steuerpflichtigen an, wenn dieser eine objektiv erkennbare Zuordnung trifft und sein
Auszahlungsverhalten damit übereinstimmt (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00,
a.a.O., m.w.N.).
Ein Werbungskostenabzug setzt deshalb zunächst voraus, dass die Anschaffungskosten
den eigenständige Wirtschaftgüter bildenden Gebäudeteilen (z.B. der selbstgenutzte und
der vermietete Gebäudeteil) zugeordnet werden. So verhält es sich, wenn der
Steuerpflichtige den zivilrechtlich einheitlichen Kaufpreis sowie die
Anschaffungsnebenkosten auf den selbstgenutzten und den vermieteten Gebäudeteil
aufteilt. Soweit der Steuerpflichtige keine nach außen hin erkennbare
Zuordnungsentscheidung trifft, sind die Anschaffungskosten anteilig zuzuordnen. Maßstab
hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen,
die der Einkünfteerzielungsabsicht dienen (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O.,
m.w.N.). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert
zugeordneten Anschaffungskosten besteht ferner nur dann, wenn dieser Teil der
Anschaffungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln gezahlt
worden ist (BFH Urteil vom 9. Juli 2002, IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).
Gemessen hieran sind entgegen der Auffassung des Beklagten die für die aufgenommenen
Darlehen angefallenen Schuldzinsen nicht anteilig entsprechend der jeweiligen
Nutzungsflächen auf den vermieteten und den selbstgenutzten Teil aufzuteilen. Vielmehr
können die Schuldzinsen für die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen dem
vermieteten Gebäudeteil direkt zugerechnet werden.
Die Parteien des notariellen Kaufvertrages hatten den Kaufpreis bereits im Kaufvertrag
entsprechend dem Verhältnis der Nutzflächen auf die beiden Wirtschaftsgüter, nämlich auf
das vermietete Objekt "W"-straße 2 sowie auf das eigengenutzte Objekt "W"-straße 1
aufgeteilt. Zwar bleibt der Kaufvertrag zivilrechtlich ein einheitlicher Vertrag über
eine
Sache
rechnerische Bedeutung, sondern dokumentiert die Zuordnung der Anschaffungskosten zu
unterschiedlichen Wirtschaftsgütern, der das Steuerrecht folgt (BFH Urteil vom 9. Juli 2002,
21
22
23
24
25
26
27
28
29
IX R 65/00, a.a.O., m.w.N.).
Der Kläger hat den Teil der Anschaffungskosten, die er dem vermieteten Objekt "W"-straße
2 zugeordnet hat, auch tatsächlich mit den aus den aufgenommen Darlehen herrührenden
Mitteln bezahlt. Er hat zur Finanzierung der auf das vermietete Objekt entfallenden
Anschaffungskosten zwei eigenständige Darlehen aufgenommen. Es kommt dabei nicht
darauf an, dass die Darlehenshöhe nicht exakt mit dem auf das vermietete Objekt
entfallenden Kaufpreisanteil übereinstimmt. Jedenfalls wird der zugeordnete
Kaufpreisanteil nicht überschritten, sodass ausgeschlossen ist, dass mit den Darlehen auf
das selbstgenutzte Objekt finanziert wurde.
Der Umstand, dass der Kläger den Gesamtkaufpreis vorab von seinem Kontokorrentkonto
auf das Notaranderkonto überwiesen hat, spricht nicht gegen einen Zusammenhang von
Anschaffungskosten und Kreditaufnahme. Der Kläger hat hierdurch lediglich aus
abrechnungstechnischen Gründen kurzfristig ein Zwischendarlehen aufgenommen. Die
hieraus resultierenden Zinsen wurden entsprechend der Nutzungsflächen aufgeteilt und
entfielen in Höhe von 2.532,45 DM auf den vermieteten und mit 5.064,39 DM auf das
selbstgenutzte Objekte; eine Änderung der vom Kläger vorab getroffenen eindeutige
Zuordnung der aufgenommenen Darlehen zu dem vermieteten Objekt ergab sich hieraus
nicht. Nach Auffassung des Gerichtes macht es für die Zuordnung von Darlehen zu einem
bestimmten Objekt keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger die Darlehensbeträge
unmittelbar auf das Notaranderkonto überweisen lässt, oder ob er zunächst von einem
Zwischenfinanzierungskonto den Gesamtkaufpreis auf das Notaranderkonto überweist und
die Darlehensbeträge dann auf das Zwischenfinanzierungskonto überweisen lässt. In
beiden Fällen bleibt die einmal getroffene Zuordnung unverändert bestehen.
Es ergibt sich eine neue Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wie folgt:
zu versteuerndes Einkommen bisher: 272.808 DM
./. weitere Schuldzinsen von 21.401 DM 251.407 DM
Steuer lt. Splittingtabelle 87.512 DM
Ermäßigung gem. § 34f EStG 1.800 DM
festzusetzende ESt 85.712 DM
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 139, Abs. 3 Satz 3 FGO.