Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 10.09.2008
FG Berlin-Brandenburg: prüfer, mündliche prüfung, kontrolle, prüfungskommission, betriebswirtschaft, volkswirtschaft, steuerberater, zeugnis, sammlung, prüfungsbehörde
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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2004
Aktenzeichen:
12 K 460/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 83 AO, § 84 AO, § 164a StBerG
vom 04.11.1975, § 29 Abs 1
StBDV, § 24 Abs 3 S 2 StBDV
Steuerberaterprüfung: Ablehnung eines Mitglieds des
Prüfungsausschusses wegen Befangenheit, kein
Verböserungsverbot im Überdenkungsverfahren, keine Pflicht
zur Aufbewahrung handschriftlicher Vermerke des Prüflings
bzw. der Prüfer in der mündlichen Steuerberaterprüfung
Tatbestand
Der Kläger nahm im Zuge seines Erstantrages an der Steuerberaterprüfung 2004 teil.
Bei der schriftlichen Prüfung erzielte er in der ersten Aufsichtsarbeit (Verfahrensrecht
und andere Steuerrechtsgebiete) die Note 4,5. Im Hinblick auf die zweite Aufsichtsarbeit
(Ertragsteuern) vergaben die Prüfer zunächst 51 Punkte (Herr B) sowie 47 Punkte (Herr
C) und bewerteten die Arbeit dementsprechend mit der Note 4,0. Bei der dritten
Aufsichtsarbeit (Buchführung und Bilanzwesen) vergaben die Prüfer 43 Punkte (Herr D)
und 41 Punkte (Herr E) mit der Folge, dass die Note ebenfalls 4,5 betrug. Im Hinblick auf
die Gesamtnote 4,33 ([4,5 + 4,0 + 4,5] : 3) wurde der Kläger zur mündlichen Prüfung
zugelassen.
Am 22. Februar 2005 vergab die Prüfungskommission für den Vortrag des Klägers die
Note 4,5. Gleichermaßen bewertete die Kommission den ersten und sechsten
Prüfungsabschnitt mit 4,5, den zweiten und vierten Prüfungsabschnitt mit 4,0, den
dritten Prüfungsabschnitt mit 5,0 und den fünften Prüfungsabschnitt mit 3,0. Im Hinblick
auf die Notensumme der mündlichen Prüfung (29,50) und den Durchschnitt in der
mündlichen Prüfung (29,50 : 7 = 4,21) ergab sich eine Endnote in Höhe von ([4,33 +
4,21] : 2 =) 4,27, die den kritischen Punktwert von 4,15 überstieg. Dementsprechend
entschied der Prüfungsausschuss, dass der Kläger die Prüfung nicht bestanden habe,
und gab dem Kläger die Entscheidung mündlich bekannt. Ausweislich des
Prüfungsprotokolls begründete der Vorsitzende die Entscheidung der
Prüfungskommission.
Nach Klageerhebung beantragte der Kläger bei dem Beklagten das Durchführen des
Überdenkungsverfahrens. In diesem Zusammenhang führte der Kläger im Hinblick auf
die zweite Aufsichtsarbeit (Ertragsteuern) eine Vielzahl von Einzelpunkten auf, die nach
seiner Einschätzung zu einer Vergabe weiterer Wertungspunkte hätten führen müssen.
Statt 51,0 Punkten (Herr B) und 47,5 Punkten (Herr C) hätten die Prüfer insgesamt 62,5
Punkte vergeben müssen. In vergleichbarer Weise monierte der Kläger zahlreiche
Einzelaspekte im Hinblick auf die mündliche Prüfung. Nach Auffassung des Klägers
hätten die Prüfer seine Leistungen auch insofern deutlich besser bewerten müssen.
Die Prüfer nahmen im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ausführlich Stellung.
Allerdings vertrat Herr B in einem Vermerk vom 03.05.2005, den er im Namen der
Korrektoren Herr B, Herr C und Frau F gefertigt hatte, die Auffassung, dass im Ergebnis
die zweite Aufsichtsarbeit (Ertragsteuern) nicht besser als mit 4,0 (45,0 - 52,5 Punkte) zu
bewerten sei. Teilweise seien bei der Erstkorrektur zu Unrecht (halbe) Punkte zuerkannt
worden, teilweise könnten - im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers - weitere
(halbe) Punkte zuerkannt werden. Ausweislich des Vermerks vom 03.05.2005 erkannten
die Prüfer von 90 möglichen im Ergebnis 46 Punkte - anstelle der ursprünglich 51 und 47
Punkte - dem Kläger zu. Herr C hatte zudem die Stellungnahmen der anderen Prüfer zur
mündlichen Prüfung eingeholt und nahm zusammenfassend dahingehend Stellung, dass
eine bessere Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen ebenfalls nicht in Betracht
komme.
Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass hinsichtlich der Prüfungsarbeit
„Ertragsteuern“ auch nach der durchgeführten Neubewertung die Prüfer an der
ursprünglich vergebenen Note von 4,0 festhielten. Im Übrigen verbleibe es mangels
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ursprünglich vergebenen Note von 4,0 festhielten. Im Übrigen verbleibe es mangels
Einwendungen seitens des Klägers bei den beiden anderen Aufsichtsarbeiten bei den
ursprünglich festgesetzten Noten (jeweils 4,5). Ebenso erweise sich die Bewertung der
mündlichen Prüfung (Kurzvortrag und nachfolgende Prüfungsabschnitte) mit der
Gesamtnote 4,21 als zutreffend, so dass die Gesamtnote 4,27 betrage und der Kläger
insgesamt die Prüfung nicht bestanden habe.
Im Rahmen der Klagebegründung verwies der Kläger zunächst auf die ursprünglich bei
der Prüfungsarbeit „Ertragsteuern“ vergebenen Punkte durch den Prüfer Herrn B. Nach
allgemeinen Grundsätzen dürften diese Punkte im Zuge des Überdenkungsverfahrens
nicht wieder aberkannt werden, so dass im Ergebnis der Erstkorrektor Herr B die Note
4,0 auf 3,5 angehoben habe. Im Hinblick auf die dem Gericht sodann übersandte weitere
Klagebegründung haben die Prüfer zu der zweiten und dritten Aufsichtsarbeit - zum Teil
erneut - Stellungnahmen bei dem Beklagten eingereicht. Im Zuge dieses Überdenkens
haben die Prüfer Herr D und Herr E bei der dritten Aufsichtsarbeit einerseits zwei Punkte
aberkannt und andererseits insgesamt vier Punkte - mithin per saldo zwei zusätzliche
Punkte - zuerkannt. Hinsichtlich der mündlichen Prüfung hat die Prüfungskommission am
08.06.2006 Stellung genommen, ohne weitere Punkte zu vergeben. Auf die Einzelheiten
der genannten Stellungnahmen nimmt der Senat Bezug.
Der Kläger begründet seine Klage nunmehr wie folgt: Die Teilnahme des Prüfers D an der
Prüfung verstoße gegen das Gebot einer fairen Prüfung. Denn Herr D wohne in derselben
Gemeinde wie er, der Kläger, und praktiziere dort auch als Steuerberater. Da bei einer
bestandenen Prüfung die Gefahr bestanden habe, dass er, der Kläger, sich in derselben
Gemeinde als Steuerberater betätigt hätte, seien bei Herr D besonders strenge
Anforderungen bei den Bewertungen zu befürchten gewesen, so dass Herr D eine
Beteiligung an der Prüfung hätte ablehnen müssen.
Über die im Überdenkungsverfahren gewährten zusätzlichen Punkte hinaus hätten die
Prüfer für die zweite Aufsichtsarbeit zahlreiche weitere Punkte vergeben müssen, so
dass im Ergebnis 60 bzw. 58,5 Punkte angemessen seien, woraus sich die Note 3,0 bzw.
3,5 ergebe.
Hinsichtlich der dritten Aufsichtsarbeit (Buchführung und Bilanzwesen) hätten die Prüfer
bei verschiedenen Teilaufgaben bis zu 23 weitere Punkte und damit im Ergebnis jeweils
64 Punkte vergeben müssen, was die Note 3,5 zur Folge gehabt hätte. In jedem Falle
erweise es sich prüfungsrechtlich als fehlerhaft, wenn ein Prüfer - in diesem Fall Herr D -
im Zuge des Überdenkungsverfahrens meine, ursprünglich bei der Erstbenotung
vergebene Punkte später wieder aberkennen zu dürfen. Das Verböserungsverbot
betreffe auch die Vergabe einzelner Punkte und nicht nur die abschließende (Gesamt-
)Note.
Die mündliche Prüfung habe an verschiedenen Mängeln, insbesondere an einzelnen
Verfahrensfehlern gelitten. Dem Beklagte und der Prüfungskommission sei es nicht
gelungen, den Prüfungsablauf fehlerfrei zu organisieren und durchzuführen.
Einerseits habe die Kommission die Prüflinge aufgefordert, handschriftlich den Ablauf der
Prüfung zu dokumentieren. Andererseits habe der Beklagte - im Sinne einer
Beweisvereitelung - diese Unterlagen vernichtet. Tatsächlich hätten auch die Prüfer ihre
eigenen Unterlagen zur Beweissicherung aufbewahren müssen. Diese Verpflichtung
entspringe allgemeinen Prüfungsgrundsätzen und werde von einschlägigen Urteilen
bestätigt.
Für den Kurzvortrag wäre als Note 3,5 angemessen gewesen. Die im Rahmen eines
Gedächtnisprotokolls zusammengestellten Ausführungen von ihm, dem Kläger, seien
zutreffend und angemessen gewesen. Die Prüfungskommission habe insoweit
überzogene Ansprüche gestellt, die Ausführungen unzureichend bewertet und ihre
Entscheidung nur unzulänglich begründet. Die negative Wertung der Kommission, dass
er, der Kläger, bereits nach sieben Minuten seinen Vortrag beendet und die zulässige
Zeit von zehn Minuten nicht genutzt habe, erweise sich als fehlerhaft. Erbringe ein
Prüfling die von ihm geforderte Leistung, müsse er nicht die ihm maximal zustehende
Zeit nutzen.
Im vierten Prüfungsabschnitt (Verbrauch- und Verkehrssteuern, Grundzüge es
Zollrechts) hätten die Prüfer statt der Note 4,0 die Note 3 vergeben müssen. Die
Kommission habe zunächst ihn, den Kläger, mit dem Mitprüfling Herrn G verwechselt;
denn der Prüfer Dr. H habe die Fragen zu den Begriffen „ Nichtkommerzieller
Reiseverkehr“ und „Lieferschwelle“ allein an diesen gerichtet (Beweis: Zeugnis der
Mitprüflinge). Zudem habe der maßgebliche Prüfer Dr. H einerseits zeitweilig einen
geistesabwesenden Eindruck erweckt, andererseits sich teilweise über die Antworten der
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geistesabwesenden Eindruck erweckt, andererseits sich teilweise über die Antworten der
Prüflinge lustig gemacht (Beweis: Zeugnis der Mitprüflinge).
Im sechsten Prüfungsabschnitt (u.a. Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft) wäre nicht die
Note 4,5, sondern die Note 3,5 angemessen gewesen. Ausweislich des
Gedächtnisprotokolls sei u.a. ihm, dem Kläger, eine Frage zum „Preisdumping“ nicht
gestellt worden; Herr I habe diese Frage vielmehr allein an Frau J gerichtet. Angesichts
einer Sollzeit von 30 Minuten habe die Prüfungskommission zudem in unzulässiger
Weise diesen Prüfungsabschnitt bereits nach 23 Minuten beendet.
unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom
22.02.2005 den Beklagten zu verpflichten, die vom Kläger abgelegte
Steuerberaterprüfung 2004/2005 für bestanden zu erklären.
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte begründet seinen Antrag dahingehend, dass die Prüfung ohne Fehler
abgelaufen sei und zu einem rechtmäßigen Ergebnis geführt habe. Die Teilnahme des
Prüfers D an der Prüfung habe keinesfalls gegen das Gebot einer fairen Prüfung
verstoßen. Denn Herr D habe erst im Zuge der mündlichen Prüfung den Namen des
Klägers erfahren. Insbesondere sei jedoch ernsthaft kein Grund ersichtlich gewesen,
dass Herr D dem Kläger voreingenommen entgegentrete.
Nach Auffassung des Beklagten kommt eine Änderung der von den Prüfern zuerkannten
Noten nicht in Betracht. Die Prüfer hätten sich nach den (neuerlichen) Einwendungen
des Klägers im Hinblick auf die Aufsichtsarbeiten ausführlich noch einmal mit ihren
Bewertungen auseinandergesetzt, jedoch die Vergabe weiterer Punkte für die zweite
Aufsichtsarbeit (Ertragsteuern) ohne Rechtsfehler abgelehnt. Den Prüfern seien auch im
Hinblick auf die Bewertung der dritten Aufsichtsarbeit (Buchführung und Bilanzwesen)
keine Fehler unterlaufen. Immerhin hätten die Prüfer in dem Überdenkungsverfahren
weitere zwei Punkte und somit im Ergebnis 45 zugebilligt. Nicht zutreffend sei die
Behauptung, Herr D habe „negative Punkte“ vergeben und gegen das
Verböserungsverbot verstoßen. Tatsächlich hätten die Prüfer die Note von 4,5 gar nicht
geändert, sondern nunmehr lediglich übereinstimmend 45 Punkte vergeben.
Auch bei der mündlichen Prüfung seien Fehler zu verneinen. Soweit die Prüflinge
während der mündlichen Prüfung handschriftliche Notizen gefertigt hätten, seien diese
zwar nach der Prüfung eingesammelt worden. Diese Aufzeichnungen seien aber nicht
aufbewahrt worden. Aus §§ 30 und 32 DVStV folge keine diesbezügliche
Aufbewahrungspflicht. Auch habe der Prüfungsausschuss keinesfalls die Prüflinge
aufgefordert, die Prüfung selbst mit zu protokollieren.
Hinsichtlich des Kurzvortrags sei die Bewertung seitens der Prüfer insbesondere im
Hinblick auf die schlechte, undeutliche und unklare Ausdrucksweise des Klägers nicht zu
beanstanden. Ausweislich der Stellungnahme des Prüfungsausschusses habe deren
Vorsitzender auch in angemessener Weise die Benotung begründet.
Im vierten Prüfungsabschnitt (Verbrauch- und Verkehrssteuern, Grundzüge es
Zollrechts) hätten die Prüfer ohne Rechtsfehler die Note 4,0 vergeben. Der Ausschuss
habe keinesfalls den Kläger mit dem Mitprüfling Herrn G verwechselt. Der Prüfer Dr. H
habe die Fragen zu den Begriffen „ Nichtkommerzieller Reiseverkehr“ und
„Lieferschwelle“ zunächst an den Kläger gerichtet. Erst als dieser die Fragen nicht habe
beantworten können, habe der Prüfer die Fragen an dessen Mitprüfling G weitergegeben,
der daraufhin die Fragen beantwortet habe (Beweis: Zeugnis der Prüfer).
Im sechsten Prüfungsabschnitt (u.a. Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft) erweise sich die
Note 4,5 als vertretbar. Die Dauer der Prüfung - ausweislich des Protokolls immerhin 25
Minuten - sei nicht zu beanstanden, zumal die Prüfer in diesem Abschnitt viele Fragen an
den Kläger gerichtet haben. Jedenfalls sei den Bestimmungen der DVStB keine
Mindestdauer zu entnehmen. Außerdem habe der Kläger mehrere an ihn gerichtete
Fragen gar nicht, fehlerhaft oder nur unvollständig beantwortet. Daher sei eine bessere
Note auch bei weiteren Fragen ausgeschlossen gewesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Teilnehmer an der mündlichen
Prüfung vom 22.02.2005 und bezieht sich wegen der Einzelheiten der Aussagen auf die
Sitzungsniederschrift.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Prüfungsentscheidung verletzt den Kläger nicht in
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Die Klage ist nicht begründet. Die Prüfungsentscheidung verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten. Der Kläger hat die Steuerberaterprüfung 2004 nicht bestanden. Der
Beklagte hat ohne Rechtsverstoß entschieden, dass der Kläger an der
Steuerberaterprüfung 2004 ohne Erfolg teilgenommen hat, § 100 Finanzgerichtsordnung
[FGO]. Der Kläger hat keine hinreichende Prüfungsleistung erbracht.
I.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bilden
Prüfungsentscheidungen im Grundsatz höchstpersönliche Werturteile, die nur in
eingeschränktem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind, vgl. etwa
Urteil vom 30. Januar 1979 – VII R 13/78, Bundessteuerblatt (BStBl.) II 1979, 417 (418);
Urteil vom 03.02.2004 - VII R 32/01, BStBl. II 2004, 842 (843). Hiernach kann ein Gericht
lediglich überprüfen, ob die Prüfungsentscheidung an fachlichen Mängeln leidet, ob der
Prüfungsausschuss oder die einzelnen Prüfer gegen allgemeingültige
Bewertungsgrundsätze verstoßen, insbesondere den prüferischen Bewertungsspielraum
überschritten haben und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen
eingehalten worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom
12.09.2007 - 12 K 2044/04 B, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2008, 250
[251]).
I.2. Bei Prüfungsentscheidungen ist hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle - nach der
zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) - zwischen der
Überprüfung von fachlichen Fragen einerseits und der Kontrolle prüfungsspezifischer
Wertungen andererseits zu unterscheiden (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR
419/81, 213/83, Neue juristische Wochenschrift [NJW] 1991, 2005 [2007]; BVerfG,
Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84, 138/87, NJW 1991, 2008 [2010]). Das in Art.
12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerte Grundrecht auf freie Berufswahl, das durch die
Zulassungsprüfung zum Beruf des Steuerberaters eingeschränkt wird, gebietet eine
gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen. Dabei gewährleistet das
Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG das Durchsetzen des Rechts auf
gerichtliche Überprüfung. Diese umfassende gerichtliche Kontrolle beschränkt sich aber
nur auf die fachlichen Fragen. Unter Fachfragen, die im prüfungsrechtlichen
Finanzgerichtsverfahren voller gerichtlicher Überprüfung unterliegen, sind alle Fragen zu
verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hierunter fallen sowohl
Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der
Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG],
Beschluss vom 17.12.1997 - VI B 55/97, NJW 1998, 2920). Insoweit muss das Gericht
insbesondere überprüfen, ob Prüfer zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen als
fachlich falsch bewerten (vgl. auch: BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98,
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
[BFH/NV] 1999, 1133 [1135]; BFH, Urteil vom 09.10.1999 - VII R 152/97, BStBl. II 2000,
93 [97]; Finanzgericht [FG] des Landes Brandenburg, Urteil vom 19.02.2003 - 2 K
316/02, EFG 2003, 731 mit weiteren Nachweisen [m.w.N.]).
I.3. Soweit die Prüfer hingegen prüfungsspezifische Fragen beurteilen, steht ihnen ein
sogenannter Bewertungsspielraum zu, den die Gerichte nur in eingeschränktem
Umfang überprüfen dürfen. In diesem Zusammenhang haben die Prüfer bei der
Benotung nämlich nicht nur die fachliche Richtigkeit der Antworten zu bewerten, sondern
auch Einschätzungen und Erfahrungen zu berücksichtigen, die sich etwa aus ihren
bisherigen Prüfungen sowie aus dem Vergleich des betreffenden Kandidaten mit seinen
Mitbewerbern ergeben. Prüfungsnoten stehen daher in einem Bezugssystem, das auch
durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Der
Prüfer kann so beispielsweise die Leistungen des Kandidaten gegenüber den Fähigkeiten
der anderen Kandidaten einordnen oder aber einschätzen, welchen Schwierigkeitsgrad
die Aufgabenstellung aufweist und wie sie von der Gesamtheit der Kandidaten
verstanden wurde. Die Prüfer dürfen auch in der Steuerberaterprüfung der Klarheit und
Systematik der Darstellung sowie der Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung
richtiger Lösungen wesentliches Gewicht beimessen. Ihre diesbezügliche Beurteilung
liegt im Wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet und kann daher von den
Finanzgerichten nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar
ist (ebenso: BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, am angegebenen Orte
[a.a.O.], Seite [S.] 1135; BFH, Urteil vom 03.02.2004 – VII R 1/03, Deutsches Steuerrecht
Entscheidungsdienst [DStRE] 2004, 600 [601]; FG Hamburg, Urteil vom 22.05.2000 - V
43/98, S. 13, nicht veröffentlicht [n.v.]).
I.4. Die prüfungsspezifischen Bewertungen lassen sich somit gerichtlich eingeschränkt
nur darauf überprüfen, ob die Prüfungsbehörde Verfahrensfehler begangen hat,
anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen
ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden
Erwägungen hat leiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1999, a.a.O., S. 2007; BFH,
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Erwägungen hat leiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1999, a.a.O., S. 2007; BFH,
Urteil vom 09.10.1999, a.a.O., S. 97). Hinsichtlich der fachlichen und
prüfungsspezifischen Beurteilung kommt eine gerichtliche Kontrolle im Übrigen nur in
Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben könnte
(BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O., S. 2008).
I.5. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG folgt im
Übrigen, dass die prüfungsspezifischen Wertungen im Gesamtkontext des
Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen. Prüfungsnoten sind daher nicht isoliert zu
sehen (ebenso: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.1998 - 2 K 1500/98, S. 10, n.v.).
Dabei haben die Prüfer die Einwände des Prüflings gegen Bewertungen seiner
Prüfungsleistungen nach den Kriterien zu überdenken, die auch für die ersten vom
Kläger beanstandeten Bewertungen gegolten haben. Führen die Einwände des Klägers
gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen im verwaltungsinternen
Kontrollverfahren nicht zum Erfolg und damit nicht zu einer Änderung des
Prüfungsergebnisses, so hat das Gericht in dem betreffenden Klageverfahren nur noch
eine (zusätzliche) Rechtmäßigkeitskontrolle der Prüfungsentscheidungen vorzunehmen
(FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2003, a. a. O., S. 731).
II.1. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klage keinen Erfolg. Die
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses hat nicht die Rechtswidrigkeit der
Prüfungsentscheidung zur Folge. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der
Steuerberater Herr D habe an der Prüfung nicht als Prüfer teilnehmen dürfen. Die
Ausführungen des Klägers sowie der sonstige Inhalt der Akten geben keinen Anlass,
insoweit an dem ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu zweifeln.
Zu den einschlägigen Verfahrensbestimmungen gehören insoweit auch die Regelungen
gemäß §§ 83 und 84 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 164 a Abs. 1
Steuerberatungsgesetz (StBerG) zur Ausschließung und Ablehnung eines Prüfers
(ebenso: BFH, Urteil vom 03.02.2004, a.a.O., DStRE 2004, 600 [601 f.]).
Nach § 84 AO in Verbindung mit § 164 a StBerG kann ein Prüfling ein Mitglied eines
Prüfungsausschusses zum Beispiel ablehnen, wenn die Besorgnis der Befangenheit
besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Prüfers zu rechtfertigen, § 83 AO. Für eine
derartige Einschätzung ist auf objektive Gesichtspunkte aus der Sicht eines
„verständigen“ Prüflings abzustellen, dagegen genügt eine nur subjektive Besorgnis des
betreffenden Prüflings nicht (ebenso: FG Hamburg, Urteil vom 24.04.2003 – V 26/02, EFG
2003, 1416 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen des § 84 AO nicht erfüllt. Die
Überlegungen des Klägers, wegen seiner, des Klägers, vermutlichen (zukünftigen)
beruflichen Niederlassung in der Wohngemeinde ... hätte Herr D - wegen der zu
vermutenden Konkurrenzsituation - seine Beteiligung an der Prüfung ablehnen müssen,
erweisen sich als nicht stichhaltig. Angesichts der Größe von ..., der Niederlassung
verschiedener weiterer Berufsangehöriger in dieser Gemeinde bereits zum Zeitpunkt der
Prüfung und der Ungewissheit, ob der Kläger tatsächlich später in dieser Gemeine
beruflich aktiv werden würde, sind keine ernsthaften Gesichtspunkte erkennbar, die
Herrn D - aus Sicht eines verständigen Prüflings - zu einem willkürlichen Verschärfen des
Prüfungsmaßstabes hätten verleiten können. Soweit der Kläger nahelegt, die
Prüfungsbehörde habe gezielt Herrn D im Hinblick auf den Kläger ausgesucht, sind für
den Senat keine ernsthaften Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Auch eine Verpflichtung
von Herrn D, sich einer Teilnahme als Prüfer zu enthalten, ist nicht erkennbar. Allein die
örtliche Nähe - sofern man die diesbezügliche Kenntnis des Herrn D unterstellt -
beinhaltet ernsthaft keinen geeigneten Grund, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit
hervorzurufen. Immerhin hat Herr D die Klausuren bearbeitet, ohne die Identität der
Prüflinge zu kennen. Erst im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung erfuhren die
Prüfer die Namen der Prüflinge. Zudem hätte es dem Kläger oblegen, auf diesen
örtlichen Zusammenhang bereits vor Beginn der mündlichen Prüfung hinzuweisen. Dies
hat der Kläger jedoch unterlassen.
II.2. Ohne Erfolg macht der Kläger des Weiteren geltend, dass die Prüfer Herr B und Herr
D im Rahmen des Überdenkungsverfahrens gegen das Verböserungsverbot verstoßen
hätten. Tatsächlich waren die Prüfer im Grundsatz nicht gehindert, bei nochmaliger
Durchsicht einer Klausur weitere Punkte zu vergeben oder bereits zuerkannte Punkte
zum Teil wieder abzuerkennen. Dies gilt jedenfalls unter der Voraussetzung, dass die für
die jeweilige Aufsichtsarbeit vergebene Note sich nicht verschlechtert.
Das aus allgemeinen Grundsätzen abgeleitete Verböserungsverbot gilt im Prüfungsrecht
nicht uneingeschränkt (ebenso: BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - BVerwG 6 C 20.98,
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nicht uneingeschränkt (ebenso: BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - BVerwG 6 C 20.98,
Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwGE] 109, 211
[216 ff]). Denn jedenfalls das in § 29 Abs. 1 DVStB geregelte Überdenkungsverfahren
verpflichtet die Prüfer zu einer eigenständigen erneuten Bewertung der
Prüfungsleistungen. Hierbei handelt es sich im Grundsatz um eine Gesamtbewertung,
die nicht die Vergabe einzelner Punkte, sondern das Ermitteln einer Note für die jeweilige
Aufsichtsarbeit zum Inhalt hat, § 24 Abs. 3 und 4 DVStB. Insofern kann ein Prüfer -
ungeachtet der eigenständigen Prüferleistung - etwa auch die Benotung durch den
Mitprüfer berücksichtigen. Denn die Durchführungsverordnung sieht ausdrücklich die
Möglichkeit vor, den Prüfern die Bewertungen der Mitprüfer zuzuleiten, § 24 Abs. 2 S. 2
DVStB. Demnach kann ein Prüfer durchaus im Einzelfall bei dem
Überdenkungsverfahren für eine Aufsichtarbeit sich dem Beurteilungsvorschlag eines
Mitprüfers anschließen und weniger Punkte als ursprünglich vergeben. Auch in diesem
Falle besteht - etwa wegen eines Verböserungsverbots - kein Anspruch, unter allen
Umständen es bei der Gesamtsumme aller von einem Prüfer vergebenen Punkte zu
belassen. Vielmehr sind die Prüfer, wenn die Bewertungen abweichen, gehalten, sich auf
einen übereinstimmenden Notenvorschlag zu einigen, der nicht zwangsläufig von der
höheren vergebenen Punktzahl auszugehen hat. Wortlaut und Systematik des § 24 Abs.
3 S. 2 DVStB gehen vielmehr von der Gleichwertigkeit der zwei Bewertungen durch
unabhängige Prüfer aus. Das Einbeziehen der Überlegungen des Mitprüfers kann daher
zum Beispiel ohne weiteres zu einer von der ursprünglichen Punktevergabe
abweichenden Punktevergabe führen. Erst diese umfassende Gesamtwürdigung und
(erneute) Einigung auf einen gemeinsamen Notenvorschlag genügt der
Komplementärfunktion des in § 29 DVStB geregelten Überdenkens der
Prüfungsbewertung. Eine Grenze für eine derartige Neubewertung kommt allenfalls in
Betracht, wenn ein Prüfer das der ursprünglichen Bewertung zugrunde gelegte
Bewertungssystem verändert. Dies beträfe insbesondere den Fall, dass ein Prüfer im
Rahmen des Überdenkens gezielt ursprünglich zuerkannte Punkte nicht mehr vergibt,
um unter allen Umständen das Anheben einer Note zu verhindern (vgl. hierzu: BVerwG,
Urteil vom 14.07.1999, a. a. O., S. 216). Diesbezügliche Gesichtspunkte hat der Kläger
aber nicht in substantiierter Form vorgetragen. Hierfür sind auch im Übrigen keine
Anhaltspunkte erkennbar.
Angesichts der Komplexität der im Rahmen der Steuerberaterprüfung gestellten
Aufgaben können zudem vielfach die Einzelaspekte der Aufgabenlösung nicht völlig
getrennt voneinander beurteilt werden. So können Prüfer etwa die Ausführungen eines
Bewerbers, die systematisch oder nach den Angaben der Musterlösung zu einem
bestimmten Teilabschnitt gehören, auch dann (positiv) berücksichtigen, wenn der
Bewerber seine Ausführungen in einem anderen Zusammenhang niedergeschrieben
hat. In diesem Sinne ist die Vergabe einzelner Punkte - sowohl bei der ersten Bewertung
als auch im Zuge es Überdenkungsverfahrens - nicht trennscharf jedem einzelnen
Abschnitt der Aufgabenstellung zuzuordnen.
Solange die Neubewertung einer Aufsichtsarbeit nicht zu der Verschlechterung einer
Note im Sinne des § 24 Abs. 3 bis 5 DVStB führt, ist jedenfalls ein Verstoß gegen das
Verschlechterungsverbot regelmäßig ausgeschlossen. Denn nach dem Wortlaut der
Durchführungsverordnung ist die Vergabe der Note und nicht etwa das Zuerkennen
einzelner Punkte entscheidend. Dies kommt insbesondere in der Verpflichtung des § 24
Abs. 3 S. 2 DVStB zum Ausdruck, sich auf einen übereinstimmenden Notenvorschlag zu
einigen.
II.2.1. Hinsichtlich der umfassenden erneuten Bewertung einer Klausur sind - jedenfalls
bei im Ergebnis identischer Note - gewichtige prüfungsrelevante Fehler der Prüfer nicht
erkennbar, wenn es zu Zuschlägen und Abschlägen kommt. Derartige abweichende
Punktevergaben sind vielmehr Ausdruck für das intensive Befassen mit den schriftlichen
Prüfungsleistungen des Klägers. Tatsächlich sprechen die im Einzelfall festzustellenden
Abweichungen für das eigenständige Bewerten der Aufsichtsarbeiten durch die jeweiligen
Prüfer.
II.2.2. Eine abweichende Punktevergabe seitens der Prüfer bringt im Übrigen zum
Ausdruck, dass die Prüfer das Überdenkungsverfahrens in ernsthafter Weise
durchgeführt haben. Tatsächlich haben die Prüfer im Zuge dieses Verfahrens weitere
Punkte zugunsten des Klägers vergeben oder zu seinen Lasten aberkannt und ihre
Wertungen mit teilweise recht knapper, jedoch ins Einzelne gehenden und zumeist
hinreichend differenzierenden Begründungen unterlegt. Dabei sieht der Senat -
entgegen der Einschätzung des Klägers - in den zum Teil mehrere Seiten umfassenden
Stellungnahmen der Prüfer ein gewichtiges Indiz für das ernsthafte Durchführen des
verwaltungsinternen Kontrollverfahrens. Dieser Umstand spricht nachdrücklich für das
Bemühen der Prüfer, den Leistungen des Klägers gerecht zu werden. Dies gilt
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Bemühen der Prüfer, den Leistungen des Klägers gerecht zu werden. Dies gilt
gleichermaßen für die Tatsache, dass die Prüfer in unterschiedlichem Umfang und zu
verschiedenen Teilaspekten - mithin im Ergebnis unabhängig voneinander und nach
jeweils eigenem, intensivem Beschäftigen mit dem Vortrag des Klägers - zusätzliche
Punkte vergeben haben. Auf diese Weise wird für den Senat deutlich, wie sich die Prüfer
bei den teilweise zutreffenden und teilweise fehlerhaften Ausführungen des Klägers unter
angemessener Distanz zu der Musterlösung um eine zutreffende Bewertung bemüht
haben. Gleichermaßen haben sie dargelegt, wie eingehend sie sich mit der Bearbeitung
des Klägers, die in weiten Teilen keine substantiierten, nicht vollständige oder in anderer
Weise unzureichende Begründungen enthält, befasst und die Vergabe weiterer Punkte
sowie die Möglichkeiten einer Notenverbesserung erwogen haben.
II.2.3. Ausdrücklich kann der Senat die Frage dahingestellt lassen, ob das
Überdenkungsverfahren auch insoweit die Möglichkeit eröffnet, dass die Prüfer die
ursprünglich für eine Aufsichtsarbeit vergebene Note verschlechtern können. Denn dies
haben die Prüfer unterlassen. Die Noten für die Aufsichtsarbeiten haben sich nämlich
nicht geändert. Bei der ersten und dritten Aufsichtsarbeit verblieb es nach dem
Überdenkungsverfahren bei der Note 4,5, bei der zweiten Aufsichtsarbeit bei der Note
4,0.
II.3. Ausgehend von den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen haben die Prüfer
insgesamt ohne Rechtsverstoß die schriftlichen Leistungen des Klägers lediglich mit der
Gesamtnote 4,33 bewertet. Der zuständige Prüfungsausschuss hat insoweit die Grenzen
des ihm zustehenden Bewertungsspielraums gewahrt. Ob und in welcher Weise bei
Anwendung eines Punkteschemas Punkte jeweils zu vergeben und wie einzelne
Prüfungsbestandteile zu gewichten sind, ist in weitgehendem Umfang der
finanzgerichtlichen Kontrolle entzogen. Bei der Vergabe von Punkten verbleibt dem
Prüfer ein weiter Beurteilungsspielraum (ebenso: BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 – VII R
34/98, BStBl. II 1999, 573 [574]). Eine von der Prüfungsbehörde erstellte Musterlösung
und die in ihr für die einzelnen Lösungsschritte vorgeschlagenen Punkte sind keine für
die Prüfer verbindlichen Vorgaben, die deren höchstpersönlichen Bewertungsspielraum
einschränkten. Ob missverständliche, fragmentarische, unpräzise, mehr oder weniger
falsche Antworten (noch) einen Punkt verdienen, ist der Kontrolle seitens der Gerichte
daher im Ergebnis weitgehend entzogen (BFH, Beschluss vom 09. März 1999 – VII S
14/98, BFH/NV 1999, 1133 [1135]; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September
2007 - 12 K 2044/04 B, n.v.).
II.3.1. In diesem Zusammenhang ist es insbesondere nicht zu beanstanden, wenn Prüfer
zutreffende Ausführungen zu relevanten Einzelpunkten deshalb nicht oder allenfalls als
unbedeutende Leistung bewerten, weil sie nicht sinnvoll geordnet oder nicht prägnant
bzw. sogar zusammenhanglos dargestellt und ohne deutlichen Bezug zur geforderten
Falllösung erscheinen. Ein Bewertungsfehler kann daher insbesondere nicht durch eine in
die Einzelpunkte aufgegliederte Gegenüberstellung von Teilen der Musterlösung und der
Klausurbearbeitung nachgewiesen werden. Die in der Musterlösung vorgeschlagenen
Punkte bilden lediglich die Grundlage dafür, einzelne Teile der Aufgabenstellung zu
gewichten. Die in der Musterlösung vorgeschlagenen Punkte sollen demnach den
Abgleich einzelner Teile der Aufgabenstellung nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit
erleichtern helfen (ebenso: BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 – VII R 34/98, BStBl. II 1999,
573 [574]). Folglich kann die Vergabe eines Punktes nicht bereits dann beansprucht
werden, wenn ein Prüfling sich irgendwie zu dem Lösungsweg geäußert hat, der in der
Musterlösung angesprochen ist. Vielmehr dürfen die Prüfer - wie bereits dargelegt -
Klarheit und Systematik der Darstellung sowie die Vollständigkeit und Prägnanz der
Begründung richtiger Lösungen bei der Zumessung der in der Musterlösung nur in Form
von Höchstwerten ausgewiesenen „Wertpunkte“ wesentliches Gewicht beimessen. Dabei
liegt die diesbezügliche Beurteilung der Prüfungsleistung im Wesentlichen nicht auf
fachwissenschaftlichem Gebiet. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der
Prüfungsentscheidung kann diese Beurteilung nur beanstandet werden, wenn sie
offensichtlich nicht vertretbar ist, insbesondere weil die Prüfer für ihre Bewertung
vernünftige Gründe nicht angeführt oder einzelne richtige Teile der Bearbeitung
ersichtlich überhaupt nicht bewertet haben (ebenso: FG des Landes Brandenburg, Urteil
vom 19. Februar 2003, a. a. O., S. 732 m. w. N.).
II.3.2. Zum überwiegenden Teil wendet sich der Kläger gegen prüfungsspezifische
Entscheidungen der Prüfer, die das Gericht lediglich eingeschränkt überprüfen kann.
Diese nur in begrenztem Umfang zulässige Überprüfung durch den Senat ergibt, dass
die Prüfer die Grenzen des ihnen zustehenden Spielraums nicht überschritten haben.
Der Kläger hat nämlich nicht in einer für das Gericht nachvollziehbaren und hinreichend
klaren Weise geltend gemacht, dass dem Prüferausschuss fachliche Fehler unterlaufen
seien.
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II.3.3. Soweit der Kläger unter Hinweis auf das Punkteschema die Vergabe weiterer
Punkte verlangt, kann er hiermit im Ergebnis nicht durchdringen. Das Punkteschema ist
keine geeignete Grundlage, die Vergabe einzelner Punkte zu erzwingen. Hiergegen
spricht insbesondere der nicht bindende Charakter des Schemas. Dementsprechend
kann der Vortrag des Klägers auch nicht durchgreifen, die Prüfer hätten die
Lösungsansätze in den Klausuren, soweit sie von der Musterlösung abwichen, als
Alternativlösungen zulassen und durch die Vergabe von Punkten honorieren müssen.
Die fehlende Bindung an das Punkteschema lässt zunächst den Umstand irrelevant
erscheinen, dass die Musterlösungen selbst keine Alternativwertungen enthielten.
Im Ergebnis verkennt der Kläger die Grenzen der Überprüfungsmöglichkeiten seitens des
Gerichts, wenn er die Vergabe von zahllosen weiteren Wertungspunkten unter Hinweis
auf einzelne - ihm zutreffend erscheinende - Ausführungen verlangt. Ein derartiges
„Herauspicken“ einzelner Punkte vor dem Hintergrund einer nicht verbindlichen
Musterlösung erweist sich als nicht zulässig. Denn in erster Linie sind die
Prüfungsausschüsse verpflichtet, aus dem Gesamteindruck sämtlicher Prüflinge deren
Leistungen zu beurteilen. Hierbei ist die Leistung eines Prüflings insgesamt zu
berücksichtigen. Wenn die Ausführungen eines Prüflings - wie häufig - eine kaum
trennbare Mischung aus fehlerhaften, zutreffenden und rechtlich noch vertretbaren
Einzelaspekten darstellen, die zumeist auch noch mit völlig fehlenden Ausführungen zu
einzelnen Gesichtspunkten einhergehen, vermögen regelmäßig lediglich die Prüfer aus
der Gesamtschau einer Klausurenbearbeitung angemessene Bewertungen
vorzunehmen.
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass die Prüfer die Ausführungen des Klägers bei der
Klausurbearbeitung nicht nachvollzogen und willkürlich keine Punkte vergeben hätten.
Vielmehr haben sich die Prüfer in zulässiger Weise mit den einzelnen Gesichtspunkten
auseinandergesetzt, die der Kläger ausgeführt hat. Ohne Rechtsverstoß konnten die
Prüfer zu der Wertung gelangen, dass die Klausurbearbeitungen des Klägers die Vergabe
weiterer ganzer oder halber Punkte nicht erzwinge. Vor allem aber haben die Prüfer in
ihren Stellungnahmen zum Vorbringen des Klägers deutlich gemacht, dass und aus
welchen Gründen sie die konkreten Ausführungen des Klägers in den Aufsichtsarbeiten
lediglich mit null oder nur einem Punkt bewertet haben. Insbesondere entspricht es
anerkannten Prüfungsgrundsätzen, dass ein Prüfer bei unvollständigen Bearbeitungen
oder Bearbeitungen, die sich nur teilweise als zutreffend erweisen, lediglich in
eingeschränktem Umfang Punkte vergibt. Vor diesem Hintergrund haben die Prüfer in
einer für den Senat nachvollziehbaren Weise in ihren Stellungnahmen betont, dass der
Kläger im Einzelnen durchaus - zum Teil - zutreffende Ausführungen zu Papier gebracht
hat, die aber die Vergabe weiterer Punkte nicht rechtfertigten. In vertretbarer Weise
haben die Prüfer nämlich gerade auch den Begründungen des Klägers für seine
Klausurlösungen besonderes Gewicht beigemessen. Demzufolge durften sie etwa das
ungenaue Zitieren, das Zitieren einer Vorschrift ohne weitere Ausführungen, das
Nichterkennen von Problemen, Widersprüche in den Lösungsansätzen oder anderweitig
unzureichende Begründungen des Klägers bei ihrer Bewertung berücksichtigen. Erst
wenn für Prüfer in objektiv nachvollziehbarer Weise erkennbar ist, dass der Prüfling die
betreffende Materie oder zumindest einzelne Fragestellungen tatsächlich beherrscht,
hat die Vergabe von (zusätzlichen) Punkten zu erfolgen.
III. Die Erwägungen des Klägers im Hinblick auf die mündliche Prüfung verhelfen der
Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Weder in formeller noch in materieller Hinsicht ist der
Prüfungsverlauf als fehlerhaft einzuschätzen.
III.1. Ohne Erfolg trägt der Kläger vor, dass der Beklagte dem Senat hinsichtlich der
mündlichen Prüfung keine (handschriftlichen) Aufzeichnungen vorgelegt habe. Zum
einen ist für das Anfertigen solcher Aufzeichnungen keine normative Verpflichtung
erkennbar. Erst recht besteht keine Verpflichtung, diesbezügliche Aufzeichnungen auch
aufzubewahren. Zum anderen erweist sich der Wert derartiger Aufzeichnungen als eher
gering. Denn im Unterschied etwa zu einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung
unterliegt das Fertigen von derartigen Aufzeichnungen keinen Regeln, ist in hohem Maße
von subjektiver Wahrnehmung bis hin zum sehr individuellen Umgang mit dem großen
Zeitdruck einer mündlichen Prüfung geprägt und bietet keinerlei Gewähr, dass
tatsächlich sich die Aufzeichnungen mit dem Geschehen decken.
Der Vortrag des Klägers, die Prüflinge seien aufgefordert worden, Notizen zum
Ablauf der Prüfung zu fertigen, erweist sich zur Überzeugung des Senats als nicht
zutreffend. Keiner der Mitprüflinge hat angegeben, Aufzeichnungen gefertigt zu haben,
die den Verlauf der Prüfung wiedergeben könnten. Dagegen hat der Vorsitzende Herr C
ausdrücklich bestritten, eine derartige Aufforderung an die Prüflinge gerichtet zu haben.
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ausdrücklich bestritten, eine derartige Aufforderung an die Prüflinge gerichtet zu haben.
Schließlich wäre eine derartige Aufforderung auch völlig ungewöhnlich. Denn eine
Protokollierung findet nach der Durchführungsbestimmung nur in ganz engem Rahmen
statt und wird zudem von Mitarbeitern des Ministeriums übernommen.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf den Umstand, dass der Beklagte
sowohl seine, des Klägers, handschriftlichen Vermerke - insbesondere zur Vorbereitung
des Kurzvortrages - als auch die handschriftlichen Aufzeichnungen, die die Prüfer im
Verlauf der mündlichen Prüfung gefertigt haben, nicht zu den Akten genommen und
dem entsprechend nicht aufbewahrt hat. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die
handschriftlichen Vermerke einzusammeln und zu Beweiszwecken aufzubewahren. Die
insoweit maßgebliche Durchführungsverordnung sieht nämlich im Zusammenhang mit
der Steuerberaterprüfung lediglich die Pflicht vor, die Aufsichtsarbeiten mindestens zwei
Jahre aufzubewahren § 32 S. 1 DVStB.
Auch aus allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts folgt keine Verpflichtung des
Beklagten, die genannten Aufzeichnungen zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren.
Zwar gebieten das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die allgemeine
Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen,
um auch bei einer nicht umfassend protokollierten Prüfung das Prüfungsgeschehen
nachträglich noch aufklären zu können. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht
uneingeschränkt. Zu berücksichtigen sind insbesondere die einschlägigen normativen
Vorgaben. Insoweit ist zu beachten, dass zunächst einmal § 31 DVStB lediglich
Einzelheiten für die Niederschrift über die mündliche Prüfung vorsieht. Eine wie auch
immer geartete Protokollierung des eigentlichen Prüfungsverlaufs ist insoweit gerade
nicht erforderlich. Dementsprechend gibt es jedenfalls keine ausdrückliche Regelung
hinsichtlich der schriftlichen Notizen eines Prüflings oder der Prüfer in der
Steuerberaterprüfung.
Der Beklagte war auch unter dem Gesichtspunkt der Beweisvorsorge nicht gehalten,
Aufzeichnungen des Klägers zu den Prüfungsakten zu nehmen. Dies gilt insbesondere
für die Aufzeichnungen, die der Kläger während der Vorbereitung auf seinen Kurzvortrag
gefertigt hatte. Diese können gerade nicht als Beweis dienen, was im Einzelnen der
Kläger im Zuge seines Kurzvortrages tatsächlich ausgeführt hat. Schließlich hat der
Kläger selbst nicht vorgetragen, dass er seine eigenen Aufzeichnungen abgelesen habe.
Gleichermaßen besteht keine allgemeine Verpflichtung des Beklagten, auch ohne
entsprechende Vorgabe durch die Durchführungsverordnung etwa die Aufzeichnungen
der Prüfer zu den Akten zu nehmen. Hierbei berücksichtigt der Senat insbesondere auch
die Eigenart derartiger Aufzeichnungen. Sie dienen in erster Linie der persönlichen
Hilfestellung für die Prüfer im Hinblick auf die im Anschluss an die Prüfung erforderliche
Notenvergabe. Sie sind von den Prüfern auch nicht für die Aufnahme in die Prüfungsakte
vorgesehen. Die Verwendung allein für den persönlichen Gebrauch erlaubt eine
Fertigstellung derartiger Vermerke allein nach den Bedürfnissen des einzelnen Prüfers.
Sie sind im Grundsatz für die Einsichtnahme und einen Erkenntnisgewinn durch Dritte
nicht vorgesehen und häufig auch objektiv ungeeignet. Denn keinesfalls obliegt es den
Prüfern, abweichend von § 31 DVStB ein wie auch immer geartetes Protokoll der
mündlichen Prüfung zu fertigen.
Der Umstand, dass die Prüfer ihre Aufzeichnungen auf sogenannten Formblättern
gefertigt haben, ändert an dieser Einschätzung nichts. Bei diesen sogenannten
Formblättern handelte es sich um Blätter, die der Beklagte zur Unterstützung der Prüfer
lediglich in der Weise vorbereitet hatte, als er im Querformat im oberen Bereich die
Namen der Prüflinge niedergeschrieben hatte, um den Prüfern ein Hilfsmittel an die
Hand zu geben. Durch diese Vorbereitung gewannen die handschriftlichen
Aufzeichnungen der Prüfer jedoch in keiner Weise die Funktion eines Protokolls oder
eines sonstigen Beweismittels.
III.2. Der Hinweis des Klägers auf das Unterschreiten der Sollzeit einer Prüfungsrunde im
sechsten Prüfungsabschnitt (Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft) verhilft der Klage nicht
zum Erfolg. Auch angesichts der dem Kläger zuerkannten Note (4,50) mussten die
Prüfer nicht die gesamte Zeit von dreißig Minuten ausschöpfen. Denn die
Durchführungsverordnung sieht gerade keine Mindestprüfungszeit für jeden Prüfling vor.
Vielmehr bestimmt § 26 Abs. 7 DVStB lediglich, dass die auf jeden Prüfling entfallende
Prüfungszeit neunzig Minuten nicht überschreiten soll.
Die Prüfer waren nicht gehindert, diesen Prüfungsabschnitt, der laut Niederschrift von
14:30 Uhr bis 14:55 Uhr dauerte, nach fünfundzwanzig Minuten zu beenden. Der Kläger
selbst hat nämlich im Rahmen der Klagebegründung zahlreiche ihm in diesem
Zusammenhang gestellte Fragen aufgelistet. Gleichermaßen haben die Mitprüflinge im
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Zusammenhang gestellte Fragen aufgelistet. Gleichermaßen haben die Mitprüflinge im
Rahmen der Beweisaufnahme ausgeführt, dass gerade der Kläger etwa zu dem Komplex
der Preisdiskriminierung mehrere Antworten auf an ihn gestellte Fragen gegeben habe.
So hat etwa der Zeuge K ausgeführt, dass in diesem Abschnitt die Prüfer
schwerpunktmäßig den Kläger geprüft haben. Diese Einschätzung entspricht auch etwa
den Bekundungen des Zeugen G.Hiernach konnten sich die Prüfer in diesem
Prüfungsabschnitt ersichtlich ein Bild von dem Kenntnisstand des Klägers machen.
III.3. Der Vortrag es Klägers sowie die Bekundungen der Zeugen in der mündlichen
Verhandlung lassen im Ergebnis keine fehlerhafte Notenvergabe im Rahmen der
mündlichen Prüfung erkennen. Zur Überzeugung des Senats haben die Prüfer ohne
Rechtsverstoß in zahlreichen Einzelpunkten die Prüfungsbeiträge des Klägers von
diesem abweichend beurteilt. Hiernach verbleiben für den Senat keine überzeugenden
Gesichtspunkte, die die Annahme rechtfertigen, die Prüfer hätten insoweit die mündliche
Leistung des Klägers rechtsfehlerhaft bewertet. Der Kläger vermochte auch in der
mündlichen Verhandlung keinen Bereich aus der mündlichen Prüfung darzulegen, in dem
die Prüfer in sachfremder Weise seine Leistung bewertet hätten.
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, im Rahmen seines Kurzvortrags insbesondere
sich zur Gütertrennung und –gemeinschaft in hinreichender Weise geäußert und eine
ordentliche Leistung erbracht zu haben. Nach den insoweit übereinstimmenden
Ausführungen der Prüfer hat der Kläger sich in seinem Kurzvortrag im Wesentlichen auf
die zivilrechtlichen Grundlagen der Güterstände beschränkt. Dagegen hat der Kläger,
worauf die Prüfer übereinstimmend hingewiesen haben, die steuerlichen Folgen der
Güterstände nur in sehr begrenztem Umfang angesprochen. Dieser Umstand wog für
die Prüfungsmitglieder umso schwerer, als sie im Rahmen der Steuerberaterprüfung
gerade Ausführungen zu den steuerlichen Folgen erwartet hatten. Insoweit ist für den
Senat nicht erkennbar, dass die Prüfer sich bei ihrer Bewertung von sachwidrigen
Gesichtspunkten hätten leiten lassen.
III.4. Ohne Erfolg macht der Kläger hinsichtlich des 4. Prüfungsabschnitts (Verbrauchs-
und Verkehrssteuern) Mängel des Prüfungsverfahrens geltend. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme konnte der Senat die von dem Kläger behauptete Verwechslung, dass
die Prüfer nämlich ihn, den Kläger, mit Herrn G verwechselt hätten, nicht feststellen. Die
Erläuterungen von Herrn G in diesem Zusammenhang stützen den Vortrag des Klägers
nicht. Die Zeuge vermochte sich nämlich nicht zu erinnern, ob Herr Dr. H etwa die Frage
zur „Lieferschwelle“ zunächst dem Kläger gestellt hatte. In gleicher Weise konnte der
Zeuge K sich nicht erinnern, ob die Frage zur „Lieferschwelle“ vor Herrn G einem
anderen Prüfling gestellt worden ist. Dem gegenüber haben sich einzelne Prüfer
unmissverständlich dahingehend geäußert, dass der Kläger die Frage zur
„Lieferschwelle“ nicht hat beantworten können. Diese Aussagen erscheinen auch
durchaus glaubhaft. Denn insbesondere die Zeugen C, I und L konnten in der
mündlichen Verhandlung ihre Überraschung schildern, dass der Kläger auf solch eine
vermeintlich einfache Frage keine Antwort gewusst habe.
Die Ausführungen des Klägers im Hinblick auf das Prüferverhalten von Herrn Dr. H
erweisen sich gleichfalls als nicht stichhaltig. Für den Senat steht nach der
Beweisaufnahme nicht fest, dass sich Herr Dr. H ausgesprochen unsachlich verhalten
und sich teilweise sogar über die Antworten der Prüfungskandidaten lustig gemacht
habe. In diesem Zusammenhang gewinnen gerade die Ausführungen der Mitprüflinge für
den Senat besonderes Gewicht. Zwar konnte sich der Zeuge K erinnern, dass Herr Dr. H
durch seine Körpersprache deutlich gemacht habe, eine Antwort wohl als völlig
unzureichend angesehen zu haben. Allerdings wird hierdurch nicht erkennbar, dass Herr
Dr. H den Bereich der zulässigen Reaktionen eines Prüfers verlassen hätte. Dies
entspricht auch den Bekundungen von Herrn G. Dieser sah zwar durchaus einen
Unterschied im Prüfungsstil von Herrn Dr. H im Vergleich zu den anderen Prüfern. Herr G
selbst bezeichnete den Prüfungsstil von Herrn Dr. H als „jedenfalls nicht dramatisch“. In
vergleichbarer Weise hat die Zeugin J bekundet, dass Herr Dr. H sich nach ihrer
Erinnerung nicht in irgendeiner Weise geringschätzig gegenüber einem Prüfling verhalten
habe. In ähnlicher Weise konnte der Zeuge M sich nicht an ein rechtswidriges Verhalten
von Herrn Dr. H erinnern. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass der
Kläger in besonders sensibler Weise auf (mögliche) nonverbale Anzeichen des Herrn Dr.
H reagiert hat. Zur Überzeugung des Senats ist hiernach nicht erwiesen, dass Herr Dr. H
eine unzulässige Reaktion gezeigt hat.
III.5. Ohne Erfolg bemüht sich der Kläger um eine bessere Bewertung des 6.
Prüfungsabschnitts (Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft). Zwar macht der Kläger geltend,
dass er in diesem Abschnitt zahlreiche positive Beiträge geleistet habe. Nach der
übereinstimmenden Einschätzung der Prüfer erwiesen sich jedoch die Leistungen des
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übereinstimmenden Einschätzung der Prüfer erwiesen sich jedoch die Leistungen des
Klägers als nur teilweise ausreichend. In diesem Zusammenhang verhelfen auch
einzelne Bekundungen der Mitprüflinge dem Vortrag des Klägers nicht zum Erfolg. Denn
die anderen Prüflinge haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchweg
eingeräumt, gerade in dem Bereich „Preisdiskriminierungen“ über keine vertieften
Kenntnisse verfügt zu haben. Hiernach konnten sie jedenfalls im Einzelfall aus eigener
Erkenntnis gar nicht einschätzen, ob Antworten des Klägers in diesem Zusammenhang
sich als zutreffend erwiesen. Selbst wenn bei diesem Prüfungsschwerpunkt der Kläger
eine Reihe von Antworten zu geben vermochte, schließt dies nicht eine Wertung aus,
dass zur Überzeugung der Prüfer die Kenntnisse des Klägers im sechsten
Prüfungsabschnitt nur teilweise ausreichenden Anforderungen entsprochen haben.
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