Urteil des FG Düsseldorf vom 04.05.2005

FG Düsseldorf: wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtliches gehör, post, rüge, anfechtung, nummer, antwortschreiben, datum, einspruch, anwendungsbereich

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 13 K 5501/03 E
04.05.2005
Finanzgericht Düsseldorf
13. Senat
Beschluss
13 K 5501/03 E
Die Anhörungsrüge wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 25.2.2005 mit einem "Einspruch" gegen "dieses
Urteil 13 K 5501/03 E" gewandt. Zuvor war mit Beschluß vom 25.1.2005 ein
Richterablehnungsgesuch des Klägers abgelehnt worden.
Dem Beschluß vom 25.1.2005 war eine Eingabe des Klägers vom 15.9.2004 beim
Justizminister des Landes NRW vorausgegangen. Nachdem die Eingabe, die einen
Befangenheitsantrag gegen die dort bezeichneten Richter des 13. Senates des
Finanzgerichts Düsseldorf beinhaltete, dem Finanzgericht zugeleitet worden war, wurden
dem Kläger mit Schreiben vom 14.10.2004 die dienstlichen Äußerungen der von dem
Ablehnungsgesuch betroffenen Richter übersandt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Eine Gegenäußerung des Klägers erfolgte jedoch nicht. Daraufhin wurde der
oben genannte Beschluß vom 25.1.2005 (zur Post am 28.1.2005) erlassen.
Der Kläger äußerte sich hierauf mit seinem Schreiben vom 25.2.2005 -abgesehen von den
darin enthaltenen unsachlichen Bemerkungen- im Kern dahingehend, er habe ausdrücklich
den Hinweis erteilt, dass weitere "Informationen/ausführliche Begründung ... auf Wunsch
nachgereicht werden". Eine ausführliche Begründung sei jedoch -wie von einem
unparteiischen, objektiven, unvoreingenommenen Richter zu erwarten gewesen wäre-
nicht angefordert worden.
Den danach ergangenen richterlichen Hinweis vom 14.3.2005 (zur Post am gleichen Tage)
beantwortete der Kläger am 2.4.2005 (eingegangen am 5.4.2005). Er rügt darin die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise.
Bezüglich der 2-Wochen-Frist gemäß § 133 a Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-
stellt er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, ihm sei
insoweit keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden. Erst durch das Hinweisschreiben
vom 14.3.2005 habe er von der Rechtsbehelfsmöglichkeit erfahren. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf das Antwortschreiben des Klägers Bezug genommen.
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II.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 25.2.2005 eine
Anhörungsrüge i.S.v. § 133 a Abs. 2 Satz 1 FGO erhoben hat. Die
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anhörungsrüge sind jedoch nicht erfüllt:
Gemäß § 133 a Abs. 1 Nr. 1 FGO ist Voraussetzung für eine Anhörungsrüge, dass ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die gerichtliche Entscheidung nicht
gegeben ist. Dies trifft zwar auf Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen
gemäß § 51 FGO zu. Hierbei handelt es sich jedoch um eine unanfechtbare
Zwischenentscheidung i.S. des § 133 a Abs. 1 Satz 2 FGO, die nicht in den
Anwendungsbereich dieser Vorschrift einbezogen ist, wie deren isolierte Anfechtung vom
Gesetzgeber auch im Übrigen im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits
bewusst eingeschränkt bzw. ausgeschlossen wurde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluß vom 3.2.2005 2B14/04,2RB1/05, NVwZ 2005, Seite 470).
Im Hinblich auf die fehlende Statthaftigkeit der Anhörungsrüge war die Frage einer
fristgerechten Erhebung der Rüge für die Entscheidung unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs. 1 FGO. Nach Nummer 6400 der Anlage
1 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung durch das
Anhörungsrügegesetz ist eine Festgebühr von 50 EUR bei Verfahren nach § 133 a FGO zu
erheben.