Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: aufnahme einer erwerbstätigkeit, unbeschränkte steuerpflicht, bedürftigkeit, alter, einspruch, einkünfte, unterhaltspflicht, arbeitskraft, unterhaltsbeitrag, deckung

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 13.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2006
Aktenzeichen:
13 K 13009/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 33a Abs 1 S 5 EStG 2002, §
1360 S 2 BGB, § 1602 BGB, Art
3 Abs 1 GG, § 1353 BGB
Keine Abzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen an im Ausland
lebenden Ehegatten im erwerbsfähigen Alter - Geltung der
Erwerbsobliegenheit auch für Veranlagungszeiträume vor 2007
Tatbestand
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit durch eine
Tätigkeit vom 13. März bis zum 30. November in Höhe von 19.855,17 €. In der übrigen
Zeit war er nach einer Fehlzeitenerklärung nicht bei der Agentur für Arbeit gemeldet, weil
er sich im Ausland aufgehalten habe.
Der Kläger ist seit November 1986 verheiratet. Seine Ehefrau M, deren Beruf mit
Hausfrau ohne eigenes Einkommen angegeben wurde, lebte mit den gemeinsamen
Söhnen E (geboren: 22. Oktober 1988, im Streitjahr in der Ausbildung als Autospengler
ohne eigene Einkünfte) und F (geboren: 24. März 1993, Schüler) in ... in Bosnien-
Herzegowina.
Der Kläger machte mit der Steuererklärung im Streitjahr Unterhaltsleistungen für
bedürftige Personen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dabei gab er an, für
seine Ehefrau und die beiden Söhne viermal jeweils 1.857 € (= 7.428 €) bei
Familienheimfahrten am 17. April, am 25. Mai, am 3. August sowie am 24. November
2006 mitgenommen zu haben. Nach den Angaben in einer Unterhaltsbescheinigung war
die Ehefrau nicht beruflich tätig und verfügte weder über Einkommen noch über
Vermögen.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für 2006 durch Bescheid vom 13. Juni 2007
auf 1.279 € fest. Dabei berücksichtigte er außergewöhnliche Belastungen lediglich in
Höhe von 1.440 €.
U. a. hiergegen richtete sich der Kläger mit dem am 2. Juli 2007 eingelegten Einspruch.
Dabei forderte er die Berücksichtigung der vollen anteiligen Summe des von ihm
geleisteten Unterhalts für seine Ehefrau in Bosnien in Höhe von 1.920 €.
In einem Änderungsbescheid vom 20. Juli 2007 setzte der Beklagte die
Einkommensteuer in Höhe von 953 € fest. Ein veränderter Ansatz der
außergewöhnlichen Belastungen erfolgte dabei nicht. In der Begründung hieß es dazu,
Unterhaltsaufwendungen für die Ehefrau seien bereits zeitanteilig im ersten Bescheid in
voller Höhe berücksichtigt worden.
Gegen diesen geänderten Einkommensteuerbescheid wandte sich der Kläger mit einem
weiteren Einspruch vom 25. Juli 2007. Er begründete diesen Einspruch damit, dass eine
zeitanteilige Aufteilung von Unterhaltsleistungen unabhängig vom Zahlungszeitpunkt
der ersten Unterhaltszahlung auf der Grundlage des Schreibens des Bundesministers
der Finanzen -BMF- vom 15. September 1997 nicht erfolge. Das Schreiben des BMF
vom 9. Februar 2006, auf das sich der Beklagte anlässlich der Erteilung eines
Verböserungshinweises im Hinblick auf eine Erwerbsobliegenheit der Ehefrau des Klägers
berufen hatte, sei erst ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
Der Beklagte änderte in der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2007 die
Einkommensteuerfestsetzung zum Nachteil des Klägers auf 1.293 € und wies den
Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
In der Begründung führte der Beklagte aus, nach § 33 a Einkommensteuergesetz -EStG-
könnten unter bestimmten Voraussetzungen typische Unterhaltsaufwendungen bis zu
einem Höchstbetrag von 7.680 € im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen
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einem Höchstbetrag von 7.680 € im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen
vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn die unterstützte Person
gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig sei. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sei
für Personen in erwerbsfähigem Alter grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihren
Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienten. Insoweit bestehe eine so genannte
Erwerbsobliegenheit. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft dürfe nicht gefordert werden,
wenn die unterhaltsberechtigte Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur einer
geringfügigen Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen könne. Eine Kürzung des
Höchstbetrages sei für jeden vollen Kalendermonat vorzunehmen, wenn der
Steuerpflichtige nur für einen Teil des Veranlagungszeitraums unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig gewesen sei. Die in Bosnien-Herzegowina wohnhafte Ehefrau
des Klägers sei zu Beginn des Streitjahres 38 Jahre alt gewesen und somit in
erwerbsfähigen Alter. Wichtige Gründe im vorgenannten Sinne, durch welche die Ehefrau
möglicherweise an einer ihren Lebensunterhalt sicherstellenden Erwerbstätigkeit
gehindert gewesen sei, seien vom Kläger weder geltend gemacht worden noch
ansonsten ersichtlich. Die Bescheinigungen der Heimatorte enthielten keine Angaben
darüber, ob sich die Ehefrau eventuell erfolglos um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe.
Die Erwerbsobliegenheit sei nicht erst ab dem Veranlagungszeitraum 2007 von
Bedeutung. Auch liege kein Inlandsachverhalt vor, bei dem die Bedürftigkeit der
unterstützten Person typisierend zu unterstellen und die so genannte
Erwerbsobliegenheit nicht mehr zu prüfen sei.
Mit der am 10. Januar 2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Zur Begründung seiner Klage vertieft er das Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren
insbesondere im Hinblick darauf, dass die Erwerbsobliegenheit im Umfang des BMF-
Schreibens vom 9. Februar 2006 erst ab dem Veranlagungszeitraum 2007 zu beachten
sei. Im Streitjahr sei die Entscheidung der Eheleute zu beachten, dass die Ehefrau ihre
Erwerbsobliegenheit durch Übernahme der Haushaltsführung erbringe. Der Kläger räumt
ein, dass Unterhaltszahlungen nicht auf Monate im betreffenden Jahr zurückbezogen
werden könnten, die vor dem Zahlungsmonat liegen. Aus Vereinfachungsgründen sei bei
Unterhaltszahlungen zwischen Ehegatten aber davon auszugehen, dass selbst eine
einmalige Zahlung zur Deckung des Lebensbedarfs für das gesamte Jahr bestimmt sei.
Der Kläger ist der Ansicht, seine unbeschränkte Steuerpflicht werde durch die
Abwesenheit aus Deutschland im Winter nicht unterbrochen.
den Einkommensteuerbescheid vom 13. Juni 2007 in
Gestalt des Änderungsbescheides vom 20. Juli 2007 sowie der
Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2007 zu ändern und
Unterhaltszahlungen an die Ehefrau als außergewöhnliche Belastungen in
Höhe von 1.920 € zu berücksichtigen.
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt zur Begründung seines Klageabweisungsantrages Bezug auf die
Gründe der Einspruchsentscheidung. Er ist außerdem der Ansicht, es sei nicht
ausreichend, dass die Ehefrau des Klägers ihre Verpflichtung zum Unterhaltsbeitrag
bereits durch die Haushaltsführung in Bosnien-Herzegowina erfüllt habe. Eine
Bedürftigkeit sei nur anzunehmen, wenn der Ehepartner im Ausland seiner
Erwerbsobliegenheit aus gewichtigen Gründen nicht nachgekommen sei.
Dem Senat liegt die bei dem Beklagten für den Kläger geführte
Einkommensteuerakte (1 Band) vor.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Der Beklagte konnte die ursprünglich gewährte unzutreffende Berücksichtigung eines
Teilbetrages im Wege der Verböserung gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2
Abgabenordnung -AO- rückgängig machen. Der Kläger ist darauf hingewiesen
worden und konnte dazu Stellung nehmen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten
Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau als außergewöhnliche Belastungen.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm oder
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Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm oder
seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird gemäß
§ 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 € vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Die Ehefrau des Klägers ist diesem gegenüber gemäß § 1360 Satz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch -BGB- unterhaltsberechtigt. Ob ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch
besteht, richtet sich nach inländischen Maßstäben, d.h. nach dem BGB. Dies gilt nach §
33 a Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz EStG auch für die in der Bundesrepublik Deutschland
lebenden ausländischen Steuerpflichtigen, die Angehörige im Ausland unterstützen (vgl.
Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 4. Juli 2002 -III R 8/01-, Bundessteuerblatt -BStBl- II
2002, 760).
Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die
Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des
Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind (§ 33a Abs.
1 Satz 5 EStG). Die vom BMF im Schreiben vom 17. November 2003 (BStBl I 2003, 637)
für die Bemessung des Höchstbetrages für Unterhaltszahlungen ins Ausland erlassene
sog. Ländergruppeneinteilung stellt eine rechtlich nicht zu beanstandende Auslegung
des Gesetzes dar (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 31. Mai 1988
-1 BvR 520/83-, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 78, 214). Für das
Streitjahr 2006 galt für Bosnien-Herzegowina eine Verringerung des Höchstbetrages auf
1/4, also auf 1.920 € pro unterhaltener Person.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf einkommensteuerliche Berücksichtigung der von
ihm geltend gemachten Unterhaltsleistungen an die in Bosnien-Herzegowina lebende
Ehefrau.
Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des BFH zu der Frage, unter welchen
Voraussetzungen die Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige
berücksichtigt werden können. Personen im arbeitsfähigen Alter, die die zum Bestreiten
des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Quellen, insbesondere ihre Arbeitskraft
nicht ausschöpfen, sind nicht unterstützungsbedürftig. Dabei darf aus der Tatsache,
dass am Wohnort Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung geherrscht haben, nicht ohne
nähere Ermittlungen geschlossen werden, die unterstützte Person habe trotz Bemühens
keine Arbeitsstätte, zumindest in der Form von Gelegenheitsarbeit, gefunden (vgl. BFH,
Urteil vom 2. Dezember 2004 -III R 49/03-, BStBl 2005, 483, 486 m.w.N. aus der Rspr.).
Der Senat geht davon aus, dass der BFH mit den Erwägungen in seinem Urteil
vom 18. Mai 2006 (-III R 26/05-, BStBl II 2007, 108 ff.), in dem er grundsätzlich zu der
Auslegung der hier streitentscheidenden Norm Stellung genommen hat, nicht
insgesamt von diesem Erfordernis abgerückt ist. In diesem Urteil hat sich der BFH
grundsätzlich dafür entschieden, dass für eine Berücksichtigung von
Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen eine - sich aus den inländischen
Regelungen des BGB ergebende - abstrakte Unterhaltspflicht entscheidend ist.
Dabei geht der BFH davon aus, dass ein Verwandter, der Unterhalt beansprucht, nach
bürgerlichem Recht verpflichtet sei, zunächst seine Arbeitskraft zu verwerten (sog.
Erwerbsobliegenheit). Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, sei er nicht bedürftig
und damit nicht unterhaltsberechtigt. Der BFH schließt sich dabei der Auffassung an,
dass die Bedürftigkeit zwar Voraussetzung für die gesetzliche Unterhaltsberechtigung
sei, aber bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 33 a Abs. 1 EStG typisierend
zu unterstellen sei. Hierfür spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift, der auf die
gesetzliche Unterhaltsberechtigung abstellt, die sich nur aus dem Zivilrecht ergeben
könne. Nach § 1602 Abs. 1 BGB sei aber unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist,
sich selbst zu unterhalten. Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers sei somit
Voraussetzung für seine Unterhaltsberechtigung, welche nach dem Wortlaut des § 33 a
Abs. 1 Satz 1 EStG wiederum Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen beim
Leistenden sei. Auch die Begründung zum Jahressteuergesetz -JStG- 1996 vom 11.
Oktober 1995 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438), durch das §
33a Abs. 1 EStG geändert worden ist, weise darauf hin, dass Unterhaltsleistungen nur
dann abziehbar sein sollen, wenn der Unterhaltsempfänger bedürftig i.S.d. § 1602 BGB
sei. Mit der Ersetzung des Tatbestandsmerkmals der Zwangsläufigkeit durch den Begriff
der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung gebe es kein eigenständiges steuerrechtliches
Merkmal mehr, nach dem die Bedürftigkeit der unterstützten Person zu prüfen sei (vgl.
BFH, Urteil vom 18. Mai 2006 -III R 26/05-, BStBl II 2007, 108, 110 m.w.N.).
Mit dieser Auslegung des Begriffs der Unterhaltsverpflichtung ist in dem hier zu
entscheidenden Fall mit Auslandsbezug die Bedürftigkeitsprüfung nicht ausgeschlossen.
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entscheidenden Fall mit Auslandsbezug die Bedürftigkeitsprüfung nicht ausgeschlossen.
Die Auslegung gilt nach dem Verständnis des Senats allein für Inlandsfälle. Der BFH
verweist in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorbezeichneten Feststellung, es
gebe kein eigenständiges steuerrechtliches Merkmal mehr, nach dem die Bedürftigkeit
der unterstützten Person zu prüfen sei, auf die Regelung des § 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG.
Daraus schließt der BFH, nur wenn die unterstützte Person nicht unbeschränkt
steuerpflichtig sei, komme es für die Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen noch darauf
an, ob sie notwendig und angemessen seien.
Dagegen sprechen auch nicht die weiteren in seiner Begründung für die abstrakte
Unterhaltspflicht in Inlandsfällen enthaltenen Erwägungen des BFH zur
Verwaltungsvereinfachung. Er führt dazu aus, wenn die Steuerverwaltung jeweils die
zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen für die Gewährung von
Unterhalt prüfen müsste, würde das Steuerverfahren erheblich erschwert und außerdem
ein Eindringen in die persönlichen Verhältnisse der unterhaltenen Person erforderlich
sein. Es entspreche dem Wesen der Besteuerung als einem Massenverfahren, den Weg
der leichteren Abgrenzung zu beschreiten, die zugleich auch eine bessere Gewähr für die
gleichmäßige Anwendung der Steuergesetze biete (vgl. BFH, Urteil vom 18. Mai 2006 -III
R 26/05-, BStBl II 2007, 108, 111). Zunächst dürfte die Anzahl der zu prüfenden Fälle mit
Unterhaltszahlungen in das Ausland erheblich geringer als die Zahl der Inlandsfälle sein.
Vor allem jedoch ist der Ermittlungsaufwand für die Finanzbehörde angesichts der
Regelung des § 90 Abs. 2 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen deutlich zurückgedrängt.
Der Senat sieht in dieser Auslegung keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz -GG-. Eine gleichheitssatzwidrige Ungleichbehandlung von
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige liegt nicht vor.
Schon die Beschränkung des Abzugs auf Unterhaltsleistungen an nach inländischem
Recht unterhaltsberechtigte Personen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Dabei ist vor allem zu beachten, dass die Unterhaltspflichten selbst dem Kläger -
unabhängig von ihrer steuerlichen Anerkennung, die nach deutschem Recht erfolgt -
nicht durch die inländische, sondern durch die bosnische Rechtsordnung auferlegt
werden. Bei der Ausgestaltung von Steuernormen, die den Abzug von
Unterhaltsleistungen regeln, hat der Gesetzgeber einen unterschiedlichen
Gestaltungsspielraum. Hat er selbst die Ursache für die Minderung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gesetzt, indem er eine Unterhaltspflicht
gesetzlich anordnet, hat er dem grundsätzlich durch einen gesetzlichen Abzug der
Unterhaltsleistungen in Höhe des existenznotwendigen Bedarfs Rechnung zu tragen.
Demgegenüber besteht keine ähnlich strikte Pflicht, Unterhaltsleistungen, die einem
Steuerbürger von einer ausländischen Rechtsordnung auferlegt werden, zum
steuerlichen Abzug zuzulassen, auch wenn er sie über das internationale Privatrecht im
Inland für verbindlich erklärt (vgl. BFH, Urteil vom 4. Juli 2002 -III R 8/01-, BStBl II 2002,
760, 762 f.).
Damit wird das verfassungsrechtliche Gebot, dem Steuerpflichtigen sein Einkommen
insoweit steuerfrei zu belassen, als es zur Deckung des Existenzminimums benötigt wird,
nicht verletzt. Dabei ist hier entscheidend zu beachten, dass die geltend gemachten
Zahlungen in ein fremdes Wirtschafts- und Sozialsystem geleistet werden. Die Pflicht zur
Sicherung des Existenzminimums korrespondiert mit der sozialstaatlichen Pflicht nach
Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG, dem mittellosen Bürger das
Existenzminimum erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern. Auch das Gebot
der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums, das zusätzlich auf Art. 6
Abs. 1 GG beruht, folgt nicht zuletzt daraus, dass der Staat, wenn er dem
Steuerpflichtigen die Mittel für die Unterstützung der unterhaltsbedürftigen
Familienmitglieder entzöge, letztere in entsprechender Höhe aufgrund seiner
verfassungsrechtlichen Verpflichtung aus dem Sozialstaatsgebot selbst unterstützen
müsste. Überlässt er dagegen in verfassungsmäßiger Weise die Unterstützung dem
Bürger, wäre es inkonsequent, diesem die dafür benötigten Mittel im Wege der
Besteuerung ganz oder teilweise mit der Folge zu entziehen, dass der Staat die
Unterstützung des Bedürftigen selbst übernehmen müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom
29. Mai 1990 -1 BvL 20/84 u.a.-, BVerfGE 82, 60, 85 f.). Aus diesem
verfassungsrechtlichen Zusammenhang folgt, dass den deutschen Gesetzgeber für
Unterhaltspflichten nach ausländischem Recht gegenüber Personen, die im Ausland
leben, das vorbezeichnete Gebot nicht mit der gleichen Konsequenz trifft wie in reinen
Inlandsfällen. Gegenüber den im Ausland lebenden ausländischen Staatsangehörigen
trägt der deutsche Gesetzgeber keine sozialstaatliche Verantwortung (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 24. Mai 2005 -2 BvR 1683/02-, Zeitschrift für das gesamte
Familienrecht -FamRZ- 2005, 1813).
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Die danach gesetzlich bestehende Erwerbsobliegenheit ist entgegen der Ansicht des
Klägers auch für die Veranlagungszeiträume zu beachten, für die auf der Ebene der
Verwaltungsvorschriften etc. keine Regelungen vorhanden sind. Insbesondere kann aus
der Nichterwähnung der Erwerbsobliegenheit und ihrer näheren Ausgestaltung im für das
Streitjahr relevanten BMF-Schreiben vom 15. September 1997 (BStBl I 1997, 826 ff.)
nicht geschlossen werden, dass eine solche Obliegenheit nicht besteht. Ebenso kann aus
der erstmaligen Erwähnung der Erwerbsobliegenheit im BMF-Schreiben vom 9. Februar
2006 (BStBl I 2006, 217) unter Ziffer 4. der Schluss gezogen werden, diese habe vorher
nicht bestanden oder sei nicht zu beachten gewesen. Solchen Verwaltungsanweisungen
fehlt die Rechtsnormqualität (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 1990 -X R 174/87-, BStBl II
1990, 578, 579).
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau des Klägers die grundsätzlich für
sie bestehende Erwerbsobliegenheit ausnahmsweise erfüllt hat oder nicht erfüllen
musste, sind nicht ersichtlich.
Allein die Entscheidung der Eheleute, dass die Ehefrau ihren Unterhaltsbeitrag durch
Haushaltführung erbringen soll, ist zur Erfüllung der einkommensteuerlichen
Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche
Entscheidung schon wegen des Auslandsbezuges keinen Einfluss auf die steuerliche
Behandlung von Unterhaltsleistungen in Deutschland haben kann.
Die insoweit einschlägige Norm des § 1360 Satz 2 BGB, wonach die gegenseitige
Unterhaltsverpflichtung bei Überlassung der Haushaltsführung durch diese Arbeit erfüllt
wird, ist ausdrücklich nur als Regelfall ausgestaltet. Vor allem jedoch betrifft sie lediglich
das Innenverhältnis der Eheleute. Das Abstellen auf die Disposition der Eheleute ändert
nichts an der gesetzlich normierten Verpflichtung, zum Familienunterhalt im
Außenverhältnis und gegebenenfalls zum Unterhalt beizutragen. Ein Verzicht ist insoweit
nicht möglich. Es kann sich daher eine von der Vereinbarung der Parteien abweichende
Verpflichtung ergeben, zum Geldeinkommen beizutragen (vgl. nur Beutler in:
Bamberger/Roth, Beckscher Online-Kommentar -Beck OK- BGB § 1360 Rn. 5, Stand:
01.01.2008). Zudem darf der haushaltsführende Ehegatte gemäß § 1353 die Aufnahme
einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ohne triftigen Grund verweigern (vgl. Wacke in:
Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2000, § 1360 Rn. 17).
Angesichts des Alters der Söhne ist auch nicht ersichtlich, dass die Ehefrau an der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen wäre. Ob insoweit die Kriterien in
Ziffer 4. des BMF-Schreibens vom 9. Februar 2006 (BStBl I 2006, 217) auch schon auf
Veranlagungszeiträume vor 2007 anwendbar sein können, muss hier nicht entschieden
werden. Das Alter der Kinder des Klägers und seiner Ehefrau hindert hier jedenfalls nicht
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Hierzu können die Kriterien herangezogen werden,
die auch für Erwerbsobliegenheiten im sonstigen Unterhaltsrecht entwickelt worden sind
(vgl. dazu etwa Palandt/Diedrichsen Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 1602
BGB Rn. 8 und § 1603 Rn. 34 ff. jeweils m. w. N.). Eine Vollzeitbetreuung ist für keinen
der Söhne erforderlich gewesen.
Der Senat hat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO die Revision in dieser Sache zur
Klärung der Frage des Bestehens einer Erwerbsobliegenheit im Ausland lebender
ausländischer Angehöriger im Rahmen des § 33 a EStG in der Folge der Entscheidung
des BFH vom 18. Mai 2006 (-III R 26/05-, BStBl 2007, 108 ff.) zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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