Urteil des FG Düsseldorf vom 09.01.2007

FG Düsseldorf: kapitalvermögen, einkünfte, aufteilung, anteil, vermögensverwaltung, kapitalanlage, wertsteigerung, absicht, vermögensverwalter, steuerpflichtiger

Finanzgericht Düsseldorf, 17 K 2300/04 E
Datum:
09.01.2007
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 2300/04 E
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens bis zum 23. November
2006 zu 88 %, der Beklagte zu 12 %. Für die Zeit danach trägt die
Klägerin die Kosten in vollem Umfang.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Vermögensverwaltungsgebühren
und anderen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Einkommensteuergesetz - EStG - oder bei den
Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von §§ 22, 23 EStG.
2
Die Klägerin besaß ein Kapitalvermögen in Höhe von rd. 5 Mio. DM. Dieses wurde zum
Teil von der A-Bank Vermögensverwaltung und zum Teil durch I-Bank
Vermögensverwaltung verwaltet. Das Kapitalvermögen wurde durch die beauftragten
Vermögensverwalter in Geldmarktfonds, in festverzinsliche Wertpapiere und in Aktien
bzw. Aktienfonds und -zertifikaten angelegt.
3
Die Klägerin erzielte in den Streitjahren folgende Kapitalerträge und
Veräußerungsverluste (Anschaffungskosten ./. Veräußerungspreise):
4
2000
2001
2002
Kapitalerträge
110.955,00 DM
178.006,00 DM
85.130,00 DM
Veräußerungsverluste
157.473,00 DM
180.609,00 DM
29.423,00 DM
5
Ihre Aufwendungen betrugen demgegenüber:
6
2000
2001
2002
A-Bank
9.182,61 DM
16.704,47 DM
7.043,74 DM
I-Bank
17.284,03 DM
15.832,51 DM
7.157,20 DM
Arbeitszimmer, Telefon
1.793,00 DM
2.961,37 DM
1.619,32 DM
Steuerberatung
./.
1.116,50 DM
1.825,01 DM
Schuldzinsen
./.
91,30 DM
7,85 DM
Abwicklungsgebühr
./.
221,90 DM
39,20 DM
Depotkosten
892,32 DM
1.822,87 DM
1.089,27 DM
29.152,78 DM
38.750,92 DM
18.790,59 DM
7
Die von der Klägerin abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträge sahen eine
halbjährliche Vermögensverwaltungsgebühr in Höhe von 0,5 % zzgl. Mehrwertsteuer,
berechnet nach dem Gesamtwert des verwalteten Vermögens per 30. Juni und 31.
Dezember eines jeden Jahres, vor. In der Vergütungsvereinbarung mit I-Bank
Vermögensverwaltung heißt es, das Vermögensverwaltungsentgelt decke An- und
Verkaufsprovisionen, Depotgebühren, Kontoführungsgebühren sowie das Entgelt für die
Vermögensverwaltung ab. Die Vereinbarung mit der A-Bank Vermögensverwaltung
besagt, dass neben dem Vermögensverwaltungshonorar keine weiteren Kosten und
Provisionen für den An- und Verkauf von Wertpapieren oder Depotverwaltungsentgelte
anfallen.
8
Der Beklagte hat die Vermögensverwaltungskosten der Klägerin den Kapitalerträgen im
Sinne von § 20 Einkommensteuergesetz - EStG - und den Veräußerungsverlusten im
Sinne von § 23 EStG gemäß der Verfügung der Oberfinanzdirektionen - OFDen -
Rheinland und Münster vom 28. Oktober 2004 (EStG-Kartei NRW § 20 EStG Fach 4 Nr.
801) zugeordnet.
9
Der Beklagte hat jeweils 1/3 der Gesamtgebühren als Anschaffungsneben- und
Veräußerungskosten ausgegliedert und den anteiligen Kosten im Sinne von § 23 EStG
zugerechnet.
10
Von der verbleibenden Verwaltungsgebühr hat er 50 % dem Bereich der
Bestandsverwaltung zugeordnet und als anteilige Kosten im Sinne von § 20 EStG
qualifiziert.
11
50 % der verbleibenden Verwaltungsgebühr hat er als Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Vermögensumschichtung behandelt. Er hat diese
Aufwendungen zu den Einkünften aus § 23 EStG gerechnet, soweit sie mit
steuerpflichtigen Veräußerungen im Zusammenhang stehen, und den Einkünften im
Sinne von § 20 EStG, soweit sie mit nicht steuerbaren Vorgängen zusammenhängen.
12
Wegen Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 81 bis 84 der FG-Akte Bezug
genommen.
13
Der Beklagte hat in Abstimmung mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die
weiteren Werbungskosten jeweils zur Hälfte bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 20
EStG und der Einkünfte nach § 23 EStG abgezogen.
14
15
Der Beklagte hat die Einkünfte auf folgende Beträge berechnet:
16
2000
2001
2001
Einkünfte § 20
Kapitalerträge gesamt
110.955,00 DM
178.006,00 DM
85.130,00 DM
Anteil volle
Besteuerung
110.955,00 DM
172.458,00 DM
(96,88 %)
72.331,00 DM (85
%)
Anteil
Halbeinkünfteverfahren
0,00 DM
5.548,00 DM (3,12
%)
12.799 DM (15 %)
WK voll abzugsfähig
10.165,28 DM
(100 %)
20.512,47 DM
(96,88 %)
8.525,79 DM (85
%)
WK halb abzugsfähig
0 DM
660,60 DM
1.504,55 DM
WK insgesamt
10.165,28 DM
20.842,77 DM
9.278,06 DM
Einkünfte § 23
Veräußerungsverluste
157.473,00 DM
180.609,00 DM
29.423,00 DM
Anteil volle
Besteuerung
157.473,00 DM
(100 %)
113.064,00 DM
(62,6 %)
8.848,00 DM
(30,07 %)
Anteil WK
18.987,50 DM
(100 %)
11.003,74 DM (62,6
%)
2.634,21 DM
(30,07 %)
Verlust voll
176.460,50 DM
124.067,74 DM
11.482,23 DM
Anteil Halbeinkünfte
0 DM
67.545,00 DM (37,4
%)
20.575,00 DM
(69,93 %)
Anteil WK
0 DM
6.574,12 DM (37,4
%)
6.126,04 DM
(69,93 %)
Verlust halb
0 DM
74.119,12 DM
26.701,04 DM
Verlust § 23
176.460,50 DM
161.127,30 DM
24.832,73 DM
17
18
Die Klägerin ist der Ansicht, die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung der
Werbungskosten sei rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -
BFH - (Urteil vom 8. Juli 2003 VIII R 43/01, Bundessteuerblatt - BStBl II - 2003, 937) sei
allein darauf abzustellen, ob eine Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen festgestellt werden könne. Sei dies der Fall, trete eine etwa daneben
bestehende Absicht, steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, mit der Folge zurück,
19
dass eine Aufteilung von Werbungskosten nicht zu erfolgen habe. Wenn aber dieser
Grundsatz schon für steuerfreie Veräußerungsgewinne gelte, müsse dieser erst Recht
für steuerpflichtige Veräußerungsgewinne angewandt werden. Die Klägerin nimmt
hierzu Bezug auf einen Aufsatz von Rieck (Deutsches Steuerrecht - DStR - 2003, S.
1958).
Die Klägerin verweist auf die in § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG angeordnete Subsidiarität und
behauptet, dass Vermögensverwaltungsgebühren in derselben Höhe auch dann
angefallen wären, wenn keine Umschichtungen vorgenommen worden wären.
20
Die Klägerin beantragt,
21
die Einkommensteuerbescheide für 2000 bis 2002 dahin zu ändern, dass die
Aufwendungen von 29.152,78 DM im Jahr 2000, von 38.750,92 DM im Jahr 2001
und von 18.790,59 DM im Jahr 2002 in vollem Umfang den Einkünften aus
Kapitalvermögen (unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens)
zugeordnet werden.
22
Der Beklagte beantragt,
23
die Klage abzuweisen.
24
Er ist der Ansicht, dass sich aus der Rechtsprechung des BFH gerade nicht ergebe,
dass die durch die Vermögensverwaltung angefallenen Aufwendungen immer und in
voller Höhe als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
abzugsfähig seien. Vielmehr habe der BFH betont, dass eine Aufteilung der Ausgaben,
insbesondere bei Einkünften im Sinne von § 17 und § 23 EStG denkbar sei.
25
Im Streitfall habe die Klägerin in ganz erheblichem Umfang Geschäfte abgewickelt, die
gemäß § 23 EStG steuerlich zu erfassen seien. Sie habe dabei aus den durch die
Vermögensverwalter angelegten Geldern Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
bzw. Veräußerungsverluste erzielt. Dabei seien entgegen dem Vorbringen der Klägerin
die Verkäufe nicht nur gelegentlich und zur Verlustbegrenzung wegen erheblich
gefallener Kurse erfolgt, sondern auch zur Realisierung von Wertsteigerungen im
Rahmen des § 23 EStG. Gerade auch wegen dieser häufigen Veräußerungsgeschäfte
seien die der Klägerin entstandenen Kosten angefallen. Eine Aufteilung der
angefallenen Aufwendungen auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten
Veräußerungsgeschäften spiegele das Verhältnis der Einkünfte zueinander wider.
26
Entscheidungsgründe:
27
Die Klage ist unbegründet.
28
Die von dem Beklagten vorgenommene Aufteilung der Aufwendungen der Klägerin ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
29
I.
30
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Diese Regelung ist dahin zu interpretieren,
dass Werbungskosten alle Aufwendungen sind, die durch die Erzielung von
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(steuerpflichtigen) Einnahmen veranlasst sind. Es muss objektiv ein Zusammenhang mit
der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehen, und es müssen subjektiv die
Aufwendungen zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden. § 9 Abs. 1 Satz 1 fordert
die Zuordnung zu einer bestimmten auf die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen
gerichteten Tätigkeit.
Mit dieser Zuordnung zu einer bestimmten auf die Erzielung von steuerpflichtigen
Einnahmen gerichteten Tätigkeit verbunden ist die Zuordnung der Aufwendungen zu
einer bestimmten Einkunftsart. § 2 Abs. 1 EStG sieht die getrennte Ermittlung von
Einkünften der verschiedenen Einkunftsarten vor, und § 2 Abs. 2 EStG definiert diese
bei den Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 EStG als Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten. § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt in diesem
Sinne ausdrücklich, dass Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der
sie erwachsen sind. Erwachsen sind sie bei der Einkunftsart, mit der sie im
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Stehen aber Werbungskosten mit mehreren
Einkunftsarten im wirtschaftlichen Zusammenhang, wie z. B. im Streitfall die Kosten
einer umfangreichen Vermögensverwaltung, so sind die Ausgaben auf die
Einkunftsarten entsprechend aufzuteilen. Ist dies nicht möglich, sind die
Werbungskosten nach der Rechtsprechung bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, mit
der sie nach Grund und Wesen die engere Beziehung haben (vgl. Kreft in
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 9 Rn. 236).
32
Im Streitfall sind die Aufwendungen der Klägerin durch die auf die Erzielung von
Einnahmen im Sinne von § 20 EStG gerichtete Tätigkeit der Klägerin und durch die auf
die Erzielung von steuerpflichtigen Veräußerungseinkünften gerichtete Tätigkeit der
Klägerin veranlasst und dementsprechend aufzuteilen. Die Aufwendungen können nicht
zu 100 % bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Vorliegend
wurden mit den Vermögensverwaltungsgebühren gerade auch Leistungen im
Zusammenhang mit der Umschichtung des Vermögens vergütet (Entscheidungen über
An- und Verkäufe; Entscheidungen, die Kapitalanlage zu halten, um spätere
Wertsteigerungen zu realisieren). Es wurden Vergütungen gezahlt, um steuerpflichtige
oder nicht steuerbare Veräußerungsgewinne, aber gerade keine Einkünfte aus
Kapitalvermögen zu erzielen.
33
II.
34
Nach der Rechtsprechung des BFH steht es zwar dem voll umfänglichen Abzug von
Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen
nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige neben der Absicht, auf Dauer gesehen einen
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, auch die Erwartung
hat, mit der Kapitalanlage steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, sofern die
Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die
Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist. Eine Aufteilung sei bei zu
bejahender Überschusserzielungsabsicht trotz der zugleich bestehenden Erwartung,
steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, selbst dann nicht geboten, wenn nach der
für die Dauer der Kapitalanlage gebotenen Prognose zu erwarten sei, dass die
erwarteten steuerfreien Vermögensvorteile die beabsichtigten steuerpflichtigen
Einnahmenüberschüsse im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG voraussichtlich übersteigen
werden (BFH-Urteil vom 8. Juli 2003 VIII R 43/01, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2003,
937, 939 m. w. N.).
35
Rieck vertritt die Auffassung, nach dieser Rechtsprechung müsse auch von einer
Aufteilung bei Aufwendungen abgesehen werden, die nicht nur der Erzielung von
Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern zugleich der Erzielung steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinne dienten. Wenn auf eine Aufteilung der Aufwendungen zwischen
einkommensteuerrechtlich irrelevantem Kapitalstamm und der Ertragserzielung
verzichtet werde, so sei diese Wertung für solche Teile des Kapitalstamms, die ggf. nach
§ 23 EStG erfasst würden, noch naheliegender. Eine Zurechnung auf die Einkünfte im
Sinne von § 23 EStG würde erstens eine Aufteilung zwischen Kapitalerträgen und
Kapitalstamm erfordern und zweitens eine Aufteilung zwischen irrelevantem
Kapitalstamm und einem nach § 23 EStG zu berücksichtigenden Anteil (Rieck,
Deutsches Steuerrecht - DStR - 2003, S. 1958).
36
Nach Auffassung des Senats ist - entgegen der Ansicht von Rieck - aus der
Rechtsprechung des BFH zu Aufwendungen, die sowohl mit steuerpflichtigen
Einnahmen aus Kapitalvermögen als auch steuerfreien Veräußerungsgewinnen im
Zusammenhang stehen, nicht abzuleiten, dass auch Aufwendungen im Zusammenhang
mit steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen und steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinnen ausschließlich der Einkunftsart des § 20 EStG zuzuordnen
sind. Bei Aufwendungen, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen
veranlasst sind, lässt sich die Zielvorstellung, daneben nicht steuerbare
Veräußerungsgewinne zu erzielen, für die Frage der Einbeziehung der Aufwendungen
in den steuerlich relevanten Bereich vernachlässigen. Aufwendungen, die durch die
Erzielung von Kapitalerträgen veranlasst sind, sind durch die Erzielung steuerpflichtiger
Einnahmen veranlasst. Dies zwingt jedoch nicht dazu, eine zweite steuerlich erhebliche
Veranlassung entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG außer Betracht zu lassen.
37
III.
38
Die hier zu beurteilenden Aufwendungen sind anders zu behandeln als Schuldzinsen
zur Finanzierung des Erwerbs von Kapitalanlagen. Bei Schuldzinsen im
Zusammenhang mit Wertpapieren und Grundstücken belässt man es wegen des in § 23
Abs. 2 Satz 1 EStG enthaltenen Subsidiaritätsprinzips, wenn die Schuldzinsen bereits
im Rahmen einer vorrangigen Einkunftsart (z. B. Vermietung und Verpachtung)
angesetzt wurden, bei der Abziehbarkeit der Werbungskosten im Rahmen dieser
vorrangigen Einkunftsart (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF -
vom 5. Oktober 2000 IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl I 2000, 1383, 1387; Finanzgericht -
FG - München, Urteil vom 22. Juli 2003 6 K 4124/0, Entscheidungen der Finanzgerichte
- EFG - 2003, 1612). Dem ist zuzustimmen, da die Schuldzinsen auch genau für diese
sog. "Zwischennutzung", nämlich die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen,
gezahlt wurden. Dass sich im Nachhinein zusätzlich noch eine nach § 23 EStG
steuerpflichtige Wertsteigerung herausstellt, spielt für den Werbungskostenabzug keine
Rolle mehr.
39
Anders ist dies jedoch z. B. bei den Vermögensverwaltungsgebühren. Hierunter
befinden sich Aufwendungen, die schon dem Grunde nach nicht als Werbungskosten
bei § 20 EStG zu berücksichtigen sind, wie z. B. eine Stop-Loss-Order
Gegensatz zu den Schuldzinsen schon gar keine Aufwendungen auf eine vorrangige
Einkunftsart darstellen können. Vielmehr sind diese Aufwendungen bei einer
steuerpflichtigen Wertsteigerung als Werbungskosten bei § 23 EStG und bei einer nicht
steuerbaren Wertsteigerung nach der o. g. Rechtsprechung des BFH als
Werbungskosten bei § 20 EStG zu berücksichtigen.
40
IV.
41
Der Senat geht davon aus, dass die Einkünfte der Klägerin im Sinne von § 20 EStG und
ihre Einkünfte im Sinne von § 23 EStG zutreffend ermittelt sind, wenn eine Aufteilung
der Aufwendungen auf Kapitalerträge und steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte - wie
dargelegt - geboten ist. Der Senat hält den Aufteilungsschlüssel für die
Vermögensverwaltungsgebühren in der Verwaltungsanweisung der OFDen Rheinland
und Münster für sachgerecht. Im Übrigen hat die Klägerin gegen die vorgenommene
Aufteilung auch keine Einwendungen erhoben.
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V.
43
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
Die Revision war zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des
BFH erfordert.
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