Urteil des FG Düsseldorf vom 17.02.2009

FG Düsseldorf: entsandter arbeitnehmer, soziale sicherheit, technisches büro, eugh, entsendung, anwendungsbereich, mitgliedstaat, verordnung, sozialversicherung, unternehmen

Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 1398/08 Kg
Datum:
17.02.2009
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1398/08 Kg
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Strittig ist, ob der Kläger für seine Kinder "A" (geboren: 29.05.1988) und "B" (geboren:
02.12.1991) Anspruch auf Kindergeld hat.
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Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau
und den beiden Töchtern in Polen.
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Vom 18.08.2005 bis 05.10.2005 und vom 12.01.2006 bis 09.06.2006 war er für die in
Warschau ansässige "C" die in "D"- Stadt, ein "technisches Büro" unterhielt, in
Deutschland als Arbeitnehmer tätig.
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Nach der von der "C" unter dem 26.10.2007 ausgestellten Bescheinigung bestand für
den Kläger kein Versicherungsverhältnis zur "Bundesanstalt für Arbeit..., weil es sich um
eine Entsendung aus Polen handelte".
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Laut den Lohnsteuerbescheinigungen der "C" bezog der Kläger folgende
Bruttoarbeitslöhne:
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2005: 3.532,24 Euro
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2006: 9.491,48 Euro.
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Davon wurden lediglich Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten, nicht jedoch
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.
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Die Lohnsteuer und der Solidaritätsbeitrag wurden an das Finanzamt "E" abgeführt. Dort
wurde der Kläger zur Einkommensteuer veranlagt.
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Unter dem 19.09.2007 beantragte der Kläger Kindergeld. Er gab an, dass seine Ehefrau
in den Jahren 2005 und 2006 für die beiden Töchter in Polen Kindergeld in Höhe von
jeweils 50 PLN monatlich von der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes "F" erhalten
habe; in Deutschland habe für seine Erwerbstätigkeit keine Sozialversicherungspflicht
bestanden. Als Inhaber des Kontos, auf das das Kindergeld überwiesen werden sollte,
benannte er Herrn "G" der zusammen mit Herrn "H" unter der Firma "I" geschäftsmäßig
Anträge auf Kindergeld für polnische Arbeitnehmer stellte.
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Der Kläger legte eine Bescheinigung der Technischen Schule in "J"/Polen vom
09.10.2007 vor, wonach seine Tochter "A" von 2004 bis 2007 die "Profilierte
Oberschule" besucht hatte.
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Mit Bescheid vom 15.02.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da er als
nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kindergeld besitze.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.03.2008 Einspruch ein und wies
darauf hin, dass er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei und daher die
Anspruchsvoraussetzungen des § 62 EStG erfülle.
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In der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2008 wies die Beklagte den Einspruch des
Klägers als unbegründet zurück, weil er entsandter Arbeitnehmer eines polnischen
Arbeitsgebers gewesen sei und ausschließlich der polnischen Sozialversicherung
unterlegen habe.
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Am 21.04.2008 hat der Kläger Klage erhoben und Folgendes vorgetragen: Ob ihm ein
Anspruch auf Kindergeld zustehe, richte sich allein nach den in den §§ 62 ff. EStG
getroffenen Regelungen und nicht nach der VO (EWG) 1408/71 oder der VO (EWG)
574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie ihrer Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
vom 21. März 1972.
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Die Annahme der Beklagten, er habe in Deutschland nicht der Sozialversicherung
unterlegen, sei zutreffend. Er sei entsandter Arbeitnehmer gewesen. Allerdings
bestünden an der arbeitsrechtlichen Bindung zu seinem polnischen Arbeitgeber Zweifel,
weil Teile seines Lohnes indirekt vom deutschen "Arbeitgeber" gezahlt worden seien. Er
sei in Deutschland in Unterkünften untergebracht gewesen, die von seinem deutschen
"Arbeitgeber" gestellt bzw. angemietet worden seien. Die Aufwendungen des deutschen
"Arbeitgebers" hierfür seien durch eine Kürzung des vom polnischen Arbeitgebers
ausgezahlten Lohnes berücksichtigt worden. Sämtliche Anweisungen für seine Tätigkeit
seien allein durch Führungskräfte des deutschen "Arbeitgebers" erfolgt. Sein (formaler)
polnischer Arbeitgeber habe keine auf das Direktionsrecht gestützte arbeitsrechtliche
Kontrolle ausgeübt.
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Unabhängig davon, ob Beschäftigungsland im Streitfall Deutschland oder Polen sei,
stehe ihm ein Anspruch auf Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG zu, weil er während
seiner Tätigkeit in Deutschland hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen
sei und es dem Wohnsitzstaat nach der Entscheidung des Gerichtshofs der
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Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 20. Mai 2008 in der Rechtssache C-352/06
(Bosmann, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2008, 877) unbenommen
sei, Familienleistungen in Anknüpfung an den Wohnsitz zu gewähren, auch wenn
Beschäftigungsland i. S. der VO (EWG) 1408/71 ein anderer Staat sei. § 65 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 EStG schließe den Anspruch nicht aus, weil bei Ansprüchen auf
Familienleistungen in mehreren Mitgliedstaaten der EU nur die Kollisionsregelungen
der Art. 76 VO (EWG) 1408/71 und Art. 10 VO (EWG) 574/72 anwendbar seien.
Er habe in Polen keinen Anspruch auf Kindergeld gehabt, da sein Familieneinkommen
die maßgebliche Grenze überschritten habe. Etwaige Zahlungen der Behörden in Polen
seien daher irrelevant.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2008 und der Einspruchsentscheidung
vom 20.03.2008 die Beklagte zu verpflichten, ihm für seine beiden Töchter
Kindergeld für die Zeit von August bis Oktober 2005 und von Januar bis Juni 2006 in
Höhe von 2.772 Euro zu gewähren,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der Kläger, weil er ausschließlich in Polen
sozialversicherungspflichtig sei, nur nach polnischen Vorschriften Anspruch auf
Familienleistungen habe. Ein inländischer Kindergeldanspruch sei im Hinblick auf die
durch die VO (EWG) 1408/71 getroffene Rechtszuweisung zu dem Mitgliedstaat, dessen
Sozialversicherungsvorschriften der Kläger unterliege, ungeachtet eines inländischen
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ausgeschlossen. Dass der Kläger auch
während seiner Tätigkeit in Deutschland ausschließlich den polnischen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterlegen habe, ergebe sich auch aus Art.
14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der ablehnende Bescheid vom 15.02.2008 verletzt den Kläger nicht i. S. von § 101 Satz
1 FGO in seinen Rechten, weil er nicht rechtswidrig ist. Die Beklagte hat es zu Recht
abgelehnt, Kindergeld festzusetzen.
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Das Gericht geht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO)
davon aus, dass der Kläger aufgrund der Regelungen der VO (EWG) 1408/71 während
des Streitzeitraums nur nach polnischem Recht und nicht nach deutschem Recht
Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder hatte.
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1. Die VO (EWG) 1408/71 ist anwendbar. Beim Kläger handelt es sich um einen
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Arbeitnehmer i. S. von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71, der
den polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt, weil er dort
sozialversichert ist. Er ging auch während des Streitzeitraums in einem anderen
Mitgliedstaat, nämlich Deutschland, einer nicht selbständigen Tätigkeit nach. Damit
handelt es sich aus Sicht der VO (EWG) 1408/71 um einen innerhalb der Gemeinschaft
zugewanderten Arbeitnehmer. Ein sog. reiner Inlandssachverhalt, d. h. ein Sachverhalt
ohne jegliches grenzüberschreitendes Merkmal (Helmke in Helmke/Bauer,
Familienleistungsausgleich, Fach D, I. Kommentierung Europarecht, Art. 73 Rz. 5), ist
folglich nicht gegeben.
Das Gericht geht weiter davon aus, dass mit der Regelung in Anhang I Teil I E (im
Streitzeitraum: Anhang I Teil I D) keine Einschränkung des allgemeinen persönlichen
Anwendungsbereichs der VO (EWG) 1408/71 verbunden ist, sondern lediglich eine
Einschränkung ihres persönlichen Anwendungsbereichs hinsichtlich der
Familienleistungen. Zwar "verdrängt" die Definition in Anhang I Teil I E die Definition in
Art. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71, jedoch nicht mit Wirkung für die Bestimmung der
anzuwendenden Rechtsvorschriften (vgl. die Überschrift des Titels II), sondern nur für
die Bestimmung des Personenkreises, der Anspruch auf Familienleistungen hat (vgl.
EuGH-Urteil vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96, Kulzer, Slg. I 1998, 895).
Auch nach dem Einleitungssatz des Anhangs I Teil I E gilt die Definition ausdrücklich
nur "für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der
Verordnung". Die Regelung in Anhang I Teil I E soll folglich nicht über die
Anwendbarkeit eines gesamten Sozialversicherungssystems eines Mitgliedstaats, d. h.
über den gesamten sachlichen Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 i. S. ihres
Art. 4 entscheiden, sondern nur über den persönlichen Anwendungsbereich hinsichtlich
der Leistungsart "Familienleistung" i. S. von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO (EWG)
1408/71. Damit ist die Frage, welche Rechtsvorschriften nach den Art. 13 ff. VO (EWG)
1408/71 anzuwenden sind, d. h. in die Zuständigkeit welches Mitgliedstaats der
Sachverhalt fällt, vorrangig zu prüfen.
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Der Kläger unterliegt gemäß Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 den
Rechtsvorschriften Polens über soziale Sicherheit und damit nach Art. 4 Abs. 1
Buchstabe h VO (EWG) 1408/71 auch den polnischen Vorschriften über
Familienleistungen, zu denen das Kindergeld bzw. eine vergleichbare ausländische
Leistung gehört (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 13. August 2002 VIII R 54/00,
Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -
BFH/NV - 2002, 1581; VIII R 61/00, BFH/NV 2002, 1584, und VIII R 97/01, BFH/NV
2002, 1588).
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Nach Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71, der eine von Art. 13 Abs. 2
Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 abweichende Regelung trifft, unterliegt eine Person,
die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich
angehört, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt wird und die von diesem
Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten
Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht
überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit
abgelaufen ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitzeitraum vor.
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Der Kläger ist im Streitzeitraum von seinem polnischen Arbeitgeber "C" für deren
Rechnung zur Arbeitsleistung nach Deutschland entsandt worden. Dass es sich im
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vorliegenden Fall um eine Entsendung des Klägers von Polen nach Deutschland
handelte, folgt aus der Bescheinigung der "C" vom 26.10.2007 und dem eigenen
Vorbringen des Klägers im Klageverfahren (Schriftsatz vom 2.8.2008), in denen
übereinstimmend von einer Entsendung des Klägers die Rede ist. In der mündlichen
Verhandlung vom 17.02.2009 hat der Prozessbevollmächtigte die Entsendung des
Klägers von Polen nach Deutschland bestätigt.
Es bestand auch keine arbeitsrechtliche Bindung des Klägers an inländische
Auftraggeber der "C" . Es ist nämlich weder eine Übertragung des der "C" zustehenden
Direktionsrechts feststellbar noch hat der inländische Auftraggeber durch Zahlung des
Arbeitslohns und Einbehaltung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
Arbeitgeberpflichten erfüllt. Gegen eine arbeitsrechtliche Bindung des Klägers an den
Auftraggeber der "C" sprechen auch deren Bescheinigung vom 26.10.2007, wonach der
Kläger während des Streitzeitraums aufgrund einer in Polen bestehenden
Sozialversicherungspflicht im Inland nicht sozialversicherungspflichtig war, und die von
der "C" praktizierte Lohnauszahlung, bei der keine Sozialversicherungsbeiträge
einbehalten wurden. Die Dauer der vom Kläger erbrachten Arbeitsleistung überschritt
nicht den Zeitraum von zwölf Monaten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er eine andere
Person abgelöst hat, deren Entsendungszeit abgelaufen war. Damit unterlag der Kläger
nach Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 den Rechtsvorschriften Polens.
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2. Das Gericht geht davon aus, dass die Regelungen der VO (EWG) 1408/71
abschließend sind, d. h. dass deutsches Kindergeldrecht auch nicht subsidiär
anwendbar ist, wenn nach der VO (EWG) 1408/71 das Recht eines anderen
Mitgliedstaats anwendbar ist.
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Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) 1408/71 unterliegen Personen, für die diese
Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Die Bestimmungen
des Titels II der VO (EWG) 1408/71 bezwecken nach ständiger Rechtsprechung des
EuGH, dass die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit nur eines einzigen
Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler
Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können,
vermieden werden (Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache C-60/85, Luijten, Slg.
1986, 2365). Davon ist auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 8. Juni
2004 2 BvL 5/00 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 110, 412)
ausgegangen.
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Der EuGH hat zwar im Urteil vom 20. Mai 2008 in der Rechtssache C-352/06 (Bosmann,
HFR 2008, 877) entschieden, dass dem Wohnsitzstaat, auch wenn der
Kindergeldprätendent nach der VO (EWG) 1408/71 nicht dessen Rechtsvorschriften
unterliegt, "nicht die Befugnis abgesprochen werden kann, den in seinem Gebiet
wohnhaften Personen Familienbeihilfen zu gewähren". Der Wohnsitzstaat solle durch
die VO (EWG) 1408/71 nicht daran gehindert werden, dieser Person nach seinem Recht
Familienbeihilfen zu gewähren. Ob nach deutschem Recht für diesen Fall ein Anspruch
besteht, hatte der EuGH nicht zu entscheiden. Diese Prüfung ist nach seiner Ansicht
Sache der nationalen Gerichte.
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Den §§ 62 ff. EStG ist nicht zu entnehmen, dass deutsches Kindergeldrecht auch dann
anwendbar ist, wenn nach dem Wortlaut der VO (EWG) 1408/71 die Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden. Ein Anwendungsbefehl zugunsten des
nationalen Rechts wäre aber zu erwarten, weil die VO (EWG) 1408/71 als
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überstaatliches Recht den nationalen Rechtsvorschriften vorgeht und deren
Anwendungsbereich begrenzt. Dass der Gesetzgeber von einem Anwendungsvorrang
des überstaatlichen Rechts ausgeht, zeigt § 1 Abs. 7 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes i. d. F. des Gesetzes vom 12. Oktober 2000. Durch
diese Vorschrift wurde die Anspruchsberechtigung von Ehegatten von EU-Bürgern mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland hinsichtlich des Erziehungsgeldes
für den Fall neu geregelt, dass nur der EU-Bürger in Deutschland erwerbstätig ist, nicht
aber sein im Wohnsitzstaat lebender Ehegatte. Der Gesetzgeber wollte damit als
Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94
und C-312/94 (Hoever und Zachow, Slg. I 1996, 4895) das nationale Recht der
Regelung der VO (EWG) 1408/71 anpassen (BT-Drucks. 14/3118, 10). Dieses bestimmt
aus seiner Sicht darüber, ob und in welchem Umfang nationales Recht in Zu- und
Abwanderungsfällen anwendbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
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