Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 03.01.2005

FG Berlin-Brandenburg: anspruch auf bewilligung, einkünfte, familie, einspruch, einkommensgrenze, bemessungsgrundlage, auszahlung, rechtswidrigkeit, anmerkung, ewr

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 10.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
2005, 2006, 2007
Aktenzeichen:
10 K 10230/06 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 12 Abs 2 EWGV 1408/71, Art
7 Abs 1 EWGV 574/72, § 65 Abs
1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 101
FGO, Art 76 EWGV 1408/71
Kindergeldanspruch eines im Inland einer gewerblichen
Tätigkeit nachgehenden polnischen Staatsangehörigen - Durch
FG ausgesprochene Verpflichtung der Familienkasse zur
weiteren Sachverhaltsaufklärung und Neubescheidung
Tatbestand
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und wohnt ausweislich des in Abschrift
vorgelegten Mietvertrages vom 03.01.2005 bei seiner in X lebenden Schwester zur
Untermiete. Am 29.12.2004 meldete er beim … von X seine gewerbliche Betätigung im
Bereich Trockenbau, Holz und Bautenschutz sowie Export und Import von Bauelementen
an. Unter dem 14.04.2005 beantragte der Kläger für seine beiden am ... 1989
geborenen Zwillingssöhne B und C sowie den am ... 2001 geborenen Sohn D, die
zusammen mit der Mutter und polnischen Ehefrau des Klägers in Polen leben,
Kindergeld. Ausweislich einer Bescheinigung der Anstalt für Sozialbeihilfe von Y vom
24.01.2005 bezog die Ehefrau des Klägers bis Januar 2005 Familienbeihilfe mit
Zuschlägen für drei Kinder in Höhe von monatlich 139,00 PLN, deren weitere Auszahlung
auf schriftlichen Antrag unter dem 21.01.2005 zunächst beendet, aber nach einer
weiteren Erklärung der polnischen Verbindungsstelle vom 24.11.2008 am 01.09.2005
wieder aufgenommen wurde. Seit dem 01.04.2005 geht die Ehefrau des Klägers in Polen
keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach.
Mit Bescheid vom 21.07.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung von
Kindergeld mit der nicht weiter ausgeführten Begründung ab, nach den bislang
vorliegenden Unterlagen seien die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 des
Einkommensteuergesetzes - EStG - nicht erfüllt. Zur Begründung des hiergegen
eingelegten Einspruchs führte der Kläger unter Vorlage einzelner Rechnungen zu
durchgeführten handwerklichen Arbeiten aus, er sei im Besitz einer unbefristeten EU-
Freizügigkeitsbescheinigung und bestreite aus den Einkünften aus seiner gewerblichen
Betätigung in Deutschland den Lebensunterhalt für sich und seine in Polen lebende
vierköpfige Familie. Die Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom
20.03.2006 mit der Begründung zurück, der Kläger habe weder den Nachweis seines
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland erbracht noch in anderer
geeigneter Weise seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nachgewiesen.
Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er sei in X
ordnungsbehördlich angemeldet, habe seinen inländischen Wohnsitz entgegen der
Auffassung der Beklagten unter Vorlage des Untermietvertrages mit Frau E ausreichend
nachgewiesen und sei deshalb unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. In Polen gehe er
ausweislich der Bescheinigung des Steueramtes in Z vom 10.02.2006 keiner
wirtschaftlichen Betätigung nach. Ferner legte der Kläger weitere Rechnungen zu im
Kalenderjahr 2005 erbrachten Handwerkerleistungen mit einem Gesamtumfang für
dieses Jahr in Höhe von 8.015,00 € vor.
Nachdem der Kläger im weiteren Prozessverlauf eine Bescheinigung des Finanzamts W
vom 10.09.2007 darüber beigebracht hatte, dass er seit dem 01.01.2005 als nach § 1
Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig geführt wird, hat die Beklagte durch
Änderungsbescheid vom 15.01.2008 Kindergeld für seine drei Kinder ab April 2005 in
Höhe von jeweils 77,00 € festgesetzt, für die beiden älteren Kinder befristet bis März
2007. Die Zahlung von Kindergeld nur in dieser Höhe begründete die Beklagte damit,
dass der Kläger nach seinen Angaben in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig
sei und deshalb ebenso wenig wie seine nicht berufstätige Ehefrau in Polen vom
persönlichen Geltungsbereich der EWG-VO Nr. 1408/71 und der EWG-DVO Nr. 574/72
erfasst werde. Damit lasse sich auch eine vorrangige Leistungspflicht in Deutschland
nicht aus der Konkurrenzregelung des Art. 10 DVO herleiten mit der Folge, dass der
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nicht aus der Konkurrenzregelung des Art. 10 DVO herleiten mit der Folge, dass der
Anspruch auf dem inländischen Kindergeld vergleichbare Familienleistungen in Polen den
Anspruch in Deutschland nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausschließe. Diese Regelung sei
jedoch nicht mit Sinn und Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Konkurrenzvorschriften
vereinbar, so dass im Rückgriff auf die Konkurrenzvorschrift des Art. 12 Abs. 2 VO i. V.
m. Art. 7 Abs. 1 DVO deutsches Kindergeld in hälftiger Höhe zu zahlen sei. Mit Erklärung
in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2009 hat die Beklagte die streitigen Bescheide
weiter dahin abgeändert, dass für den Zeitraum von April bis August 2005 für die drei
genannten Kinder volles Kindergeld in der gesetzlichen Höhe gewährt wird.
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit, soweit bereits Kindergeld bewilligt worden ist, in
der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.
Juli 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2006, geändert durch
Bescheid vom 15. Januar 2008 in der Fassung der Erklärung vom 12. Februar 2009 zu
verpflichten, dem Kläger für seine Kinder B, C und D Kindergeld für den Zeitraum ab
September 2005 in voller gesetzlicher Höhe zu gewähren.
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zuletzt nur noch dahingehend eingelassen, dass Kindergeld in voller Höhe
nur gezahlt werden könne, wenn die polnische Verbindungsstelle mit Vordruckerklärung
E 411 entsprechende Feststellungen treffe, dass in Polen kein Anspruch auf
Familienleistungen bestehe. Nur für den Aufhebungszeitraum von April bis August 2005
sei dies bislang geschehen.
Die Kindergeldakte (ein Band) hat zur Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist hinsichtlich der begehrten Teilaufhebung der streitigen Bescheide
und mit der Maßgabe der Verpflichtung zur Neubescheidung begründet (§ 101
Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Bescheide, mit denen es die Beklagte abgelehnt
hat, dem Kläger ab September 2005 Kindergeld über die bewilligte Hälfte hinaus in voller
gesetzlicher Höhe von 154,00 € je Kind (§ 66 Abs. 1 EStG) zu zahlen, sind mit der hierfür
gegebenen Begründung rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten. Da über den
Kindergeldanspruch in der geltend gemachten vollen Höhe jedoch nur nach einer von
der Beklagten durchzuführenden weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage im Ausland
(Polen) entschieden werden kann, kommt eine gerichtliche Verpflichtung zur Bewilligung
der Zahlung weiteren Kindergelds gegenwärtig nicht in Betracht.
Es kann dahinstehen, ob die durch den Änderungsbescheid vom 15.01.2008 erfolgte
Bewilligung von Kindergeld in hälftiger Höhe mit der dafür von der Beklagten angeführten
Rechtsgrundlage einer (analogen) Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der VO (EWG) 1408/71
- i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) 574/72 - jeweils in aktualisierter Gesamtfassung
veröffentlicht in ABlEG Nr. L 28 vom 30.01.1997 - tragfähig ist, obwohl die Beklagte
selbst davon ausgeht, dass weder der Kläger noch seine Ehefrau vom persönlichen
Geltungsbereich der Verordnung erfasst werden (ablehnend jedenfalls bei einem wie hier
von der Beklagten unterstellten ungekürzten Anspruch auf Familienleistung in Polen:
Hessisches Finanzgericht, Urteile vom 23.05.2007 3 K 3143/06 und vom 12.07.2007 2 K
2908/06). Denn dieser Teil des von der Beklagten bewilligten Kindergeldes ist nicht
Gegenstand des Rechtsstreits.
Rechtsgrundlage für den weiter gehenden Kindergeldanspruch des Klägers sind mit Blick
darauf, dass ihn das zuständige Finanzamt seit dem 01.01.2005 als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig behandelt, die Vorschriften der §§ 32 Abs. 3, 62 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b), 66 Abs. 1 EStG, deren Voraussetzungen unstreitig vorliegen. Daran
anknüpfend ist nicht ersichtlich, dass die Zahlung von Kindergeld in voller gesetzlicher
Höhe gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG für die Zeit ab April 2005 (nunmehr korrigiert ab
September 2005) ausgeschlossen war. Nach dieser Vorschrift wird Kindergeld für Kinder
nicht gezahlt, für die im Ausland dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt
werden oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären. Diese inländische
Konkurrenzvorschrift wird im vorliegenden Fall nicht durch vorrangige Regelungen der VO
(EWG) 1408/71 und der VO (EWG) 574/72 verdrängt. Insoweit ist die Beklagte auf der bis
zum Zeitpunkt der Abänderung der streitigen Bescheide bestehenden
Erkenntnisgrundlage zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das deutsche Kindergeld
in den sachlichen Geltungsbereich der von Art. 4 Abs. 1 Buchst. h) VO (EWG) 1408/71
erfassten Familienleistungen fällt, aber der durch Art. 13 und Art. 73 VO (EWG) 1408/71
bestimmte Vorrang der Rechtsvorschriften im Beschäftigungsland deshalb nicht
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bestimmte Vorrang der Rechtsvorschriften im Beschäftigungsland deshalb nicht
ausgelöst wird, weil weder der Kläger noch seine Ehefrau eine
sozialversicherungspflichtige selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit im
Sinne des EWG-Verordnungsrechts entweder in Deutschland oder in Polen ausübt.
Jedoch ist andererseits nicht, wie die Beklagte dies annimmt, zweifelsfrei ersichtlich, dass
der inländische Kindergeldanspruch des Klägers durch einen Anspruch auf Bewilligung
von vergleichbaren Familienleistungen in Polen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
ausgeschlossen wird.
In Polen wird auf der Grundlage des Gesetzes über Familienleistungen vom 28.11.2003
(GBl. 2003, Nr. 228, Pos. 2255) mit Wirkung ab 01.05.2004 Eltern oder einem Elternteil
eine Familienbeihilfe gezahlt, die dem Zweck einer teilweisen Deckung der
Aufwendungen für den Kinderunterhalt dient und die damit dem deutschen Kindergeld
vergleichbar ist. Für den hier noch streitigen Zeitraum ab September 2005 bestand ein
Anspruch auf polnisches Familiengeld jedoch nur, wenn das monatliche Netto-
Einkommen pro Familienmitglied nicht höher war als 504 PLN (vgl. MISSOC,
Gegenseitiges Informationssystem der Europäischen Kommission zur sozialen Sicherheit
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in
der Schweiz, Vergleichende Tabellen, IX. Familienleistungen, Teil 6: u.a. Polen, Stand am
01.01.2007). Nach dem Stand vom 30. September 2005 lautete der Umrechnungskurs
für 1 € 3,9185 PLN und nach dem Stand vom 30.09.2006 3,9713 PLN. Bei diesen
Umrechnungskursen würde die familiengeldschädliche Einkommensgrenze für die
fünfköpfige Familie des Klägers im Jahr 2006 bei 634,55 € monatlich und im Jahr 2005 bei
643,10 € monatlich liegen. Hieraus ergäben sich Jahresbeträge für 2006 in Höhe von
7.614,60 € und von 7.717,20 € für 2005. Für 2004 läge die Grenze wegen des für 1 € bei
über 4 PLN liegenden Umrechnungskurses noch deutlich darunter. Nach dem nunmehr
vom Finanzamt W an das Gericht übermittelten Einkommensteuerbescheid 2005 vom
15.09.2006 erzielte der Kläger in 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
7.297,00 € und wurde die Einkommensteuer mit 317,00 € festgesetzt. In den
Erläuterungen heißt es weiter, dass die ausländischen Einkünfte des Klägers mangels
eingereichter Unterlagen (Anlage EU/EWR sowie Aufstellung über die Zeiträume, in
denen der Kläger sich in Deutschland aufgehalten hat) geschätzt werden mussten und in
Höhe von 3.000 € in die Berechnung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt, § 32 b
EStG) einbezogen wurden. Gegen diesen Bescheid soll nach Angaben des Finanzamts
ein noch zu bescheidender verspäteter Einspruch eingelegt worden sein. Für die
Festsetzung der Einkommensteuer lag dem Finanzamt auch eine Bescheinigung des
Steueramtes in Z vom 22.09.2006 vor, wonach das Einkommen des Klägers im Jahr
2005 7.193,65 PLN betrug, was zusätzliche ausländische Einkünfte in Höhe von
umgerechnet 1.835,81 € ausmachen würde.
Der vom Kläger im Klageverfahren selbst beigebrachte Einkommensteuerbescheid 2006
weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.080,00 € und eine auf Null
festgesetzte Einkommensteuer aus. Im Bescheid ist ausgeführt, dass ausländische
Einkünfte in Höhe von 1.000 € in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen wurden.
Hieraus wird deutlich, dass das Netto-Einkommen des Klägers in diesen beiden
Kalenderjahren wohl den Wegfall des polnischen Anspruchs auf Familiengeld in den auf
diese Jahre als Bemessungsgrundlage abstellenden Anspruchszeiträumen vom
01.09.2006 bis 31.08.2007 und vom 01.09.2007 bis 31.08.2008 (in diesem Zeitraum nur
noch für das Kind D) zur Folge gehabt haben dürfte.
Fraglich könnte dies allerdings für die Monate September 2005 bis August 2006 sein,
weil es insoweit für die Einkommensgrenze auf das durchschnittliche monatliche
Einkommen der Familienmitglieder im vorangegangenen Kalenderjahr 2004 ankam (vgl.
die Erläuterungen zur Bemessungsgrundlage nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über
Familienleistungen in der Anmerkung zum Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom
11.06.2008 5 K 2208/07, EFG 2009,194,197) und sich der Kläger ausgehend von seiner
gewerberechtlichen Anmeldung erst seit Beginn des Jahres 2005 in Deutschland betätigt
hat. Für die Folgezeit spricht dagegen bislang alles dafür, dass der inländische
Kindergeldanspruch des Klägers zum Tragen kommt, weil er nicht durch § 65 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen ist.
Gleichwohl lässt sich die für den inländischen Kindergeldanspruch bedeutsame Frage des
in Polen bestehenden Anspruchs auf Familienbeihilfe zurzeit nicht abschließend
beantworten, und ist das Gericht auch nicht verpflichtet, selbst bis zur Spruchreife
aufzuklären, ob der Kläger für den hier streitigen Zeitraum den vollen inländischen
Kindergeldanspruchanspruch hat. Es darf sich vielmehr darauf beschränken, die
Rechtswidrigkeit des von der Beklagten für die Versagung von Kindergeld in voller
gesetzlicher Höhe angeführten Grundes, der andere Elternteil habe aufgrund seines
Wohnsitzes in Polen (zweifelsfrei) einen Anspruch auf dem Kindergeld vergleichbare
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Wohnsitzes in Polen (zweifelsfrei) einen Anspruch auf dem Kindergeld vergleichbare
Leistungen, aus den oben genannten Gründen festzustellen (vgl. BFH, Urteil vom
02.06.2005 III R 66/04, BStBl II 2006, 184; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom
11.06.2008 5 K 2208/07 a.a.O).
Die Beklagte hat bei der weiteren Aufklärung und Neubescheidung folgende erst im
Verlauf des Klageverfahrens bekannt gewordenen Umstände zu berücksichtigen: Die
polnische Verbindungsstelle hat unter dem 17.11.2008 mit Vordruckerklärung E 411
bestätigt, dass für die drei Kinder des Klägers an dessen Ehefrau in der Zeit vom
01.04.2005 bis laufend Familienleistungen von insgesamt 12.563 PLN gezahlt worden
sind, wobei es sich um monatliche und einmalige Zahlungen in unterschiedlicher Höhe
gehandelt hat. Soweit die polnische Verbindungsstelle mit der weiteren
Vordruckerklärung E 411 vom 24.11.2008 mitgeteilt hat, dass - laut Übersetzung durch
die Beklagte- die Auszahlung der Familienleistungen "zum 01.02.2005 eingestellt wurde
und der Beschluss über die Bewilligung (01.02.2005 bis 31.08.2005) aufgehoben wurde“,
hat die Beklagte dem zwar bereits durch die in der mündlichen Verhandlung erklärte
Bescheidsänderung Rechnung getragen. Bestätigt wird jedoch von der Verbindungsstelle
auch, dass im Zeitraum von 01.09.2005 bis 31.08.2008 für die drei Kinder weitere
Leistungen in erheblichem Umfang ausgezahlt wurden. Mit einer ebenfalls beigefügten
Vordruckerklärung E 001 vom 24.11.2008 fragt nunmehr die polnische Verbindungsstelle
ihrerseits bei der Beklagten an, ob der Kläger in Deutschland berufstätig sei und ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe bis jetzt Familienleistungen für die drei Kinder bewilligt
worden seien. Hieraus wird deutlich, dass die wahren und vollständigen Einkünfte der
Familie des Klägers bislang in Polen unbekannt gewesen sein dürften und
möglicherweise auch für weitere Beihilfezeiträume mit einer nachträglichen Aufhebung
der bisherigen Bewilligung von Familienleistungen in Polen zu rechnen ist. Damit ist
jedenfalls vom zeitlichen Umfang her der Ausschluss des inländischen
Kindergeldanspruchs des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weiter in der
Schwebe und ausgehend von den oben dargestellten Einkommensverhältnissen eher
nicht indiziert. Allein dem Umstand, dass Familienleistungen nach polnischem
Recht zunächst tatsächlich gezahlt wurden, kommt keine entscheidungserhebliche
Bedeutung zu. Denn auf den Leistungsausschluss nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
kann sich die Beklagte nach dem Wortlaut des Gesetzes nur berufen, wenn gegenüber
dem polnischen Träger ein Anspruch auf die Familienleistungen bestand. Des Weiteren
wird zu klären sein, woraus und in welcher Höhe der Kläger ausländische Einkünfte
gegebenenfalls abweichend von den vom Finanzamt W zu Grunde gelegten Beträgen
hatte. Für das Jahr 2007 schließlich gibt es überhaupt noch keine Feststellungen. In der
Bescheinigung des polnischen Steueramtes vom 22.09.2006 für 2005 wird neben dem
Einkommensbetrag von 7.163,65 PLN überdies eine vom Einkommen abgezogene
Sozialversicherungsgebühr in Höhe von 1.431,36 PLN bezeichnet, was wiederum die
ebenfalls noch aufzuklärende Frage aufwirft, aus welchem Grund der Kläger in Polen
(möglicherweise) einer Sozialversicherung unterfiel. Dass dies sogar zu einer
vorrangigen Anwendung des EWG-Verordnungsrechts führen könnte, ist nicht
auszuschließen, aber bislang weder von der Beklagten noch durch eine Erklärung der
polnischen Verbindungsstelle für das vorliegende Klageverfahren verwertbar eingeführt
worden.
Die Beklagte kann ihrer Verpflichtung zur Neubescheidung nicht mit Erfolg
entgegenhalten, dass sie das begehrte volle Kindergeld nur bei einer für sie
verbindlichen Feststellung im Verfahren der Bescheinigung mit dem Vordruck E 411
gewähren kann. Denn damit wird nur der Weg beschrieben, der regelmäßig zur Klärung
der Sach- und Rechtslage führen wird und im vorliegenden Fall auch noch nicht
ausgeschöpft ist. Lässt sich mittels des Vordrucks E 411, der im Übrigen wohl nur der
zutreffenden Anwendung von Art. 76 VO (EWG) 1408/71 und Art. 10 VO (EWG) 574/72
dienen dürfte, nicht verlässlich klären, ob im anderen Mitgliedstaat ein Anspruch auf
Leistungen i. S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteht, hat die Familienkasse dies
selbst anhand des ausländischen Rechts und ggf. anderer aussagekräftiger
Bescheinigungen zu klären. Gleiches gilt für das Gericht, das - wie oben partiell
geschehen - sich gemäß § 155 Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 293
Zivilprozessordnung - ZPO - auch ohne Beweiserhebung vorhandener Erkenntnisquellen
zum polnischen Recht bedienen durfte. Die weitere Frage, ob den Kläger die
Feststellungslast für das Bestehen des Kindergeldanspruchs in voller Höhe trifft, zumal
er über die Mitwirkungspflicht des § 68 Abs. 1 EStG hinaus hinsichtlich der Aufklärung von
Sachverhalt im Ausland erhöht zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 90 Abs. 2
Abgabenordnung - AO -), stellt sich erst, wenn der Kläger (auch in Bezug auf seine
Ehefrau) der Aufforderung zu bestimmten Angaben unter ggf. Beibringung von Belegen
nicht nachkäme und die Rechtslage deshalb ungeklärt bliebe.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 Abs.1 Satz 3, 138 Abs. 2 FGO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 Abs.1 Satz 3, 138 Abs. 2 FGO.
Der Kläger ist ausgehend von den ursprünglich angefochtenen Bescheiden und der darin
für die Versagung von Kindergeld in voller Höhe angeführten Gründe mit seinem
Klagebegehren nur zu einem unerheblich geringen Teil unterlegen geblieben.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil das Gericht keinen der in § 115 Abs. 2 Nr.
1 und 2 FGO bezeichneten Gründe angenommen hat.
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