Urteil des FG Düsseldorf vom 29.06.2006

FG Düsseldorf: vollziehung, fahrzeug, aussetzung, gepäck, personenbeförderung, zustand, wagen, einspruch, fälligkeit, abgrenzung

Finanzgericht Düsseldorf, 8 V 2091/06 A (Verk)
Datum:
29.06.2006
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 V 2091/06 A (Verk)
Tenor:
Die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 20.03.2006 wird
ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bestandskraft einer Entscheidung
über den hiergegen eingelegten Einspruch mit der Maßgabe ausgesetzt,
dass die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen
Kennzeichen weiterhin nach dem zulässigen Gesamtgewicht bemessen
wird. Die Berechnung des auszusetzenden Betrages wird dem
Antragsgegner übertragen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
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Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung eines
Kraftfahrzeugsteuerbescheides.
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Die Antragstellerin betreibt eine Autovermietung. Sie ist Halterin eines Kraftfahrzeuges
vom Typ Land Rover Defender mit einem Leergewicht von 2.055 kg und einem
zulässigen Gesamtgewicht von 2.950 kg. Bei dem Wagen handelt es sich lt.
Fahrzeugbrief um einen geschlossenen Pkw mit Dieselantrieb, der einschl. Führersitz
über 5 Sitzplätze verfügt. Er wurde zunächst als Lastkraftwagen nach Gewicht besteuert.
Mit gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes -KraftStG- geändertem
Bescheid vom 20.03.2006 stufte der Antragsgegner den Land Rover ab dem 01.05.2005
als Pkw ein und besteuerte ihn gemäß § 8 Abs. 1 KraftStG nach Hubraum und
Schadstoffausstoß. Den Wechsel der Fahrzeugart begründete er mit dem Wegfall des §
23 Abs. 6a der Straßenverkehrszulassungsordnung -StVZO-. Über den gegen den
Kraftfahrzeugsteuerbescheid eingelegten Einspruch hat er noch nicht entschieden,
sondern das Verfahren zum Ruhen gebracht. Den Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung hat er abgelehnt.
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Die Antragstellerin hat daraufhin das Gericht mit der Bitte um vorläufigen Rechtsschutz
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Die Antragstellerin hat daraufhin das Gericht mit der Bitte um vorläufigen Rechtsschutz
angerufen.
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Sie trägt vor:
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Die Besteuerung des Fahrzeugs hätte gem. § 8 Abs. 2 KraftStG wie bisher nach
Gewicht erfolgen müssen, weil es sich um ein "anderes Fahrzeug" im Sinne dieser
Vorschrift handele. Die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des
Verkehrsrechts richteten sich nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen
Vorschriften. An die Stelle des ersatzlos gestrichenen § 23 Abs. 6a StVZO seien
Bestimmungen des gemeinschaftlichen Verkehrsrechts getreten. Der Antragsgegner
hätte auf die EU-Richtlinie 70/156/EWG vom 06.02.1970 in der Fassung der Richtlinie
2001/116/EG vom 20.12.2001 zurückgreifen müssen, die die Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge regele.
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Lt. Anhang II Gliederungspunkt C Nr. 1 werde nicht als Fahrzeug der Klasse M 1 (Pkw)
angesehen ein "AF-Mehrzweckfahrzeug" (Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum), wenn es
außer dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätze habe und außerdem die
Voraussetzungen der "Bedingung P ./. (M + N x 68) größer als N x 68" erfülle. Dies träfe
auf den Land Rover Defender zu.
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Wegen des weitergehenden Vorbringens der Antragstellerin wird auf die
Einspruchsbegründung vom 26.04.2006 und die Antragsschrift vom 15.05.2006
verwiesen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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1. die Vollziehung des Bescheides vom 20.03.2006 auszusetzen, soweit die Steuer
höher als 172,31 EUR festgesetzt ist,
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2. soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wird, die Verwirkung von
Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den
Aussetzungsantrag aufzuheben,
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hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen,
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hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.
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Er trägt vor, die Anwendbarkeit der Lastenformel für M 1 AF-Fahrzeuge könne den
vorliegenden präsenten Unterlagen nicht entnommen werden. Die Anzahl der Sitzplätze
gehe aus der Kopie des Fahrzeugbriefes, soweit sie lesbar sei, ebenso wenig hervor
wie die Angabe zur Masse in fahrbereitem Zustand (2.055 kg statt 2.020 kg). Auch wenn
die EU-Richtlinien seit dem 01.07.2002 von den Mitgliedstaaten verbindlich
anzuwenden seien und sich deshalb gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG eine Bindung für
die Einstufung von Kraftfahrzeugen ergäbe, habe der Antragsteller nicht nachgewiesen,
dass der Land Rover Defender ein AF-Mehrzweckfahrzeug und insbesondere keine AC-
Kombi-Limousine sei. Nach Anhang II A Nr. 1 der Richtlinie 2001/116/EG handele es
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sich bei für die Personenbeförderung ausgelegten und gebauten Kraftfahrzeugen mit
höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz um Personenkraftwagen der Klasse M 1,
und zwar unabhängig von der Aufbauart.
Der Antrag ist begründet.
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Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO- kann das
Gericht die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz
oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen.
Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und
Rechtslage neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen
die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder
Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der
Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967,
182; ständige Rechtsprechung).
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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Bei summarischer Prüfung ist es
ernstlich zweifelhaft, ob der Antragsgegner gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG berechtigt
war, die Kraftfahrzeugsteuer durch den angefochtenen Bescheid zu ändern. Eine
Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer ist danach nur möglich, wenn sich die
Bemessungsgrundlage oder der Steuersatz geändert haben. Die von der ursprünglichen
Besteuerung als Lkw abweichende Besteuerung als Pkw nach § 8 Abs. 1 KraftStG
begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Es sprechen gewichtige Gründe dafür,
dass trotz der ersatzlosen Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO durch die 27. Verordnung
zur Änderung der StVZO vom 02.11.2004 mit Wirkung ab 01.05.2005, der die Einstufung
des Fahrzeugs als Lkw wegen des zulässigen Gesamtgewichts von mehr als 2,8 t
ermöglichte, der Land Rover Defender weiterhin als anderes Fahrzeug i.S.d. § 8 Abs. 2
KraftStG zu besteuern ist.
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An die Eintragung im Fahrzeugbrief "Pkw geschlossen" ist der Antragsgegner nicht
gebunden. Die verkehrsbehördliche Zulassung ist kein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171
Abs. 10 AO (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 26.
August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744). Auch ist der Begriff "Pkw" im KraftStG
nicht definiert. Jedoch richten sich die im Gesetz verwendeten Begriffe des
Verkehrsrechts gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweils geltenden
verkehrsrechtlichen Vorschriften. Auf Grund dieser ausdrücklichen Anbindung an das
Verkehrsrecht ist die Frage, was ein Pkw ist, nach Verkehrsrecht zu bestimmen (vgl. FG
Köln, Beschluss vom 28.11.2005 6 V 3715/05, EFG 2006, 444).
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In diesem Sinne hat der BFH auch in sämtlichen Entscheidungen, in denen es um die
Abgrenzung Pkw oder Lkw ging, stets auf die verkehrsrechtliche Vorschrift des § 23
Abs. 6a StVZO zurückgegriffen und hieraus seine "Pkw-Definition" entwickelt.
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Trotz des Wegfalls dieser Vorschrift ist für die Abgrenzung kein definitionsfreier
Beurteilungsspielraum entstanden. Denn verkehrsrechtliche Vorschriften können auch
im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein, auf die beim Fehlen nationaler
Bestimmungen zurückzugreifen ist. Einschlägig ist im Streitfall die EU-Richtlinie
70/156/EWG vom 06.02.1970 (Amtsblatt-Abl-L 42 vom 23. Februar 1970, S. 1) i.d.F. der
Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001 (Abl-EG L 18/1 vom 21.01.2002, S. 39). Dies
war auch die Zielsetzung des Gesetzgebers bei der Aufhebung des § 23 Abs. 6a
StVZO. Zur Begründung heißt es nämlich (BR-Drucksache 600/04):
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"Der Regelungsinhalt des § 23 Abs. 6a StVZO ist nicht mit den in der Richtlinie
70/156/EWG vorgegebenen und von den Mitgliedsstaaten verbindlich
anzuwendenden Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen
für Fahrzeuge der Klasse M 1 (Personenkraftwagen) vereinbar. ..... Die
Bestimmung soll daher aufgehoben werden.
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Durch die Aufhebung dieses Absatzes werden die Vorschriften der StVZO an das
EG-Recht, und zwar an die Richtlinie 70/156/EWG angepasst. Dieses sieht bei der
Definition der Fahrzeugklassen eine Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse für
Kraftfahrzeuge der Klasse M 1 (für die Personenbeförderung ausgelegte und
gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz), zu
denen auch die Mehrzweckfahrzeuge gehören, nicht vor. Nur wenn die in dieser
Richtlinie im Anhang 2 Abschn. C in Nr. 1 Personenkraftwagen (M 1) unter AF-
Mehrzweckfahrzeug beschriebenen besonderen Bedingungen erfüllt werden, gilt
ein solches Fahrzeug nicht als Fahrzeug der Klasse M 1."
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Das Fahrzeug des Antragstellers erfüllt diese Ausnahmebedingung. In Anhang II der
Richtlinie 2001/116/EG vom 20. Dezember 2001 werden die Begriffsbestimmungen für
Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen in den Gliederungspunkten A bis C
vorgenommen. Danach werden Personenkraftwagen der Klasse M 1 zugeordnet. Das
sind Fahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind und
höchstens 8 Sitze außer dem Fahrersitz haben. Abweichend hiervon gelten indes - nach
C.1. - sog. "AF-Mehrzweckfahrzeuge" (Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen
und deren Gepäck und von Gütern in einem einzigen Innenraum) dann nicht als
Personenkraftwagen (Klasse M 1), wenn sie außer dem Fahrersitz nicht mehr als 6
Sitzplätze haben und sich das Verhältnis von Nutz - zur Personenlast nach der
Bedingung P ./. (M + N x 68) > N x 68 darstellt.
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Der Land Rover Defender verfügt über insges. 5 Sitzplätze lt. Fahrzeugbrief, sodass hier
vier Sitzplätze für Fahrgäste zur Verfügung stehen. Auch die Lastenformel ist im Streitfall
zu Gunsten einer abweichenden Einstufung erfüllt. Zwar stimmen die vom Antragsteller
genannten Zahlen nicht mit den im Fahrzeugbrief enthaltenen Zahlen überein.
Gleichwohl ergibt sich folgende Berechnung zu Gunsten der Nutzlast:
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P (techn. zulässige Gesamtmasse in kg) ./. (M {Masse in fahrbereitem Zustand in
kg] + N {Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz} x 68) > N x 68
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2.950 ./. {2.055 + 4 x 68} > 4 x 68
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Ergebnis: 623 > 272.
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Die Bedenken des Antragsgegners, gestützt auf den Beschluss des FG Nürnberg vom
13.03.2006 VI 417/2005 (EFG 2006, 843), der Antragsteller habe nicht nachgewiesen,
dass der Land Rover ein Mehrzweckfahrzeug der Klasse AF ist, teilt der Senat nicht. Der
Wagen dient zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in
einem einzigen Innenraum. Außerdem geht aus dem Fahrzeugbrief im Gegensatz zu
den vom FG Nürnberg zu beurteilenden Fahrzeugen keine EG-Typgenehmigung hervor,
die nur der Klasse M 1 (Pkw) vorbehalten ist. Daraus ist bei summarischer Prüfung im
Umkehrschluss abzuleiten, dass das Fahrzeug nicht unter die Kraftfahrzeuge AA bis
AE, sämtlich M 1-Fahrzeuge, fällt.
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Einer Entscheidung über die Aufhebung der Vollziehung bezüglich der verwirkten
Säumniszuschläge bedarf es nicht, weil die Aussetzung der Vollziehung ab Fälligkeit
ausgesprochen worden ist, so dass die Säumniszuschläge automatisch entfallen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Beschwerde wird zugelassen. Die Rechtssache hat aufgrund der Vielzahl der
betroffenen Fälle grundsätzliche Bedeutung i.S. der §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr.1
FGO.
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