Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 21.02.2002
FG Berlin: treu und glauben, aufrechnung, gewerbesteuer, datum, gegenforderung, fälligkeit, meinung, unterlassen, sammlung, quelle
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Gericht:
FG Berlin 8. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1999, 2000, 2001,
2002
Aktenzeichen:
8 K 8517/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 94 InsO, § 95 InsO, § 96 InsO, §
226 AO 1977, § 387 BGB
(Die §§ 94 bis 96 InsO sind lediglich auf die
Aufrechnungserklärung des Insolvenzgläubigers, nicht auch auf
eine solche des Insolvenzverwalters anzuwenden)
Tatbestand
Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. Februar 2002 wurde über das
Vermögen der Hxxx xxx xxx- xxx xxx xxx GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum
Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt und Notar Rxxx xxx bestellt.
Für das I. Quartal 2002 (21. Februar bis 31. März 2002) reichte der Kläger unter dem
Datum vom 15. April 2002 zunächst eine Umsatzsteuer-Voranmeldung bei dem
Beklagten ein, die lediglich Vorsteuerbeträge auswies und deswegen zu einem
Erstattungsbetrag in Höhe von 2 623,37 € führte.
Unter dem 11. bzw. 17. April 2002 erließ der Beklagte die Bescheide über die
Gewerbesteuer für 2000 und 2001 sowie die Körperschaftsteuer für 1999 bis 2001 und
setzte in sämtlichen Bescheiden die Steuer 0,00 DM bzw. 0,00 € fest. Aufgrund der von
der Gemeinschuldnerin bezahlten Vorauszahlungen ergaben sich deshalb Guthaben in
Höhe von insgesamt 33 721,77 €.
Unter dem Datum vom 25. April 2002 reichte die Klägerin eine berichtigte
Umsatzsteuer-Voranmeldung für das I. Quartal 2002 bei dem Beklagten ein, die
umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Höhe von 371 328,00 € auswies und damit zu einer
Zahllast in Höhe von 51 404,66 € führte.
Mit Schreiben vom 21. April 2002 erklärte die Klägerin die Aufrechnung des Guthabens
aus der Veranlagung der Gewerbesteuer 2002 bis 2001 und Körperschaftsteuer 1999 bis
2001 mit den Umsatzsteuerschulden für das I. Quartal 2002.
Mit Aufrechnungserklärung vom 10. Mai 2002 rechnete der Beklagte dagegen das
Guthaben des Klägers aus der Gewerbesteuer 2000 bis 2001 und Körperschaftsteuer
1999 bis 2001 mit der Forderung wegen Umsatzsteuer April 2001 auf. Da nach Ansicht
des Beklagten somit die Umsatzsteuerschuld des Klägers für das I. Quartal 2002 nicht
durch Aufrechnung erloschen war, mahnte er mit Schreiben vom 28. Mai 2005 einen
Betrag in Höhe von 51 404,66 € wegen Umsatzsteuer I. Quartal 2002 an.
Unter dem Datum vom 30. Juli 2002 erteilte der Beklagte einen Abrechnungsbescheid
im Sinne des § 218 Abs. 2 Abgabenordnung -AO-, in dem er darstellte, dass die
Guthaben des Klägers aus der Gewerbesteuer 2000 und 2001 sowie der
Körperschaftsteuer 1999 bis 2001 in Höhe von insgesamt 33 721,77 € durch seine
Aufrechnungserklärung vom 10. Mai 2002 erloschen wären.
Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom
27. November 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen
Folgendes aus:
Die Aufrechnung des Klägers vom 29. April 2002 sei rechtswidrig gewesen und habe
damit keine Wirkung gehabt. Obwohl der Kläger gewusst habe, dass am 26. Februar
2002 umsatzsteuerliche Veräußerungen stattgefunden hätten, habe er am 15. April
2002 zunächst eine Voranmeldung mit Guthaben abgegeben, obwohl diese
Voranmeldung schon am 10. April 2002 abzugeben gewesen wäre.
Die richtige Voranmeldung mit Berücksichtigung der tatsächlichen Umsätze sei dann
erst am 30. April 2002 zugleich mit der Aufrechnungserklärung eingegangen. Hätte der
Kläger diese Umsätze pflichtgemäß bereits in der ersten Voranmeldung für das 1.
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Kläger diese Umsätze pflichtgemäß bereits in der ersten Voranmeldung für das 1.
Vierteljahr 2002 erklärt und diese Voranmeldung pflichtgemäß am 10. April 2002
eingereicht, wäre die Hauptforderung (Umsatzsteuer 1. Vierteljahr 2002) aus Sicht des
Klägers bereits am 10. April 2002 fällig gewesen. Damit wäre die Aufrechnung gemäß §
95 Abs. 1 Satz 3 Insolvenzordnung -InsO- unzulässig gewesen.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger im Wesentlichen
Folgendes vorträgt:
Die Rechtsauffassung des Beklagten, die Aufrechnungserklärung des Klägers habe
gegen § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO verstoßen, sei in keiner Weise nachvollziehbar.
Die Aufrechnungserklärung des Klägers vom 29. April 2002 sei sehr wohl zulässig
gewesen. Zum einen sei die Hauptforderung (Verbindlichkeit der Masse) im Sinne von §
387 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- erfüllbar gewesen, da es insoweit lediglich auf die
Entstehung der Umsatzsteuerschuld für das I. Quartal 2002 ankomme. Die Fälligkeiten
dieser Schuld sei für das Bestehen der Aufrechnungslage unerheblich.
Zum anderen habe eine Gegenforderung (Anspruch der Insolvenzmasse) bestanden
und diese Gegenforderung sei auch fällig gewesen mit Bekanntgabe der entsprechenden
Bescheide für die Jahre 1999 bis 2001. Die Argumentation des Beklagten, dass im Falle
einer rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das I. Quartal 2002
die Fälligkeit der Umsatzsteuerschuld bereits am 10. April 2002 eingetreten wäre, sei
abwegig. Denn die Fälligkeit der Hauptforderung sei für die Aufrechnung nicht
unbeachtlich.
Aus diesem Grund sei die Umsatzsteuerschuld für das I. Quartal 2002 in Höhe von 33
721,77 € im Sinne von § 47 AO in Verbindung mit § 226 AO und in Verbindung mit § 387
BGB getilgt worden, so dass die Aufrechnungserklärung des Beklagten vom 10. Mai 2002
ins Leere gegangen sei.
Der Kläger beantragt,
den Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO vom 30. Juni 2002 wegen
Guthaben zur Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer sowie
Gewerbesteuer für 1999 bis 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.
November 2002 ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, die Aufrechnungserklärung des Klägers verstoße gegen § 95 Abs.
1 Satz 3 InsO und sei deswegen unwirksam. Hätte der Kläger die Umsatzsteuer-
Voranmeldung für das I. Quartal 2002 rechtzeitig zum 1. April 2002 abgegeben und
hätte er die Umsätze in der richtigen Höhe angegeben, so wäre die Umsatzsteuer in
Höhe von 51 404,66 € bereits zum 10. April 2002 fällig gewesen. Damit wäre die
Umsatzsteuer eher fällig gewesen als die Erstattungsansprüche aus der
Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer. In diesem Fall hätte einer
Aufrechnungserklärung des Insolvenzverwalters die Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 3
InsO entgegen gestanden.
Außerdem vertritt er die Ansicht, die Aufrechnungserklärung des Insolvenzverwalters
verstoße gegen Treu und Glauben und sei deswegen unbeachtlich. Hätte der
Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das I. Quartal 2002 rechtzeitig
und in der richtigen Höhe abgegeben, so hätte der Beklagte mit Erlass der
Gewerbesteuerbescheide und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001
eine Aufrechnungserklärung abgeben können. Der Kläger habe treuwidrig dafür gesorgt,
dass der Beklagte von der Umsatzsteuerschuld für das I. Quartal 2002 des Klägers erst
nach Ergehen der Ertragsteuerbescheide erfahren habe und habe zugleich die
Aufrechnung erklärt.
Mit Schreiben vom 10. August 2005 hat das Gericht den Beklagten auf Folgendes
hingewiesen:
"Nach herrschender Meinung ist § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO dahingehend auszulegen, dass
danach die Aufrechnung ausgeschlossen ist, wenn die Forderung des Schuldners, gegen
die aufgerechnet werden soll, fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann, d. h.
bevor die aufrechnende Forderung fällig wird.
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Nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ist die Aufrechnung nur dann ausgeschlossen, wenn die
Hauptforderung - das ist die Forderung, gegen die aufgerechnet wird - bereits unbedingt
und fällig war, bevor die Aufrechnungslage eingetreten ist (vgl. Uhlenbruck, Kommentar
zur InsO, § 95 Rz. 20).
Zu beachten ist jedoch, dass nach herrschender Meinung die Regelungen in den §§ 94
bis 96 InsO nur die Aufrechnung durch den Insolvenzgläubiger regeln (vgl. Brandes in
Münchener Kommentar zur InsO, § 94 Rz. 1). Für die Aufrechnungserklärung des
Insolvenzverwalters gelten dagegen lediglich die allgemeinen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- und der AO.
Die Vorschrift des § 95 InsO ist daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig."
Von einer Beantwortung dieses Schreibens hat der Beklagte abgesehen.
Mit Schreiben vom 15. August 2005 hat das Gericht außerdem folgendes Schreiben an
den Beklagten gerichtet:
"Ich bitte um Mitteilung, warum die erklärte Aufrechnung mit der Umsatzsteuer April
2004 bei Erlass der Ertragsteuerbescheide dadurch verhindert wurde, dass der Kläger
die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das I. Quartal 2002 in richtiger Höhe erst am 29.
April 2002 abgab."
Auch eine Beantwortung dieses Schreibens erfolgte nicht.
Dem Gericht haben ein Band Vollstreckungsakten der von dem Beklagten für die Hxxx
Gxxx GmbH zur Steuernummer xxx/xxx geführten Vollstreckungsakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, weil die Aufrechnungserklärung vom 30. Juli 2002
unrichtig ist. Denn die Aufrechnungserklärung des Beklagten vom 10. Mai 2002 ist ins
Leere gegangen, weil entgegen der von ihm vertretenen Ansicht die
Aufrechnungserklärung des Klägers vom 29. April 2002 wirksam gewesen ist.
Entgegen der Ansicht des Beklagten findet die Vorschrift des § 95 InsO auf die streitige
Aufrechnungserklärung des Klägers keine Anwendung. Die §§ 94 bis 96 InsO finden
lediglich Anwendung auf die Aufrechnungserklärung eines Insolvenzgläubigers, der eine
Forderung gegen die Insolvenzmasse hat. Hier geht es aber um die Wirksamkeit der
Aufrechnungserklärung des Konkursverwalters. Für die Wirksamkeit dieser
Aufrechnungserklärung gelten, wie der Kläger mit Recht geltend macht, lediglich die
allgemeinen Grundsätze, wie sie sich aus den §§ 226 AO und 387 BGB ergeben. Danach
wäre die Aufrechnungserklärung durch den Insolvenzverwalter auch dann zulässig
gewesen, wenn er seine Umsatzsteuervoranmeldung rechtzeitig und in der richtigen
Höhe abgegeben hätte und deswegen die Umsatzsteuerschuld aus dieser
Voranmeldung eher fällig geworden wäre als der Erstattungsanspruch wegen
Ertragsteuer 1999 bis 2001. Denn für die Gegenforderung ist lediglich Voraussetzung,
dass diese erfüllbar ist. Nur die Hauptforderung muss dagegen fällig sein. Die
Hauptforderungen sind hier aber mit Ergehen der Ertragsteuerbescheide am 11. bzw.
17. April 2002 fällig geworden.
Entgegen der offenbar von dem Beklagten vertretenen Auffassung ist die
Aufrechnungserklärung des Insolvenzverwalters auch nicht treuwidrig und deswegen
möglicherweise unwirksam. Denn es ist nicht richtig, dass der Kläger durch die
verspätete Abgabe einer richtigen Umsatzsteuervoranmeldung für das I. Quartal 2002
und die gleichzeitige Abgabe der Aufrechnungserklärung verhindert habe, dass der
Beklagte seine Aufrechnungserklärung vorher abgeben konnte. Zwar ist es richtig, dass
der Beklagte vor dem Eingang der richtigen Umsatzsteuervoranmeldung am 30. April
2002 keine Kenntnis davon hatte, dass er einen Anspruch aus der
Umsatzsteuervoranmeldung für das I. Quartal 2002 hatte.
Dennoch kann die streitige Aufrechnungserklärung des Klägers nicht als treuwidrig
verstanden werden, weil es schon an der erforderlichen Kausalität zwischen der
verspäteten Abgabe der richtigen Umsatzsteuer-Voranmeldung und dem Unterlassen
der vorherigen Aufrechnungserklärung durch den Beklagten fehlt. Denn der Beklagte will,
wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht mit der Forderung aus der
Umsatzsteuer für das I. Quartal 2002 aufrechnen, sondern mit der Forderung aus der
Umsatzsteuer für April 2001. Die entsprechende Aufrechnungserklärung, die der
Beklagte letztlich am 10. Mai 2002 abgegeben hat, hätte er deshalb schon bei
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Beklagte letztlich am 10. Mai 2002 abgegeben hat, hätte er deshalb schon bei
Entstehen der Ansprüche auf Erstattung der Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer,
spätestens aber bei Erlass dieser Bescheide am 11. bzw. 17. April 2002 abgeben
können.
Auf die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob die verspätete Abgabe einer
richtigen Umsatzsteuer-Voranmeldung für das I. Quartal 2002 von dem Kläger zu
vertreten ist, kommt es damit zur Entscheidung des vorliegenden Falls nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren hat das Gericht gemäß §
139 Abs. 3 FGO für notwendig erklärt.
Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10 und 711
Zivilprozessordnung -ZPO- in Verbindung mit den §§ 151, 155 FGO.
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