Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: rückstellung, subjektiv, unternehmen, unterbringung, öffentlich, archivierung, einlagerung, steuerrecht, sammlung, geschäftsführer

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2000
Aktenzeichen:
6 K 8269/04 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 1 EStG 1997, § 5 Abs 1
EStG 1997, § 249 Abs 1 HGB, §
4 Abs 2 S 1 EStG 1997, § 4 Abs
2 S 2 EStG 1997
Bildung einer Rückstellung wegen Aufbewahrungsverpflichtung:
Bilanzberichtigung, Bilanzänderung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für Kosten der
Archivierung der Buchführungsunterlagen der Klägerin in deren Steuerbilanz zum 31.
Dezember 2000.
Die Klägerin, ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, wurde am 21. Oktober
1996 gegründet. Unternehmensgegenstand ist laut ihrer Satzung die "Durchführung von
Maler- und Lackierarbeiten". Geschäftsführer waren der 19.. geborene Malermeister …
aus … sowie sein Sohn, der 19.. geborene Malergeselle …. Gesellschaftsanteile am
Stammkapital der Klägerin in Höhe von 50 000 DM wurden sowohl von … als auch von
seinem Vater gehalten.
Die Klägerin erzielte folgende Umsätze und Betriebsergebnisse:
Der Jahresabschluss der Klägerin für das Streitjahr 2000 wurde am 30. Januar 2002 von
ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten erstellt.
Das Unternehmen übte seinen Geschäftsbetrieb im Streitjahr 2000 in gemieteten
Räumen aus und verwahrte in den zum gemieteten Geschäftslokal gehörenden
Kellerräumen seine sämtlichen Geschäftsunterlagen auf. Die Jahresmiete für das
Geschäftslokal in … betrug im Streitjahr 2000 36 096,33 DM. Hinzu kamen 17 241,73
DM Jahres-Betriebskosten (Gas, Strom, Wasser, Reinigungskosten,
Instandhaltungskosten etc.).
In der Zeit vom 19. bis 20. November 2003 führte der Beklagte bei der Klägerin eine
Betriebsprüfung betr. das Streitjahr 2000 durch (vgl. Bericht vom 12. Dezember 2003
sowie geänderten Bericht vom 9. März 2004). Die zwischen den Prozessbeteiligten
mittlerweile unstreitigen Feststellungen der Betriebsprüfung führten zu einer Erhöhung
des Betriebsergebnisses für das Streitjahr 2000 um 6 442,28 DM (vgl. Tz. 12 des
geänderten Prüfberichts). Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Die Klägerin beantragte erstmals im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme vom
27. Januar 2004 zum ursprünglichen Prüfbericht die steuermindernde Berücksichtigung
einer Rückstellung in Höhe von 7 381,30 DM für Kosten der Einlagerung ihrer
Buchführungsunterlagen bei einem fremden Dritten. Sie berief sich dabei auf ein
entsprechendes Auftragsangebot der Fa. … vom 25. September 2003. Die beantragte
Rückstellungsbildung wurde vom Beklagten aber abgelehnt und beim Erlass der
aufgrund der Betriebsprüfungsergebnisse geänderten, auf § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Bescheide vom 8. März 2004, u.a. betr.
Körperschaftsteuer 2000 sowie gesonderte Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 nicht berücksichtigt. Gegen die
Änderungsbescheide legte die Klägerin fristgerecht Einsprüche ein, die jedoch erfolglos
blieben und vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2004 als
unbegründet zurückgewiesen wurden.
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Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass es
für eine Rückstellungsbildung wegen Bestehens einer ungewissen Verbindlichkeit im
Sinne von § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) an der Existenz einer solchen
Verbindlichkeit fehle, da die Klägerin bis zum Bilanzaufstellungstag (30. Januar 2002)
keine entsprechende vertragliche Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Einlagerung
von Buchführungsunterlagen bei einem fremden Dritten eingegangen sei. Es liege nur
ein Kostenvoranschlag vom September 2003 vor, der nicht die Klägerin selbst betreffe
und im Übrigen auch erst nachträglich - nach dem Bilanzerstellungszeitpunkt - eingeholt
worden sei.
Im Rahmen ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen
geltend, dass nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. August 2002 VIII
R 30/01, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2003, 131 gemäß § 249 Abs. 1 HGB im
Jahresabschluss für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
eine Rückstellung zu bilden sei. Sie, die Klägerin, sei gemäß § 257 HGB sowie § 147 AO
1977 verpflichtet, Buchführungs- und Geschäftsunterlagen für einen Zeitraum von 10
Jahren aufzubewahren. Würde sie diese Aufbewahrungspflicht nicht befolgen, riskierten
ihre Geschäftsführer eine Strafbarkeit nach § 283 und § 283 b des Strafgesetzbuches -
StGB -.
Sie gehe von jährlich 25 nach den o.g. Vorschriften archivierungsbedürftigen Akten aus.
Das wären für 10 Jahre 250 Akten. Hierfür würden 5 Aktenschränke mit dem Format
(Höhe/Breite/Tiefe) 200/100/50 cm benötigt. Mindestens 10 v.H. der Raumkosten des
Geschäftslokals entfielen anteilig auf die Unterbringung dieser 250 Akten. Das wären
2 290,00 EUR pro Jahr. Bezogen auf 10 Jahre wäre dies ein Betrag von ca. 22 900,00
EUR. Unter Berücksichtigung eines Abzinsungsfaktors in Höhe von 5,5 v.H. im Sinne der
Verfügung der OFD Magdeburg vom 21. September 2006 S 2137 - 41 - St 211, Der
Betrieb - DB - 2006, 2491 betrage die zu bildende Rückstellung ca. 18 250,00 EUR zzgl.
750,00 EUR für die Anschaffung der Aktenschränke, also insgesamt 19 000,00 EUR.
Hierbei seien die Kosten für die dauerhafte Speicherung und Lesbarmachung von
elektronisch gespeicherten Daten nicht berücksichtigt. Gleichwohl beschränke sie ihren
Klageantrag auf die Kompensation des Mehrergebnisses der Betriebsprüfung durch die
zu bildende Rückstellung. Die während der Betriebsprüfung festgestellten Fehler in ihrer
bisherigen Steuerbilanz auf den 31. Dezember 2000 mache sie sich zu Eigen und ändere
deshalb den Jahresabschluss gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -
EStG - 2000.
die Körperschaftsteuer 2000 und die gesonderte
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000
unter Änderung der Bescheide vom 8. März 2004 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2004 dahingehend festzusetzen bzw.
durchzuführen, dass eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten
in Höhe von 6 442,27 DM beim Betriebsergebnis 2000 gewinnmindernd
berücksichtigt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision
zuzulassen.
Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Ergänzend führt er aus, dass im Übrigen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die
von der Klägerin inzidenter begehrte Bilanzberichtigung im Sinne von § 4 Abs. 2 EStG im
Streitfall nicht gegeben seien, weil die (ursprüngliche) Bilanz der Klägerin nicht unrichtig
gewesen sei (Hinweis auf Urteil des FG Köln vom 21. März 2007 13 K 4358/06,
Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 1472 m.w.N.) . Das ergebe sich auch
daraus, dass die Klägerin auch in den folgenden Jahren bis einschließlich 2004 keine
tatsächlichen Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen etc.
gewinnmindernd geltend gemacht habe. Schließlich seien auch die tatbestandlichen
Voraussetzungen für eine Bilanzänderung im Streitfall nicht gegeben, da nach Ansicht
des BFH auch bei einer Bilanzänderung der subjektive Fehlbegriff maßgeblich sei und
eine solche daher - wie im Streitfall gegeben - nicht in Betracht komme, wenn der
nunmehr für richtig gehaltene, geänderte Bilanzansatz im Zeitpunkt der tatsächlichen
Bilanzerstellung vom Steuerpflichtigen subjektiv für unzutreffend gehalten worden wäre
(Hinweis auf Urteil vom 14. August 1975 IV R 30/71, BStBl II 1976,88).
Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung 6 Bände Steuerakten der
Klägerin (StNr.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts
sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
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Die (zulässige) Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht die von der Klägerin
begehrte steuermindernde Berücksichtigung einer Rückstellung wegen ungewisser
Verbindlichkeiten im Sinne von § 249 Abs. 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG 2000 bei der
Feststellung des zu versteuernden Einkommens der Klägerin für das Streitjahr 2000 im
Sinne von § 47 Abs. 2 KStG als Bestandteil der von ihr angefochtenen
Körperschaftsteuerfestsetzung für ebendiesen Veranlagungszeitraum abgelehnt.
1. Dem Beklagten ist zunächst darin zuzustimmen, dass die tatbestandlichen
Voraussetzungen für eine isolierte Bilanzberichtigung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1
EStG 2000 wegen der von der Klägerin begehrten Rückstellungsbildung nach der
ständigen BFH-Rechtsprechung nicht vorliegen.
a.) Nach dem vom BFH entwickelten sog. subjektiven Fehlerbegriff, dem der erkennende
Senat folgt, ist ein Bilanzansatz nicht schon allein dann fehlerhaft, wenn er objektiv
gegen ein handels- oder steuerrechtliches Bilanzierungsgebot oder -verbot verstößt.
Erforderlich ist vielmehr zudem, dass der Steuerpflichtige diesen Verstoß nach den im
Zeitpunkt der Bilanzerstellung bestehenden Erkenntnismöglichkeiten über die zum
Bilanzstichtag gegebenen objektiven Verhältnisse bei pflichtgemäßer und
gewissenhafter Prüfung erkennen konnte. War diese subjektive Erkenntnismöglichkeit bei
Bilanzerstellung nicht gegeben, so ist die jeweilige Bilanz nicht fehlerhaft, so dass eine
Bilanzberichtigung zu diesem Stichtag und damit auch eine Berichtigung der darauf
beruhenden Veranlagung ausscheidet. Dies gilt auch dann, wenn in der Folgezeit
Erkenntnisse gewonnen werden können, die die Bilanzierung nunmehr als objektiv
fehlerhaft erscheinen lassen. Danach kann also ein Buchansatz auch durch eine
Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH zwar nachträglich unrichtig
werden, jedoch nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die
Rechtsprechungsänderung bei der erstmaligen Aufstellung einer Bilanz hätte
berücksichtigt werden können (vgl. Urteile vom 16. Februar 1967 IV R 62/66, BStBl II
1967, 222, vom 21. November 1989 VII R 173/85, Sammlung der amtlich nicht
veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1990, 429, vom 12. November
1992 IV R 59/91, BStBl II 1993, 392 und vom 5. Juni 2007 I R 47/06, Deutsches
Steuerrecht - DStR - 2007, 1711; zustimmend Heinicke, in: Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 4
Rz. 681; anderer Ansicht dagegen: Stapperfend, in: Herrmann/Heuer/Raupach,
EStG/KStG/GewStG, § 4 EStG Anm. 411; Herzig/Nitschke, Der Betrieb - DB - 2007, 304
ff., 306; Meurer, in: Lademann/Söffing, EStG, § 4 Tz. 815; Strahl, in: Korn, EStG, § 4 Tz.
421.2).
b.) Zum Zeitpunkt der Aufstellung der streitgegenständlichen Bilanz am 30. Januar 2002
hatte ein sorgfältig abwägender Kaufmann keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass
sein Unternehmen bilanzsteuerrechtlich verpflichtet war, eine Rückstellung wegen
künftiger Archivierungskosten zu bilden (gleicher Ansicht: FG Köln in EFG 2007, 1472 für
den danach liegenden Zeitpunkt "April 2002"). Vor der erstmaligen höchstrichterlichen
Klärung dieser Rechtsfrage durch das Urteil des BFH vom 19. August 2002 VIII R 30/01
hatte das FG München als Vorinstanz in seinem Urteil vom 23. Mai 2001 9 K 5141/98,
EFG 2001, 1357 eine Pflicht zur Bildung einer entsprechenden Rückstellung im Sinne von
§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 5 Abs. 1 EStG 2000 noch mangels hinreichender
Konkretisierung der aus § 257 HGB und § 147 AO 1977 folgenden öffentlich-rechtlichen
Aufbewahrungsverpflichtung abgelehnt. Dementsprechend findet sich in der jährlichen
erscheinenden Kommentierung zur bilanziellen Gewinnermittlung von Weber-Grellet in
Schmidt, a.a.O., ein Hinweis auf eine mögliche Rückstellungsverpflichtung für
Aufbewahrungspflichten erstmals in der 22. Aufl. 2003 (unter Hinweis auf das zuvor
ergangene BFH-Urteil, a.a.O.). In der Vorauflage waren derartige Aufbewahrungspflichten
an gleicher Stelle überhaupt nicht erwähnt worden.
Die am 30. Januar 2002 erstellte Bilanz der Klägerin war daher insoweit subjektiv richtig,
so dass eine Bilanzberichtigung allein unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19. August
2002 ausscheidet.
2. Die Klage ist gleichwohl begründet, weil im Streitfall die Tatbestandsvoraussetzungen
einer Bilanzänderung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG 2000 gegeben sind. Eine
Bilanzänderung ist danach zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang
mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit deren Auswirkung auf den Gewinn reicht.
a.) Im Streitfall liegen hinsichtlich der von der Betriebsprüfung des Beklagten
festgestellten beiden Bilanzierungsfehler der Klägerin in der streitgegenständlichen
Bilanz auf den 31. Dezember 2000 betr. die Bilanzposten "In Arbeit befindliche Aufträge"
sowie "Pauschalwertberichtigung bei den Forderungen aus LuL" die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG 2000
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Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG 2000
vor. Denn die Höhe dieser beiden Bilanzposten war in der ursprünglichen Bilanz der
Klägerin nach übereinstimmender Auffassung der Prozessbeteiligten unzutreffend
angesetzt worden, was ein ordentlich und sorgfältig handelnder Kaufmann von
vorneherein hätte erkennen können, so dass die Bilanz sowohl objektiv als auch
subjektiv fehlerbehaftet war.
Zwar wurden diese Bilanzierungsfehler nicht von der Klägerin als Steuerpflichtigen,
sondern vom Beklagten aufgedeckt. Auch kann der Beklagte als Finanzamt unstreitig
selbst keine Bilanzberichtigung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG 2000 vornehmen;
eine solche kann nur der Steuerpflichtige durchführen. Da jedoch die Klägerin sich die
Beanstandungen des Beklagten aus der Betriebsprüfung im Rahmen des hiesigen
Klageverfahrens ausdrücklich schriftsätzlich zu eigen gemacht hat und ihre Bilanzen
entsprechend ändern will, ist das gesetzliche Erfordernis der Mitwirkung des
Steuerpflichtigen an der Bilanzberichtigung nach den Kriterien der BFH-Rechtsprechung
erfüllt : Die Klägerin war insbesondere nicht verpflichtet, im Rahmen des hiesigen
Anfechtungsverfahrens gegen die aufgrund der Betriebsprüfung vom Beklagten
erlassenen Änderungsbescheide eine berichtigte bzw. (wegen der
Archivierungskostenrückstellung) geänderte Bilanz auf den 31. Dezember 2000
einzureichen. Lehnt das Finanzamt - wie im Streitfall - die begehrte Bilanzänderung ab,
so ist die Klägerin nicht verpflichtet, gleichzeitig mit der Beantragung der Bilanzänderung
auch eine geänderte bzw. berichtigte Bilanz einzureichen, wenn sie Streitfragen die
Voraussetzung der Bilanzberichtigung betreffend zunächst gerichtlich klären lässt. Denn
wird die Bilanzberichtigung durch das Urteil bestätigt, so bewirkt die gestaltende Wirkung
des Urteils die Berichtigung der Bilanz. Gleiches gilt nach Ansicht des BFH, der sich der
erkennende Senat anschließt, auch für die Bilanzänderung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 4.
November 1999 IV R 70/98, BStBl II 2000,129, vom 26. Januar 1995 IV R 54/93, BStBl II
1995,473 und vom 27. September 2006 IV R 7/06, Deutsches Steuerrecht - DStR -
2007,145; Stapperfend, a.a.O., § 4 EStG Anm. 399 sowie 466).
b.) Im Streitfall steht die von der Klägerin begehrte Bilanzänderung auch in dem vom
Gesetz geforderten engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der oben
dargestellten Bilanzberichtigung, da sich die Maßnahmen auf dieselbe Bilanz beziehen
und die Änderung der Bilanz unverzüglich nach einer (noch zu vollziehenden)
Bilanzberichtigung begehrt wird (vgl. dazu allgemein BFH-Urteil vom 27. September
2006 IV R 7/06, a.a.O., Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 18.
Mai 2000 IV C 2 - S 2141 - 15/00, BStBl I 2000, 587; Stapperfend, a.a.O., § 4 EStG Anm.
466 am Ende).
c.) Des weiteren ist im Streitfall auch die gesetzliche Voraussetzung eingehalten, dass
die begehrte Bilanzänderung sich nicht in einem größeren Umfang auf den Gewinn der
Klägerin auswirkt als das Nettomehrergebnis der Betriebsprüfung aus der Änderung der
o.g. Bilanzposten (6 442,27 DM).
d.) Schließlich sind im Streitfall auch die allgemeinen Voraussetzungen einer
Bilanzänderung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG 2000 und der dazu bisher
ergangenen finanzgerichtlichen Rechtsprechung gegeben.
aa.) Eine Bilanzänderung ist nach der Definition des BFH in ständiger Rechtsprechung -
im Gegensatz zu einer Bilanzberichtigung - die Ersetzung eines richtigen Bilanzansatzes
durch einen anderen, ebenso richtigen Bilanzansatz (vgl. dazu nur BFH-Urteile in BStBl II
1976,88 sowie vom 9. August 1999 X R 110/87, BStBl II 1990, 195, jeweils m.w.N.). In
erster Linie ist damit eine von der ursprünglichen Bilanz abweichende Ausübung von
steuerrechtlichen Wahlrechten gemeint (z.B. erstmalige Geltendmachung von
Sonderabschreibungen nach dem EStG oder dem Fördergebietsgesetz). Um einen
solchen unstreitigen Anwendungsfall einer Bilanzänderung handelt es sich im
vorliegenden Fall nicht.
bb.) Nach Ansicht des BMF sowie des Schrifttums können Gegenstand einer
Bilanzänderung auch Bilanzansätze sein, soweit sie dem Grunde oder der Höhe nach auf
der Ausübung sog. kaufmännischen Ermessens beruhen (z.B. Verteilung von
Anschaffungs-/Herstellungskosten bei der AfA; Teilwertabschreibungen; Bildung von
Rückstellungen, vgl. dazu insbesondere Weber-Grellet, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG-Großkom-mentar, § 4 Rdnrn. C 183 sowie C 112 m.w.N. sowie BMF-Schreiben vom
22. Februar 1995 IV B 4 - S 2230 - 3/95, BStBl I 1995, 179 Rz. 31 betr. die
bilanzsteuerrechtliche Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben).
Ganz überwiegend wird dabei aber die Einschränkung gemacht, dass die nachträgliche
Änderung der Ausübung dieses kaufmännischen Ermessens nicht auf nachträglich
eingetretenen oder bekannt gewordenen Umständen beruhen darf, deren
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eingetretenen oder bekannt gewordenen Umständen beruhen darf, deren
Berücksichtigung nach dem Stichtagsprinzip bereits bei Aufstellung der ursprünglichen
Bilanz ausgeschlossen gewesen wäre (Wied, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 4 EStG
Rz. 1027; Stapperfend, a.a.O., § 4 Anm. 462). In die gleiche Richtung geht das BFH-Urteil
in BStBl II 1976, 88, wonach eine Bilanzänderung ausscheidet, wenn der nunmehr
geänderte Bilanzansatz im Zeitpunkt der Aufstellung der ursprünglichen Bilanz aus
damaliger Sicht falsch gewesen wäre. Dieser einschränkenden Berücksichtigung von
Tatbeständen des kaufmännischen Ermessens bei der Bilanzänderung schließt sich der
erkennende Senat an. Sie führen im Streitfall aber nicht zu einer Verneinung der
Voraussetzungen einer Bilanzänderung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Im Streitfall wäre die Bildung einer Rückstellung wegen der künftigen Kosten für die
Archivierung der nach öffentlichem Recht aufzubewahrenden Buchführungsunterlagen
durch die Klägerin im Zeitpunkt der Aufstellung der ursprünglichen Bilanz (30. Januar
2002) nicht im Sinne des o.g. BFH-Urteils "falsch" gewesen: Die gesetzliche Grundlage
für die (handels- und steuerrechtliche) Pflicht der Klägerin zur Bildung einer solchen
Rückstellung (§ 249 Abs. 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG) existierte unstreitig
objektivrechtlich bereits zu jenem Zeitpunkt; es war zu diesem Zeitpunkt nur noch keine
diese Verpflichtung bestätigende Entscheidung des höchsten deutschen Steuergerichts
ergangen. Nach Ansicht des BFH ist in einem solchen Fall jede der kaufmännischen
Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als "richtig" anzusehen (vgl. Urteile vom 5. April
2006 I R 46/04, BStBl II 2006,688 und vom 5. Juni 2007 I R 47/06, DStR 2007, 1711,
jeweils m.w.N.). Somit hat im Zeitpunkt der Aufstellung der streitgegenständlichen
Bilanz sowohl die Bildung einer Rückstellung wegen der künftigen Aufbewahrungskosten
als auch das Absehen von der Bildung einer solchen Rückstellung (z.B. im Hinblick auf
die ablehnende Entscheidung des FG München, a.a.O.) der Ausübung sorgfältigen
kaufmännischen Ermessens entsprochen. Dementsprechend kann die damals
unterlassene Rückstellungsbildung nunmehr im Wege einer Bilanzänderung unter den
dafür notwendigen, weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen nachgeholt werden.
cc.) Die von der Klägerin begehrte Rückstellung ist auch der Höhe nach zutreffend
bemessen. Nach Ansicht des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ist eine
solche Rückstellung in Höhe des voraussichtlichen Erfüllungsbetrages zu bilden. Für die
fragliche öffentlich-rechtliche Aufbewahrungsverpflichtung, die eine
Sachleistungsverpflichtung darstellt, sind die Vollkosten anzusetzen. Eine Abzinsung
kommt nicht in Betracht, da die Verpflichtung zur Zahlung eines Mietentgelts für die
Unterbringung der nach § 257 HGB sowie § 147 AO aufzubewahrenden
Geschäftsunterlagen einen Zinsanteil nicht enthält (vgl. dazu im Einzelnen BFH in BStBl
II 2003,133 m.w.N.). Die Darlegungen der Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz vom 20.
August 2007 zur Berechnung der Rückstellungshöhe unter Zugrundelegung der
Fortführung der Unterbringung der aufzubewahrenden Unterlagen in den zugehörigen
Kellerräumen des vor ihr angemieteten Geschäftslokals (Gesamtbetrag unter
Berücksichtigung eines Abzinsungsfaktors in Höhe von 5,5 % nach Maßgabe des
Berechnungsmodus der OFD Magdeburg, a.a.O.: 19 000 EUR; tatsächliche
Geltendmachung der Rückstellung nur in Höhe von 6 442,28 DM = 17 v.H. des
errechneten Gesamtaufwandes) sind in sich schlüssig. Hiergegen hat der Beklagte
keinerlei Einwendungen vorgebracht. Der erkennende Senat ist daher davon überzeugt,
dass die Rückstellung zumindest in der von der Klägerin beantragten, sehr begrenzten
Höhe vollinhaltlich den Kriterien der BFH-Rechtsprechung entspricht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und § 139 Abs. 3 Satz 3
Finanzgerichtsordnung -FGO-.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund im Sinne von
§ 115 Abs. 2 FGO gegeben ist.
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