Urteil des FG Düsseldorf vom 03.11.2003

FG Düsseldorf (Untergesellschaft, Obergesellschaft, Personengesellschaft, Einkünfte, Handelsregister, Gesellschafter, Kommanditgesellschaft, Belastung, Einlage, Eugh)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 7 K 6498/99 F
03.11.2003
Finanzgericht Düsseldorf
7. Senat
Urteil
7 K 6498/99 F
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, in welcher Höhe die aus ausländischen Beteiligungen entstandenen Verluste
bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der
Klägerin zu erfassen sind.
Die Klägerin ist eine inländische Kommanditgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens
ist der internationale Ein- und Verkauf von "A" unter der Marke "C" für in- und ausländische
"C"-Unternehmen. Komplementärin ist eine GmbH, die keine Einlage in das Vermögen der
Klägerin geleistet hat. Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von 1.000.000 DM ist Herr
"K" - der Beigeladene -, der zu 100 % am Ergebnis und Vermögen der Klägerin beteiligt ist.
Die Klägerin ist als Kommanditistin zu je 80 % an vier in Österreich ansässigen
Kommanditgesellschaften nach österreichischem Recht beteiligt. Diese Gesellschaften
erwirtschafteten im Streitjahr 1994 einen Verlust, der in Höhe von 703.506 DM auf die
Kommanditanteile der Klägerin entfiel. Deren Kapitalkonten bei den ausländischen
Gesellschaften wiesen vor Berücksichtigung der Verluste einen Positivsaldo von 504.822
DM auf. Die Klägerin erhöhte zur Abdeckung der überschießenden Verluste ihre
Hafteinlagen bei den österreichischen Gesellschaften entsprechend. Die Erhöhung der
Hafteinlage wurde im österreichischen Firmenregister eingetragen. Zahlungen auf die
erhöhte Einlage leistete die Klägerin bei den österreichischen Gesellschaften nicht. Der
Beigeladene leistete bei der Klägerin Einlagen in Höhe der österreichischen Verluste.
In der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1994 begehrte die Klägerin die Feststellung von
Verlusten aus den österreichischen Beteiligungen in Höhe von 703.506 DM. Im Bescheid
vom 11.12.1998 berücksichtigte der Beklagte nach einer Konzernbetriebsprüfung nur
504.822 DM (vgl. Tz. 31 des Betriebsprüfungsberichtes vom 10.09.1998). Auf den Inhalt
des Betriebsprüfungsberichtes vom 10.09.1998 wird verwiesen.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein mit der Begründung, die Verluste der
österreichischen Gesellschaften seien in voller Höhe nach § 32 b und § 2 a Abs. 3
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Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigungsfähig und dem alleinigen
Kommanditisten "K" zuzuweisen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 08.09.1999 wies der Beklagte den Einspruch als
unbegründet zurück. Hierzu führte er aus: Bei den Verlusten der österreichischen
Gesellschaften handle es sich um negative Einkünfte aus einer in einem ausländischen
Staat belegenen Betriebsstätte der Klägerin (vgl. § 2 a Abs. 3 EStG). Gemäß § 2 a Abs. 3 S.
1 EStG dürfe nur der Betrag abgezogen werden, der nach den Vorschriften des
Einkommensteuerrechts ausgeglichen oder abgezogen werden könnte. Sowohl für die
jeweilige Gesellschaft in Österreich (Untergesellschaft) als auch für die Klägerin
(Obergesellschaft) müsse jeweils eigenständig der Gewinn nach den Vorschriften des
deutschen Steuerrechts ermittelt werden. Dabei sei auch § 15 a EStG zu berücksichtigen.
Im Streitfall führten die der Klägerin in ihren österreichischen Beteiligungen zuzuweisenden
Verlustanteile dort jeweils zu einem negativen Kapitalkonto. Die Vorschrift des § 15 a EStG
verbiete insoweit den Ausgleich mit anderen Einkünften. Entsprechend mindere sich die
Abzugsmöglichkeit nach § 2 a EStG. Eine gesonderte Feststellung für die österreichischen
Gesellschaften sei ausnahmsweise entbehrlich gewesen, weil die Klägerin die einzige an
diesen Gesellschaften beteiligte Person sei, deren Einkünfte im Geltungsbereich der
Abgabenordnung einkommensteuerpflichtig seien. Dies sei lediglich eine
verfahrensrechtliche Vereinfachung, die nicht in dem Sinne verstanden werden dürfe, es
sei für die Ober- und Untergesellschaften ein gemeinsamer Gewinn zu ermitteln.
Zur Begründung ihrer am 07.10.1999 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor:
Zu Unrecht berufe sich der Beklagte bei der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
der Klägerin auf § 15 a EStG. Diese Vorschrift sei auf eine Personengesellschaft, die sich
als Kommanditist an anderen Gesellschaften beteiligt habe, nicht anwendbar, denn § 15 a
EStG regele ein Verlustausgleichsverbot mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen. Die
Personengesellschaft könne über andere Einkünfte als die einheitlich und gesondert
festzustellenden nicht verfügen.
Aufgrund der Erhöhung der Hafteinlage und der Eintragung dieses Vorganges in das
österreichische Firmenregister, das dem deutschen Handelsregister entspreche, seien die
Verluste auch bei Anwendung der Vorschrift des § 15 a EStG in voller Höhe zu
berücksichtigen. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, § 15 a Abs. 5 Nr. 3 EStG
verhindere die Anwendung des § 15 a Abs. 1 Satz 3 EStG, könne dem nicht gefolgt
werden, denn die Anwendung dieser Vorschrift führe zu einer Diskriminierung der in
Österreich ansässigen Gesellschaften und verstoße deshalb gegen Art 52 EG-Vertrag in
der Fassung vom 07.02.1992.
Der Beklagte wende § 2 a Abs. 3 EStG unrichtig an. Abzugsberechtigt i. S. d. genannten
Vorschrift sei der Kommanditist "K" als unbeschränkt steuerpflichtiger Gesellschafter der
Klägerin. Er sei im Ergebnis durch die in Österreich entstandenen Verluste wirtschaftlich
belastet. Die von der Klägerin vermittelten Beteiligungen an den österreichischen
Gesellschaften seien deshalb wie im Ausland belegene eigene Betriebsstätten des
Kommanditisten "K" anzusehen (Hinweis auf Wilke in Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen
DBA Art. 1 OECD-Musterabkommen, Rn. 25 mit weiteren Nachweisen). Da das
Kapitalkonto des Herrn "K" bei der Klägerin auch unter Berücksichtigung der
ausländischen Verluste nicht negativ würde, stünde § 15 a EStG deren vollumfänglicher
Berücksichtigung nicht entgegen. Außerdem sei die aufgrund der Erhöhung der
Hafteinlage entstandene überschießende Außenhaftung zu berücksichtigen. Der Hinweis
auf § 15 a Abs. 5 EStG sei im Falle des Herrn "K" nicht einschlägig, da er nicht selbst an
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der ausländischen Gesellschaft beteiligt sei. Aus dem Schlussprotokoll zu Art. 24 des
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und
Österreich folge, dass Verluste von in Deutschland ansässigen Personen aus
österreichischen Betriebsstätten nach den Regeln des § 2 a EStG zu berücksichtigen
seien. Diese Vereinbarung sei auch auf das Streitjahr anzuwenden. Der Beklagte verstoße
mit seiner Rechtsansicht gegen das DBA. Zudem habe der Bundesfinanzhof in einem
Vorlagebeschluss vom 13.11.2002 (I R 13/02, BFH/NV 2003, 680) an den EuGH im Falle
von § 2 a Abs. 1 EStG die Auffassung vertreten, dass eine Nichtberücksichtigung von
ausländischen Verlusten gegen Art. 43 und 56 des EG-Vertrages verstoße.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen vom 11.12.1998 und die dazu ergangene
Einspruchsentscheidung zu ändern und die aus Österreich berücksichtigungsfähigen
negativen Einkünfte um 198.684 DM zu erhöhen und auf -703.506 DM festzustellen,
hilfsweise, Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, Revision zuzulassen.
Er trägt vor:
Die Klägerin vermenge die Vorschriften des § 2a Abs. 3 EStG, des DBA und § 15 a EStG.
Vor der Frage, ob und in welchem Umfang ein Verlust nach § 2 a Abs. 3 EStG bei dem
Kommanditisten "K" berücksichtigt werden könne, sei zunächst der Gewinn der Klägerin zu
ermitteln. Die Gewinnermittlung erfolge ausschließlich nach deutschem Recht. Auf den
Anteil am Verlust aus ausländischen Personengesellschaften sei § 15 a EStG
anzuwenden. Sei eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) als Kommanditistin an
einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, sei der Anteil der
Obergesellschaft am Ergebnis der Untergesellschaft in die Gewinnermittlung der
Obergesellschaft einzubeziehen. Dies gelte unabhängig davon, dass nach § 15 Abs. 1 Nr.
2 Satz 2 EStG der mittelbar beteiligte Gesellschafter der Obergesellschaft der unmittelbar
beteiligten Gesellschaft gleichstehe und deshalb auch als Mitunternehmer der
Untergesellschaft anzusehen sei. Der Anteil der Obergesellschaft am Gewinn oder Verlust
werde verfahrensrechtlich bindend bei der Untergesellschaft festgestellt. Unterliege der
Verlust verfahrensrechtlich einer Ausgleichsbeschränkung, so habe diese Vorrang. Durch
die Zwischenschaltung einer weiteren Gesellschaft könne die Ausgleichsbeschränkung
nicht umgangen werden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26.01.1995 IV R 23/93, BStBl II 1995,
467). Die gegebenenfalls bestehende erweiterte Außenhaftung könne nicht berücksichtigt
werden, da § 15 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG wegen § 15 Abs. 5 EStG auf ausländische
Gesellschaften nicht anwendbar seien. Die Anwendung dieser Vorschrift verstoße nicht
gegen das Diskriminierungsverbot der EU, weil Österreich erst im Jahre 1995 der
Gemeinschaft beigetreten sei. Der Hinweis auf das Schlussprotokoll zu Art 24 des DBA mit
Österreich gebiete keine andere Beurteilung des Falles. Die Anwendung des § 2 a EStG
sei nur auf solche Verluste möglich, die zuvor als nach § 15 a EStG ausgleichsfähig
festgestellt worden seien (Hinweis auf BFH vom 26.11.1997 I R 63/97, BFH/NV 1998, 680).
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§
100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Zu Recht hat der Beklagte die nach § 32 b EStG und § 2 a Abs. 3 EStG
berücksichtigungsfähigen negativen Einkünfte aus Österreich in Höhe von 504.822 DM
festgestellt. Die darüber hinaus erwirtschafteten Verluste der österreichischen
Gesellschaften (Untergesellschaften) in Höhe von 198.684 DM (= 89.112 DM (KG II) +
60.084 DM (KG III) + 49.488 DM (KG IV)) sind gemäß § 15 a Abs. 5 Nr. 3 i. V. m. § 15 a Abs.
1 S. 1 EStG nicht ausgleichs- oder abzugsfähig.
Gemäß § 15 a Abs. 1 S. 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am
Verlust der Kommanditgesellschaft weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb
noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein
negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch
nicht nach § 10 d EStG abgezogen werden. Diese Vorschrift gilt sinngemäß für
Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als
Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für
Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten entspricht (vgl. §
15 a Abs. 5 Nr. 3 EStG).
Diese Voraussetzungen sind für den Betrag von 198.684 DM im Streitfall erfüllt.
Die Klägerin ist - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - Gesellschafterin mehrerer
österreichischer Personengesellschaften, bei denen ihre Haftung für Schulden in
Zusammenhang mit dem Betrieb jeweils der eines Kommanditisten entspricht. Unstreitig
wiesen die Kapitalkonten der Klägerin bei den ausländischen Gesellschaften vor
Berücksichtigung der Verluste in Höhe von insgesamt 703.506 DM einen Positivsaldo von
504.822 DM auf, so dass im Streitjahr negative Kapitalkonten der Klägerin in Höhe von
insgesamt 198.684 DM entstanden sind.
Eine Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit der Verluste i. H. v. 198.684 DM ergibt sich nicht aus
der Anwendung der Ausnahmeregelung des § 15 a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG (sog.
überschießende Außenhaftung).
Nach dieser Vorschrift kann entgegen der Regel des § 15 a Abs. 1 S. 1 EStG ein KG-
Verlustanteil auch insoweit ausgeglichen (abgezogen) werden, als der Kommanditist am
Bilanzstichtag den Gläubigern der Kommanditgesellschaft unmittelbar haftet und - neben
anderen Erfordernissen - der Kommanditist namentlich im deutschen Handelsregister
eingetragen ist. Im Streitfall liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 a Abs. 1
S. 2 EStG schon deswegen nicht vor, weil die Erhöhung der Hafteinlage nicht im deutschen
Handelsregister eingetragen wurde. Eine Eintragung in das österreichische Firmenregister
reicht nicht aus. Dies zeigt auch die Vorschrift des § 15 a Abs. 5 Nr. 3 EStG, welche für
Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft nur § 15 a Abs.1 S. 1 EStG, nicht
hingegen § 15 a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG sinngemäß für anwendbar erklärt. Nach der
Gesetzesbegründung war -- um Missbräuche zu verhindern -- eine Erweiterung der
Verlustausgleichsmöglichkeiten auf Grund anderer als im deutschen Handelsregister
eingetragener Haftungstatbestände nicht vertretbar, denn § 15 a EStG soll u. a. die
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Betätigung von Verlustzuweisungsgesellschaften einschränken (vgl.
Bundestagsdrucksache 8/3648, Seite 16, 17). Ob diese Beschränkung auf im deutschen
Handelsregister eingetragene Haftungstatbestände gegen Recht der europäischen
Gemeinschaft verstößt, braucht für das Streitjahr 1994 nicht geprüft werden, da Österreich
erst im Jahre 1995 der Europäischen Union beigetreten ist. Aus diesem Grund ist auch die
Einwendung der Klägerin, nach dem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes vom
13.11.2002 (I R 13/02, BFH/NV 2003, 680) an den EuGH verstoße eine
Nichtberücksichtigung von ausländischen Verlusten gegen Art. 43 und 56 des EG-
Vertrages, im Streitfall unbeachtlich.
Die Regelung des § 15 a Abs.1 S. 1 EStG ist im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihren
Untergesellschaften anzuwenden, obwohl die Klägerin als Kommanditgesellschaft selbst
hinsichtlich der Einkommensteuer keine Steuersubjektivität besitzt und deswegen den
Verlustanteil nicht mit anderen Einkünften ausgleichen oder nach § 10 d EStG abziehen
könnte. Auch für den Anteil einer Personengesellschaft am Verlust einer
Kommanditgesellschaft (sog. doppelstöckige Personengesellschaft) gelten, soweit die
weiteren Voraussetzungen vorliegen, die Einschränkungen des § 15 a EStG. Der Senat
folgt insoweit der herrschenden Auffassung in der Literatur (vgl. Schmidt/Wacker,
Einkommensteuergesetz, 22. Auflage, § 15 a EStG Rz. 61; v. Beckerath in Kirchhof/Söhn,
Einkommensteuergesetz, § 15 a EStG B 253; Grützner in: Lange/Grützner/Kussmann /
Moench/Reiß, Personengesellschaften im Steuerrecht, 5. Auflage, Rz. 755) und der Ansicht
der Finanzverwaltung (vgl. Verfügung OFD Magdeburg vom 1. April 1998, S 2241 a 10 St
211). Der Meinung, § 15 a EStG könne nur auf natürliche Personen angewendet werden,
weil sich die §§ 13 bis 24 EStG ausschließlich auf die Einkünfte natürlicher Personen
beziehen, schließt sich der Senat nicht an (vgl. z. B. Seibold, Zur Anwendung des § 15 a
EStG bei doppelstöckigen Personengesellschaften, DStR 1998, 438 (440)). Anderenfalls
würde der mit der Regelung des § 15 a EStG verfolgte Zweck, den Verlustausgleich vom
Eintritt der wirtschaftlichen Belastung abhängig zu machen (vgl. Bundestagsdrucksache
8/3648, Seite 1 und 16), verfehlt.
Im Streitjahr ist die Klägerin wirtschaftlich nur in Höhe ihrer in den Untergesellschaften
durch die Verluste aufgezehrten Einlagen belastet gewesen, d.h. in Höhe von 504.822 DM.
Dem entspricht die wirtschaftliche Belastung des Beigeladenen, da er nur für die Verluste
der Klägerin einzustehen hat. Die Verluste der Untergesellschaften belasten ihn mangels
eigener unmittelbarer finanzieller Beteiligung zunächst nicht, sondern erst und nur in dem
Umfang, wie die Klägerin diese Verluste der Untergesellschaften mit Kapital ausgleicht. Bei
Anwendung von § 15 a Abs. 1 S. 1 EStG im Verhältnis zwischen der Klägerin und den
Untergesellschaften werden dem Beigeladenen nur ausgleichsfähige Verluste in Höhe von
dessen wirtschaftlicher Belastung, d.h. 504.822 DM zugewiesen. Ohne Anwendung des §
15 a Abs. 1 S. 1 EStG im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Untergesellschaften
könnte entgegen dem Zweck des § 15 a EStG durch die Zwischenschaltung einer
Personengesellschaft nur verrechenbar festgestellte Verluste in ausgleichsfähige
(abziehbare) Verlust umqualifizieren werden. Denn dann wäre im Streitfall der Verlust der
Untergesellschaften uneingeschränkt in Höhe von 703.506 DM bei der Klägerin zu
erfassen und dem Beigeladenen als ausgleichsfähiger Verlust zuzuweisen, obwohl die
wirtschaftliche Belastung im Jahr der Verlustentstehung tatsächlich nur 504.822 DM
beträgt.
Der Senat vermag auch keine Ungleichbehandlung ausländischer Verluste mit
inländischen festzustellen. Die Anwendung des § 15 a EStG auf ausländische Verluste ist
in § 2 a Abs. 3 EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) gesetzlich normiert. Nach
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dieser Vorschrift sind ausländische Verluste bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkünfte nur insoweit abziehbar, als sie unter Beachtung des § 15 a EStG ausgleichs- und
abzugsfähig wären. Die Einschränkungen des § 15 a EStG gelten danach sowohl für
ausländische als auch für inländische Verluste.
Schließlich ist die Anwendung des § 15 a Abs. 1 S. 1 EStG nicht dadurch ausgeschlossen,
dass der Beigeladene in Höhe der österreichischen Verluste Einlagen bei der Klägerin
geleistet hat und dadurch dessen Kapitalkonto bei der Klägerin auch unter
Berücksichtigung dieser Verluste nicht negativ würde. Der Beigeladene, die Klägerin und
die österreichischen Untergesellschaften können hinsichtlich der einheitlichen und
gesonderten Feststellung nicht als eine (einzige) Mitunternehmerschaft behandelt werden,
in der die Kapitalkonten der mittelbar und unmittelbar Beteiligten zusammengerechnet
werden. Denn bei doppelstöckigen Personengesellschaften ist grundsätzlich ein
zweistufiges Feststellungsverfahren durchzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 10. August 1989 III
R 5/87, BFHE 158, 109, BStBl II 1990, 38; vgl. auch Söhn, Einheitliche und gesonderte
Feststellungen bei doppelstöckigen Personengesellschaften, StuW 1999, 328 (332)). Dies
bedeutet, dass in der Regel sowohl eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
auf der Ebene der Untergesellschaft als auch eine solche auf der Ebene der
Obergesellschaft erfolgt (vgl. Nickel/Bodden, Verlustausgleich und Verlustverrechnung
nach § 15 a EStG bei doppelstöckigen Kommanditgesellschaften, FR 2003, 391 (392)). Die
Zurechnung der Gewinne/Verluste der Untergesellschaft findet im Rahmen des
einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahrens bei der Untergesellschaft
statt. Die Ermittlung des Verlustausgleichs- bzw. Verlustverrechnungsvolumens betreffend
die Beteiligung der Obergesellschaft an der Untergesellschaft richtet sich nach dem Stand
des Kapitalkontos der Obergesellschaft bei der Untergesellschaft. Etwaige Einlagen der
Obergesellschafter in die Obergesellschaft berühren das Gewinnfeststellungsverfahren bei
der Untergesellschaft und die Ermittlung des Verlustausgleichs- bzw.
Verlustverrechnungsvolumen nicht.
Dass im Streitfall von einer einheitlichen und gesonderten Feststellung auf der Ebene der
österreichischen Untergesellschaften abgesehen wurde, führt zu keiner anderen
rechtlichen Beurteilung. Da die Klägerin im Streitjahr die einzige "inländische" Beteiligte
der ausländischen Untergesellschaften war, war eine solche Gewinnfeststellung
entsprechend dem Rechtsgedanken des § 180 Abs. 3 AO nicht erforderlich (vgl. hierzu
Urteil des FG München vom 11. Mai 1998 1 K 3371/88, EFG 1998, 1268). Die Ermittlung
des Verlustausgleichs- bzw. Verlustverrechnungsvolumens betreffend die Beteiligung der
Klägerin an den Untergesellschaften richtet sich -- entsprechend den oben genannten
Grundsätzen -- nur nach dem Stand des Kapitalkontos der Klägerin bei den
Untergesellschaften und nicht nach dem Stand des Kapitalkontos des Beigeladenen bei
der Klägerin.
Die Zulassung der Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Altern. FGO zur Fortbildung
des Rechts erforderlich. Zu der Rechtsfrage, ob die Regelung des § 15 a EStG auf
Personengesellschaften anwendbar ist, obwohl sich die Vorschriften §§ 13 bis 24 EStG
ausschließlich nur auf die Einkünfte natürlicher Personen beziehen, hat sich der
Bundesfinanzhof bisher noch nicht geäußert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.