Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2017

FG Berlin: angemessene entschädigung, eheliche wohnung, mietvertrag, unterpächter, grundstück, kaufpreis, besitz, wohngebäude, miteigentümer, bestandteil

1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
FG Berlin 9. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2000
Aktenzeichen:
9 K 9174/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 S 1 EigZulG, § 39 Abs
2 AO 1977
Eigenheimzulage für bebaute, frühere Parzellen einer
Kleingartenkolonie bei Auflösung des Unterpachtverhältnisses
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob im Streitfall eine
eigenheimzulagenbegünstigter Anschaffungsvorgang im Jahre 2000 gegeben ist oder
nicht.
Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten seit dem Jahr 1970 zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin ist die zweite Ehefrau des Klägers.
Als der Kläger noch mit seiner ersten Ehefrau xxx verheiratet war, schloss er mit dem
"xxx e.V." am 3. März 1967 einen "Unterpachtvertrag" betr. die zum damaligen
Zeitpunkt bereits mit einem ca. 38 qm großen "Kleinhaus" bebaute, 580 qm große
Parzelle Nr. xxx auf dem Grundstück der Kleingartenkolonie "xxx e.V.". Das
Pachtverhältnis begann am 1. April 1967 und beinhaltete folgende vertragliche
Regelungen:
" § 1
......
(1) Dem Unterpächter ist bekannt, dass er bei Abschluß des Unterpachtvertrages im
Besitze einer Stadtwohnung sein muß; ihm ist ferner bekannt, dass das Dauerwohnen
auf der Kolonie nicht gestattet ist.
......
§ 9
Alle Baulichkeiten auf der Parzelle, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, sowie
Bäume und Sträucher gelten als wesentliche Bestandteile der Parzelle und dürfen ohne
Zustimmung des Verpächters nicht entfernt werden. Der Unterpächter hat nach Lösung
des Pachtverhältnisses Anspruch auf angemessene Entschädigung, deren Höhe durch
Abschätzung festgestellt wird.
........."
Von seiner ersten Ehefrau wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.
Mai 1968 geschieden. Ausweislich des Protokolls über die nichtöffentliche Sitzung des
xxxxxxxxx vom 17. Mai 1968 (Az.: xxx) wurde das o. g., vom Kläger im Jahr 1967 durch
Anbaumaßnahmen auf ca. 57 qm vergrößerte "Kleinhaus" von den geschiedenen
Eheleuten als eheliche Wohnung angesehen, die im Rahmen der einvernehmlichen
Scheidungsauseinandersetzung dem Kläger zur weiteren Nutzung zugewiesen wurde.
Die geschiedene Ehefrau des Klägers veräußerte ihren ideellen, hälftigen
Eigentumsanteil an dem Haus mit dem vorhandenen Inventar (mit bestimmten, näher
bezeichneten Ausnahmen) für insgesamt 6 000, DM an den Kläger.
Die erste Ehefrau des Klägers sowie die gemeinsame Tochter xxx durften aber noch bis
zum 31. Dezember 1968 auf der Parzelle wohnen.
Am 19. Juni 1970 heiratete der Kläger die Klägerin. Aus dieser Ehe ging die am 3.
September 1979 geborene Tochter xxx hervor. Sie besuchte im Streitjahr 2000 als
Schülerin ein College in xxx (Großbritannien). Ihre dortige Schulzeit endete im Juni 2002
mit der Schulabschlussprüfung. Für die Streitjahre erhielten die Kläger Kindergeld für ihre
Tochter.
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
Am 18./21. Dezember 1998 schloss der Kläger (mit schriftlicher Einverständniserklärung
der Klägerin unter dem Vertrag) mit dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt
Spandau, einen "Mietvertrag" betr. die rückwirkende Vermietung der o.g. Parzelle ab
dem 1. Januar 1998 zu einem Mietpreis in Höhe von 295,00 DM pro Quadratmeter. Der
Vertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:
"Präambel
Das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau von Berlin, ist Eigentümer des
in xxx, xxx, belegenen und im Grundbuch des xxx Blatt xxx Flur xx Flurstücke xxx und xxx
zur Größe von 94.908 qm eingetragenen Grundbesitzes, von dem eine Teilfläche von ca.
79.902 bis zum 31. Dezember 1997 dem Verein xxx e. V. mietweise zwecks
Weitervermietung von einzelnen Parzellen an dessen Mitglieder, teils nur zur
gärtnerischen, teils auch zur eigenen wohnungswirtschaftlichen Nutzung, zur Verfügung
stand.
....
§ 4
1) Mieter war vor dem 1.1.1998 Untermieter der xxx e.V. Ihm ist bekannt, dass alle auf
der bisherigen "Untermietfläche" befindlichen Baulichkeiten als sein Eigentum im Sinne
des § 95 BGB anzusehen sind.
.....
4) ..... Der Bestandschutz der wohnungswirtschaftlich genutzten Baulichkeit darf nicht
beeinträchtigt werden. Die Eignung des Mietobjekts als Baugrundstück i. S. des
öffentlichen Baurechts ist zu wahren. ...
Dem Bestandsschutz unterliegen allerdings Anbauten, Vordächer und Terrassen nicht.
.....
§ 5
......
3) Das Wohnen auf dem Mietgrundstück ist nur dem Mieter für die Dauer seines
Mietrechts gestattet. Das Dauerwohnrecht ist weder übertragbar noch vererbbar. ....
.....
§ 17
1) Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Grundstück in völlig
abgeräumten Zustand an den Vermieter herauszugeben, es sei dann, dass der
Mietvertrag unter Bezugnahme auf die Präambel durch Kauf des Mietobjekts endet.
2) Für den Fall, dass der Mieter zur Räumung verpflichtet ist, kann er eine Entschädigung
für die Beseitigung der Baulichkeiten nicht verlangen.
.....
§ 20
.....
1) Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass die Bestimmungen des
Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 und die an dessen Stelle tretenden
neuen Bestimmungen sowie sonstige kleingartenrechtliche Vorschriften auf diesen
Vertrag keine Anwendung finden.
....."
Mit notariellem Vertrag vom 13. November 1998 (UR-Nr. xxx des Notars xxx in xxx)
erwarb die xxx in xxx (künftig: B) das Eigentum an dem Gesamtgrundstück, auf dem sich
u.a. auch die Parzelle Nr. xx befand.
Am 10. Januar 2000 trafen die Kläger folgende schriftlich fixierte Vereinbarung:
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
"Wir sind uns darüber einig, dass wir das Pachtgrundstück auf dem sich ein kleines
Wohnhaus welches nach der Scheidung mit xxx geb. xxx im Jahr 1968 im alleinigen
Besitz von xxx befindet unter folgenden Bedingungen käuflich erwerben wollen:
1. xxx erhält 50 % des Hauses. Sie zahlt dafür 60 000,00 DM. ......
2. Das Grundstück wird zu gleichen Teilen mit je ½ Anteil erworben. ......."
Am 22. März 2000 schlossen beide Kläger mit der Bxxx einen Kaufvertrag (UR-Nr.: xxx
des Notars xxx in xxx), wonach das vorstehend genannte Unternehmen den
streitgegenständlichen Grund und Boden als Teilfläche an die Eheleute zu einem
Kaufpreis in Höhe von xxx DM veräußerte. Der Kaufpreis wurde dabei ohne
Berücksichtigung des vorhandenen Wohngebäudes allein anhand des Wertes des Grund
und Bodens unter Auswertung eines von der Bxxx eingeholten Verkehrswertgutachtens -
unter Anwendung eines Abschlages in Höhe von 35 v. H. von diesem Wert - ermittelt
(vgl. § 3 des Kaufvertrages). Nach § 18 Abs. 1 des Kaufvertrages sollte der bislang
bestehende Mietvertrag aus dem Jahr 1998 mit der Maßgabe aufgehoben sein, dass die
den Mietern und jetzigen Käufern obliegenden Verpflichtungen mit dem Tage des
Lastenwechsels enden sollten. Der Lastenwechsel fand am 22. August 2000 statt.
Der Antrag der Kläger auf Festsetzung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 wurde
vom Beklagten mit Bescheid vom 8. Februar 2001 mangels Anschaffung oder
Herstellung einer Wohnung in jenem Jahr abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Einspruch
blieb erfolglos und wurde vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 2. September
2002 als unbegründet zurückgewiesen. Ihrem Zulagenantrag hatten die Kläger eine
"Erläuterung zur Zeile 33" beigefügt, die folgenden Wortlaut hat:
" Benutzt wurde dieses Grundstück von uns zu Wohnzwecken bereits ab dem
01.07.1969. Von diesem Zeitpunkt an bis zum 31.08.2000 befand sich aber das
diesbezügliche Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Pachtland der Stadt Berlin).
Somit lag keine Eigennutzung des Grundstücks insgesamt vor. Seinerzeit wurde uns
daher auch die Vergünstigung des § 7 b Einkommensteuergesetz mit dem Hinweis auf
das Pachtverhältnis versagt. Ein vollständiges Eigenheim entstand hiernach erst,
nachdem wir jetzt den Grund und Boden käuflich erworben haben. Bis dahin waren wir
nur Pächter. Eine vollständige Eigennutzung des gesamten Eigenheims liegt daher erst
vom 01.09.2000 an vor."
Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass alle gesetzlichen
Tatbestandvoraussetzungen für die Gewährung von Eigenheimzulage zuzüglich einer
Kinderzulage für die Tochter xxx ab dem Jahr 2000 wegen der Anschaffung einer
(gebrauchten) Immobilie einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens in jenem
Jahr gegeben seien. Nach dem Unterpachtvertrag aus dem Jahr 1967 hätten die Kläger
durch die Anmietung der Parzelle Nr. xx kein Eigentum an dem dort bereits vorhandenen
"Kleinhaus" erworben. Es habe mangels entsprechender Einigung der Vertragsparteien
des Mietvertrages von 1998 über einen Eigentümerwechsel i. S. von § 929 des
Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - auch kein Eigentumsübergang an dem vorhandenen
Gebäude im Jahr 1998 stattgefunden. Das Gebäude sei ursprünglich wesentlicher
Bestandteil der Parzelle i.S. von § 95 BGB gewesen. Als solcher habe er nicht durch die
Bestimmungen des Mietvertrages von 1998 ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die
hier nicht vorlägen, in einen Scheinbestandteil i. S. von § 95 BGB umgewandelt werden
können.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 8. Februar 2001 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. April 2002 den Beklagten zu
verpflichten, Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 in Höhe von 2 500,00 DM
zuzüglich Kinderzulagen für die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von jährlich
1 500,00 DM festzusetzen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
37
38
39
40
41
42
43
44
die Klage abzuweisen.
Da der Kläger nach § 9 des o.g. Unterpachtvertrages bei Lösung des Pachtverhältnisses
einen Anspruch auf Entschädigung für die Rückgabe der auf der Parzelle zu diesem
Zeitpunkt vorhandenen Baulichkeiten gehabt habe, sei er nach neuerer Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs - BFH - bereits ab dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses
Vertrages als wirtschaftlicher Eigentümer des betreffenden Gebäudes i.S. von § 39 Abs.
2 der Abgabenordnung - AO 1977 - anzusehen (Hinweis auf BFH-Urteile vom 18. Juli
2001 X R 15/01 und 23/99, Bundessteuerblatt- BStBl - II 2002,278 und 281). Mit dem
Abschluss des Mietvertrages aus dem Jahr 1998 habe der Kläger durch Verzicht auf den
Aufwendungsersatzanspruch aus dem Unterpachtvertrag auch juristisch das Eigentum
an dem Gebäude erworben. Da es sich dabei um einen unentgeltlichen
Eigentumserwerb gehandelt habe, scheide die Gewährung von Eigenheimzulage hierfür
mangels Vorliegens eines echten Anschaffungsvorgangs aus. Mit dem Vertrag aus dem
Jahr 2000 hätten die Kläger nur das Eigentum an dem Grund und Boden der früheren
Parzelle Nr. xx erworben. Ein solcher Erwerb sei nach dem Eigenheimzulagengesetz -
EIgZulG - nicht zulagenbegünstigt.
Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung 1 Band Eigenheimzulagenakten vorgelegen,
auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des
Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
1. Nach der BFH-Rechtsprechung sind die zusammen zur Einkommensteuer zu
veranlagenden Kläger als Miteigentümer des bebauten Grundstücks beide grundsätzlich
Anspruchsberechtigte i. S. von § 1 des Eigenheimzulagengesetzes i. d. Fassung des
Jahres 2000 - EigZulG 2000 - (vgl. Urteil vom 6. April 2000 IX R 90/97, BStBl II 2000, 414
m.w.N.) und haben im Streitfall Anspruch auf Gewährung von Eigenheimzulage in der
Form der sog. Grundzulage (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG) ab dem Jahr 2000 wegen der
Anschaffung einer (gebrauchten) Wohnung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG 2000.
a.) Die Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG 2000 wird von den Klägern unstreitig nicht
überschritten. Da es sich im Streitfall um das erste Objekt handelt, für das die Kläger die
Gewährung von staatlicher Wohnungseigentumsförderung begehren, liegt unstreitig
auch kein Objektverbrauch i. S. von § 6 Abs. 1 EigZulG 2000 vor. Aufgrund der
Bestandsschutzzusage des Landes xxx hinsichtlich der auf der Parzelle Nr. xx
vorhandenen Bebauung und der Einräumung eines Dauerwohnrechts zugunsten des
Klägers als Mieter durch dieselbe Gebietskörperschaft im Mietvertrag von 1998 handelt
es sich im Streitfall bei dem auf der Parzelle vorhandenen Gebäude auch nicht um einen
"Schwarzbau" i. S. der BFH-Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 22.
Januar 2004 III R 52/01, BStBl II 2004,542 m.w.N.), für den die Kläger keine
Eigenheimzulage beanspruchen könnten. Das Förderobjekt wurde von den Klägern ab
dem Zeitpunkt der Anschaffung für eigene Wohnzwecke genutzt (§ 4 EigZulG 2000).
b.) Im Streitfall haben die Kläger nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts erst
im Jahr 2000 aufgrund der rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen und nachfolgenden
Vertragsvollzugsakte (Grundbucheintragung etc.) mit der Bxxx Eigentum an dem
Grund und Boden sowie dem aufstehenden Gebäude betr. die frühere
Kleingartenparzelle Nr. xx in xxx erworben.
Das zum Zeitpunkt des Abschlusses des "Unterpachtvertrages" im Jahr 1997 auf der
Parzelle bereits vorhandene "Kleinhaus", welches der Kläger sodann als Unterpächter
durch etliche bauliche Investitionen zu einem Wohngebäude für sich und seine
dreiköpfige Familie weiter ausgebaut hat, stand ursprünglich - ebenso wie der
dazugehörige Grund und Boden - im Eigentum des Landes Berlin (vgl. Präambel des
Mietvertrages aus dem Jahr 1998). Denn das Gebäude ist unstreitig fest mit dem Grund
und Boden verbunden und teilt daher dessen rechtliches Schicksal (vgl. § 94 Abs. 1 BGB,
Gebäude als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks). Die Voraussetzungen des §
95 BGB (Scheinbestandteil) waren hinsichtlich des zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Unterpachtvertrages vorhandenen Gebäudes und der in der Folgezeit vom Kläger
vorgenommenen baulichen Erweiterungen unstreitig nicht erfüllt, denn nach dem
Unterpachtvertrag sollten im Zeitpunkt der Beendigung des Unterpachtverhältnisses auf
der Parzelle vorhandene Baulichkeiten dort verbleiben und der Kläger als Unterpächter
ggf. nur eine Entschädigung für seine baulichen Investitionen in Geld erhalten.
45
46
47
48
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger im Zusammenhang mit dem
Abschluss dieses Vertrages kein wirtschaftliches Eigentum i. S. von § 39 Abs. 2 AO 1977
an dem auf der Parzelle zu diesem Zeitpunkt (1967) bereits vorhandenen "Kleinhaus"
erworben. Nach den in diesem Zusammenhang vom Beklagten herangezogenen
Urteilen des BFH in BStBl II 2002,278 und 281 kommt eine solche Schlussfolgerung nur
in Betracht, wenn der Investor für den Fall der Nutzungsbeendigung des betreffenden
Grundstücks einen Anspruch auf Ersatz des Verkehrswertes des (von ihm errichteten)
Gebäudes hat. Dies ist im Streitfall nicht gegeben, weil § 9 des o.g. Vertrages aus dem
Jahr 1967 dem bisherigen Unterpächter für den Fall der Räumung der Parzelle oder
sonstigen Aufgabe seiner Unterpächterstellung keine Entschädigung für die
zurückzulassenden Baulichkeiten zum Verkehrswert vorsieht, sondern nur von einer
"angemessenen Entschädigung" spricht, die nach der Auffassung des erkennenden
Gerichts nicht automatisch einen vollständigen Wertersatz i.S. der vorgenannten BFH-
Urteile für die vom Unterpächter während der Dauer des Unterpachtverhältnisses
vorgenommenen baulichen Investitionen auf der jeweiligen Parzelle bedeutet, sondern
im jeweiligen konkreten Anwendungsfall dieser Klausel wertmäßig deutlich dahinter
zurückbleiben kann (z.B. im Falle der Errichtung eines neuen, aufwändig ausgestalteten
Wohnhauses auf der Parzelle). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 1 dieses
Vertrages der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Besitz einer Stadtwohnung
sein musste und dass er vom Verpächter schriftlich darüber aufgeklärt wurde, dass das
Dauerwohnen auf der Kolonie zum damaligen Zeitpunkt baurechtlich nicht gestattet war.
Der Sachverhalt im Streitfall ist daher mit denjenigen, die den o.g. BFH-Urteilen
zugrunde lagen, nicht vergleichbar.
Durch die rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen im späteren Mietvertrag aus dem Jahr
1998 ist das Eigentum an dem auf der gepachteten Parzelle vorhandenen Gebäude
ebenfalls nicht auf den Kläger übergegangen, weil es an den hierfür nach § 929 BGB
erforderlichen, beiderseitigen, ausdrücklich oder konkludent auf einen
Eigentümerwechsel gerichteten Willenserklärungen der Vertragsbeteiligten fehlt. Hierfür
spricht nicht zuletzt die Bezeichnung des Vertrages als reinem "Mietvertrag" durch die
Beteiligten sowie der unstreitige Umstand, dass die Vertragsparteien keinen Kaufpreis
für einen etwaigen Eigentümerwechsel zugunsten des bisherigen Eigentümers (Land
xxx) festgelegt und eine solche Vereinbarung später auch tatsächlich nicht durch
Übergabe des Geldes oder eines Surrogates (Scheck etc.) vollzogen haben. Schließlich
wäre, unterstellt, es hätte entgegen der hier vertretenen Auffassung tatsächlich durch
den Abschluss des Mietvertrages ein Eigentümerwechsel stattgefunden, nur der Kläger
persönlich Eigentümer des Wohnhauses geworden, weil nur er Vertragspartei des
Mietvertrages war, obwohl die Kläger als Eheleute im Jahr 2000 unstreitig bestrebt waren,
beide Miteigentümer der Parzelle einschließlich des darauf befindlichen Wohnhauses zu
werden. Die Eigentumsverhältnisse am Wohngebäude und am Grund und Boden würden
danach weiterhin stark differieren, was wohl nicht der Absicht der Eheleute entsprach
(vgl. dazu die schriftliche Erklärung der Kläger als Ergänzung zu ihrem
Eigenheimzulageantrag vom 5. Dezember 2000 und ihre vorangegangene
privatschriftliche Vereinbarung vom 10. Januar 2000 betr. das Innenverhältnis unter den
künftigen Miteigentümern).
Aus denselben Gründen ist das auf der Parzelle vorhandene Gebäude durch den
Abschluss des Mietvertrages im Jahr 1998 nicht etwa zu einem Scheinbestandteil des
dazugehörigen Grundstücks, welches zu diesem Zeitpunkt noch im Eigentum des
Landes xxx stand, geworden, denn hierfür fehlt es - wie bereits oben unter Hinweis auf
die Regelung des § 929 BGB ausgeführt wurde - an der hierfür erforderlichen
ausdrücklichen, sinnfälligen Willensbekundung der Beteiligten wie sie die herrschenden
Meinung im Zivilrecht für einen solchen Eigentumswechsel an einem fest mit dem Grund
und Boden verbundenen Gebäude voraussetzt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtshofs
- BGH - vom 11. Juli 1962 V ZR 175/60, Neue juristische Wochenschrift - NJW - 1962,1817
und vom 30.Januar 1970 V ZR 29/67, Der Betrieb - DB - 1970,584 sowie Holch, in:
Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 95 Rz. 8 ff., jeweils m.w.N.).
2. Die Kläger haben hingegen keinen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung einer sog.
Kinderzulage für ihre gemeinsame Tochter xxx für das Jahr 2000 oder für spätere Jahre,
denn es fehlt an der hierfür notwendigen Haushaltszugehörigkeit ihres Kindes in jenen
Jahren (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG). Bei Kindern , die - wie im Streitfall gegeben - zu
Ausbildungszwecken auswärtig wohnen und dort auch verpflegt werden, ist nach der
BFH-Rechtsprechung die Haushaltszugehörigkeit zu verneinen, wenn sie nicht
regelmäßig an Wochenenden und in den Ferien in die elterliche Wohnung zurückkehren,
in der ihnen weiterhin ein (eigenes) Zimmer zur Verfügung steht. Die Frage, ob
ausgehend von diesen Grundsätzen nach den Umständen des Einzelfalls von einer
Haushaltszugehörigkeit des Kindes auszugehen ist, ist Aufgabe tatrichterlicher
49
50
Haushaltszugehörigkeit des Kindes auszugehen ist, ist Aufgabe tatrichterlicher
Würdigung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 22. September 2004 III R 40/03, BStBl II 2005,327
und vom 23. April 2002 IX R 52/99, BStBl II 2003,234, jeweils m.w.N.). Im Streitfall ist
demnach eine Haushaltszugehörigkeit der Tochter xxx für die Jahre ab 2000 zu
verneinen, weil aufgrund der großen räumlichen Entfernung ihres regelmäßigen
Aufenthaltsortes xxx (Großbritannien) vom Wohnort ihrer Eltern und des Umstandes,
dass die elterliche Wohnung nur 57 qm groß ist, nach dem derzeitigen Sach- und
Streitstand nicht davon auszugehen ist, dass sie sich regelmäßig an Wochenenden
(insbesondere nicht während der Schulzeit) sowie über längere, zusammenhängende
Zeiträume (z.B. für die Dauer von 6 Wochen, vgl. BFH in BStBl II 2005,327 ) in den
Schulferien bei den Klägern mitwohnt.
3. Die Kostenentscheidung beruhen auf § 136 Abs. 1 Satz 1 und § 139 Abs. 3 Satz 3
FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis
auf §§ 151 Abs.3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung
- ZPO - analog. Das Gericht hat den Streitwert ausgehend von den Sachanträgen der
Beteiligten bestimmt (§§ 13 und 25 des Gerichtskostengesetzes - GKG - a.F.).
4. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen
(§ 115 Abs. 2 FGO), da nach den Angaben der Prozessbeteiligten in der mündlichen
Verhandlung sich noch zahlreiche weitere Anträge auf Gewährung von Eigenheimzulage
betr. bebaute, frühere Parzellen der Kleingartenkolonie "xxx e.V." beim Beklagten als
Einspruchsverfahren in Bearbeitung befänden.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum