Urteil des FG Düsseldorf vom 19.01.2005

FG Düsseldorf: wirtschaftliche einheit, wirtschaftliche zugehörigkeit, grundstück, gebäude, haus, konzept, gesellschafter, realteilung, gestaltung, trennung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 7 K 3138/04 GE
19.01.2005
Finanzgericht Düsseldorf
7. Senat
Urteil
7 K 3138/04 GE
Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 12.06.2003 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 12.05.2004 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d:
Die Klägerin war beteiligt an der Fa. Z GbR. Dieser wurde mit Bescheid vom 17. 11. 1997
die Baugenehmigung für die Errichtung von Wohnhäusern mit viergruppiger
Kindertagesstätte und Tiefgarage auf dem Grundstück Y Strasse 79 in Y erteilt. Die
Baugenehmigung enthielt die Auflage, dass das Grundstück mit einem städtebaulich
zusammenhängenden Wohnquartier nach einheitlichem Konzept bebaut werden sollte.
Außer dem Kindergarten waren zwei Spielplätze zu integrieren. Die Nahversorgung war
mit einem Kiosk zu gewährleisten. Das Quartier sollte mit einem Privatweg versehen
werden, der neben der Zugänglichkeit zu den einzelnen Wohnungen auch dem
Sonderverkehr wie Müllabfuhr, Feuerwehr, Umzugswagen usw. dienen sollte.
Dementsprechend wurde die Wohnanlage von der GbR in der Folgezeit errichtet.
Bis zum 31. 12. 2002 waren an der GbR Frau B zu 70 % und deren Kinder Frau C, Frau D,
Herr E und die Klägerin zu je 7,5 % beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 23. 12. 2002 trat
Frau B im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Wirkung zum 31. 12. 2002 ihren
Anteil zu je 17,5 % an die übrigen Beteiligten ab, die nunmehr zu je 25 % an der GbR
beteiligt waren. In der gleichen Urkunde wurde zwischen den verbleibenden
Gesellschaftern eine Realteilung der GbR vereinbart. Der Grundbesitz wurde wertmäßig in
gleiche Einheiten geteilt und diese den Gesellschaftern zu Alleineigentum zugewiesen.
Ausgleichszahlungen hatten die Gesellschafter nicht zu erbringen.
Die Klägerin erhielt im Zuge dieser Realteilung das Alleineigentum an dem Grundstück Y
Straße 89-97.
Der Beklagte beurteilte die Zuteilungen auf die Gesellschafter als steuerpflichtigen
Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und setzte unter teilweiser Befreiung nach §
6 Abs. 2 GrEStG die Grunderwerbsteuer nach dem vorläufigen Grundbesitzwert mit 63.049
Euro fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und trug vor, es handle sich um die
Realteilung eines einheitlichen Grundstücks. Dabei sei unerheblich, dass jeweils eigene
Hausnummern, Grundbuchblätter und Einheitswertnummern existierten. Es sei auf die
wirtschaftliche Zugehörigkeit und die Zweckbestimmung abzustellen. Das Objekt sei zum
gleichen Zeitpunkt einheitlich nach einem Konzept erstellt worden. Es verfüge über eine
gemeinsame Tiefgarage und eine gemeinschaftliche Heizungsanlage. Zur Erschließung
sei ein Privatweg gebaut worden, der nur einheitlich verwaltet und unterhalten werden
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könne. Jedes Haus habe eine Verbindung zur Tiefgarage. Für das gesamte Quartier
bestünden zwei Versorgungshauptleitungen, an die die einzelnen Häuser über
Nebenleitungen angeschlossen seien. Die Wärmeversorgung erfolge von Haus Nr. 99 aus
für die Häuser 89-99 und 101-109 sowie 111-115, von Haus 87 für die Häuser 79-87. Das
Schmutzwasser werde gesammelt und über eine Hauptleitung dem städtischen Sammler
zugeführt. Es seien für die ganze Anlage zwei Spielplätze eingerichtet; ein Kiosk diene der
Nahversorgung. Zur Erholung diene ein Brunnenplatz.
Den Einspruch wies der Beklagte zurück mit der Begründung, § 7 Abs. 2 GrEStG sei nicht
anwendbar. Es sei von mehreren selbstständigen Grundstücken und nicht von einer
wirtschaftlichen Einheit auszugehen.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin trägt vor:
§ 7 Abs. 2 GrEStG finde auch Anwendung, wenn Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen
Einheit gehörten, von einer GbR auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt würden. Die
Wohnblöcke seien nach einem einheitlichen Konzept zur gleichen Zeit errichtet worden.
Die Ausgestaltung sei einheitlich durch die Auflagen der Baugenehmigung festgelegt
worden. Der Gebäudekomplex sollte funktional und räumlich zusammenhängen. Eine
Trennung und Zuordnung zu einzelnen Teilen sei für die Spielplätze, die Tagesstätte und
den Kiosk nicht möglich und würde den Vorgaben der Stadt widersprechen. Zudem seien
für die Gesamtanlage 25 Besucherparkplätze errichtet worden, die nicht einzelnen
Gebäuden zugerechnet werden könnten. Der Brunnenplatz diene den Erholungszwecken
der Gesamtanlage. Eine Trennung der Versorgungsleitungen für Wasser, Strom und Gas
sowie der Wärmeversorgung sei nicht möglich. Auch die äußere architektonische
Gestaltung spreche für ein einheitliches Objekt. Auf die Frage, ob Brandmauern,
Trennwände und gesonderte Hausnummern bestünden, komme es nicht an.
Die Klägerin beantragt,
(siehe hierzu den beigefügten Berichtigungsbeschluss v. 15.04.2005)
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung.
Das Gericht hat die Bauakten beigezogen und durch Augenscheinseinnahme Beweis über
die bauliche Situation der Wohnanlage Y Straße 79-115 erhoben. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 5. 11. 2004 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtswidrig
und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
Zu Unrecht hat der Beklagte die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 7 Abs. 2 GrEStG nicht
gewährt.
Wird ein Grundstück, das einer Gesamthand gehört, von den an der Gesamthand
beteiligten Personen flächenmäßig geteilt, wird nach § 7 Abs. 2 GrEStG die Steuer insoweit
nicht erhoben, als der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem
Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Gegenstand der
Begünstigung nach § 7 Abs. 2 GrEStG ist nur das einzelne Grundstück i.S. des § 2 GrEStG.
Die Vorschrift greift daher nicht ein, wenn der Grundbesitz einer Gesamthand aus mehreren
rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Grundstücken besteht; insoweit kommt lediglich
eine Befreiung nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 GrEStG in Betracht (Pahlke/Franz § 7
GrEStG Tz. 13).
Bezieht sich dagegen ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer
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wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke nach § 2 Abs. 3 S. 1
GrEStG als ein Grundstück behandelt. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit wird nicht nur
in § 2 Abs. 3 GrEStG, sondern auch in § 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) verwendet, wo
es darum geht, dass jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist. Da die Zielsetzung
der Vorschrift des § 2 BewG eine andere ist als die des § 2 Abs. 3 GrEStG, sind
unterschiedliche Ergebnisse bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt,
denkbar. Im Regelfall wird aber davon ausgegangen werden können, dass das Vorliegen
einer wirtschaftlichen Einheit nach beiden Gesetzen entweder zu bejahen oder zu
verneinen ist. Eine Bindung an die bei der Bewertung getroffene Entscheidung besteht
allerdings in keinem Falle. Auch im Grunderwerbsteuerrecht ist indes davon auszugehen,
dass für die Zuordnung zum Typus der wirtschaftlichen Einheit die örtliche Gewohnheit, die
tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zugehörigkeit
maßgebend sind (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BewG), wobei den objektiven Merkmalen ggf. der
Vorrang einzuräumen ist (Boruttau/Viskorf § 2 GrEStG Rz. 238; vgl. auch Rössler/Troll
Komm. zum Bewertungsgesetz § 2 Rz. 4 ff.; Gürsching/Stenger Komm. zum
Bewertungsgesetz § 2 Rz. 48 ff.).
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23. Januar 1985 II R 35/82 BFHE 143,152
BStBl II 1985,336) setzt die wirtschaftliche Einheit voraus, dass eine Zusammenfassung zu
einem einheitlichen Zweck vorliegt, der sich äußerlich in einer entsprechenden
einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, durch welche die selbstständige Funktion des
einzelnen Grundstückes nach der Verkehrsauffassung aufgehoben wird, wobei auch dem
subjektiven Willen - der Zweckbestimmung - eine wesentliche Bedeutung zukommt.
Wirtschaftliche Zusammengehörigkeit liegt nach diesen Grundsätzen bei aneinander
gereihten Grundstücken in städtischer Lage nicht schon dann vor, wenn Ver- und
Entsorgung miteinander verbunden sind; auch eine von den Benutzern mehrerer Gebäude
gemeinsam genutzte Tiefgarage bedingt keine wirtschaftliche Einheit (BFH vom 23. Januar
1985 II R 35/82 BFHE 143,152 BStBl II 1985,336). Allerdings steht auch eine räumliche
Trennung der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nicht entgegen. Soweit der II. Senat
des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 23. Januar 1985 (aaO.) offen gelassen hat, ob eine
wirtschaftliche Einheit gegeben sein kann, wenn eine Reihe von Wohnblöcken gleichzeitig
nach einem einheitlichen Plan errichtet wird, hat er im Beschluss vom 28. April 1993
ausgeführt, dass ein einheitlicher Gebäudekomplex dann als wirtschaftliche Einheit zu
beurteilen sein kann, wenn er auf einer einheitlichen Planung beruht und in einem
einheitlichen Funktionszusammenhang steht, der eine gemeinsame Nutzung bietet oder
sinnvoll erscheinen lässt (BFH vom 28. April 1993 II S 6/93 BFH/NV 1993,642). In dieser
Entscheidung stellt der Bundesfinanzhof zudem maßgeblich auf die Verkehrsauffassung
und die äußere architektonische Gestaltung des Gesamtkomplexes ab, nämlich die
Zusammenfügung aller Bauteile und Außenanlagen zu einem einheitlichen Ganzen.
Soweit der X. Senat des Bundesfinanzhofs in der zur Frage des gewerblichen
Grundstückshandels ergangenen Entscheidung vom 3. August 2004 (X R 40/03) die
Auffassung vertritt, die einheitliche Planung könne für das Vorliegen einer wirtschaftliche
Einheit deshalb nicht mitentscheidend sein, weil diese erst durch eine Einsichtnahme in die
Bauakten erkennbar sei, vermag der Senat dem jedenfalls für einen Sachverhalt wie den
vorliegenden nicht zu folgen. Wird nämlich die einheitliche Planung tatsächlich umgesetzt
mit der Folge, dass sich die Gebäude nach ihrem Erscheinungsbild als einheitlicher
Gesamtkomplex darstellen, kann nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung
der örtlichen Gewohnheit, der tatsächlichen Übung, der Zweckbestimmung und
wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen
werden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Wohnanlage im Streitfall als
wirtschaftliche Einheit zu beurteilen.
Der Gebäudekomplex Y Straße ist auf Grund einheitlicher Planung als geschlossene
Wohnanlage konzipiert worden. Die Baugenehmigung ist bereits unter der Auflage erteilt
worden, dass ein städtebaulich zusammenhängendes Quartier mit einheitlichem Konzept
errichtet wurde. Dieses Ziel ist durch die architektonische Gestaltung verwirklicht worden.
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Es handelt sich um eine von den beiden anliegenden Straßen und Gebäuden abgegrenzte,
fußläufig zu erreichende Anlage, bei der zwei der drei baulich voneinander getrennten
Gebäude (Gebäude Südblock/West/ Westblock und Gebäude Nordblock/Ostblock) sich um
einen gemeinsamen Innenhof gruppieren. Die Eingänge der Anlage sind durch den
Kioskbau an der Y Straße (am Südblock/Ost) und den Torbogen zur X-Straße (zwischen
West- und Nordblock) hervorgehoben. Die Anlage ist durch eine nicht öffentliche
Erschließungsstraße ausschließlich an die Y Straße angebunden. Die Hauseingänge sind
durch Stichwege verbunden. Rings um die die Anlage begrenzenden Grünflächen ist ein
einheitlicher Zaun errichtet. Damit wird bereits nach außen hin ein geschlossener Eindruck
der Gesamtanlage (ähnlich einer Hofanlage) vermittelt. Die Gebäude sind vom äußeren
Erscheinungsbild her im Wesentlichen gleich gestaltet (Fassaden, Fenster, Haustüren).
Jedes Haus verfügt im Innenbereich über die gleichen Gemeinschaftseinrichtungen; die
Keller mit den Abstellräumen der Mieter, Fahrradraum, Hausversorgungsraum und Zugang
zur Tiefgarage sind identisch. Der Innenhof ist sowohl durch seine Lage als auch seine
Ausgestaltung - Brunnenplatz mit rundum gruppierten Bänken und Begrünung - als
Mittelpunkt der Anlage und entsprechend der Baugenehmigung als Erholungsplatz für
sämtliche Häuser gekennzeichnet; im Erläuterungsbericht zur Erteilung des
Bauvorbescheides ist er als "Piazza" bezeichnet, der durch die Eckbebauung eingefasst
ist. Zu der Anlage zählen zwei Kinderspielplätze sowie eine Kinderbetreuungsstätte. Die
tatsächliche wirtschaftliche Nutzung durch Vermietung der einzelnen Wohnungen
entspricht dem baurechtlich vorgesehenen einheitlichen Funktionszusammenhang. Auch
die subjektive Zweckbestimmung, im Wege einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Wohnungen zu vermieten, war gleichgerichtet für die einzelnen Häuser. Die Versorgung
der Häuser erfolgt durch drei Hauptversorgungsanschlüsse, von denen die
Nebenversorgungsleitungen zu den einzelnen Häusern abzweigen. Die Müllentsorgung
erfolgt für alle Häuser über drei an unterschiedlichen Standorten der Anlage aufgestellte
Container. Die Tiefgarage erstreckt sich unterhalb der gesamten Anlage mit einer Ein- bzw.
Ausfahrt zur Y Straße und ist von jedem Haus aus über den Keller zu erreichen. Feste
Stellplätze für die einzelnen Häuser sind nicht vorgesehen. Zwar kommt diesen
Gesichtspunkten jeweils für sich betrachtet nach der Rechtsprechung keine
ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung einer wirtschaftlichen Einheit zu. Im
Rahmen der Gesamtbetrachtung wird hierdurch jedoch der einheitliche
Funktionszusammenhang bestätigt (vgl. auch FG München Urteil vom 16. Juli 2003 4 K
91/02).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.
FINANZGERICHT DÜSSELDORF
7 K 3138/04 GE
(
BESCHLUSS
In dem Verfahren
- Klägerin -
Prozessvertreter:
a. Finanzamt - vertreten durch den Vorsteher - StNr.:
- Beklagten -
a. Grunderwerbsteuer
hat der 7. Senat in der Besetzung:
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Vorsitzende Richterin am Finanzgericht Richter am Finanzgericht Richter am
Finanzgericht
am 15.04.2005 beschlossen:
Das Urteil vom 19.01.2005 wird im Tatbestand auf S. 5, 2. Absatz, dahingehend gemäß
§ 107 FGO berichtigt, dass es heißt:
Die Klägerin beantragt,
"den Grunderwerbsteuerbescheid vom 12.06.2003 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 12.05.2004 aufzuheben, hilfsweise die Revision
zuzulassen".
Gründe
Die Berichtigung beruht auf § 107 Abs. 1 FGO. Das Urteil vom 19.01.2005 enthält im
Tatbestand auf S. 5 hinter der Formulierung "Die Klägerin beantragt" eine Lücke. Hierbei
handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 107 Abs. 1 FGO. Die
Übernahme des Klageantrags laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2005
in den endgültigen Urteilstatbestand ist versehentlich unterblieben. Derartige offenbare
Unrichtigkeiten kann das Gericht jederzeit von Amts wegen berichtigen.