Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017

FG Berlin: vergleichsrechnung, eltern, existenzminimum, hinzurechnung, unterhaltspflicht, einspruch, sammlung, verrechnung, entlastung, quelle

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Gericht:
FG Berlin 3. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1999
Aktenzeichen:
3 K 3165/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 31 S 1 EStG 1997, § 31 S 4
EStG 1997, § 31 S 5 EStG 1997,
§ 1612b BGB, § 36 Abs 2 EStG
1997
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes
Tatbestand
Der 1961 geborene Kläger, der als Triebfahrzeugführer Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit erzielt, ist geschieden. Er hat sechs Kinder, von denen das älteste die im
Streitjahr 17-jährige XXX(M) ist, die bei ihrer Mutter, an die auch das Kindergeld von
monatlich 250 DM ausgezahlt wurde, lebte. M war ab März 1999 gegen ein Entgelt von
1.430 DM brutto nichtselbständig tätig.
In seiner Einkommensteuererklärung für 1999 bezifferte der Kläger den zivilrechtlichen
Kindergeld-Ausgleichsanspruch für M mit 375 DM. Der Beklagte brachte bei der
Einkommen-steuerveranlagung jedoch keinen Kinderfreibetrag für M in Ansatz. Er führte
als Begründung an, die Günstigerprüfung habe ergeben, dass die gebotene steuerliche
Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch das Kindergeld oder vergleichbare
Leistungen bewirkt worden sei.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Einspruch. Er wies nach, dass er aufgrund
des eigenen Einkommens des Kindes ab April 1999 von Unterhaltszahlungen an M
befreit worden sei, und machte geltend, dass das hälftige Kindergeld den Regelunterhalt
deshalb von diesem Zeitpunkt an nicht mehr habe mindern können. Es fehle daher
insoweit an einem zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch im Sinne von § 1612b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-, der nach § 31 des Einkommensteuergesetzes -EStG-
auf den ihm zustehenden halben Kinderfreibetrag angerechnet werden könne.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass bei dem Kläger
wegen des gesetzlichen Verrechnungsgebots in § 31 Satz 5 EStG kein Kinderfreibetrag
berücksichtigt werden könne. Für die Anwendung dieser Vorschrift genüge es, wenn der
zivilrechtliche Ausgleichsanspruch abstrakt bestehe. Wegen der Begründung im
Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10. April 2001 (Bl. 4 f.
der Streitakten) Bezug genommen.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein auf die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags
gerichtetes Begehren mit der Begründung weiter, dass ihm ab April 1999 kein
zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch mehr zugestanden habe.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Bescheids vom 17. Juli 2000 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 10. April 2001 die Einkommensteuer für 1999 auf 9.717
DM herabzusetzen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Er vertritt unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30.
November 2004 VIII R 73/99 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -
15
16
17
18
19
20
21
November 2004 VIII R 73/99 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -
BFH/NV- 2005, 1029) und VIII R 76/00 (BFH/NV 2005, 856) die Ansicht, dass es nicht
darauf ankommen könne, ob ein Steuerpflichtiger den ihm zustehenden Anspruch auf
Zahlung des Kindergeldes tatsächlich realisiere. Anderenfalls könnten die Berechtigten
durch Überlassung des Kindergeldes an den anderen Elternteil eine vom Gesetz nicht
beabsichtigte Mehrfachbegünstigung erreichen. Aufgrund der fehlenden Bedürftigkeit
des Kindes barunterhaltspflichtiger Elternteile wäre der hälftige Kinderfreibetrag ohne
Verrechnung mit dem hälftigen Kindergeld zu berücksichtigen, während bei der
Günstigerprüfung des anderen Elternteils dem hälftigen Kinderfreibetrag das volle
Kindergeld gegenüberzustellen wäre. Ein solches Ergebnis widerspräche nicht nur dem
Halbteilungsgrundsatz, sondern auch dem erkennbaren Zweck der §§ 31, 36 Abs. 2
EStG, Doppelbegünstigungen für dasselbe Kind zu vermeiden. Aus diesem Grunde habe
der Gesetzgeber auch die bis 1995 bestehende Möglichkeit der einvernehmlichen
Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen Elternteil abgeschafft, um ein
Auseinanderfallen der Kindergeldberechtigung und des Anspruchs auf den
Kinderfreibetrag und damit Missbrauchsgestaltungen zu vermeiden.
Dem Gericht haben die vom Beklagten für den Kläger geführten Steuerakten (1 Bd.)
vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid nicht in
seinen Rechten verletzt.
Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr durfte für M kein
Kinderfreibetrag angesetzt werden, weil das dem Kläger anteilig zuzurechnende
Kindergeld von 1.500 DM die steuerliche Entlastung, die sich bei Abzug des
Kinderfreibetrages mit 757 DM ergibt, übersteigt (§ 31 Satz 4 EStG).
Nach § 31 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung wird die steuerliche
Freistellung des Existenzminimums eines Kindes durch den Kinderfreibetrag nach § 32
EStG oder durch das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG bewirkt. Der Kinderfreibetrag ist bei
der Einkommensteuerveranlagung nur dann abzuziehen, wenn die verfassungsrechtlich
gebotene Freistellung des Existenzminimums des Kindes nicht in vollem Umfang durch
das während des Kalenderjahres gezahlte Kindergeld erreicht wird (§ 31 Satz 4 EStG).
Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht insoweit nicht. Ergibt die nach § 31 Satz 4
EStG vorzunehmende Vergleichsrechnung (sog. Günstigerprüfung), dass die
Steuerentlastung durch den Abzug des Kinderfreibetrages geringer ist als das dem
Steuerpflichtigen anteilig zuzurechnende Kindergeld, so ist die steuerliche Freistellung
eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das
Kindergeld bewirkt (§ 31 Satz 1, 2. Alternative EStG). Das gilt auch dann, wenn das
Kindergeld nicht an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wurde, ihm aber im Wege eines
zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht (§ 31 Satz 5 EStG).
Werden Eltern nicht nach § 26 EStG zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, so ist
im Regelfall, d.h., wenn beide Elternteile nach § 32 Abs. 6 EStG Anspruch auf einen
Kinderfreibetrag haben, bei der Günstigerprüfung des zum Barunterhalt verpflichteten
Elternteils das an den anderen Elternteil ausgezahlte (hälftige) Kindergeld (im Streitjahr:
1.500 DM) so zu berücksichtigen, als hätte der barunterhaltspflichtige Elternteil es
erhalten. Entsprechend ist bei der Veranlagung des anderen Elternteils zu verfahren, der
seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3
BGB); auch wenn das Kindergeld in voller Höhe an diesen Elternteil ausgezahlt wird (§ 64
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG), darf es bei seiner Günstigerprüfung nur zur Hälfte
berücksichtigt werden.
Durch diese Regelungen wird der sog. Halbteilungsgrundsatz verwirklicht, der besagt,
dass die steuerlichen Entlastungen durch das Kindergeld oder - alternativ - den
Kinderfreibetrag grundsätzlich beiden Elternteilen gleichermaßen wirtschaftlich zugute
kommen sollen, ohne Rücksicht darauf, wer der Empfänger des Kindergeldes ist.
Bei der Vergleichsrechnung des § 31 Satz 4 EStG im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung des Klägers war dem Kinderfreibetrag das für M gezahlte
hälftige Kindergeld gegenüber zu stellen, da dem Kläger insoweit ein zivilrechtlicher
Ausgleichsanspruch gegen die Mutter des Kindes zustand (§ 31 Satz 5 EStG). Einem
Elternteil, der nach seinen Einkommensverhältnissen verpflichtet ist, Unterhalt für ein
minderjähriges Kind zu zahlen, kommt nach geltendem Recht das von dem anderen
Elternteil vereinnahmte Kindergeld durch Anrechnung des hälftigen Kindergelds auf den
Unterhaltsanspruch des Kindes zugute (vgl. § 1612b Abs. 1 BGB)
22
23
24
25
26
Im Streitfall besteht allerdings die Besonderheit, dass der Anspruch des Klägers auf das
hälftige Kindergeld seine Unterhaltsverpflichtung ab April 1999 nicht mindern konnte,
weil rein tatsächlich von diesem Zeitpunkt an kein Unterhaltsanspruch des Kindes mehr
bestand und dem Kläger ein Ausgleichsanspruch folglich wirtschaftlich nicht zugute
kommen konnte. Gleichwohl kann § 31 Sätze 4 und 5 EStG nicht dahin ausgelegt
werden, dass dem Barunterhaltspflichtigen ein Ausgleichsanspruch nur in dem Umfang
im Sinne dieser Vorschrift zusteht, in dem er diesen Anspruch durch Verrechnung mit
dem Kindesunterhalt tatsächlich realisieren kann (vgl. BFH, Urteil vom 30. November
2004 VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856, 859). Da einer solchen Auslegung der
Zusammenhang der Vorschrift mit § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG sowie Zweck und Systematik
des steuerlichen Familienleistungsausgleichs entgegenstehen, gibt es keinen Grund
dafür, die zu den sog. Mangelfällen ergangene Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 30.
November 2004 VIII R 76/00 und VIII R 73/99 a.a.O.) nicht auch auf den Streitfall
anzuwenden.
Gemäß dem Halbteilungsgrundsatz, auf dem der Familienleistungsausgleich beruht,
bestimmt § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass in den Fällen, in denen das Existenzminimum
des Kindes durch den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt wird, das
Kindergeld "im entsprechenden Umfang" der tariflichen Einkommensteuer
hinzuzurechnen ist. Zu einer vom Halbteilungsgrundsatz abweichenden Zurechnung des
Kinderfreibetrages kommt es bei geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteilen nur,
wenn der zum Barunterhalt Verpflichtete seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nicht
nachkommt und deshalb der ihm zustehende Freibetrag auf Antrag des anderen
Elternteils auf diesen übertragen wird. Bei einem Unterhaltspflichtigen, der - wie der
Kläger - seine, wenn auch auf Null herabgesetzte, Unterhaltspflicht in vollem Umfang
erfüllt hat, ist der Anspruch auf Kindergeld bei der Günstigerprüfung und ggf. auch bei
der Hinzurechnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG stets "in entsprechendem Umfang",
d.h. mit der Hälfte des gesetzlichen Kindergelds anzusetzen (vgl. BFH, Urteil vom 30.
November 2004 VIII R 76/00 a.a.O.).
Auch der Zweck des Familienleistungsausgleichs rechtfertigt keine abweichende
Auslegung des § 31 Sätze 4 und 5 EStG. Die Vergleichsrechnung des § 31 Satz 4 EStG
soll zum einen gewährleisten, dass das Einkommen des Steuerpflichtigen in Höhe des
Existenzminimums seines Kindes von der Einkommensteuer freigestellt wird; zum
anderen soll ihm zumindest das für den Veranlagungszeitraum gezahlte Kindergeld
verbleiben, wenn dieses höher ist als die steuerliche Entlastung durch den Ansatz des
Kinderfreibetrags. Auch wenn sich der Ausgleichsanspruch eines zum Barunterhalt
Verpflichteten im Ergebnis nicht auf die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung mindernd
ausgewirkt hat, ist es mit der Zielsetzung des § 31 EStG nicht vereinbar, keinen
Ausgleichsanspruch bei der Vergleichsrechnung des § 31 Satz 4 EStG anzusetzen.
Durch den steuerlichen Familienleistungsausgleich soll zwar das Einkommen insoweit
von dem Zugriff der Einkommensteuer freigestellt werden, als es zur Sicherung des
existenznotwendigen Bedarfs des Steuerpflichtigen und seiner Kinder benötigt wird. Das
Existenzminimum der Kinder soll jedoch bezogen auf beide Elternteile nur einmal von
der Besteuerung freigestellt werden; eine mehrfache Begünstigung der
Unterhaltsaufwendungen für ein und dasselbe Kind durch die Freibeträge und das
Kindergeld soll ausgeschlossen sein. Zu einer solchen Mehrfachbegünstigung für ein und
dasselbe Kind in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes kommt es jedoch, wenn
das Kindergeld bei der Günstigerprüfung des zum Barunterhalt Verpflichteten nicht mit
dem hälftigen Anteil, sondern mit Null angesetzt würde. Bei der Veranlagung dieses
Steuerpflichtigen wäre der Kinderfreibetrag ohne Hinzurechnung des hälftigen
Kindergeldanteils zu berücksichtigen, während bei der Veranlagung des Elternteils, der
das Kindergeld vereinnahmt hat, nur der diesem zustehende hälftige Kindergeldanteil
berücksichtigt werden dürfte. Im Ergebnis käme diesen Eltern dann die Hälfte des
gesetzlichen Kindergeldes anrechnungsfrei zugute. Bei geschiedenen oder getrennt
lebenden Eltern wäre somit ein höheres Existenzminimum des Kindes von der
Besteuerung freigestellt als bei zusammenveranlagten Eltern.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO- und
den §§ 25, 13 des Gerichtskostengesetzes -GKG- in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden
Fassung.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des §
115 Abs. 2 FGO gegeben ist.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum