Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2017

FG Berlin-Brandenburg: vorsteuerabzug, aufteilung, anteil, herstellungskosten, vermietung, prüfer, unternehmer, steuerfestsetzung, auflage, sonderprüfung

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1996, 2000
Aktenzeichen:
7 K 7150/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 15a UStG 1996
(Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG auch bei
unrichtiger Zuordnung der Flächen eines gemischt genutzten
Grundstücks - Bindung an das Aufteilungsverfahren)
Leitsatz
Die von der Rechtsprechung des BFH praktizierte Bindung an den Aufteilungsmaßstab
bedeutet eine Bindung an das Aufteilungsverfahren, nicht an das Aufteilungsergebnis. Die
spätere Aufdeckung des Fehlers erlaubt eine Berichtigung nach § 15a UStG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin wurde als A-GbR gegründet, firmierte danach als B-GbR sowie seit dem
01.04.2003 unter ihrer jetzigen Firma. Ihr Gegenstand ist die Vermögensverwaltung
sowie die Ausführung von Malerarbeiten.
In den Jahren 1994 und 1995 errichtete die Klägerin ein Wohn- und Geschäftshaus auf
dem Grundstück M-Straße … in O. Weitere Grundstücke besaß bzw. besitzt die Klägerin
in P (bis Februar 2000) und in R (ab 1999). Sämtliche Grundstücke waren in den
Streitjahren vermietet, das Objekt M-Straße seit dem 01.08.1995. Dabei entfiel ein Teil
der Vermietungsumsätze auf Wohnungen.
Im April 1995 führte das Finanzamt C eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die
Voranmeldungszeiträume März 1994 bis Februar 1995 durch. Dabei ermittelte der Prüfer
im Einvernehmen mit der Klägerin abzugsfähige Vorsteuern in Höhe von 71,1 % für das
Objekt in der M-Straße. Eine weitere Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1992
bis 1995, die das Finanzamt D in den Jahren 1997 bis 1999 bei der Klägerin durchführte,
führte zu keinen Änderungen bei den abzugsfähigen Anteilen der Vorsteuer.
Die Klägerin reichte ihre Umsatzsteuererklärung 1996 am 16.02.1998 beim Finanzamt E
ein, das dieser am 09.04.1998 zustimmte. Ihre Umsatzsteuererklärung 2000 reichte die
Klägerin am 10.01.2002 beim Finanzamt E ein. Die Erklärung wirkte als Festsetzung. Bei
der Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuern ging die Klägerin hinsichtlich des Objektes
in der M-Straße jeweils von einem abzugsfähigen Anteil von 71,1 % aus.
Aufgrund von Prüfungsanordnungen vom 08.04.2002 und 30.05.2002 führte das
Finanzamt E im Zeitraum vom 27.05.2002 bis 20.12.2004 bei der Klägerin eine
Außenprüfung durch, die u. a. die Umsatzsteuer 1996 bis 2000 umfasste. Der Prüfer
stellte fest, dass seinerzeit bei der Bemessung des abzugsfähigen Vorsteueranteils
sämtliche Nebenräume (Keller, Dachgeschoss, Garagen u. a.) allein der steuerpflichtigen
Vermietung zugerechnet worden waren, obwohl diese Flächen auch von den
Wohnungsmietern genutzt wurden. Davon ausgehend ermittelte er einen Anteil der
abzugsfähigen Vorsteuer bzw. der für umsatzsteuerpflichtige Vermietungen
verwendeten Flächen in Höhe von 59,96 %. Ausgehend von dieser Feststellung kürzte er
die Vorsteuer 1996 um 7.730,85 DM und nahm für das Jahr 2000 eine Berichtigung nach
§ 15 a Umsatzsteuergesetz – UStG – in Höhe von 22.666,- DM vor. Für die Vorjahre sah
er die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 15 a UStG nicht als gegeben an,
weil während der Außenprüfung für die Vorjahre eine Korrektur im Jahr des
Leistungsbezugs möglich gewesen wäre. Die Vorsteuer aus den allgemeinen, laufenden
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Leistungsbezugs möglich gewesen wäre. Die Vorsteuer aus den allgemeinen, laufenden
Kosten für die Streitjahre ermittelte der Prüfer ausgehend von dem während der
Außenprüfung geäußerten Begehren der Klägerin nach einem Umsatzschlüssel.
Ausweislich des Prüfungsberichts wurde die Schlussbesprechung am 22.07.2004
abgehalten. An ihr nahmen neben Vertretern der Klägerin auch der Betriebsprüfer und
dessen Sachgebietsleiter teil. Seinerzeit wurde die Klägerin noch beim Finanzamt E
geführt. Ausweislich des Prüfungsberichts ist hinsichtlich der Prüfungsergebnisse
Übereinstimmung im Sinne der Berichtsausführungen erzielt worden, mit Ausnahme der
Anwendung des § 15 a UStG auf die Herstellungskosten des Gebäudes M-Straße (Tz. 44
des Außenprüfungsberichts).
Ausgehend von den Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am 22.02.2006
geänderte Umsatzsteuerbescheide, mit denen er die Umsatzsteuer 1996 auf 57.204,36
€ und die Umsatzsteuer 2000 auf 100.322,85 € festsetzte. Dagegen legte die Klägerin
am 08.03.2006 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom
23.05.2008 zurückwies.
Daraufhin hat die Klägerin am 06.06.2008 Klage erhoben.
Zu deren Begründung trägt die Klägerin vor, die Flächen für Garage/Keller/Dachboden
usw. seien von der Klägerin in vollem Umfang der steuerpflichtigen Nutzung zugeordnet
worden. Die tatsächliche Nutzung habe sich im Laufe der Jahre nicht geändert. Daher sei
der Beklagte an die von ihr vorgenommene Zuordnung der Gebäudeflächen gebunden.
Jedenfalls könne er mangels tatsächlicher Nutzungsänderung die Feststellungen in der
Außenprüfung für die Streitjahre nicht zum Anlass einer Berichtigung nach § 15 a UStG
nehmen. Es sei aber auch darüber hinaus ausgehend von der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs - BFH - eine beiderseitige Bindung an den im Abzugsjahre 1994/1995
gewählten Aufteilungsmaßstab eingetreten.
abweichend von den Umsatzsteuerbescheiden 1996
und 2000 vom 22.02.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
23.05.2008 die Umsatzsteuer 1996 auf 53.251,64 € und die Umsatzsteuer
2000 auf 88.743,91 € festzusetzen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten
zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unbegründet.
Eine Bindung an die im Rahmen der Außenprüfungen für die Jahre 1994 und 1995
ermittelten Aufteilungsmaßstäbe sei nicht eingetreten, da nur ein auf zutreffenden
Angaben beruhender Maßstab für die Aufteilung von Vorsteuer bindend sei. Der
Zuordnung der Nebenflächen im vollen Umfang zur steuerpflichtigen Nutzung stehe
jedoch die übrige Aufteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Zwecke deutlich
entgegen. Insoweit fehle es auch an nachvollziehbaren Aufzeichnungen und Belegen. Es
könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin seinerzeit falsche Auskünfte gegeben oder
sich die Nutzungsverhältnisse geändert hätten. In jedem Falle sei eine Berichtigung nach
§ 15 a UStG im Jahre 2000 gerechtfertigt. Denn seinerzeit seien die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre des Leistungsbezugs 1994 und 1995 nicht mehr
änderbar gewesen. Daher gebe auch eine Änderung der rechtlichen Bewertung ebenso
wie eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Anlass zu einer Berichtigung nach § 15
a UStG.
Dem Gericht haben je ein Band der vom Beklagten für die Klägerin unter der
Steuernummer … geführten Umsatzsteuer-, Bilanz-, Vertrags- und
Betriebsprüfungsberichtsakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin wird nicht im Sinne des § 100 Abs. 1 und 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –
durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte geht zu
Recht von einem Anteil der abzugsfähigen Vorsteuer in Höhe von 59,96 % für die
Herstellungskosten des Gebäudes aus. Er hat diese Erkenntnis auch zu Recht zum
Anlass einer Berichtigung nach § 15 a UStG im Jahre 2000 genommen.
Die Klägerin ist mit der in den Streitjahren existierenden GbR identisch, da sie einen
identitätswahrenden Rechtsformwechsel vollzogen hat (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches
Gesetzbuch – BGB –, 69. Auflage, 2010, § 705 Rz. 6; Hesselmann/Tillmann/Mueller-
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Gesetzbuch – BGB –, 69. Auflage, 2010, § 705 Rz. 6; Hesselmann/Tillmann/Mueller-
Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 19. Auflage 2009, § 11 Rz. 386). Daher hat der
Beklagte die angefochtenen Bescheide zu Recht ohne einen Rechtsnachfolgezusatz an
die Klägerin adressiert.
Der Beklagte geht ferner zu Recht davon aus, dass lediglich 59,96 % der Flächen des
Streitobjekts in den Streitjahren für steuerpflichtige Vermietungen verwendet wurden.
Dem hat sich auch der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
angeschlossen. Ihr Schriftsatz vom 09.01.2009 ist nicht dahin zu verstehen, dass in den
Jahren 1996 und 2000 mehr als 59,96 % der Flächen für steuerpflichtige Vermietungen
verwendet wurden. Denn andernfalls müsste die Klägerin die Wohnungen im Streitobjekt
ohne jegliche Nebenräume (Stellplätze, Keller- und Trockenräume) an ihre
Wohnungsmieter vermietet haben. Entsprechende Mietverträge hat sie jedoch nicht
vorgelegt, auch keine Wohnungsmieter als Zeugen dafür benannt. Schließlich wäre der
Klägerin ein solches Bestreiten auch wegen einer tatsächlichen Verständigung
abgeschnitten. Denn ausweislich des Außenprüfungsberichts ist – bis auf die
Rechtsausführungen in Tz. 44 des Außenprüfungsberichts – zwischen den Beteiligten
Übereinstimmung erzielt worden. Auch der auf den Außenprüfungsbericht folgende
Schriftwechsel lässt nicht erkennen, dass die Klägerin eine abweichende Nutzung, also
eine exklusive Nutzung der Nebenräume durch die Gewerbemieter, behaupten wollte.
Die auf die Herstellung des gemischt genutzten Objekts M-Straße entfallende Vorsteuer
ist im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nach den Maßstäben des § 15 Abs. 4 UStG
aufzuteilen und so anteilig der den Vorsteuerabzug gewährenden gewerblichen
Vermietung und der den Vorsteuerabzug ausschließenden Wohnungsvermietung
zuzuordnen. Dabei muss sich die Klägerin eines sachgerechten Verfahrens bedienen,
wobei in den Streitjahren sowohl der sog. Flächenschlüssel als auch der sog.
Umsatzschlüssel sachgerecht sein konnten (BFH, Urteil vom 28.09.2006 V R 43/03,
Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 215, 335, Bundessteuerblatt – BStBl.
– II 2007, 417 unter II.2 b aa).
Der Beklagte geht auch zu Recht davon aus, dass die Klägerin bei der Aufteilung der aus
der Errichtung des Streitobjekts herrührenden Vorsteuer an das Verfahren der Aufteilung
nach Nutzflächen gebunden ist, dass jedoch keine Bindung an die der Besteuerung in
den Jahren der Gebäudeerrichtung zugrunde gelegten konkreten Ergebnisse dieses
Aufteilungsverfahrens eingetreten ist.
Die Beteiligten sind sich im Ausgangspunkt zu Recht darüber einig, dass ein vom
Unternehmer gewähltes Aufteilungsverfahren, das dem Grunde nach sachgerecht ist,
sowohl den Unternehmer als auch die Finanzbehörde bindet, wenn hinsichtlich der Jahre
des Leistungsbezugs formell bestandskräftige Steuerfestsetzungen vorliegen. Danach
ist im Streitfall eine Bindung an die Aufteilung der Vorsteuer nach der Nutzung der
Nutzflächen eingetreten, weil die Klägerin – wie aufgrund ihrer Einlassungen in der
Umsatzsteuer-Sonderprüfung deutlich erkennbar war – die Vorsteuer nach einem
Flächenschlüssel aufgeteilt hat und hinsichtlich der in den Jahren 1994 bis 1996
entstandenen Herstellungskosten formell bestandskräftige Steuerfestsetzungen
vorlagen. Dass für das Jahr 1996 die Steuerfestsetzung noch unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stand, ist unbeachtlich (BFH, Urteile vom 02.03.2006 V R 49/05, BFHE 213,
249, BStBl. II 2006, 729; vom 28.09.2006 V R 43/03, BFHE 215, 335, BStBl. II 2007, 417;
vom 10.12.2009 V R 13/08, BFH/NV 2010, 960). Der Flächenschlüssel ist bei Gebäuden
ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab (BFH, Urteil vom 28.09.2006 V R 43/03, BFHE
215, 335, BStBl. II 2007, 417 unter II.2 b aa). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die
Ausstattung der für die gewerbliche Vermietung verwendeten Gebäudeteile sich
wertmäßig derartig von den für Wohnungszwecken verwendeten Gebäudeteilen
unterscheidet, dass dies Anlass geben könnte, den Flächenschlüssel als nicht
sachgerecht anzusehen.
Die Bindung an das Aufteilungsverfahren bedeutet aber nicht zwangsläufig eine Bindung
an das Aufteilungsergebnis. Die Bindung an das Ergebnis des Aufteilungsverfahrens
setzt voraus, dass dessen Anwendung auf zutreffenden Angaben beruht (BFH, Urteile
vom 02.03.2006, V R 49/05, BFHE 213, 249, BStBl. II 2006, 729 unter II.2 b; vom
28.09.2006 V R 43/03, BFHE 215, 335, BStBl. II 2007, 417 unter II.4 b dd; vergleiche auch
BFH, Urteil vom 06.09.2007 V R 55/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008,
619: Bindung an das sachgerechte Aufteilungsverfahren, nicht an das
Aufteilungsergebnis). Eine andere Auffassung wäre nicht praxisgerecht. Denn bei
späteren Überprüfungen müsste sonst – u. U. Jahre später – festgestellt werden, ob
Abweichungen vom ursprünglichen Aufteilungsergebnis auf Nutzungsänderungen oder
Ermittlungsfehlern und ggf. in welchem Umfang beruhen.
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Im Streitfall war das Aufteilungsergebnis nicht zutreffend, da es von unzutreffenden
Flächenanteilen ausging (siehe oben).
Daher hat der Beklagte die im Streitjahr 1996 abgezogene Vorsteuer aus
Herstellungsleistungen zu Recht nach dem Flächenschlüssel aufgeteilt und zu 59,96 %
als abzugsfähig beurteilt. Ob er zu Recht davon abweichend die laufenden Leistungen
nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt hat, kann dahinstehen, weil sich dies zugunsten
der Klägerin ausgewirkt hat und dem Gericht eine Verböserung verwehrt ist.
Der Beklagte hat zu Recht den Vorsteuerabzug, den die Klägerin ursprünglich in den
Jahren 1994 und 1995 vorgenommen hat, im Streitjahr 2000 anteilig nach § 15 a UStG
2000 berichtigt. Nach dieser Vorschrift ist der auf die Herstellungskosten entfallende
Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn sich die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der
erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern.
Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich im Jahre 2000 gegenüber dem
Jahr der erstmaligen Verwendung (1995) die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen
Verhältnisse zu Lasten der Klägerin geändert haben. Dabei kann dahingestellt bleiben,
ob sich die tatsächliche Nutzung des Streitobjekts zwischen dem Jahr der erstmaligen
Verwendung (1995) und dem Jahr 2000 geändert hat. Denn eine Änderung der für den
Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn – wie die Klägerin
behauptet – die Nutzung des Streitobjekts in den Jahren 1995 und 2000 unverändert
geblieben ist und den während der Bauphase bestehenden Planungen entsprach.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass die Änderung der "maßgebenden
Verhältnisse" auch dadurch eintreten kann, dass bei tatsächlich gleichbleibenden
Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des
Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, sich in einem der Folgejahre als
unzutreffend erweist. Voraussetzung ist aber, dass die Steuerfestsetzung für das
Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist. Der BFH hat der rechtlichen
Beurteilung für die Vorsteuerberichtigung nach § 15 a Abs. 1 UStG 1980 insoweit
dieselbe Wirkung wie bei einer Gesetzesänderung zuerkannt (BFH, Urteile vom
19.02.1997 XI R 51/93, BFHE 182, 420, BStBl. II 1997, 370; vom 13.11.1997 V R 140/93,
BFHE 184, 130, BStBl. II 1998, 36; Beschluss vom 10.11.2003 V B 134/02, BFH/NV 2004,
381). Diese Rechtsprechung ist nicht auf Zwischenmietverhältnisse beschränkt (vgl.
BFH, Beschluss vom 10.11.2003 V B 134/02, BFH/NV 2004, 381). Sie gilt auch dann,
wenn der Rechtsanwendungsfehler darauf beruht, dass die Finanzbehörde von falschen
sachlichen Voraussetzungen ausging (vgl. BFH, Urteil vom 07.07.2005 V R 32/04, BFHE
211, 74, BStBl II 2005, 907 und das Urteil der Vorinstanz, Finanzgericht Berlin, Urteil vom
02.03.2003 7 K 7225/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 1554).
Im Streitfall waren die Steuerfestsetzungen für die Jahre des ursprünglichen
Vorsteuerabzugs (1994 und 1995) weder im Streitjahr 2000, noch bei Erlass des
angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 2000 änderbar, weil mit den
Umsatzsteuerbescheiden 1994 und 1995 vom 03.09.1999 und 21.07.1999 die
Vorbehalte der Nachprüfung für diese Jahre aufgehoben wurden und überdies die nach §
171 Abs. 4 der Abgabenordnung gehemmte Festsetzungsfrist ablief.
Da – wie die Klägerin einräumt – die Nutzung des Streitobjekts in den Jahren 1995 und
2000 identisch war, litten die Umsatzsteuerfestsetzungen 1994 und 1995 insoweit unter
einem Rechtsfehler, als sie von einem Anteil der abzugsfähigen Vorsteuer von mehr als
59,96 % ausgingen. Dass dieser Fehler auf einer unzutreffenden Sachverhaltsermittlung
beruhte, steht – wie dargelegt – der Anwendung des § 15 a UStG nicht entgegen. Dieser
Rechtsfehler ist nach der erstmaligen Verwendung – nämlich im Rahmen der in den
Jahren 2002 bis 2004 durchgeführten Außenprüfung – aufgedeckt worden, so dass sich
die rechtliche Beurteilung der Vorsteuerabzugsjahre als unzutreffend erwiesen hat.
Nichts anderes würde gelten, wenn die von der Klägerin verfolgte Verwendungsabsicht
während der Bauphase nicht mit der späteren Verwendung übereingestimmt hätte.
Denn nach § 27 Abs. 8 UStG würde dann für das Streitjahr 2000 § 15 a UStG in der
Fassung des Gesetztes vom 20.12.2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3794) zur
Anwendung kommen, der eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs anordnet, wenn sich
ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den Vorsteuerabzug
maßgebenden Verhältnisse ändern (vgl. BFH, Urteil vom 07.07.2005 V R 32/04, BFHE
211, 74, BStBl II 2005, 907). Eine solche Veränderung der für den Vorsteuerabzug
maßgebenden Verhältnisse würde vorliegen, wenn die Klägerin die Vermietung
abweichend von ihren Planungen während der Bauphase vorgenommen hätte.
Der Klägerin ist aufgrund der Anwendung des Flächenverfahrens für die Aufteilung der
Vorsteuer auch bei der Anwendung des § 15 a UStG im Streitjahr 2000 die Anwendung
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Vorsteuer auch bei der Anwendung des § 15 a UStG im Streitjahr 2000 die Anwendung
des Umsatzschlüssels verwehrt, da sich die Bindungswirkung der ursprünglichen Wahl
des Aufteilungsverfahrens auch darauf erstreckt (BFH, Beschluss vom 16.11.2004
V B 173/03, BFH/NV 2005, 584).
Gegen die betragsmäßigen Auswirkungen der Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG
hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Auch nach Aktenlage sind insoweit keine
Rechtsfehler erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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