Urteil des FG Düsseldorf vom 30.07.2009
FG Düsseldorf (einkünfte, sohn, kläger, höhe, monat, einspruch, arbeitslohn, bezug, begründung, grund)
Finanzgericht Düsseldorf, 14 K 4563/08 Kg
Datum:
30.07.2009
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4563/08 Kg
Tenor:
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 15.07.2008 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2008 wird insoweit
geändert, als die Kindergeldfestsetzung lediglich für den Monat Juli
2008 aufgehoben wird und die Rückforderung des Kindergeldes für die
Monate Januar bis Juni 2008 aufgehoben wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
T a t b e s t a n d :
1
Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn "T", geboren am "...".04.1989, für
den Zeitraum Januar bis Juni 2008 und August bis November 2008 zusteht.
2
Der Sohn des Klägers hat am 13.06.2008 seine Ausbildung zum
Industrieanlagenmechaniker beendet. Im Anschluss an die Ausbildung wurde er mit
einem auf den 31.12.2008 befristeten Arbeitsvertrag von der ausbildenden Firma
eingestellt. Bei dieser Beschäftigung handelte es sich um eine Vollzeiterwerbstätigkeit.
Am 23.06.2008 meldete der Sohn sich bei der Fachhochschule in "S-Stadt" für das
folgende Schuljahr an und besuchte vom 11.08.2008 an das "N-Berufskolleg" (siehe
Bescheinigung des "N-Berufskolleg" vom 12.08.2008). Die Schulausbildung sollte laut
der Bescheinigung des "N-Berufskolleg" bis voraussichtlich Juni 2009 andauern. Sein
Arbeitsverhältnis (Vollzeiterwerbstätigkeit) wurde am 09.07.2008 vorzeitig zum
17.08.2008 auf Wunsch des Sohnes beendigt, um ihm den Besuch der Schule zu
ermöglichen (siehe Aufhebungsvertrag zwischen der "C- mbH" und dem Sohn des
Klägers vom 09.07.2008).
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Der Beklagte hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 15.07.2008 ab Januar
2008 auf. Zur Begründung führte er aus, dass die zu berücksichtigenden Einkünfte und
Bezüge des Sohnes voraussichtlich 20.000 EUR betrügen und deshalb der
maßgebliche Grenzbetrag von 7.680 EUR überschritten werde. Für den Zeitraum
Januar bis Juni 2008 forderte der Beklagte das bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe
von 924 EUR zurück.
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Der Kläger erhob am 19.08.2008 Einspruch gegen den Bescheid vom 15.07.2008, der
nach seinem Vortrag laut Poststempel auf dem Briefumschlag am 17.07.2008 zur Post
gegeben worden ist.
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Zur Begründung trug der Kläger vor, sein Sohn habe am 13.06.2008 die Ausbildung
zum Industriemechaniker erfolgreich absolviert. Laut der beigefügten
Gehaltsabrechnung 5/2008 habe sein Sohn bis Ende Mai Bruttoeinkünfte in Höhe von
insgesamt 5.558,02 EUR erzielt. Für den Monat Juni habe er bis zur Gesellenprüfung
nochmals brutto 442,94 EUR verdient, so dass in diesem Ausbildungsabschnitt
insgesamt 6.000,96 EUR Brutto-Arbeitslohn angefallen seien. Während der
anschließenden Schulzeit habe er keine Einkünfte erzielt, so dass der anteilige
Grenzbetrag unterschritten sei.
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Laut der eingereichten Lohnbescheinigung aus dem Monat Mai 2008 erzielte der Sohn
im Mai 2008 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 885,88 EUR brutto. Sein Brutto-
Arbeitslohn für die Monate Januar bis Mai 2008 betrug insgesamt 5.558,02 EUR. Für
den Monat Mai entstanden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 182,50 EUR und
für die Monate Januar bis Mai 2008 von insgesamt 1.144,99 EUR. Aus den ebenfalls
eingereichten Lohnbescheinigungen für Juni und August 2008 ist ein Brutto-Arbeitslohn
des Sohnes für Juni in Höhe von 2.596,20 EUR und für August 2008 in Höhe von
1.611,67 EUR zu entnehmen. Der gesamte Bruttoarbeitslohn bis August 2008 betrug
12.497,19 EUR.
7
Der Kläger reichte im Einspruchsverfahren eine Aufstellung über die Werbungskosten
seines Sohnes ein, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird.
8
Der Beklagte wies den Einspruch in der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2008 als
unbegründet zurück und führte aus: Der BFH habe seine bisherige Rechtsprechung
zum Anspruch auf Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit mit Urteil vom 16.11.2006
(BStBl 2008 II, 56) geändert. Danach bestehe ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig
davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handele,
wenn das Kind in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines
Berücksichtigungstatbestandes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG
erfülle, einer Erwerbstätigkeit nachgehe und seine gesamten Einkünfte und Bezüge den
Jahresgrenzbetrag nicht überstiegen. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeute dies,
dass der Anspruchszeitraum 12 Monat betrage, da die Zeit der Erwerbstätigkeit des
Sohn des Klägers als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
anzusehen sei und somit alle Einkünfte und Bezüge im Jahr 2008 anzurechnen seien.
Eine "Günstigerprüfung" werde nicht vorgenommen. Die Einkünfte und Bezüge des
Sohnes würden im Jahr 2008 den Grenzbetrag übersteigen, so dass Kindergeld nicht
gewährt werden könne.
9
Der Kläger hat am 02.12.2008 fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung er
vorträgt: Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Juli-Gehalt aus der
Vollzeiterwerbstätigkeit nicht im Rahmen der Grenzbetragsberechnung zu
berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung seien Monate, in der denen das Kind
seiner Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe, nicht einzubeziehen. Das BFH-Urteil vom
16.11.2006 regele lediglich, dass ggf. Übergangszeiten als Ausbildungszeiten zu
berücksichtigen seien. Es werde aber nicht zwingend festgestellt, dass diese Monate
immer einzubeziehen seien. So werde im Urteil des BFH vom 31.07.2008 (III B 64/07)
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nochmals ausdrücklich auf die bisherigen Urteile Bezug genommen, nach denen
Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht in die Berechnung einzubeziehen seien, und
festgestellt, dass der BFH in dem Urteil vom 16.11.2006 nicht davon abgewichen sei.
Der Kläger legte im Klageverfahren folgende Werbungskostenaufstellung seines
Sohnes vor:
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Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte
1.012,50 EUR
IG Metall Lohneinbehalt
74 EUR
Fahrten Berufskolleg
182,70 EUR
Reinigung Arbeitskleidung (geschätzt)
100 EUR
Arbeitsmittel (geschätzt)
80,00 EUR
Kopierkosten (nachgewiesen)
20,00 EUR
Arbeitsgemeinschaft bis zur Prüfung im Juni
768,00 EUR
2.237,20 EUR
12
Der Kläger teilte außerdem Kapitaleinkünfte des Sohnes in Höhe von 1.697 EUR im
Jahr 2008 mit.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 15.07.2008 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2008 insoweit zu ändern, dass das
Kindergeld nur für den Monat Juli 2008 aufgehoben und für die Monate Januar bis
Juni 2008 nicht zurückgefordert wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
17
Er trägt ergänzend vor: Aus dem Urteil des BFH vom 16.11.2006 ergebe sich im
Umkehrschluss, dass kein Kindergeldanspruch für das gesamte Jahr bestehe, wenn die
Einkünfte aus dem Kalenderjahr den Jahresgrenzbetrag überschreiten würden. Dies sei
der Fall.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen
Kindergeldakte und der Schriftsätze der Beteiligten im Klageverfahren Bezug
genommen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach
§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einverstanden erklärt.
20
Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 20.04.2009 der Berichterstatterin als
Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
21
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22
I. Das Verfahren konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entschieden werden.
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II. Die Klage ist begründet.
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1. Der Aufhebungsbescheid vom 15.07.2008 ist fristgerecht mit dem Einspruch vom
19.08.2008 angefochten worden; der gerichtlichen Prüfung steht somit nicht die
Bestandskraft des Aufhebungsbescheides entgegen. Es steht zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass der Aufhebungsbescheid vom 15.07.2008 erst am 17.07.2008 zur
Post gegeben wurde. Der Kläger hat vorgetragen, dass der Bescheid vom 15.07.2008
laut Poststempel auf dem Briefumschlag erst am 17.07.2008 zur Post gegeben wurde.
Da der Bescheid vom 15.07.2008 keinen Postaufgabevermerk des Sachbearbeiters und
keinen Postaufgabevermerk der Poststelle des Beklagten enthält, ist dieser Vortrag
glaubhaft. Der Vortrag ist vom Beklagten, der den Einspruch als unbegründet
zurückgewiesen hat, auch nicht bestritten worden. Die Einspruchsfrist begann somit am
21.07.2008 (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 108 Abs. 1 Abgabenordnung - AO i.V.m. § 187
Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) und endete einen Monat später am 20.08.2008
(§ 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB). Der Einspruch des Klägers, der dem
Beklagten am 19.08.2008 zuging, ist somit fristgerecht eingelegt worden.
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2. Im Hinblick auf das Klagebegehren - Kindergeldgewährung für den Zeitraum Januar
bis Juni und ab August 2008 - und den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung –
04.11.2008 - ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens der Zeitraum Januar bis
Juni und August bis November 2008. Dem Bescheid kommt als Dauerverwaltungsakt
Bindungswirkung lediglich bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe (vgl. BFH-
Urteil vom 25.07.2001 VI R 164/98, Bundessteuerblatt – BStBl - II 2002, 89) bzw. auf
Grund der Einspruchseinlegung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung zu (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2008 III B 163/07,
Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2009, 578).
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3. Der Kläger ist durch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung
des Kindergeldes für die Monate Januar bis Juni 2008 in seinen Rechten verletzt (§ 100
Abs. 1 FGO), da er einen Kindergeldanspruch für seinen Sohn "T" im Zeitraum Januar
bis Juni und August bis November 2008 nach den Vorschriften der §§ 63 Abs. 1 Satz 2,
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), Sätze 2, 6 bis 8 EStG hat.
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Der Sohn des Klägers, der im Streitjahr das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte,
befand sich vom 01.01. bis 13.06.2008 und ab 11.08.2008 unstreitig in
Berufsausbildung und hat somit in den Monaten Januar bis Juni und ab August 2008 die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) EStG erfüllt. Die Einkünfte
und Bezüge von "T" übersteigen während dieses Zeitraums nicht den anteiligen
Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 7 EStG.
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Zwar erfüllt der Sohn des Klägers in dem Zeitraum, in dem er die
Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hat (14.06. bis 17.08.2008), unstreitig nach dem
Wortlaut des Gesetzes die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a)
(ab 11.08.) und b) (vom 14.06. bis 10.08.) EStG. Dies führt aber entgegen der
Auffassung des Beklagten nicht dazu, dass die dieser Zeit zuzurechnenden Einkünfte
und Bezüge in die Grenzbetragsberechung einzubeziehen sind. Denn der Grenzbetrag
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des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in Höhe von 7.680 EUR wäre dann unstreitig überschritten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist in diesem Fall § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
EStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Tatbestände des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis c) EStG in den Zeiten der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht
erfüllt sind und somit die Einkünfte und Bezüge in diesem Zeitraum nicht in die
Grenzbetragsberechnung einfließen (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.2005 III R 67/04, BStBl
II 2006, 305; BFH-Beschluss vom 31.07.2008 III B 64/07, BFH/NV 2008, 1932).
Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom
16.11.2006 III R 15/06 (BStBl II 2008, 56) stützen. Denn in dieser Entscheidung ist der
BFH (lediglich) zu dem Ergebnis gelangt, dass die einschränkende Auslegung, wonach
die Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) bis c) EStG in den Zeiten einer
Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes nicht erfüllt sind, und dies sich in den entschiedenen
Fällen jeweils zu Gunsten des Kindergeldberechtigten ausgewirkt hatte, nicht dazu
führen dürfe, das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim
Kindergeldberechtigten nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch
das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freizustellen. Dies
wäre aber der Fall, wenn der (anteilige) Jahresgrenzbetrag nicht überschritten wäre, der
Steuerpflichtige gleichwohl kein Kindergeld erhalten würde. Vor diesem Hintergrund
spricht sich der BFH in dem zitierten Urteil ebenso wie im Urteil vom 15.03.2007 III R
25/06 (BFH/NV 2007, 1481) für ein Meistbegünstigungsprinzip zu Gunsten der Eltern
aktiver Kinder aus, indem er nur insoweit nicht mehr an seiner bisherigen
Rechtsprechung festhält, als ein Kind für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit auch
dann zu berücksichtigen sei, wenn seine Einkünfte und Bezüge - bei Einbeziehung der
Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit - insgesamt den Jahresgrenzbetrag nicht
übersteigen würden (vgl. Anmerkung Hollatz in Entscheidungen der Finanzgerichte –
EFG – 2008, 1590). Dieses beinhaltet aber nicht zugleich eine Abkehr von der
dargestellten bisherigen Rechtsprechung und ergibt sich im Übrigen auch aus dem
Beschluss des BFH vom 31.07.2008 III B 64/07 (BFH/NV 2008, 1932; ebenso
Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 10.12.2008 5 K 121/06, EFG 2009, 538).
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Für den damit im Streitfall verbleibenden Zeitraum Januar bis Juni und August bis
Dezember 2008 übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Sohnes nicht den
maßgeblichen anteiligen Grenzbetrag von 7.040 Euro (7.680 Euro x 11/12 gem. § 32
Abs. 4 Satz 7 EStG). Die teilweise noch in den Monaten Juni und August 2008 aus der
Vollzeiterwerbstätigkeit bezogenen Einkünfte bleiben gemäß § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG
außer Ansatz (vgl. Urteil des 14. Senates des FG Düsseldorf vom 18.05.2009 14 K
4168/08 n.v.). Die weiteren Einkünfte und Bezüge betragen bei Berücksichtigung aller
nachgewiesenen Werbungs- und Ausbildungskosten lediglich 5.081,86 Euro. Eine
Anforderung von Nachweisen für weitere Werbungskosten ist somit nicht erforderlich.
Die Einkünfte und Bezüge berechnen sich wie folgt:
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Brutto-Arbeitslohn 01-05/2008
5.558,02
EUR
Brutto-Arbeitslohn 06/2008: BAL aus Mai 2008 885,88 EUR für
einen halben Monat
442,94
EUR
6.000,96
EUR
Sozialversicherung 01-05/2008
./. 1.144,99
32
EUR
Sozialversicherung 06/2008: Sozialvers. aus Mai 2008 182,50
EUR für einen halben Monat
./. 91,25
EUR
4.764,72
EUR
Werbungskosten:
Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte ca. 100 Fahrten, während des
Berücksichtigungszeitraums
750,00
EUR
IG Metall Lohneinbehalt
74,00
EUR
Ausbildungsbedarf:
Fahrten Berufskolleg
182,70
EUR
nachgewiesene Kopierkosten
20,00
EUR
./. 1.026,70
EUR
Einnahmen § 20 EStG
1.697,00
EUR
Pauschbetrag
./. 51,00
EUR
Sparerfreibetrag
./. 750,00
EUR
896,00
EUR
x 11/12
821,34
EUR
Sparerfreibetrag als Bezug
750,00
EUR
./. Kostenpauschale
180,00
EUR
570,00
EUR
x 11/12
522,50
EUR
Einkünfte und Bezüge insgesamt
5.081,86
EUR
Der Grenzbetrag bleibt auch unterschritten, für den Fall, dass die Einnahmen aus den
Sparbriefen (§ 20 EStG) nicht anteilig mit 11/12 sondern auf Grund ihres Zuflusses in
den Monaten September und Oktober in voller Höhe bei der Grenzbetragsberechnung
berücksichtigt würden.
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Da dem Kläger ein Kindergeldanspruch für die Monate Januar bis Juni 2008 zustand,
durfte der Beklagte das Kindergeld für diese Monate nicht zurückfordern.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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