Urteil des FG Düsseldorf vom 07.11.2008

FG Düsseldorf (kläger, reisekosten, prüfer, umfang, konto, depot, verhandlung, kürzung, beweismittel, mitarbeiter)

Finanzgericht Düsseldorf, 1 K 2012/07 E
Datum:
07.11.2008
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2012/07 E
Tenor:
Die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2003 vom 13.06.2006 werden
dahingehend abgeändert, dass – unter entsprechender Korrektur der
Gewerbesteuerrückstellungen - Gewinnerhöhungen i. H. v. 40.255.- DM
(1999), jeweils 2.400.- DM (2000 und 2001) und jeweils 1.800.- EUR
(2002 und 2003) rückgängig gemacht und weitere Betriebsausgaben i. H
.v. jeweils 6.000.- DM (1999 und 2000), 22.000.- DM (2001) und jeweils
6.000.- EUR (2002 und 2003) abgezogen werden. Die Berechnung der
Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Tatbestand:
1
Der Kläger betreibt einen Im- und Export von Industrieprodukten und vermittelt derartige
Geschäfte. Seine Umsätze tätigt er im Wesentlichen mit polnischen Kunden. In den
Jahren 2005/2006 fand bei dem Kläger eine Betriebsprüfung statt, die nach einer
Prüfungserweiterung die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2003 umfasste. Dabei traf
der Prüfer u. a. folgende Feststellungen:
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1. Der Kläger hatte in den Streitjahren Telefonkosten i. H. v. 21.745,48 DM (1999),
20.008,01 DM (2000), 21.851,54 DM (2001), 9.907,75 EUR (2002) und 7.997,46 EUR
(2003) als Betriebsausgaben abgezogen. Eine private Telefonnutzung hatte der Kläger
nicht versteuert. Der Prüfer vertrat die Auffassung, eine ausschließlich betriebliche
Telefonnutzung sei nicht glaubhaft; die private Telefonnutzung sei in den Jahren 1999
bis 2001 mit 2.400.- DM und in den Jahren 2002 und 2003 mit 1.800.- EUR anzusetzen
(Tz. 2.2. des geänderten BP-Berichtes vom 18.05.2006).
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2. Der Kläger hatte in den Streitjahren Reisekosten i. H. v. 29.575,08 DM (1999),
24.473,18 DM (2000), 44.571,85 DM (2001), 12.008,30 EUR (2002) und 6.895,45 EUR
(2003) als Betriebsausgaben abgezogen. Nach den Feststellungen des Prüfers
befanden sich in den Belegordnern nur Bahn- oder Flugtickets.
Reisekostenabrechnungen oder Hotelabrechnungen seien gar nicht bzw. nur
sporadisch vorhanden. Die Reisekosten seien deshalb aus formellen Gründen und
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wegen fehlender Nachweise um jeweils 6.000.- DM (1999 und 2000), 22.000.- DM
(2001) und jeweils 6.000.- EUR (2002 und 2003) zu kürzen (Tz. 2.3. des geänderten BP-
Berichtes vom 18.05.2006).
3. Im August 2005 – während der Betriebsprüfung – wurde der Kläger am Flughafen
Düsseldorf durch Bedienstete des Hauptzollamts Düsseldorf kontrolliert. Dabei fanden
die Zollbediensteten auf den Namen des Klägers lautende Kontoauszüge und einen
Depotauszug der Schweizer Bank UBS (Kontonummer 1234-456789.M1K,
Depotnummer 1234-456789.S1) vor. Danach befanden sich am 11.10.2004
Goldmünzen im Wert von 52.500 CHF in dem Depot. In der Folgezeit legte der Kläger
weitere Kontoauszüge für das Konto 1234-456789.M1K ab dem 01.04.2000 vor und
erklärte, Auszüge vor diesem Datum habe er nicht und könne er auch nicht mehr
bekommen; er wisse auch nicht, wann das Konto eröffnet worden sei. Aus den
vorgelegten Kontoauszügen ergaben sich ein Anfangsbestand zum 01.04.2000 von
34.012 CHF und Gutschriften von 5.009,00 CHF in 2000, 48.698,20 CHF in 2003 und
2.017,40 CHF in 2004. Zu dem Depot stellte der Prüfer fest, dass sich die Goldmünzen
bereits am 31.12.2000 mit einem damaligen Wert von 44.900.- CHF in dem Depot
befanden. Zu den auf dem Konto eingegangenen Geldern und dem Depotbestand trug
der Kläger vor, er habe das Konto bei der UBS als Treuhänder für einen Boromir T. aus
Belgrad eröffnet. Hierzu legte er ein auf Januar 2006 datiertes Schreiben des Herr T. in
englischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung vor (Bl. 264 f. der Prüfer-
Handakten), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. In einem weiteren Gespräch
erklärte der Kläger, weiterer Treugeber des Kontos sei ein Radoslav S. (Bl. 306 der
Prüfer-Handakten).
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Der Prüfer hielt die behaupteten Treuhandverhältnisse für nicht glaubhaft und rechnete
dem Kläger die auf das Konto eingezahlten Provisionen als Betriebseinnahmen zu. Da
der Kläger nicht bereit gewesen sei, Kontoauszüge für Zeiträume vor 2000 vorzulegen,
seien die jeweiligen Anfangsbestände des Kontos und des Depots als
Betriebseinnahmen des Jahres 1999 zu erfassen. Somit erhöhten sich die Erlöse um
97.855.- DM (1999), 6.149.- DM (2000) und 31.220,12 EUR (2003) (Tz. 2.6. des
geänderten BP-Berichtes vom 18.05.2006).
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Am 13.06.2003 änderte der Beklagte die bisherigen Einkommensteuerbescheide 1999
bis 2003, die keinen Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO enthielten,
entsprechend den Prüfungsfeststellungen und stützte sich dabei auf § 173 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 AO. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruch
(Einspruchsentscheidung vom 30.03.2007) Klage erhoben.
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Der Kläger macht geltend:
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1. Als international tätiger Unternehmer sei er mit extrem hohen
Telekommunikationskosten belastet, da er sehr viel im Ausland tätig sei. Die
vorgenommenen Privatabgrenzungen seien jedenfalls der Höhe nach nicht
sachgerecht.
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2. Die Reisekosten seien ausschließlich beruflich veranlasst gewesen. Insbesondere
die extreme Kürzung der Reisekosten um 22.000.- DM in 2001 sei nicht
nachvollziehbar. Soweit der Kläger die betriebliche Veranlassung der Reise eines
Mitarbeiters in die Türkei bezweifele, könne er allenfalls eine Sachzuwendung an
diesen Mitarbeiter annehmen. Eine Kürzung der Betriebsausgaben sei jedoch
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keinesfalls gerechtfertigt. Im Übrigen entsprächen die Reisekostenaufzeichnungen des
Klägers den steuerlichen Vorschriften. Es seien zulässigerweise Tagespauschalen
angesetzt worden. Die pauschale Behauptung des Prüfers, die Aufzeichnungen seien
nicht ordnungsgemäß, habe dieser nicht näher konkretisiert und nachgewiesen.
3. Die auf dem Schweizer Konto eingegangenen Provisionszahlungen seien dem
Kläger nicht zuzurechnen, da er die fraglichen Gelder nur treuhänderisch halte. Der
Kläger habe alles in seinem Machtbereich Stehende zur Sachverhaltsaufklärung getan,
insbesondere habe er eine entsprechende Bescheinigung des auch namentlich
benannten Treugebers vorgelegt. In jedem Fall sei es unzutreffend, den
Anfangsbestand des Kontos in vollem Umfang als Erlös des Jahres 1999 zu erfassen.
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Nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 28.12.2007 1 V 2013/07 A(E), auf dessen
Inhalt Bezug genommen wird, hat der Kläger ergänzend vorgetragen, hinsichtlich der
Telefonkosten und der Reisekosten lägen keine neuen Tatsachen vor, so dass der
Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die ursprünglichen Bescheide insoweit zu
ändern.
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In der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2008 haben die Beteiligten sich
dahingehend tatsächlich verständigt, dass die geltend gemachten Telefonkosten in
vollem Umfang als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind und dass die
Provisionseinnahmen auf den Konten der UBS dem Kläger zuzurechnen sind,
allerdings mit der Maßgabe, dass die Erlöse im Jahr 1999 lediglich 60.000 DM (statt
97.855.- DM) betragen. Soweit der Kläger schriftsätzlich auch die Rechtmäßigkeit der
durch die Betriebsprüfung vorgenommene Erhöhung der Bemessungsgrundlagen für
die private Kfz-Nutzung in Frage gestellt hat, sieht er davon ab, seine Klage
diesbezüglich zu erweitern.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2003 vom 13.06.2006 über die sich aus
der tatsächlichen Verständigung ergebenden Gewinnänderungen hinaus in der
Weise zu ändern, dass die von der Betriebsprüfung vorgenommenen Kürzungen
bei den Reisekosten i. H .v. 6.000.- DM (1999 und 2000), 22.000.- DM (2001) und
jeweils 6.000.- EUR (2002 und 2003) rückgängig gemacht werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage insoweit abzuweisen.
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Der Beklagte macht geltend, die Kürzung der geltend gemachten Reisekosten sei zu
Recht erfolgt, da der Kläger keine ausreichenden Aufzeichnungen über die
durchgeführten Reisen vorgelegt habe. Im Verlauf der Prüfung habe der Kläger
eingeräumt, dass solche Aufzeichnungen erst ab 2004 oder 2005 geführt würden. Auch
der Höhe nach seien die Kürzungen gerechtfertigt, da zu den Reisekosten z. T.
unglaubhafte Sachverhalte vorgetragen worden seien. Insoweit seien im Rahmen der
Betriebsprüfung neue Tatsachen festgestellt worden, die zu einer Änderung der
ursprünglichen Bescheide nach § 173 Abs. 1 AO berechtigt hätten. Es seien
Sachverhalte vorgetragen worden, die weder nachvollziehbar noch glaubhaft seien.
Dies gelte insbesondere für die geltend gemachten Aufwendungen für einen türkischen
Mitarbeiter des Klägers. Insoweit seien Flugkosten in die Türkei und wochenlang
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Pauschalen für Auslandsübernachtungen mit der Begründung geltend gemacht worden,
der Mitarbeiter habe den türkischen Markt erschließen sollen. Tatsächlich hätten weder
Reiseaufzeichnungen noch Kostenbelege vorgelegt werden können und seien auch
keinerlei Umsätze mit türkischen Unternehmen getätigt worden. Diese Umstände seien
erst im Verlauf der Prüfung festgestellt worden.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist in dem in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhaltenen Umfang
begründet. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2003 vom
13.06.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2007 sind insoweit
rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
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I. Unter Berücksichtigung der in mündlichen Verhandlung vom 07.11.2008 getroffenen
tatsächlichen Verständigung hat die Klage zunächst insoweit Erfolg, als der Beklagte
die Gewinne der Jahre 1999 bis 2003 um 40.255.- DM (1999), jeweils 2.400.- DM (2000
und 2001) sowie jeweils 1.800.- EUR (2002 und 2003) erhöht hat. Insoweit besteht
zwischen den Beteiligten Einigkeit.
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II. Die Klage hat darüber hinaus auch Erfolg, soweit der Kläger sich gegen die von der
Betriebsprüfung vorgenommenen Kürzungen bei den Reisekosten i. H .v. 6.000.- DM
(1999 und 2000), 22.000.- DM (2001) und jeweils 6.000.- EUR (2002 und 2003) wendet.
Denn der Beklagte war verfahrensrechtlich nicht dazu berechtigt, die vorangegangenen
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2003 vom 19.04.2001, 23.04.2002, 03.06.2003,
08.06.2004 und 10.05.2005, die bestandskräftig waren und keinen Vorbehalt der
Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO enthielten, insoweit zu ändern. Hinsichtlich der
vorgenommenen Kürzungen der erklärten und in den ursprünglichen Bescheiden
steuermindernd berücksichtigten Reisekosten liegen die Voraussetzungen der – hier
allein in Betracht kommenden – Berichtigungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AO nicht vor.
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Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen
oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.
Tatsache i. S. von § 173 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AO ist jeder Lebensvorgang, der insgesamt
oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses
Tatbestandes erfüllt. Hierunter fallen Zustände, Vorgänge, Beziehungen und
Eigenschaften materieller und immaterieller Art (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.
B. BFH, Urteil vom 05.08.2004 VI R 90/02, BFH/NV 2005, 501 und vom 30.10.2003 III R
24/02, BStBl II 2004, 394). Eine Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO kann
zudem auch dann in Betracht kommen, wenn nachträglich sog. Hilfstatsachen bekannt
werden, die den sicheren Schluss auf eine – bisher nicht bekannte – Haupttatsache, auf
die das Steuergesetz abstellt, erlauben. Voraussetzung der Berichtigung ist aber, dass
die Hilfstatsache den sicheren Schluss auf die Haupttatsache ermöglicht; nicht
ausreichend sind bloße Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten. Die objektive
Beweislast (Feststellungslast) für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO trägt das Finanzamt (vgl. BFH, Urteil vom 06.12.1994 IX R 11/91, BStBl
II 1995, 192).
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Der Beklagte hat im Rahmen der Betriebsprüfung keine Haupt- oder Hilfstatsachen
festgestellt, aus denen sich mit der notwendigen Gewissheit ergibt, dass die in den
ursprünglichen Bescheiden steuermindernd berücksichtigten Reisekosten in
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bestimmtem Umfang nicht betrieblich veranlasst waren und deshalb zu Unrecht als
Betriebsausgaben geltend gemacht worden sind. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben,
dass weder die Aufzeichnungen des Klägers noch die von ihm im Rahmen der
Betriebsprüfung zu den Reisekosten gegebenen Erläuterungen dazu geeignet sind, die
betriebliche Veranlassung der in den Streitjahren geltend gemachten Reisekosten i. H.
v. 29.575,08 DM (1999), 24.473,18 DM (2000), 44.571,85 DM (2001), 12.008,30 EUR
(2002) und 6.895,45 EUR (2003) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 AO wäre der Beklagte deshalb durchaus
dazu berechtigt gewesen, den Betriebsausgabenabzug insoweit teilweise zu versagen.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung rechtfertigen indes keine Bescheidänderung
nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Denn ebenso wenig wie eine betriebliche
Veranlassung festgestellt werden kann, kann aus den Feststellungen des Prüfers mit
der notwendigen Gewissheit auf eine fehlende betriebliche Veranlassung des geltend
gemachten Aufwandes geschlossen werden. Dies wäre aber für eine auf § 173 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO gestützte Bescheidänderung erforderlich gewesen. Denn eine solche
setzt voraus, dass die getroffenen Feststellungen den sicheren Schluss auf eine bisher
unbekannte Tatsache – hier: die fehlende betriebliche Veranlassung der geltend
gemachten Reisekosten im betragsmäßigen Umfang der Bescheidänderung -
ermöglichen. Demgegenüber reicht es im Rahmen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
nicht aus, dass – wie hier - eine fehlende betriebliche Veranlassung in gewissem
Umfang zwar vermutet werden kann oder sogar wahrscheinlich ist, aber nicht sicher
feststeht. Denn Vermutungen, Wahrscheinlichkeiten oder Verdachtsmomente sind keine
Tatsachen (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO,
§ 173 Rn. 3, Koenig in Pahlke/Koenig, AO § 173 Rn. 13). Kann die fehlende betriebliche
Veranlassung des geltend gemachten Aufwands nicht hinreichend sicher festgestellt
werden, bleibt es – auch bei unzureichender Mitwirkung des Steuerpflichtigen – dabei,
dass das Finanzamt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die tatsächlichen
Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO trägt.
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Dem Beklagten sind auch keine zur Bescheidänderung berechtigenden Beweismittel i.
S. v. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nachträglich bekannt geworden. Als Beweismittel
sind diejenigen Erkenntnismittel anzusehen, die der Aufklärung des steuerrechtlich
erheblichen Sachverhalts dienen; sie müssen geeignet sein, das Vorliegen oder
Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen. Lassen bestimmte Erkenntnisse es – wie im
Streitfall - nur zweifelhaft erscheinen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines
Steuergesetzes erfüllt sind, berechtigen sie nicht dazu, den Steuerbescheid aufzuheben
oder zu ändern (Loose in Tipke/Kruse, AO, § 173 Rn. 24).
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III. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2003 vom 13.06.2006 sind
danach insoweit zu ändern, dass Gewinnerhöhungen i. H. v. 40.255.- DM (1999),
jeweils 2.400.- DM (2000 und 2001) und jeweils 1.800.- EUR (2002 und 2003)
rückgängig gemacht und weitere Betriebsausgaben i. H .v. jeweils 6.000.- DM (1999
und 2000), 22.000.- DM (2001) und jeweils 6.000.- EUR (2002 und 2003) abgezogen
werden. Die Gewerbesteuerrückstellungen sind entsprechend herabzusetzen. Die
Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2
FGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.
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