Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: wohnung, geldwerter vorteil, zuwendung des arbeitgebers, fahrzeug, arbeitslohn, vorteilsgewährung, verfügung, monteur, bereicherung, freizeit

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2004
Aktenzeichen:
12 K 7078/05 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, §
40 Abs 2 FGO, SolZG, § 8 Abs 2
S 3 EStG 2002
Pkw-Gestellung im überwiegend betrieblichen Interesse -
Unterscheidung zwischen Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte und Privatfahrten - Rechtsbehelfsbedürfnis bei
Einwendungen gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlag
Tatbestand
Die Klägerin betreibt die Herstellung, Montage und Wartung von Aufzügen und
Fahrtreppen. Hierzu beschäftigt sie unter anderem Neubau- und
Kundendienstmonteure. Die Tätigkeit der Kundendienstmonteure ist durch einen täglich
mehrfachen Ortswechsel geprägt. Demgegenüber werden die Neubaumonteure zwar
ebenfalls an wechselnden Einsatzstellen tätig, jedoch wird ihre Tätigkeit nicht durch einen
täglich mehrfachen Ortswechsel geprägt. An einigen Tagen suchen die Neubaumonteure
Einsatzstellen auf, die mehr als 30 km von ihrer Wohnung entfernt sind; an anderen
Tagen ist die Entfernung geringer. Teilweise sind die Neubaumonteure an einer
Einsatzstelle maximal drei Monate tätig, teilweise auch länger.
Die Klägerin stellt ihren Monteuren betriebliche Kraftfahrzeuge auch für Fahrten zwischen
ihrer Wohnung und dem jeweiligen Einsatzort zur Verfügung. Bei den Kraftfahrzeugen
handelt es sich nach Angabe der Klägerin kraftfahrzeugsteuerrechtlich um
Lastkraftwagen, und zwar vom Opel Corsa, mit und ohne Rücksitzbank, über Opel
Combo mit Kastenaufbau bis zu Lieferwagen in der Größe eines VW-Busses bzw. eines
Mercedes-Transporters; in sämtlichen Fahrzeugen befänden sich im Laderaum fest
eingebaute Regalsysteme zur Aufnahme des benötigten Werkzeugs und der häufig
verwendeten Ersatzteile. In den größeren Lieferwagen biete der Laderaum auch Platz
zum Transport größerer (sperriger) Teile, während bei den kleineren Fahrzeugen (Corsa,
Combo) der Laderaum durch die festen Regaleinbauten fast vollständig ausgefüllt sei.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass auch insoweit, als keine Einsatzwechseltätigkeit
gemäß R 37 Abs. 5 der Lohnsteuerrichtlinien –LStR- bzw. R 38 Abs. 3 der
Einkommensteuerrichtlinien –EStR- vorliege, in der Ermöglichung der Nutzung der
betrieblichen Kraftfahrzeuge durch die Monteure für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte lohnsteuerlich kein geldwerter Vorteil (Sachzuwendung) gemäß §§ 6 Abs. 1
Nr. 4 S. 2, 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes – EStG – zu sehen sei.
Dementsprechend legte die Klägerin gegen die von ihr für den Monat Juni 2004 beim
Beklagten eingereichte Lohnsteueranmeldung, in der sie den Sachbezug für die
strittigen Fahrten versteuert hatte, mit Schreiben vom 6. August 2004 Einspruch ein.
Durch Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2005 wies der Beklagte den Einspruch
als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene
Klage.
Die Klägerin trägt vor, es sei kein geldwerter Vorteil für die Ermöglichung der Fahrten von
der Wohnung der Monteure zu den Einsatzstellen lohnsteuerlich zu erfassen, weil für die
Nutzungsüberlassung der Fahrzeuge ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches
Arbeitgeberinteresse bestehe. Jedes der Fahrzeuge sei mit Material und Werkzeug
ausgerüstet, ohne das die Monteure nicht tätig werden könnten. Dies bedeute, dass zu
den Einsatzstellen nicht nur die Monteure, sondern auch das Material und die Werkzeuge
befördert werden müssten. Dies sei nur unter Verwendung der betrieblichen Lkw
möglich. Würde der Monteur morgens und abends die Zentrale beziehungsweise die
Stützpunkte von ihr, der Klägerin, aufsuchen müssen, um dort das Fahrzeug in Empfang
zu nehmen bzw. dieses wieder abzugeben, würde seine tägliche Arbeitszeit gemäß den
gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen morgens bereits mit dem Erreichen der
Zentrale bzw. des Stützpunktes beginnen und abends erst mit der Rückkehr in die
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Zentrale bzw. des Stützpunktes beginnen und abends erst mit der Rückkehr in die
Zentrale bzw. den Stützpunkt enden. Dies bedeute, dass die Fahrten von der Zentrale
bzw. dem Stützpunkt zum Einsatzort und vom Einsatzort zur Zentrale bzw. zum
Stützpunkt Bestandteil der täglichen Arbeitszeit wären. Effektiv würde der Monteur somit
statt rund acht Stunden gegebenenfalls nur rund sechs Stunden täglich seiner Arbeit
nachgehen. Mithin könne er nur ein wesentlich geringeres Arbeitspensum bewältigen.
Dies würde angesichts der großen Anzahl der bei ihr, der Klägerin, beschäftigten
Monteure zu erheblichen finanziellen Einbußen des Unternehmens führen. Durch die
Nutzungsüberlassung der betrieblichen Fahrzeuge auch für die Fahrten zwischen
Wohnung und Einsatzort sei der Monteur in der Lage, den jeweiligen Einsatzort direkt,
das heißt ohne den Umweg über die Zentrale beziehungsweise den Stützpunkt,
aufzusuchen. Seine tägliche Arbeitszeit beginne in diesem Fall gemäß den gesetzlichen
bzw. tarifvertraglichen Regelungen morgens erst mit dem Erreichen des Einsatzortes
und ende abends bereits mit dem Verlassen des Einsatzortes. Auf diese Weise gehe
keinerlei Arbeitszeit für Hin- und Rückfahrten verloren.
Würden die Monteure ihre Fahrzeuge täglich in der Zentrale bzw. in den Stützpunkten
abholen und abgeben, so würde dies zudem einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand
durch die Ausgabe und Entgegennahme von Schlüsseln und Fahrzeugpapieren
verursachen sowie eine erhebliche Zahl von Abstellplätzen erforderlich machen. Da die
überwiegende Zahl der Stützpunkte innerörtlich organisiert sei, stehe ausreichender
Parkraum für die Fahrzeuge nicht zur Verfügung. Bundesweit handele es sich um ca.
1.200 Fahrzeuge, entsprechende Mehrkosten würden durch die geschilderte
Handhabung vermieden.
Ergänzend hat die Klägerin durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.
September 2007 ausgeführt, dass ein Aufsuchen eines der beiden Zentrallager bzw.
einer der acht Stützpunkte („Handlager“) der Klägerin durch die Monteure nur im
Ausnahmefall erforderlich sei. Die Monteure würden die von ihnen benötigten
Materialwünsche auf elektronischem Wege an die Abrechnungsstelle übermitteln;
Transportunternehmen nähmen die Materiallieferungen nachts im Wege der sog.
Kofferraumbelieferung vor. Für jedes Fahrzeug der Klägerin sei hinterlegt, in welchem
Adressumfeld es abgestellt sei; die Fahrer der Transportunternehmen verfügten über
sog. Typen-Generalschlüssel für alle von der Klägerin eingesetzten Fahrzeugtypen der
Monteure und würden die bestellten Materialien im Laufe der Nacht in das Fahrzeug des
jeweiligen Monteurs hineinlegen. Dieser könne dann am folgenden Morgen mit dem
Material direkt zum Kunden fahren und dort seine Arbeit ohne Unterbrechung fortsetzen.
Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass in einigen Fällen die Besonderheit bestehe,
dass Monteure Bereitschaftsdienst hätten und zur Schadenminderung ein möglichst
schnelles Erreichen der Einsatzstelle erforderlich sei. Dies könne von Seiten des
Unternehmens nur dann gewährleistet werden, wenn der Monteur ständig einen direkten
Zugriff auf den Lkw habe.
Folglich sei die Fahrzeugüberlassung nicht durch das individuelle Arbeitsverhältnis,
sondern durch übergeordnete allgemeine Erwägungen, nämlich als notwendige
Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen, veranlasst, womit sie nicht der
Lohnsteuer unterliege.
Hiervon zu trennen sei der Umstand, dass die Monteure auch die Möglichkeit hätten, die
Fahrzeuge in der übrigen Zeit (Freizeit) privat zu nutzen. Maßgebend für die Einräumung
dieser privaten Nutzungsmöglichkeit sei, dass die Fahrzeuge ohnehin am Ort der
Wohnung der Monteure abgestellt werden müssten. Insofern stehe es den über einen
direkten Zugriff auf die Fahrzeuge verfügenden Monteuren frei, diese in angemessenem
Umfang und - soweit nach deren Bauart möglich - auch für Privatfahrten zu nutzen;
soweit Monteure von der privaten Nutzung der Fahrzeuge Gebrauch machten, werde der
Sachbezug auch der Lohnbesteuerung unterworfen. Dem gegenüber bestehe die
Verpflichtung, die Fahrzeuge für die Fahrten von der Wohnung zum Einsatzort zu
verwenden unabhängig von der Möglichkeit der Privatnutzung in der übrigen Zeit.
Die Monteure hätten durch die direkte Fahrt von der Wohnung zur Einsatzstelle in der
Regel keinen Vorteil, da die Arbeitszeit erst mit Erreichen des Einsatzortes beginne; der
Vorteil liege allein beim Arbeitgeber, also ihr, der Klägerin, da sich die Nettoarbeitszeit
der Arbeitnehmer auf diese Weise erhöhe.
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, eine Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer erfolge
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Der Beklagte meint, eine Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer erfolge
nicht bereits dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, wenn für die
Zuwendung betriebliche Gründe sprächen; denn jeder Art von Lohnzahlung läge eine
betriebliche Veranlassung zu Grunde. Voraussetzung für die Annahme einer steuerlich
unbeachtlichen Leistung, die allein im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers
erfolge, sei, dass den entsprechenden Zuwendungen des Arbeitgebers von den
Arbeitnehmern keinerlei Wert beigemessen werde. Das sei z. B. dann gegeben, wenn die
Arbeitnehmer die Möglichkeit hätten, an bestimmten Einrichtungen des Arbeitgebers
teilzuhaben, die sie als angenehm empfinden, ohne aber dadurch sonst erforderliche
Ausgaben in gleicher Höhe einsparen zu können.
Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall; das eigene Interesse der Arbeitnehmer an der
Überlassung der Dienstfahrzeuge für die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle
könne nicht vernachlässigt werden. Wären die Monteure verpflichtet, die Fahrzeuge nach
Dienstschluss beim Arbeitgeber abzustellen und vor Dienstbeginn dort in Empfang zu
nehmen, so müssten sie die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf eigene
Kosten durchführen. Somit könne ein eigenes Interesse der Arbeitnehmer an der
Fahrzeugüberlassung auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle nicht
verneint werden. Der Beklagte hält im Übrigen die Möglichkeit, mit einem Fahrzeug des
Arbeitgebers - z. B. des Typs Opel Corsa, auch wenn es wegen der Regaleinbauten
lediglich über zwei Sitzplätze verfüge - auch privat fahren zu dürfen, für sehr attraktiv.
Es treffe auch nicht zu, dass allein der Arbeitgeber ein betriebswirtschaftliches Interesse
an einer möglichst effektiven Gestaltung der Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer habe;
vielmehr liege es auch im Interesse der Arbeitnehmer, dass der Betrieb Kosten spart
und effektiv arbeitet.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Gestellung von Kraftfahrzeugen für die
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb in der Regel Arbeitslohn darstelle. Ausnahmen
hiervon lasse der Gesetzgeber und ihm folgend die Rechtsprechung nur bei der
Kraftfahrzeuggestellung in Fällen der Wohnungsrufbereitschaft zu.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung neben der Streitakte die vom Beklagten für
die Klägerin zur Steuernummer … geführten Lohnsteuer-Arbeitgeberakten (Bd. VIII)
vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die angegriffene
Lohnsteueranmeldung, welche gemäß § 168 S. 1 der Abgabenordnung (AO) einer
Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, verletzt die Klägerin in
ihren Rechten, da sie – partiell – rechtswidrig ist (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Zu Unrecht hat der Beklagte in der Überlassung von betrieblichen Kraftfahrzeugen der
Klägerin an deren Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
einen geldwerten Vorteil gesehen und ihn der Lohnbesteuerung unterworfen.
a) Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit neben den Gehältern, Löhnen, Gratifikationen, Tantiemen und
anderen Bezügen die Vorteile, die einem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung im
öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes (BFH), der sich der Senat anschließt, muss ein vom Arbeitgeber
zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft
haben, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind Vorteile, die sich bei
objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als
notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, kein
Arbeitslohn. Das ist der Fall, wenn ein Vorteil aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen
Interessen des Arbeitgebers gewährt wird. Ein mit der Vorteilsgewährung
einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der Erlangung des
betreffenden Vorteils kann dann vernachlässigt werden. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des
Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers dergestalt, dass
das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers umso geringer zählt, je höher aus der
Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung ist. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers
gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu
verneinen sein. Ist jedoch ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben,
so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse
des Arbeitgebers mit der Folge, dass vom Vorliegen von Arbeitslohn auszugehen ist
(zum Ganzen vgl. BFH-Urteile vom 22. Juni 2006 – VI R 21/05, Bundessteuerblatt – BStBl.
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(zum Ganzen vgl. BFH-Urteile vom 22. Juni 2006 – VI R 21/05, Bundessteuerblatt – BStBl.
– II 2006, 915, unter II.1. der Gründe; vom 26. Juni 2003 – VI R 112/98, BStBl. II 2003, 886,
unter II.1. der Gründe). Ob danach ein einem Arbeitnehmer gewährter Vorteil wegen des
deutlichen Überwiegens des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitnehmers nicht der
Besteuerung zu unterwerfen oder wegen des erheblichen Eigeninteresses des
Arbeitnehmers daran als Lohnzuwendung anzusehen ist, ist im Wege einer
Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles wie Anlass, Art und Höhe
des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit,
Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit
für den im Einzelfall verfolgten betrieblichen Zweck, zu entscheiden (BFH in BStBl. II
2006, 915, aaO.; in BStBl. II 2003, 886 aaO.).
b) Im zu entscheidenden Fall ist danach davon auszugehen, dass die Klägerin ihren
Arbeitnehmern mit der Überlassung der Fahrzeuge keinen Arbeitslohn zugewendet hat.
Die unentgeltliche Überlassung von Fahrzeugen durch den Arbeitgeber an den
Arbeitnehmer für dessen Privatfahrten – zu denen insoweit auch die hier im Streit
stehenden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören – führt zwar
grundsätzlich zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu einem Lohnzufluss
in diesem Sinne (vgl. Drenseck in Schmidt, EStG-Kommentar, 25. Aufl. 2006, § 19 Rz.
50, Stichwort: Kraftfahrzeuggestellung). Hier überwog das eigenbetriebliche Interesse
der Klägerin jedoch das Interesse ihrer Arbeitnehmer an der Fahrzeuggestellung
deutlich. Sie ersparte durch die von ihr gewählte Handhabung ganz erhebliche Kosten,
weil die Nettoarbeitszeit der Monteure sich um die Zeiten der Fahrten von der Zentrale
bzw. von den Stützpunkten effektiv erhöhte. Denn die Arbeitszeit der Monteure beginnt
bei dem von der Klägerin gewählten Modell erst mit Erreichen der Einsatzstelle
(Baustelle) und nicht bereits mit der Ankunft auf dem Firmengelände zwecks
Entgegennahme der Fahrzeuge; dementsprechend endet die Arbeitszeit schon mit
Verlassen der Baustelle und nicht erst mit Erreichen des Firmengeländes. Das Abstellen
der Fahrzeuge auf dem Firmengelände der Klägerin würde zudem hohe Kosten durch die
Schaffung von Parkplätzen für ca. 1.200 Fahrzeuge und die Organisation der
Fahrzeugherausgabe zu Betriebsbeginn und die Rücknahme am Ende des Arbeitstages
bedingen. Die Fahrzeugüberlassung verschaffte der Klägerin somit
betriebswirtschaftliche Vorteile, die die ersparten Aufwendungen der Monteure bei
weitem überwogen; hätte die Klägerin hingegen ihre Betriebsfahrzeuge nachts auf dem
Firmengelände abstellen lassen, wäre sie gegebenenfalls nicht mehr wettbewerbsfähig
gewesen, da sie gezwungen gewesen wäre, die unproduktiven Fahrzeiten ihrer Monteure
sowie die weiteren hierdurch verursachten Kosten durch einen deutlich höheren
Stundensatz gegenüber ihren Auftraggebern auszugleichen. Demgegenüber tritt das
Interesse der Arbeitnehmer der Klägerin daran, ein Fahrzeug für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt zu bekommen, nach der
Überzeugung des Senats in den Hintergrund. Für die Arbeitnehmer barg dies sogar
Nachteile, weil sie ihre volle Arbeitszeit auf den jeweiligen Baustellen verbringen
mussten, während es weniger anstrengend gewesen sein dürfte, jedenfalls einen Teil der
Arbeitszeit auf die Fahrten zwischen der zentralen Betriebsstätte der Klägerin und der
jeweiligen Einsatzstelle zu verwenden. Es ist auch zu vermuten, dass die Arbeitnehmer
der Klägerin es jedenfalls teilweise vorgezogen hätten, mit ihrem eigenen Fahrzeug
zunächst zur zentralen Betriebsstätte der Klägerin und erst von dort aus mit dem
jeweiligen Baustellenfahrzeug weiterzufahren, sei es, weil das eigene Fahrzeug als
komfortabler empfunden wurde als z.B. ein von der Klägerin zur Verfügung gestellter
Opel Corsa, sei es, weil Fahrten mit einem „normalen“ Fahrzeug insgesamt als
angenehmer empfunden werden könnten als Fahrten mit Fahrzeugen der
Größenordnung eines Transporters. Hinzu kommt, dass die Arbeitnehmer der Klägerin
nicht die Möglichkeit hatten, auf die Vorteilsgewährung durch Überlassen der
Firmenfahrzeuge zu verzichten; vielmehr waren sie arbeitsvertraglich hierzu gezwungen.
Der Umstand, dass den Arbeitnehmern – gegen entsprechende Lohnversteuerung – die
Privatnutzung der Firmenfahrzeuge in der Freizeit gestattet war, führt nicht zur Annahme
einer steuerpflichtigen Vorteilsgewährung hinsichtlich der hier allein strittigen Fahrten
zwischen Wohnung und Betrieb. Zutreffend hat die Klägerin insoweit den Standpunkt
vertreten, dass die Überlassung der Fahrzeuge zu Privatfahrten einerseits und die
Überlassung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle andererseits getrennt
zu beurteilen seien.
Gegen das hier gefundene Ergebnis der Gesamtwürdigung der Umstände spricht auch
nicht die Entscheidung des BFH vom 25. Mai 2000 (VI R 195/98, abgedruckt in BStBl. II
2000, 690), nach der ausnahmsweise in der Kraftfahrzeuggestellung dann keine
Vorteilsgewährung zu sehen sein kann, wenn sich die Fahrzeugüberlassung lediglich als
notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers
darstellt. Zwar hat der BFH hier herausgestellt, dass der entschiedene Fall ein besonders
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darstellt. Zwar hat der BFH hier herausgestellt, dass der entschiedene Fall ein besonders
gelagerter Einzelfall sei; das schließt es jedoch nicht aus, auch den hier zu
entscheidenden Fall unter Beachtung der unter 1.a) referierten Grundsätze als einen
solchen anzusehen, in dem die Gewährung eines Vorteils zugunsten der Arbeitnehmer
nicht als Zuwendung von Arbeitslohn anzusehen ist.
2. Soweit sich die Klage auch gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags richtet,
kann sie indes keinen Erfolg haben, weil die Klägerin hierdurch nicht beschwert im Sinne
des § 40 Abs. 2 FGO ist. Die Lohnsteuerfestsetzung bildet im Verhältnis zur
Säumniszuschlagfestsetzung einen Grundlagenbescheid (vgl. § 3 Abs. 2a des
Solidaritätszuschlaggesetzes – SolZG –, § 171 Abs. 10 AO); gemäß § 351 Abs. 2 AO
können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses
Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. In
Konsequenz dessen ist eine Klage oder ein Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes wegen der Festsetzung des Solidaritätszuschlags unzulässig, wenn und
soweit sich der Steuerpflichtige mit seinem Begehren allein gegen die
Besteuerungsgrundlagen des Steuerbescheides wendet (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss
vom 9. Januar 2004, 14 V 6204/03 A, m.w.N., veröffentlicht in juris).
3. Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts
zugelassen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Der Beklagte hat die
Kosten allein zu tragen, da die Klägerin nur zu einem geringen Teil – ca. 5 vom Hundert -
unterlegen ist und kein ungewöhnlich hoher Streitwert vorliegt (vgl. BFH, Beschluss vom
24. Mai 1993, – V B 33/93, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des
BFH – BFH/NV – 1994, 133). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
hinsichtlich der Kosten folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozessordnung – ZPO –.
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