Urteil des FG Düsseldorf vom 23.01.2002

FG Düsseldorf (Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand, Ablauf der Frist, Unverschuldetes Hindernis, Gesetzliche Frist, Rechtsirrtum, Veranlagung, Einspruch, Fristversäumnis, Abgabe, Steuerrecht)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 7 K 4018/00 E
23.01.2002
Finanzgericht Düsseldorf
7. Senat
Urteil
7 K 4018/00 E
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
T a t b e s t a n d:
Der Kläger war im Streitjahr nichtselbständig tätig. Am 7.2.2000 reichten die Kläger die
Einkommensteuererklärung 1997 bei dem Beklagten ein. Dieser lehnte mit Schreiben vom
9.2.2000 die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung ab, da der Antrag nach §
46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht rechtzeitig (bis zum 31.12.1999) gestellt worden sei.
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und beantragten Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand. Zur Begründung trugen sie vor, sie seien sich der Frist nicht bewusst
gewesen. Für sie sei es logisch gewesen, dass die Erklärungen für 1997 bis 1999
zusammen abgegeben werden könnten. Aufgrund der umfangreichen
Gesetzesänderungen in den letzten Jahren sei es für jeden Steuerpflichtigen schwierig,
sich in den Steueränderungen und Fristen zurecht zu finden.
Der Beklagte wies den Einspruch zurück. Er führte aus, ein Irrtum über das Wesen einer
Ausschlussfrist oder über die materielle Rechtslage begründe keine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand. Wer in steuerlichen Dingen unerfahren sei, handle schuldhaft, wenn er
es unterlasse, fachkundige Beratung einzuholen.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger tragen vor:
An die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung dürften keine überspannten
Anforderungen gestellt werden. Es liege ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des ablehnenden
Bescheides vom 9.2.2000 die Einkommensteuerveranlagung für
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1997 durchzuführen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die Durchführung einer Veranlagung
abgelehnt. Die Voraussetzung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für eine Antragsveranlagung
liegen nicht vor. Die Kläger haben den Antrag auf Durchführung der Veranlagung für das
Streitjahr nicht fristgerecht gestellt.
Danach wird eine Veranlagung bei Einkommen bis zu den in Abs. 1 genannten Beträgen
nur durchgeführt, wenn sie beantragt wird. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den
Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer
Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG).
Für die Einkommensteuerveranlagung 1997 lief die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres
1999 ab. Die Kläger reichten die Einkommensteuererklärung 1997 jedoch erst im Februar
2000 ein und damit nach Ablauf der Frist. Es handelt sich bei der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8
EStG um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die sich auch nicht dadurch verlängert, dass das
Finanzamt den Vorgang noch bearbeitet oder den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer
Steuererklärung aufgefordert hat (BFH Urteil vom 8.5.1979 VIII R 78/77, BStBl II 1979, 676).
Nach § 110 Abs. 1 AO 1977 ist allerdings einem Steuerpflichtigen, der ohne Verschulden
gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren. Eine Fristversäumnis ist nur dann als entschuldigt anzusehen,
wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und
vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (z.B. BFH-Urteil
vom 13. Juli 1995 V R 51/94, BFH/NV 1996, 193, m.w.N.). Auch ein Rechtsirrtum über
Verfahrensfragen kann bei einem rechtsunkundigen Steuerpflichtigen zur
Wiedereinsetzung führen; Voraussetzung ist allerdings, dass er Zweifel, die bei ihm hätten
aufkommen müssen, rechtzeitig klärt (z.B. BFH-Beschluss vom 23. Juli 1992 VIII R 73/91,
BFH/NV 1993, 40; vom 20.2.2001 IX R 48/98). Die Tatsachen zur Begründung des
Wiedereinsetzungsantrags sind glaubhaft zu machen.
Im Streitfall können die Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie in einem
Rechtsirrtum gehandelt haben.
Zwar kann grundsätzlich auch ein Rechtsirrtum über verfahrensrechtliche Fragen ein
unverschuldetes Hindernis darstellen. Die Kläger haben aber nicht hinreichend glaubhaft
gemacht, dass sie sich in einem solchen Rechtsirrtum befanden. Soweit sie sich auf
Gesetzesänderungen im Steuerrecht berufen, vermag dies die Fristversäumnis im Streitfall
schon deshalb nicht zu entschuldigen, weil die hier maßgebliche Fristenregelung des § 46
Abs. 2 EStG insoweit keinerlei Änderungen erfahren hat. Die Kläger haben auch nicht
dargelegt, weshalb ihnen die Frist nicht bekannt war, obwohl sie offensichtlich zumindest
im Vorjahr zur Einkommensteuer veranlagt worden waren (in der 1997 eingereichten
Anlage FW ist auf Seite 2 angekreuzt "Abzugsbetrag wie 1996"). Von daher kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Kläger einen Vordruck zur Einkommensteuererklärung
zugesandt bekamen, aus dem sich die Frist für die Antragsveranlagung ergab. Hierzu
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haben die Kläger nichts vorgetragen. Die pauschale Behauptung, die Frist nicht gekannt zu
haben, reicht jedenfalls nicht aus, einen entschuldbaren Verfahrensirrtum substantiiert
darzulegen und glaubhaft zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.