Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2017

FG Berlin-Brandenburg: einkünfte, tante, vorläufiger rechtsschutz, unentgeltliche zuwendung, lebensversicherung, zustandekommen, kapitalvermögen, form, vorsorge, auszahlung

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2000
Aktenzeichen:
7 K 1834/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 Nr 1 EStG 1997, § 20 Abs 4
EStG 1997, § 7 ErbStG 1997, Art
3 Abs 1 GG
(Besteuerung einer Rente aus einer ererbten
Rentenversicherung durch die Bezugsperson - keine
Übertragung eines nicht ausgeschöpften Sparerfreibetrags auf
sonstige Einkünfte i.S. des § 22 EStG)
Tatbestand
Die als Eheleute zusammen veranlagten Kläger wenden sich gegen die
Einkommensteuerfestsetzung 2000, um von der Klägerin bezogene Rentenleistungen
nicht als sonstige Einkünfte versteuern zu müssen.
Die Klägerin hatte im Streitjahr u.a. Einnahmen aus einem mit der
...Lebensversicherung mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 abgeschlossenen
Rentenversicherungsvertrag. Der auf Seiten der damals 49jährigen Klägerin hierfür zu
Beginn des Versicherungsverhältnisses zu entrichtende Einmalzahlungsbeitrag in Höhe
von 205.961,50 DM war von ihrer seinerzeit 89jährigen, zwischenzeitlich im August 2000
verstorbenen und von ihr beerbten Tante F aufgebracht worden.
Ihrer Einkommensteuererklärung 2000 legten die Kläger auf Seiten der Klägerin keine
sonstigen mit dem Bezug von Rentenzahlungen zusammenhängenden Einkünfte
zugrunde. Mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 17. Januar 2003 veranlagte der
Beklagte die Kläger insofern zunächst erklärungsgemäß. Mit Bescheid vom 22.06.2004
wurde die Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 124 Abgabenordnung – AO – unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung gestellt.
Eine Kontrollmitteilung vom 2. August 2001 über eine bei den Klägern erfolgte
Betriebsprüfung ließ den Beklagten alsdann erfahren, dass die Klägerin ab dem Jahr
1997 eine monatliche Gewinnrente in Höhe von 1.171,70 DM bezogen habe. Hierauf
änderte der Beklagte im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen die aus anderen
Gründen angegriffene, zwischenzeitlich auch mehrfach geänderte
Einkommensteuerfestsetzung 2000 erneut und setzte sie mit Einspruchsentscheidung
vom 22. Juli 2004 auf Seiten der Klägerin nach einem Jahresrentenbetrag in Höhe von
14.060,- DM und dem Ansatz eines Ertragsanteils in Höhe von 44 vom Hundert (v.H.) als
sonstige Einkünfte fest. Einkünfte aus Kapitalvermögen blieben nach Abzug des
Sparerfreibetrages von insgesamt 3.641,- DM ohne steuerliche Auswirkung.
Wegen der im hiesigen Verfahren nicht streitigen Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung betreffend das Objekt ...straße 47 in W nimmt das Gericht auf das zwischen
den Beteiligten ergangene Urteil vom gleichen Tage (7 K 1674/04) Bezug.
Ihre hiergegen am 23. August 2004 eingereichte Klage begründen die Kläger damit, dass
der Beklagte der Klägerin zu Unrecht sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen
angerechnet habe. Der entsprechende Versicherungsvertrag sei von der Tante der
Klägerin abgeschlossen worden und auf sie ohne Vereinbarung jeglicher Gegenleistung
erst im Wege der Erbfolge übergegangen. Die erbschaftsteuerliche Erfassung dieses
Vorgangs schließe eine nochmalige ertragsteuerliche Berücksichtigung desselben aus.
So unterfielen als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 des Einkommensteuergesetzes –
EStG – auch nur solche Einnahmen, die sich im weitesten Sinne als Produkt eigener
Leistungen erklärten. Die für das Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrages
bzw. der Auszahlung der Rentenzahlungen notwendige Einmalzahlung sei seinerzeit aber
im Sinne einer unentgeltlichen Zuwendung an die Klägerin ausschließlich von ihrer Tante
aufgebracht worden. Da ihr ihre Tante wegen der klaren Verwendungsbestimmung ihrer
Zahlungsleistung der Sache nach den Versicherungsanspruch geschenkt hätte,
müssten die ihr ausgezahlten Rentenleistungen auch im Hinblick auf § 22 Nr. 1 Satz 2
EStG von der Besteuerung bei ihr ausgenommen bleiben.
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Mit Einkommensteuerbescheid vom 12. November 2004 änderte der Beklagte die
Einkommensteuerfestsetzung 2000 wiederum aus hier nicht streitgegenständlich
gewordenen sonstigen Umständen.
die Einkommensteuer 2000
abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 12. November
2004 ohne Berücksichtigung von Einnahmen der Klägerin aus dem
Rentenversicherungsvertrag der ... Lebensversicherung als sonstige
Einkünfte festzusetzen.
die Klage abzuweisen.
Er stützt seine Rechtsverteidigung vornehmlich darauf, dass die Klägerin selbst den
maßgeblichen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen habe und ihr daher die von
ihr vereinnahmten Rentenzahlungen als sonstige Einkünfte zuzurechnen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die vom
Beklagten vorgelegten Steuerakten (3 Bände Einkommensteuerakten; je 1 Band
Vertragsakte, Einheitswertakten und Ersatzakte; 2 Heftungen Einspruchsvorgang; 1
Heftung Vorgang vorläufiger Rechtsschutz; 1 Heftung Einkommensteuer 2000) zur St.-
Nr. 050/248/00700 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte den Finanzrechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da
sich die Beteiligten im Erörterungstermin vom 29. Februar 2008 übereinstimmend mit
einer schriftlichen Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 90 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung – FGO -).
Die Klage hat keinen Erfolg. Die nur hinsichtlich des Ansatzes sonstiger Einkünfte der
Klägerin aus Rentenleistungen angefochtene Einkommensteuerfestsetzung 2000 zuletzt
in Gestalt des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 12. November 2004 ist
rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in deren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 1 FGO).
Sonstige Einkünfte im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 Nr. 1 Satz 1 EStG sind
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen. Werden diese Bezüge allerdings freiwillig oder
auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen,
wenn der Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtig ist (§ 22 Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz EStG).
Zu den sonstigen Bezügen im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG gehören u.a. auch
Leibrenten, soweit in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts
enthalten sind (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Satz 1 EStG). Als Ertrag des
Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwischen
dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des
Kapitalwertes der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; hierbei ist der
Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Satz 2
EStG). Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a) Satz 3 EStG nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Danach beträgt der
Ertragsanteil, wenn der Rentenberechtigte bei Beginn der Rente das 49. Lebensjahr
vollendet hat, 44 vom Hundert (v.H.), bei Vollendung von 52 Lebensjahren 41 v.H. und
bei einem Lebensalter zwischen 89 und 91 Jahren 5 v.H.
Daran gemessen hat der Beklagte die von der Klägerin erhaltenen
Leibrentenzahlungen zu Recht bei deren sonstigen Einkünften erfasst. Rentenleistungen
unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) EStG, soweit sie für
die Dauer der Lebenszeit der Bezugspersonen gezahlt werden (Bundesfinanzhof – BFH -,
Urteil vom 22. November 2006 – X R 15/05 – BFHE 216, 118, Bundessteuerblatt - BStBl -
II 2007, 390).
Die Klägerin war von Beginn an Bezugsperson der streitgegenständlichen Leibrente. Der
den Rentenzahlungen zugrunde liegende, zum 1. Oktober 1997 mit der ...
Lebensversicherung abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag ist mit ihr selbst
zustande gekommen. Ungeachtet dessen, dass die einmalige
Versicherungsbeitragszahlung von ihrer Tante aufzubringen sein sollte und diese der
Rentenversicherung laut Ziffer 6 des Antragsvordrucks für den Abschluss dieser
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Rentenversicherung laut Ziffer 6 des Antragsvordrucks für den Abschluss dieser
Rentenversicherung auch eine entsprechende Kontoeinzugsermächtigung erteilt hatte,
war sie damit seit Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses an als
Versicherungsnehmerin Rentenberechtigte im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 1, 3 Buchstabe
a) Satz 3 EStG, ohne diese Rechtsstellung etwa erst im Wege des Erbgangs nach ihrer
Tante erlangt zu haben. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass eingangs zu
Ziffer. 1 des Antragsvordrucks für den Abschluss dieser Rentenversicherung die Klägerin
als Antragstellerin bzw. als Versicherungsnehmerin aufgeführt war. Dem entsprechend
lauteten die Eintragungen zu der auf das Geldwäschegesetz zielenden Identifizierung
des Versicherungsnehmers auf die Personalien der Klägerin. Sie allein hatte ausweislich
ihrer im Feld 14 des Antragsvordrucks für den Abschluss der Rentenversicherung
aufgenommenen Unterschrift eine Empfangsbestätigung hinsichtlich der
Verbraucherinformationen gemäß § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
abgegeben. Nur die Klägerin, nicht aber auch zugleich ihre Tante leistete die
abschließende Antragsunterschrift als Antragstellerin (Versicherungsnehmerin). Wie zur
Bestätigung sind auch die Tarifdaten im Vordruckabschnitt 5 betreffend Eintrittsalter,
Renteneintrittsalter und Rentengarantiedauer offensichtlich allein auf die Klägerin selbst
bezogen.
Umgekehrt lässt sich für den gegenteiligen Standpunkt der Klägerin, der fragliche
Leibrentenvertrag sei ursprünglich von ihrer Tante abgeschlossen worden und auf sie
erst mit deren Tode im August 2000 im Wege der Erbfolge übergegangen, nichts
anführen. Soweit ihre Tante allein nur unter Ziffer 6 (Beitrag, Beitragszahlung sowie
Einzugsermächtigung) des Antragsvordrucks für den Abschluss der Rentenversicherung
aufgenommen war und an dieser Stelle für eines ihrer Konten eine Einzugsermächtigung
betreffend den einmaligen Rentenversicherungsbeitrag erteilt hatte, war unter den
entsprechenden Namens- und gesonderten Unterschriftsfeldern ausdrücklich
hervorgehoben, dass die Kontoinhaberin nicht selbst Antragstellerin (für den Abschluss
des Rentenversicherungsvertrages) sei. Andere Unterlagen, nach denen der
streitgegenständliche Rentenversicherungsvertrag mit einem von dem bezeichneten
Antragsformular abweichenden Vertragsinhalt zustande gekommen sein sollte, haben
die Kläger selbst nicht vorgelegt und sind ansonsten auch nicht ersichtlich.
Unter diesen Umständen vermag die Klägerin der Besteuerung der Rentenzahlungen bei
ihr auch nicht unter Verweis auf § 22 Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz EStG mit der Begründung
zu entgehen, ihre Tante habe ihr wegen der klaren Verwendungsbestimmung des von ihr
aufgebrachten Einmalzahlungsbeitrages den damit erworbenen Versicherungsanspruch
schenkweise zugewandt. § 22 Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz EStG erklärt sich als Kehrseite der
Regelung von § 12 Nr. 2 EStG, wonach vorbehaltlich der Berechtigung zum
Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug sowie abgesehen von der Möglichkeit
des Sonderausgabenabzugs für wirtschaftlich nicht mit Einkünften zusammenhängende
Renten und dauernde Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) freiwillige Zuwendungen,
Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an
eine gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigte Person weder
bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen
werden dürfen. Um eine doppelte steuerliche Erfassung wiederkehrender Leistungen zu
vermeiden, braucht der Empfänger die Leistungen nicht zu versteuern, wenn dem Geber
der Abzug nach § 12 Nr. 2 EStG bzw. der entsprechenden Bestimmung nach § 10 Nr. 1
des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – verwehrt ist (Risthaus in:
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Stand: März 2007, § 22 EStG Rn. 232; Stuhrmann in:
Blümich, EStG, Stand: März 2004, § 22 EStG Rn. 70, 71).
Auf Seiten der Tante der Klägerin aber lässt sich § 22 Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz EStG nicht
heranziehen. Diese hat der Klägerin keine wiederkehrenden Bezüge gewährt. Solche
fortlaufenden Zahlungen entrichtete die Tante der Klägerin zunächst nicht gegenüber
der ...Lebensversicherung sondern stellte insofern nur einmalig den für die Entstehung
des Versicherungsverhältnisses aufzubringenden Einmalversicherungsbeitrag bereit.
Von wiederkehrenden Zahlungen lässt sich auch nicht im Verhältnis zwischen der Tante
der Klägerin und ihr selbst sprechen. Denn die von der Klägerin erhaltenen
Rentenzahlungen rühren aus einer separaten Vertragsbeziehung, nämlich dem von ihr
mit der ... Lebensversicherung eingegangenen Versicherungsverhältnis her. Nach den
vorliegenden Vertragsbeziehungen kann insofern auch nicht von einer mittelbaren
Rentenschenkung ausgegangen werden. Denn die von der Klägerin erhaltenen
Rentenleistungen stellen sich nicht als bloße ratenweise Rückzahlung des von ihrer Tante
hingegebenen Einmalversicherungsbeitrages dar. Sie setzen sich vielmehr auch aus
dem von der Rentenversicherung für die Möglichkeit der rentierlichen Nutzung des
Versicherungsbeitrages geschuldeten Zinsanteil, d.h. dem sog. Ertragsanteil
zusammen, auf den aber gerade die Besteuerung sonstiger Einkünfte in Form von
wiederkehrenden Rentenbezügen laut § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG allein bezogen ist.
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Betreffend die Versicherungsleistungen der ... Lebensversicherung kommt für die
Klägerin § 22 Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz ebenfalls nicht zum Tragen. Ungeachtet dessen,
dass sich wegen des mit der Klägerin zustande gekommenen Versicherungsvertrages
nicht von irgendwie gearteten freiwilligen Leistungen sprechen lässt, steht der
Versicherung hinsichtlich ihrer Versicherungsleistungen ohne Weiteres der
Betriebsausgabenabzug zu. Diese steuerliche Abzugsmöglichkeit aber schließt es aus,
die der Klägerin ausgezahlten Versicherungsleistungen nicht ihr als Empfängerin
zuzurechnen.
Auch der weitere Einwand der Klägerin, dass sich ungeschriebener Maßen von sonstigen
Einkünften im Sinne von § 22 EStG nur dann sprechen lasse, wenn sie sich im weitesten
Sinne als Entgelt für eine eigene Leistung darstellten, hiervon bei der von ihr bezogenen
Leibrente aber gerade nicht die Rede sein könne, da die einmalige Prämienzahlung, die
Grundlage der späteren Auszahlung der einzelnen Rentenleistungen gewesen sei, ihre
Tante im Verhältnis zu ihr als freigiebige, unentgeltliche Zuwendung bewirkt habe,
vermag nicht durchzugreifen. Im entscheidenden Leistungsverhältnis zwischen der
Klägerin und der Rentenversicherung beruhen deren Leibrentenzahlungen nämlich
gerade auf einer eigenen Leistung der Klägerin, nämlich der vorangegangenen
Bereitstellung der einmaligen Prämienzahlung in ihrem Falle in Höhe von 205.961,50 DM
zum 1. Oktober 1997. Ohne Belang ist dem gegenüber, aus welchen Mitteln die Klägerin
intern diesen Betrag aufzubringen vermochte.
Ebenso vergeblich hebt die Klägerin hervor, dass sie für die Zuwendung der
Rentenversicherung an sie durch ihre Tante bereits erbschaftsteuerlich herangezogen
worden sei und deshalb die von ihr bezogenen monatlichen Rentenzahlungen von einer
weiteren ertragssteuerlichen Erfassung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) EStG
ausgenommen bleiben müssten. Einkommen- und Erbschaftsteuer betreffen insofern
vielmehr verschiedene Tatbestände. Während ertragsteuerlich nur der Ertragsanteil
(Zinsanteil) an der Leibrente zu versteuern ist, wird erbschaftsteuerlich nur der
Kapitalanteil der dem Steuerpflichtigen un-entgeltlich zugekommenen Leibrente
herangezogen (Finanzgericht – FG – Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2005 - 3 V
1478/04 – BA S. 6/7; Risthaus in: Herrmann/Heuer/Raupach, aaO. § 22 EStG Rn. 33).
Die von der Klägerin als Versicherungsnehmerin vereinnahmten Rentenzahlungen sind
auch nach der Höhe der insofern angesetzten sonstigen Einkünfte nicht zu
beanstanden. Zu dem vereinbarten Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 1997 hatte die
am 30. Juli 1948 geborene Klägerin das 49. Lebensjahr erreicht. Die Tabelle im Anschluss
an § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Satz 3 EStG gab insofern einen Ertragsanteil in Höhe
von 44 v.H. vor. Dem gemäß hat der Beklagte die aus der Leibrente folgenden sonstigen
Einkünfte der Klägerin im Streitjahr 2000 ausgehend von den von ihr selbst jährlich mit
14.060,- DM bezifferten Renteneinnahmen, einem Ertragsanteil in Höhe von 44 v.H. und
dem Abzug eines entsprechenden Werbungskosten-Pauschbetrages in Höhe von 200,-
DM zutreffend mit 5.986,- DM bestimmt.
Die Klägerin kann dem gegenüber nicht beanspruchen, dass sich ihre aus den
Leibrentenbezügen herrührenden sonstigen Einkünfte noch mindern, soweit sie und ihr
mit ihr zusammen veranlagter Ehemann im Differenzbetrag von (6.000,- DM ./. 3.641,-
DM =) 2.359,- DM den ihnen im Streitjahr 2000 zustehenden Sparerbeitrag nicht
vollständig ausgeschöpft haben. So ist nach § 20 Abs. 4 Satz 1, 2 EStG in der für das
Streitjahr 2000 geltenden Fassung zwar bei zusammen veranlagten Eheleuten bei der
Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein gemeinsamer Sparerfreibetrag Betrag
in Höhe von 6.000,- DM abzuziehen. Dieser Sparerfreibetrag bezieht sich aber
ausdrücklich nur auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, nicht aber auch auf sonstige
Einkünfte im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 EStG, mithin nicht auf die hier in Rede
stehenden Renteneinkünfte der Klägerin. Eine diesem Sparerfreibetrag gleichkommende
Vorschrift enthalten §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 EStG nicht. Ebenso wenig erklären sie §
20 Abs. 4 EStG für entsprechend anwendbar.
Eine Übertragung der Regelung über den Sparerfreibetrag jedenfalls auf sonstige
Einkünfte in Form von wiederkehrenden Leibrentenbezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1, 3 EStG)
hält der erkennende Senat aber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen zumal mit
Blick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG -) nicht für
geboten (anders: BFH, Vorlagebeschluss vom 14. November 2001 – X R 32-33/01 –
BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, 190; das entsprechende konkrete
Normenkontrollverfahren ist vor dem Bundesverfassungsgericht – BVerfG – zum
Aktenzeichen 2 BvL 3/02 noch anhängig). Über den Sparerfreibetrag soll einer
förderungswürdigen eigenverantwortlichen Vorsorge breiter Bevölkerungsschichten
gegenüber den Wechselfällen des Lebens Rechnung getragen und strukturell schon nur
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gegenüber den Wechselfällen des Lebens Rechnung getragen und strukturell schon nur
unterschiedlich umfänglich anfallende Kapitalerträge aus Sparanlagen in einem auch nur
bescheidenen Umfang von der Besteuerung ausgenommen bleiben. Damit sind
regelmäßig wiederkehrende Leibrenteneinkünfte nicht uneingeschränkt gleichzustellen,
da sie eine Vorsorge- bzw. Sparform betreffen, die infolge des für das Zustandekommen
des entsprechenden Versicherungsverhältnisses aufzubringenden hohen
Einmalzahlungsbetrages für die ganz überwiegende Bevölkerungsmehrheit typischer
Weise nicht erreichbar ist.
Die Einkommensteuerfestsetzung 2000 zuletzt vom 12. November 2004 lässt sich für
die Kläger schließlich nicht im Hinblick auf Abschreibungsbeträge betreffend das Objekt
...straße 47 in W in Frage stellen. Unabhängig davon, dass die Kläger selbst den
entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2000 vom 12. November 2004 insofern als
bestandskräftig bezeichnen und diese Streitpunkte vom Gegenstand der vorliegend zu
entscheidenden Klage ausdrücklich ausnehmen, können sie aus den Gründen der
Entscheidung des Senats im parallelen Klageverfahren 7 K 1674/04 hinsichtlich ihres
Sanierungsaufwandes aus dem Jahr 1998 eine über den Betrag den von 14.989,- DM
bzw. den ihnen mit Bescheid vom 12. November 2004 gar tatsächlich überhöht
gewährten Betrag von 15.175,- DM hinausgehende Restwert-AfA nicht beanspruchen
und insofern eine ihnen für 1999 nur vermindert gewährte AfA nicht nachholen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Es ist bisher weder
höchstrichterlich geklärt noch liegt eine klare und zweifelsfreie Kommentierung dazu vor,
ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren einzelnen Voraussetzungen erhaltene
Rentenzahlungen bei dem Empfänger auch in solchen Fällen als sonstige Einkünfte zu
versteuern sind, in denen ihm der für das Zustandekommen des
Versicherungsverhältnisse aufzubringende Einmalbeitrag von dritter Seite unentgeltlich
zur Verfügung gestellt worden ist. Des Weiteren ist die Frage, ob die Regelung des
Sparerfreibetrages auch auf (bestimmte) sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 EStG zu
erstrecken ist, als offen zu be-zeichnen.
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