Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2017

FG Berlin-Brandenburg: vermögensverfall, gefährdung, steuerberater, widerruf, gefahr, amt, druck, unabhängigkeit, zusicherung, abgabe

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 K 4192/06 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 46 Abs 2 Nr 4 StBerG
Widerruf der Bestellung zum Steuerberater - Vermögensverfall
und Gefährdung der Auftraggeberinteressen bei erheblichen
Steuerrückständen und Unzuverlässigkeit in eigenen
Steuerangelegenheiten
Tatbestand
Der Kläger wurde 1979 zum Steuerbevollmächtigten und 1987 zum Steuerberater
bestellt.
Im April 2003 beliefen sich die Steuerrückstände des Klägers auf insgesamt … €. Dabei
entfielen … € auf die Hauptforderungen und … € auf Säumniszuschläge. Zwar hatte der
Kläger von Juni 2002 bis Januar 2003 Zahlungen auf rückständige
Steuerverbindlichkeiten in Höhe von (i.H.v.) … € geleistet. Allerdings waren in diesem
Zeitraum neue Steuerrückstände i.H.v. rund … € entstanden. Nachdem der Kläger - wie
schon in den Jahren zuvor sowie in der Folgezeit - verschiedene Tilgungsvereinbarungen
mit dem für ihn zuständigen Finanzamt … nicht eingehalten hatte, wuchsen seine
Steuerrückstände insgesamt bis Anfang 2005 auf … €. Davon entfielen … € auf die
Hauptforderungen und … € auf Säumniszuschläge. Im September 2005 betrugen die
Rückstände insgesamt … €, wovon … € auf die eigentlichen Steuerschulden und … € auf
Säumniszuschläge entfielen.
Ausweislich der Angaben des Finanzamts … gab der Kläger über viele Jahre hinweg
verschiedene Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahressteuererklärungen erst mit -
teilweise erheblicher - Verspätung ab. Am …2005 vereinbarten das Finanzamt und der
Kläger Ratenzahlungen, die unter anderem eine Sonderzahlung bis zum …2005 über …
€ umfasste. Auch diese Sonderzahlung leistete der Kläger nicht. Auf eine für April 2005
zugesagte Zahlung in Höhe von … € leistete der Kläger im April 2005 lediglich einen
Betrag in Höhe von … €. Trotz entsprechender Tilgungsvereinbarungen entstanden
zudem - für den Zeitraum Januar bis August 2005 - weitere Rückstände für Lohnsteuer in
Höhe von … € und für Umsatzsteuer in Höhe von … €. Von Mai 2005 bis April 2006
waren weitere neu hinzugekommene Rückstände in Höhe von insgesamt … € zu
verzeichnen.
Der Beklagte widerrief durch Verfügung vom … 2006 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4
Steuerberatungsgesetz (StBerG) die Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter
und Steuerberater. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger in
Vermögensverfall geraten sei. Insbesondere beliefen sich die rückständigen
Steuerverbindlichkeiten im April 2006 auf insgesamt rund … €. Zudem habe der Kläger
nicht nachgewiesen, dass er seine wirtschaftlichen Verhältnisse beherrsche.
Der Kläger begründet seine Klage wie folgt: Die Voraussetzungen für einen Widerruf der
Bestellung seien nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei er, der Kläger,
nicht vermögenslos. Vielmehr verfüge er, der Kläger, über ausreichendes Vermögen.
Einem Aktivvermögen i.H.v. rund … € ständen lediglich Verbindlichkeiten i.H.v. rund … €
gegenüber. Demzufolge sei von einem Nettovermögen i.H.v. … € auszugehen. Weiterhin
seien beachtliche Beträge zur Rückführung der Steuerverpflichtungen geleistet worden.
Insgesamt komme er, der Kläger, seinen laufenden Verpflichtungen nach. Soweit in den
letzten Jahren weitere Steuerschulden neu hinzugekommen seien, beträfen diese
Zeiträume, die vor dem Jahre 2003 lägen.
In diesem Zusammenhang erweise sich im Übrigen die diesbezügliche Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) als verfassungswidrig. Allein Steuerschulden i.H.v. etwa
25.000,00 € indizierten keinesfalls, wie der BFH unterstelle, das Vorliegen ungeordneter
Vermögensverhältnisse.
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Der Kläger beantragt, den Widerrufbescheid vom … 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung des Beklagten sind die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG
erfüllt. Der insoweit nachweisbelastete Kläger habe nämlich keine entsprechenden
Unterlagen beigebracht, nach denen er tatsächlich über ein Nettovermögen i.H.v. … €
verfüge. Zudem seien zeitweilig weitere laufende Steuerrückstände i.H.v. insgesamt … €
(Abschlusszahlungen für die Veranlagungsjahre 2001 und 2003 zur Einkommensteuer
und Umsatzsteuer sowie laufende Umsatzsteuervorauszahlungen ab April 2005)
hinzugekommen.
Angesichts der tatsächlich ausgebrachten und weiterhin drohenden
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des zuständigen Finanzamts sei auch von den
potenziellen Gefahren für die Mandanten des Klägers auszugehen, denen die Regelung
in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG Rechnung trage.
Ausweislich eines Schreibens des Finanzamts … vom 03. Mai 2007 hat der Kläger im
November 2006 mit dem Amt eine Zahlungsvereinbarung geschlossen, die er seitdem
auch eingehalten hat. Hiernach hatte der Kläger in den vorangehenden sechs Monaten
insgesamt … € auf bestehende Rückstände und laufende Steuern bezahlt. Somit seien
derzeit noch … € an Steuern (ohne Säumniszuschläge) offen. Nach einer Sonderzahlung
im Mai 2007 über … € solle der Kläger die restlichen Steuerschulden in fünf monatlichen
Raten von jeweils … € begleichen. Sofern der Kläger im Übrigen kurzfristig die Hälfte der
Säumniszuschläge bezahle, werde der Erlass der weiteren Hälfte zugesichert.
Tatsächlich hat der Kläger die Ablichtung eines Überweisungsbelegs eingereicht, nach
dem er im Mai die zugesagte Sonderzahlung über … € geleistet hat.
Auf den weiteren Inhalt der dem Gericht übersandten Unterlagen sowie der
finanzgerichtlichen Akte nimmt der Senat Bezug.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Widerrufsbescheid vom … 2006 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG
sind erfüllt. Der Kläger ist in Vermögensverfall geraten. Ein derartiger Vermögensverfall
liegt vor, wenn sich der Schuldner in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen
befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen
Verpflichtungen nachzukommen (BFH, Urteil vom 22. August 1995 - VII R 63/94, BStBl. II
1995, 909 [910]). Ein Vermögensverfall ist demnach erst dann beseitigt, wenn der
Schuldner mit den Gläubigern der (titulierten) Forderungen Vereinbarungen getroffen
hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr
kommen wird.
Ungeachtet der erheblichen Zahlungen an das Finanzamt … in den vergangenen
Monaten ist der Kläger nach wie vor mit nennenswerten finanziellen Verpflichtungen
belastet. Die eigentlichen Steuerrückstände belaufen sich auf rund … €, hinzu kommen
Säumniszuschläge i.H.v. etwa … €. Zwar hat der Kläger ausweislich der Bescheinigung
des Finanzamts … vom … 2007 im November 2006 eine Zahlungsvereinbarung mit dem
Amt getroffen und die diesbezüglichen Verpflichtungen seitdem eingehalten. In diesem
Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger ausweislich der
verschiedenen Mitteilungen des für ihn zuständigen Finanzamts an den Beklagten in der
Vergangenheit absprachewidrig weitere Steuerrückstände hat entstehen lassen sowie
zugesagte Sonderzahlungen nicht geleistet hat. Wiederholt hat der Kläger seine
Zusagen im Rahmen von Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten. Zudem hat der
Kläger mehrfach - trotz entgegenstehender Zusagen - neu entstandene Steuerschulden
nicht rechtzeitig beglichen.
An dieser Einschätzung ändert der in Aussicht gestellte Teilerlass der bislang
entstandenen Säumniszuschläge nichts. Denn dieser Erlass kommt nur in Betracht,
wenn der Kläger seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen zukünftig fristgerecht einhält.
Dies erscheint angesichts des Zahlungsverhaltens des Klägers in der Vergangenheit
aber keinesfalls als gesichert. Zudem bezieht sich die Erlasszusage nur auf die Hälfte
der entstandenen Säumniszuschläge, so dass der Kläger in jedem Falle mit der Zahlung
von rund … € für diese Zuschläge noch belastet ist.
Angesichts der nach wie vor beachtlichen, noch viele Monate andauernden
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Angesichts der nach wie vor beachtlichen, noch viele Monate andauernden
Zahlungsverpflichtungen des Klägers und der erneut drohenden
Vollstreckungsmaßnahmen, sofern der Kläger auch nur mit einer Ratenzahlung in
Verzug gerät, lebt der Kläger nach wie vor nicht in geordneten wirtschaftlichen
Verhältnissen. Vor diesem Hintergrund genügen auch allein die Behauptungen des
Klägers nicht, über ein positives Vermögen zu verfügen. Zum einen hat der Kläger diese
Darstellung in keiner Weise mit geeigneten Unterlagen belegt. Zum anderen ist der
Kläger angesichts der Höhe der zwischenzeitlich entstandenen Rückstände seit Jahren
nicht im Stande, den von ihm mehrfach zugesagten zügigen Abbau der
Steuerrückstände einschließlich der aufgelaufenen Säumniszuschläge tatsächlich
vollständig zu verwirklichen. Vielmehr haben sich im Gegenteil wiederholt die Rückstände
des Klägers erhöht.
Der Kläger hat auch nicht den Nachweis erbracht, dass der Vermögensverfall die
Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährde. Tatsächlich geht der Gesetzgeber
ausweislich der Regelung in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG beim Vorliegen des
Vermögensverfalls grundsätzlich davon aus, dass die Interessen der Auftraggeber
gefährdet sind. Trotz seiner diesbezüglichen Darlegungs- und Feststellungslast (vgl.
hierzu: BFH, Urteil vom 04. April 1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019 [1020]; Beschluss
vom 11.01.2007 VII B 193/06, BFH/NV 2007, 985) hat der Kläger jedoch in keiner Weise
dargelegt, aus welchem Grunde in seinem konkreten Fall die Interessen seiner
Auftraggeber nicht gefährdet seien. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass eine
potenzielle Gefährdung der Auftraggeberinteressen im Regelfall bereits in der Tatsache
des Vermögensverfalls liegt. Mithin ist ein Nachweis, dass eine solche Gefährdung im
konkreten Fall nicht gegeben sei, nur in Ausnahmefällen denkbar (ebenso: BFH,
Beschluss vom 28.12.2006 VII B 229/05, BFH/NV 2007, 983 [984). Ein derartiger
Ausnahmefall ist jedoch nicht ersichtlich.
In diesem Zusammenhang gewinnt für den Senat der Umstand besondere Bedeutung,
dass der Kläger sich in der Vergangenheit wiederholt in eigenen steuerlichen Sachen als
unzuverlässig herausgestellt hat (zu diesem Gesichtspunkt, vgl. auch BFH,
Beschluss vom 11.01.2007 VII B 193/06, BFH/NV 2007, 985). Denn er ist im Bereich der
Lohn- und Umsatzsteuer in den vergangenen Jahren seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht vollständig nachgekommen. Insoweit hat er selbst bei den ihm wirtschaftlich nicht
zustehenden Beträgen nicht die erforderliche, von ihm als Berufsangehörigen in
besonderer Weise zu erwartende Sorgfalt beachtet. Angesichts dieses Verhaltens des
Klägers in der Vergangenheit und der nach wie vor ganz erheblichen Steuerrückstände
vermag der Senat nicht die Gefahr auszuschließen, dass der Kläger bei weiterhin
anhaltendem Druck, den hohe Steuerrückstände und beachtliche Vollstreckungsrisiken
verursachen, auch Interessen seiner Mandanten verletzen könnte.
Hierbei berücksichtigt der Senat auch die Tatsache, dass der Kläger als
Berufsangehöriger nicht etwa gegenüber Banken oder sonstigen Dritten, sondern
gerade im Verhältnis zu der Finanzverwaltung mit erheblichen Schulden belastet ist. Aus
diesem Grunde hat er das für ihn zuständige Finanzamt gebeten, dem Beklagten eine
wohlwollende Zusicherung etwa zum teilweisen Erlass von Säumniszuschlägen zu
übersenden. Zumindest besteht hiernach die ernstzunehmende Gefahr, dass der Kläger
gegenüber der Finanzverwaltung die Interessen seiner Mandanten nicht in der
gebotenen Weise wahrnimmt. Denn ein Berufsangehöriger, der jahrelang in
nennenswertem Umfang seine eigenen steuerlichen Pflichten verletzt, tritt der
Finanzverwaltung nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit gegenüber. In jedem Fall
ist er im Hinblick auf die eigenen Verfehlungen (verspätete Abgabe von
Steuererklärungen, unterlassenes fristgerechtes Leisten von Steuerzahlungen,
Nichteinhalten von Zahlungszusagen) in gesteigertem Maße von dem Wohlwollen der
Finanzverwaltung abhängig, um vor allem im Zuge von Vollstreckungsvereinbarungen zu
vermeiden, dass das für ihn zuständige Finanzamt - zumindest zeitweilig - von (weiteren)
Vollstreckungsmaßnahmen absieht. Dies gilt gleichermaßen für den angestrebten Erlass
der Säumniszuschläge. Auch in diesem Zusammenhang ist der Kläger jedenfalls im
Ansatz auf die wohlwollende Haltung des Finanzamts angewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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