Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 03.05.2007

FG Berlin-Brandenburg: wohnung, verkehrsmittel, sammlung, quelle, berechtigung, finanzen, einspruch, bindungswirkung, nutzungsrecht, link

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 8.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2004
Aktenzeichen:
8 K 1460/05 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3c Abs 1 EStG 2002, § 41b Abs
1 S 2 Nr 6 EStG 2002
(Freifahrtberechtigung eines Arbeitnehmers - Keine
Bindungswirkung der Lohnsteuerbescheinigung im Hinblick auf
die Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG)
Tatbestand
Der Kläger ist bei den G Verkehrsbetrieben - G - beschäftigt. Seine Arbeitsstätte befand
sich in den Streitjahren in der L.... Straße .. (K) und in der M....-Straße .. (M). Der Kläger
war im Streitjahr Inhaber eines Dienstausweises der G, der auch als Fahrtausweis für die
Verkehrsmittel der G galt (Freifahrtberechtigung).
Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw in Höhe von € 1 680,- (200 Tage x 28 km x € 0,30
[Arbeitsstätte L.... Straße]) und in Höhe von € 279,- (30 Tage x 31 km x € 0,30
[Arbeitsstätte M....-Straße]) geltend. Die G wies in der Lohnsteuerbescheinigung für den
Kläger im Hinblick auf die Freifahrtberechtigung einen Betrag im Sinne des § 41 b Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 Einkommensteuergesetz - EStG - für steuerfreie Arbeitgeberleistungen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von € 585,65 aus. Auf dieser
Grundlage kürzte der Beklagte die Werbungskosten des Klägers für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte um den Betrag in Höhe von € 585,65.
Gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid erhob der Kläger Einspruch. Zur
Begründung führte der Kläger an, er habe die Verkehrsmittel der G für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich nicht genutzt. Auf eine Nachfrage des
Beklagten teilte die G mit, ausweislich eines unternehmensinternen Merkblatts für die
Mitarbeiter seien die Werbungskosten nur zu kürzen, wenn die Freifahrtberechtigung
tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen
werde. Der Arbeitnehmer könne nicht auf die Freifahrtskomponente des
Dienstausweises verzichten. Ab dem 1. Juli 2005 werde ein separater Dienstausweis
ohne Freifahrtberechtigung ausgestellt. Der Beklagte wies den Einspruch als
unbegründet zurück.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger weiter vor, die Eintragung des Betrags in
Höhe von € 585,65 als steuerfreie Arbeitsgeberleistung nach § 41 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
EStG berechtige nicht zur Kürzung der Werbungskosten. Vielmehr diene der Eintrag nur
zur Information, dass eine Kürzung in Betracht komme. Eine Kürzung sei aber nicht
vorzunehmen, da diese im Streitfall mit dem Zweck des § 3 c Abs. 1 EStG, einen
doppelten steuerlichen Vorteil bei der Gewährung steuerfreier Leistungen zu verhindern,
nicht vereinbar wäre. Zudem setze § 3 c Abs. 1 EStG voraus, dass dem Steuerpflichtigen
tatsächlich Einnahmen zufließen. Hingegen reiche die Möglichkeit, Vermögensvorteile zu
ziehen, für die Annahme einer Einnahme im Sinne des § 3 c Abs. 1 EStG nicht aus.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, den Dienstausweis zur
Legitimation benötigt habe und sich daher der mit der Ausstellung des Dienstausweises
verbundenen Freifahrtberechtigung nicht habe entziehen können.
Der Kläger beantragt, den Bescheid über Einkommensteuer 2004 vom 8. Juni 2005 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2005 dahingehend zu ändern, dass
die Kürzung der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in
Höhe von € 585,- rückgängig gemacht wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Eintragung auf der Lohnsteuerbescheinigung sei bindend. Die
G habe dem Kläger mit der Aushändigung des Dienstausweises einen geldwerten Vorteil
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G habe dem Kläger mit der Aushändigung des Dienstausweises einen geldwerten Vorteil
zugewendet. Es genüge, dass der Kläger die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der
Verkehrsmittel der G gehabt habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Senat durfte gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - ohne mündliche
Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Steuerbescheid ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die
Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
unzutreffend nach § 3 c Abs. 1 EStG um € 585,- gekürzt.
Nach der vorstehenden Vorschrift dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien
Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als
Werbungskosten abgezogen werden. Einnahmen im Sinne des § 3 c Abs. 1 sind alle
Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen
einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen (§ 8 Abs. 1
EStG; vergleiche auch Birk/Jahndorf in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 3 c Anmerkung
- Anm. - 40).
Die mit dem Dienstausweis verbundene Berechtigung des Klägers stellt ein geldwertes
Gut dar, da sie die unentgeltliche Nutzung der Verkehrsmittel der G durch den Kläger
ermöglicht.
Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob dem Kläger ein geldwertes Gut im Sinne
des § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen ist (siehe hierzu: Birk/Kister in
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 11 Anm. 100 "Nutzungsrecht"; sowie
Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 16. Dezember 1992 - I R 32/92, Sammlung der
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 170, 354, Bundessteuerblatt II 1993, 399 [402]).
Denn jedenfalls stehen die Ausgaben des Klägers für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den
Einnahmen aus der Freifahrtberechtigung.
Ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht entweder, wenn die Ausgaben
durch die Erzielung steuerfreier Einnahmen veranlasst sind (vergleiche: von Beckerath in
Kirchhof, KompaktKommentar EStG, § 3 c Randnummer - Rn. - 8) oder wenn die
Einnahmen Ausgaben des Steuerpflichtigen steuerfrei ersetzen (siehe von Beckerath in
Kirchhof, a.a.O., Rn. 9).
Die Aufwendungen des Klägers für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind
nicht durch die Erzielung der steuerfreien Einnahmen aus der Freifahrtberechtigung
veranlasst. Vielmehr entstehen die entsprechenden Aufwendungen unabhängig von
dieser Berechtigung, wären also selbst dann angefallen, wenn keine
Freifahrtberechtigung bestünde (siehe hierzu auch: Birk/Jahndorf, a.a.O., § 3 c Anm. 61,
m.w.N.).
Die Freifahrtberechtigung ersetzt auch nicht die Aufwendungen des Klägers für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Denn der Kläger ist unstreitig mit dem
eigenen Pkw zu seiner Arbeitsstätte gefahren und hat die Verkehrsmittel der G für diese
Fahrten tatsächlich nicht in Anspruch genommen (in diesem Sinne auch: Ministerium der
Finanzen des Landes Brandenburg, Schreiben vom 10. Oktober 2005 - 36 - S 2351 -
7/04).
Die Einschätzung des Senats wird auch durch den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 3
c Abs. 1 EStG bestätigt. Durch das Abzugsverbot des § 3 c Abs. 1 EStG soll verhindert
werden, dass der Steuerpflichtige im Hinblick auf den Zufluss steuerfreier Einnahmen
einen doppelten steuerlichen Vorteil durch den Abzug der ihm entstandenen und als
Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen erlangt (siehe nur Heinicke in Schmidt,
EStG, § 3 c Rn. 1). Mit der Vorschrift des § 3 c Abs. 1 EStG wird also das objektive
Nettoprinzip konkretisiert (ebenso: von Beckerath in Kirchhof, a.a.O., Rn. 5). Mit dem
objektiven Nettoprinzip ist es aber nicht vereinbar, wenn entstandene Aufwendungen um
Einnahmen gemindert werden, die diese Aufwendungen tatsächlich nicht gemindert
haben (in diesem Sinne auch: Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg,
Schreiben vom 10. Oktober 2005 - 36 - S 2351 - 7/04).
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Der Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, die
Lohnsteuerbescheinigung entfalte im Hinblick auf die Anwendung der Vorschrift des § 3 c
Abs. 1 EStG eine Bindungswirkung. Vielmehr kommt der Lohnsteuerbescheinigung
lediglich die Funktion eines Beweismittels zu (siehe auch BFH, Beschluss vom 21. Januar
2000 - VII B 205/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs 2000, 1080). Zwar mag sich aus der Lohnsteuerbescheinigung
ergeben, dass dem Kläger steuerfreie Einnahmen zugeflossen sind. Jedoch ergibt sich
aus der Lohnsteuerbescheinigung der G nicht, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher
Zusammenhang im Sinne des § 3 c Abs. 1 EStG bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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