Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.08.2007
FG Berlin-Brandenburg: grobe fahrlässigkeit, grobes verschulden, treu und glauben, wohnung, verpachtung, vermietung, einkünfte, grundstück, sammlung, verfügung
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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 8.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1999, 2000, 2001,
2002
Aktenzeichen:
8 K 3091/04 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 21 Abs 2 EStG 1997, § 52 Abs
21 S 2 EStG 1997, § 173 Abs 1
Nr 2 AO
Grobe Fahrlässigkeit bei Versteuerung eines Nutzungswerts der
eigengenutzten Wohnung nach Auslaufen der sog. großen
Übergangsregelung
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer eines in der D...straße ... belegenen bebauten Grundstücks.
In den Streitjahren vermieteten die Kläger das Erd- und Obergeschoss des Hauses; das
Dachgeschoss nutzten die Kläger zu eigenen Wohnzwecken. In ihrer
Einkommensteuererklärung für 1998 erklärten die Kläger hinsichtlich dieses Grundstücks
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dabei erklärten die Kläger im Hinblick auf §
21 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 21 Satz 2 Einkommensteuergesetz alter Fassung
– EStG – auch für die selbstgenutzte Wohnung im Dachgeschoss Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung und dementsprechend einen Mietwert für die
eigengenutzte Wohnung als Einnahmen bei diesen Einkünften.
In den Steuererklärungen für die Streitjahre 1999 bis 2002 erklärten die Kläger für das
Grundstück D...straße ... weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Auf die
entsprechenden Anlagen V zu den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1998 bis
2002 wird Bezug genommen.
Im Jahr 2003 teilten die Kläger dem Beklagten mit, in den erklärten Einnahmen bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks D...straße ... sei auch der
Mietwert für die eigengenutzte Wohnung und seien die auf diese Wohnung entfallenden
anteiligen Werbungskosten enthalten. Die Kläger beantragten insoweit, die
Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung
– AO – zu ändern. Zur Begründung führten die zuvor steuerlich nicht beratenen Kläger
an, ihrem Berater sei diese Tatsache bei der Überprüfung der Steuererklärungen
aufgefallen. Sie, die Kläger, hätten die Steuererklärungen im Rahmen ihrer persönlichen
Fähigkeiten und Kenntnisse erstellt. Ein Verschulden liege zudem nicht vor, da der
Beklagte seine Ermittlungspflicht verletzt habe. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Den
hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger ergänzend vor, die Erläuterungen zur
Anlage V im Jahr 1999 seien missverständlich gefasst. Außerdem sei der Hinweis auf den
Wegfall der Nutzungswertbesteuerung für den steuerrechtlichen Laien nicht geeignet, die
zutreffenden rechtlichen Folgerungen zu treffen. Ferner könne ihnen, den Klägern, nicht
vorgeworfen werden, dass sie die Hinweise in den Vordrucken und Merkblättern der
Finanzverwaltung nicht beachtet oder fehlinterpretiert hätten. Des Weiteren habe der
Beklagte seine Ermittlungspflichten verletzt. Es sei offenkundig gewesen, dass in den
nach 1998 erklärten Mieteinnahmen der Mietwert der eigengenutzten Wohnung
enthalten war.
unter Aufhebung der ablehnenden Verfügung
vom 19. November 2003 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung
vom 4. März 2004 den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide über
Einkommensteuer für 1999 vom 14. September 2000, für 2000 vom 8.
August 2001, für 2001 vom 21. August 2002 und für 2002 vom 16. Juni 2003
dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung für das Grundstück D...straße ... um DM ... ,- (1999), um DM
... ,- (2000), um DM ... ,- (2001) und um DM ... ,- (€ ... ,-; 2002) gemindert
werden, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren
für notwendig zu erklären.
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die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung seines Antrags auf die Ausführungen in der
Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Der Senat durfte gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – ohne mündliche
Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnende Verfügung und die dazu ergangene
Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten
(§ 101 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Änderung der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Nach der vorstehenden Vorschrift sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen
nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den
Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen erst
nachträglich bekannt werden.
Dem Beklagten ist die Tatsache, dass in den erklärten Mieteinnahmen bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks D....straße ... der
Mietwert der eigengenutzten Wohnung sowie die entsprechenden anteiligen
Werbungskosten enthalten waren, erst nach Schlusszeichnung der jeweiligen
Eingabebögen und damit nachträglich bekannt geworden. Diese Tatsache führt auch zu
einer niedrigeren Steuer, da sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den
Streitjahren entsprechend verminderten.
Allerdings trifft die Kläger ein grobes Verschulden daran, dass diese Tatsache
nachträglich bekannt wurde. Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden
einer Tatsache setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Grobe Fahrlässigkeit liegt
vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und
Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und nicht entschuldbarer
Weise verletzt. Subjektiv entschuldbare Rechtsirrtümer, die zu einem nachträglichen
Bekanntwerden von Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geführt haben,
schließen danach eine grobe Fahrlässigkeit aus.
Zwar besteht keine allgemeine Rechtspflicht, vor dem Ausfüllen der Steuererklärungen
fachkundigen Rat einzuholen. Deshalb begründen allein mangelnde steuerrechtliche
Kenntnisse eines Steuerpflichtigen ohne einschlägige Ausbildung kein grobes
Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Der Steuerpflichtige muss aber den
sich bei dem Ausfüllen von Steuererklärungen aufdrängenden Zweifelsfragen nachgehen
und die den Steuererklärungsformularen beigefügten Erläuterungen mit der von ihm zu
erwartenden Sorgfalt lesen. Allerdings müssen auch die Erläuterungen für einen
steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sein (vergleiche:
Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 23. Januar 2001 – XI R 42/00, Sammlung der
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 194, 9, Bundessteuerblatt – BStBl. – II
2001, 379 [380]).
Auf dieser Grundlage hätten die Kläger erkennen müssen, dass sie seit dem Jahr 1999
hinsichtlich der eigengenutzten Wohnung keine Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung mehr erzielten und dementsprechend auch nicht erklären mussten. Diese
Folgerung hätte sich den Klägern bereits aus dem Steuererklärungsvordruck, der
hinsichtlich der eigengenutzten Wohnung entscheidend von den Vordrucken der Vorjahre
abwich, aufdrängen müssen. Denn in der Anlage V des Jahres 1998 folgte auf die Zeile 2,
die ausdrücklich die Mieteinnahmen für tatsächlich vermietete Wohnungen betraf, eine
eigenständige Zeile (Zeile 8), die die Besteuerung des Mietwerts der eigengenutzten
Wohnung betraf. In dieser Zeile war ausdrücklich der „Mietwert bei
Nutzungswertbesteuerung“ als Einnahme anzusetzen. Hingegen waren in der Anlage V
für die Jahre ab 1999 nur noch die Mieteinnahmen für tatsächlich vermietete Wohnungen
einzutragen (Zeile 3). Zudem musste in der Zeile 2 der Anlage V die Fläche, die auf den
eigengenutzten oder unentgeltlich an Dritte überlassenen Wohnraum entfiel und die von
der Klägern nicht ausgefüllt worden war, angegeben werden. Ferner waren in der Anlage
V ab 1999 Angaben zum Mietwert der eigengenutzten Wohnung nicht mehr zu machen.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die
Nutzungswertbesteuerung für die eigengenutzte Wohnung mit Wirkung vom
Veranlagungszeitraum 1987 weggefallen war. Nur in den besonderen Ausnahmefällen
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Veranlagungszeitraum 1987 weggefallen war. Nur in den besonderen Ausnahmefällen
der sogenannten großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG galt die
Nutzungswertbesteuerung fort. Vor diesem Hintergrund musste den Klägern jedenfalls
bekannt sein und hätten die Kläger eingehend prüfen müssen, weshalb in der Anlage V
ab 1999 ein Mietwert für die eigengenutzte Wohnung nicht mehr zu erklären war. Den
Klägern hätte sich deshalb aufdrängen müssen, dass sich ab dem
Veranlagungszeitraum 1999 die Rechtslage geändert hatte. Dementsprechend hätten
die Kläger auch der Frage nachgehen müssen, ob ein Mietwert für die eigengenutzte
Wohnung weiterhin zu erklären war. Indem die Kläger es unterlassen haben, diese Frage
zu prüfen, haben sie grob fahrlässig gehandelt.
Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, die
Erläuterungen in der Anleitung zu der Anlage V seien missverständlich. Vielmehr ergibt
sich aus diesen Erläuterungen, dass eine Besteuerung für eigengenutzte Wohnungen ab
1999 nicht mehr vorzunehmen ist. Dementsprechend wird in den Erläuterungen in der
Anleitung zur Anlage V auch darauf hingewiesen, dass nur in den Fällen, in denen
ausschließlich für eigene Wohnzwecke genutzte Wohnungen vorliegen, keine Anlage V
auszufüllen ist. Deshalb konnten die Kläger aus diesen Ausführungen nur folgern, dass
sie eine Anlage V für das Grundstück D...straße ... abgeben mussten. Dass sie aber
einen Mietwert für die eigengenutzte Wohnung weiterhin erklären mussten, ergibt sich
aus den Erläuterungen gerade nicht.
Der Beklagte ist auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die
Einkommensteuerbescheide wegen der neuen Tatsachen nach § 173 Abs.1 Nr. 2 AO zu
ändern. Dabei kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob der Grundsatz von Treu
und Glauben im Hinblick auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflichten auch im
Anwendungsbereich des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gilt. Denn jedenfalls braucht das
Finanzamt eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen; es kann
regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Nur wenn sich
Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdrängen, ist das Finanzamt zum Tun verpflichtet
(siehe auch: BFH, Urteil vom 3. Juli 2002 – XI R 17/01, Sammlung amtlich nicht
veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2003, 137 [138],
m.w.N.). Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Kläger die Zeile 2 in den Anlagen V
betreffend die Fläche, die auf den eigengenutzten oder unentgeltlich an Dritte
überlassenen Wohnraum entfiel, nicht ausgefüllt hatten, konnte und durfte der Beklagte
davon ausgehen, dass es sich bei den erklärten Mieteinnahmen um die tatsächlich
erzielten Mieteinnahmen handelte. Daher durfte der Beklagte auch davon ausgehen,
dass die erklärten Werbungskosten ausschließlich mit den erklärten Mieteinnahmen
zusammenhingen.
Im Übrigen wäre nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes ein Anspruch auf
Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nur anzunehmen, wenn nur die Finanzbehörde die
Unrichtigkeit des Steuerbescheids zu verantworten hat (ebenso für § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO: BFH, Urteil vom 12. Juli 2001 - VII R 68/00, BFH/NV 2002, 84). Dies ist indessen
vorliegend nicht der Fall. Vielmehr beruhte die unzutreffende Veranlagung der Kläger auf
deren fehlerhaften Steuererklärungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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