Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2017

FG Berlin-Brandenburg: zahlungsunfähigkeit, fälligkeit, sammlung, sonderprüfung, vorverfahren, zusammenarbeit, geschäftsführer, liquidität, quelle, link

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2004
Aktenzeichen:
12 K 9048/06 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 34 AO, § 69 AO, § 17 Abs 2 Nr
1 UStG 1999, § 17 Abs 1 S 3
UStG 1999
Haftung wegen unrichtiger Voranmeldungen
Leitsatz
Eine vorwerfbare Pflichtverletzung des Geschäftsführers einer GmbH bei der Abgabe der
Umsatzsteueranmeldung liegt nur dann vor, wenn die Umstände, die zu einer Berichtigung
der angemeldeten Vorsteuern nötigen könnten (hier: Zahlungsunfähigkeit der GmbH) bereits
in dem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum, für den die Voranmeldung eingereicht wird,
eingetreten sind.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner.
Der Kläger war Geschäftsführer der A - GmbH (im Folgenden: GmbH), die die Zeitschrift
„…“ herausgab. Er reichte für die GmbH Umsatzsteuervoranmeldungen für den
Zeitraum Februar bis April 2004 ein, die bei dem Beklagten am 14. Mai 2004 eingingen.
Daraus ergaben sich erhebliche Erstattungsbeträge.
Die GmbH hatte vom Verlag B ein Darlehen in Höhe von rund € 360 000 erhalten; der
Verlag hatte außerdem eine Option auf eine Beteiligung an der GmbH. Spätestens am
18. Mai 2004 stellte sich jedoch heraus, dass eine weitere Zusammenarbeit der GmbH
mit dem Verlag B nicht mehr stattfinden würde. Diese Entwicklung war dem Kläger als
Möglichkeit bereits am 13. oder 14. Mai 2004 avisiert worden.
Am 19. Mai 2004 ging bei dem Amtsgericht C ein vom 17. Mai 2004 datierter Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens der GmbH ein. Am 15. Juni 2004 wurde Herr
Rechtsanwalt D zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Nach dessen Gutachten
vom 02. August 2004 war die GmbH zahlungsunfähig und überschuldet, da
Verbindlichkeiten in Höhe von € 603 000 Aktiva in Höhe von knapp € 64 000
gegenüberstanden. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet.
Der Beklagte zahlte an die GmbH am 09. Juni 2004 € 17 462,32 und am 14. Juni 2004
€ 20 583,23 aus.
Nach den Feststellungen des Beklagten im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
im Zeitraum Oktober bis Dezember 2004 hatte die GmbH zum 31. Dezember 2003
Verbindlichkeiten in Höhe von € 214 434, Forderungen in Höhe von € 26 652 und liquide
Mittel in Höhe von € 22 720, zum 29. Februar 2004 Verbindlichkeiten in Höhe von
€ 284 291, Forderungen in Höhe von € 41 603 und liquide Mittel in Höhe von € 29 363,
zum 31. März 2004 Verbindlichkeiten in Höhe von € 408 380, Forderungen in Höhe von
€ 35 329 und liquide Mittel in Höhe von € 31 903, und zum 30. April 2004
Verbindlichkeiten in Höhe von € 400 386, Forderungen in Höhe von € 47 250 und liquide
Mittel in Höhe von € 24 658.
Der Beklagte nahm den Kläger mit dem hier angefochtenen Haftungsbescheid für
Umsatzsteuer in Höhe von € 33 304,23 in Anspruch, weil dem Kläger bei Einreichung der
Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar bis April 2004 bekannt gewesen sei, dass die
GmbH zahlungsunfähig gewesen sei, so dass er pflichtwidrig gehandelt habe, indem er
die ausgewiesenen Vorsteuerbeträge nicht gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) berichtigt bzw. diese überhaupt geltend gemacht habe.
Der Kläger trägt vor, dass er zum Ende des Voranmeldungszeitraums April 2004 nicht
habe absehen können, dass die GmbH insolvent sei. Ende April habe die GmbH noch
über Forderungen und liquide Mittel in Höhe von € 71 908 verfügt. Im Mai 2004 hätten
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über Forderungen und liquide Mittel in Höhe von € 71 908 verfügt. Im Mai 2004 hätten
noch bestätigte Angebote zu Veröffentlichungen für die Septemberausgabe 2004 mit
einem Umsatzvolumen von € 165 567 vorgelegen, so dass ein weiteres Erscheinen
jedenfalls vorstellbar gewesen sei. Bis zum 18. Mai 2004 habe er darauf vertrauen
dürfen, dass die GmbH die zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten erforderlichen Mittel
durch die Zusammenarbeit mit dem Verlag B erhalten werde. Die
Berichtigungsvoraussetzungen seien somit allenfalls im Mai 2004 eingetreten. Da die
GmbH aufgrund einer Dauerfristverlängerung die entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung aber erst am 10. Juli 2004 einzurechnen gehabt habe, falle
dies nicht mehr in seinen, des Klägers, Verantwortungsbereich, da bereits zum 15. Juni
2004 der vorläufige Insolvenzverwalter bestellt gewesen sei.
den Haftungsbescheid vom 04. Oktober 2005 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2006 aufzuheben,
Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, dass bei Einreichung wahrheitsgemäßer Umsatzsteuer-
Voranmeldungen der GmbH für Februar 2004 € 12 088,07, für März 2004 € 7 370,53 und
für April 2004 € 13 078,63 weniger erstattet worden wären. Die Pflichtverletzung des
Klägers liege in der nicht frist- und wahrheitsgemäßen Abgabe der Umsatzsteuer-
Voranmeldung. Diese Pflichtverletzung sei auch ursächlich für den Haftungsschaden,
denn bei Einreichung zutreffender Umsatzsteuer-Voranmeldungen hätte er, der
Beklagte, in der genannten Höhe Erstattungen nicht vorgenommen. Es bestehe eine
zwingende Korrespondenz in der Weise, dass in dem Moment, in dem der Gläubiger von
Forderungen seine Umsatzsteuervoranmeldung dahingehend berichtige, dass sich die
Umsatzsteuerbeträge minderten, auch der Schuldner dieser Forderungen seine
Umsatzsteuervoranmeldung insoweit berichtigen müsse, als er die geltend gemachten
Vorsteuerbeträge vermindere. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der
Beklagtenvertreter dazu erklärt, dass ihm nicht bekannt sei, ob die entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen der Gläubiger der GmbH im hier streitigen Zeitraum
berichtigt worden seien.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Haftungsbescheid ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1
Finanzgerichtsordnung [FGO]).
a) Gemäß § 69 i. V. m. § 34 der Abgabenordnung (AO) haften die gesetzlichen Vertreter
juristischer Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO)
infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten
Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen
Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Zu
den steuerlichen Pflichten gehört gemäß § 150 AO i. V. m. § 18 Abs. 3 UStG auch die
rechtzeitige Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatzsteuervoranmeldungen.
b) Der Kläger hat seine ihm als Geschäftsführer der GmbH auferlegten Pflichten nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
Gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 UStG muss der Schuldner seinen
Vorsteuerabzug berichtigen, wenn sich aus den Gesamtumständen, insbesondere aus
einem längeren Zeitablauf nach Eingehung der Verbindlichkeit ergibt, dass er seiner
Zahlungsverpflichtung gegenüber seinem Gläubiger nicht mehr nachkommen wird.
"Uneinbringlich" in diesem Sinne ist eine Forderung dann, wenn bei objektiver
Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Schuldner bei Fälligkeit nicht zahlen wird
(vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 03. November 2008 – XI B 217/07,
juris) und der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf
absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (BFH-Beschluss vom 04. Juni 2007 – V B 76/06,
Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2007, 2151, 2152
m.w.N.). Hauptfälle mangelnder Durchsetzbarkeit aus tatsächlichen Gründen sind die
Zahlungsunfähigkeit und der mangelnde Zahlungswille des Schuldners. Die Berichtigung
ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 7 (im Streitjahr: Satz 3) UStG für den Besteuerungszeitraum
vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
Demzufolge wäre eine Pflichtverletzung des Klägers durch Abgabe einer unrichtigen
Umsatzsteuervoranmeldung nur dann zu konstatieren, wenn die GmbH bis spätestens
Ende April 2004 im Hinblick auf die erhaltenen Leistungen, aus deren Bezahlung sie
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Ende April 2004 im Hinblick auf die erhaltenen Leistungen, aus deren Bezahlung sie
Vorsteuern geltend machte, zahlungsunwillig oder –unfähig war. Dies hat der Beklagte,
der insoweit die Feststellungslast trägt, jedoch nicht zur Überzeugung des Senats
dargetan. Die Annahme der Zahlungsunwilligkeit liegt angesichts der Bemühungen des
Klägers um eine Fortsetzung der unternehmerischen Tätigkeit der GmbH bis Mitte Mai
2004 fern. Auch die Zahlungsunfähigkeit der GmbH zum 30. April 2004 ist nicht
festzustellen. Die von dem Beklagten ausgewerteten Zahlen und die Ausführungen im
Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung lassen nicht den Schluss zu, dass die
Verbindlichkeiten der GmbH aus der Sicht der Gläubiger bereits zum 30. April 2004
uneinbringlich i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG gewesen wären. Der Beklagte hat nämlich
zum einen die Fälligkeit der entsprechenden Verbindlichkeiten nicht festgestellt. Es
erscheint damit jedenfalls denkbar und auch lebensnah, dass nicht alle Forderungen,
aus denen die GmbH Vorsteuern geltend machte, bereits am 30. April 2004 fällig waren.
Zum anderen hatte der Kläger zu dieser Zeit die jedenfalls nicht völlig unberechtigte
Hoffnung, dass der Verlag B sich weiter finanziell bei der GmbH engagieren würde, was
ihre Liquidität nachhaltig gestärkt hatte. Aus diesen Gründen bestand für den Kläger
zum Ende des Voranmeldungszeitraumes Februar bis April 2004 noch kein Anlass, eine
Prognose über die Uneinbringlichkeit der bestehenden Verbindlichkeiten zu treffen und
die Umsatzsteuervoranmeldung entsprechend anzupassen.
Soweit der Kläger selbst am 19. Mai 2004 offenbar von der Zahlungsunfähigkeit der
GmbH ausging und der Insolvenzverwalter in seinem Gutachten bescheinigt hat, dass
die GmbH überschuldet und zahlungsunfähig war, sind dies Ereignisse, die erst nach
Ablauf des maßgeblichen Voranmeldungszeitraumes Februar bis April 2004 eingetreten
sind und somit auch erst in dem folgenden Voranmeldungszeitraum zu berücksichtigen
waren. Dies fiel aber wegen der zwischenzeitlichen Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters nicht mehr in die Verantwortlichkeit des Klägers.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozessordnung (ZPO).
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu
erklären, da die Rechtssache nicht so einfach war, dass der Kläger sich selbst hätte
vertreten können.
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