Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017

FG Berlin: eugh, reisekosten, fahrtkosten, dienstleistung, steuerrecht, barlohn, sammlung, unternehmer, einspruch, lieferung

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Gericht:
FG Berlin 2. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1997, 1998
Aktenzeichen:
2 K 5030/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1993,
Art 2 Nr 1 EWGRL 388/77,
Abschn 12 Abs 2 UStR 2005,
Abschn 15 UStR 2005, § 1 Abs 1
Nr 1 S 2 Buchst b UStG 1993
(Unentgeltliche Gewährung von Beförderungsleistungen und
Unterbringungsleistungen an angestellte Schauspieler als
Umsatz i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerlichen Auswirkungen von Reisekosten, die
die Klägerin im Rahmen ihrer Produktionen für die nicht am Drehort wohnhaften
Darsteller trug.
Die Klägerin produziert Fernsehserien.
Mit den in den Produktionen auftretenden Schauspielern schließt sie pro Folge und Rolle
Darsteller-Verträge, aufgrund derer die Schauspieler kurzzeitig als Arbeitnehmer für die
Klägerin tätig sind. Nach einem vom Beklagten eingereichten Muster war ein
Vertragszeitraum vom 27. Mai 1998 bis 11. Juli 1998 vereinbart, während dessen vier
voraussichtliche Drehtage am 27. Mai 1998, 10. und 11. Juni 1998 sowie 10. Juli 1998
vorgesehen waren. Dafür erhielt der Darsteller eine Pauschalgage von 11 000,00 DM, die
sich um 3 000,00 DM für jeden Folgetag erhöht hätte. Darüber hinaus war vereinbart,
dass der Darsteller Reisekosten erhielt. Die Klägerin verpflichtete sich, eventuell
anfallende Übernachtungskosten zu tragen und ggf. Fahrmöglichkeiten in
Produktionsfahrzeugen zu stellen. Der in dem beispielhaft eingereichten Vertrag
verpflichtete Darsteller hatte seinen Wohnsitz in München. Wegen der weiteren
Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 14-18 der Streitakte Bezug.
Die Klägerin bezahlte für auswärts ansässige Arbeitnehmer die Fahrtkosten zu den
Drehorten und zurück, wöchentliche Heimfahrten sowie Unterkünfte an den Drehorten.
Vertragspartnerin der Beförderungs- und Beherbergungsbetriebe war die Klägerin, der
entsprechende Rechnungen mit Vorsteuerausweis erteilt wurden. Die entsprechenden
Nettoaufwendungen betrugen für Fahrtkosten 1997 161 213,84 DM, im ersten Quartal
1998 9 584,20 DM und im zweiten bis vierten Quartal 1998 151 407,39 DM. Die
Unterbringungskosten betrugen 1997 125 814,98 DM, im ersten Quartal 1998 12 421,90
DM und im zweiten bis vierten Quartal 1998 73 645,70 DM. Die Klägerin nahm die
entsprechende Vorsteuer in ihren Umsatzsteuererklärungen in Anspruch und
versteuerte die Leistungen an ihre Arbeitnehmer nicht.
Ihren am 5. Juni 1998 und 25. Juni 1999 eingegangenen Umsatzsteuererklärungen für die
Streitjahre stimmte der Beklagte zu.
Vom 8. November 2002 bis 19. Februar 2003 führte der Beklagte bei der Klägerin eine
Außenprüfung durch. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass die von der Klägerin
getragenen Fahrtkosten zwischen Wohn- und Drehorten das private Interesse der
Arbeitnehmer beträfen und nicht im überwiegenden betrieblichen Interesse der Klägerin
lägen. Daher handele es sich um einen steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr.
1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz -UStG- 1993. Es handele sich weder um weit auseinander
liegende wechselnde Einsatzstellen noch seien die Drehorte mit öffentlichen
Verkehrsmitteln unerreichbar. Die erklärten Umsätze seien daher um die
Nettoaufwendungen für die Fahrtkosten zu erhöhen. Entsprechendes gelte auch für die
Unterbringungskosten.
Ausgehend von den Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am 12. September 2003
geänderte Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998, mit denen er die Umsatzsteuer auf
./. 30 106,91 Euro für 1997 und 190 655,12 Euro für 1998 festsetzte.
Dagegen legte die Klägerin am 13. Oktober 2003 Einspruch ein, mit dem sie geltend
machte, die Drehorte seien wie wechselnde Einsatzstellen zu behandeln. Zur
Vermeidung von Verzögerungen im Produktionsablauf seien die Kostenübernahmen im
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Vermeidung von Verzögerungen im Produktionsablauf seien die Kostenübernahmen im
betrieblichen Interesse der Klägerin.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2004
zurück.
Daraufhin hat die Klägerin am 4. Februar 2004 Klage erhoben, die sie in der mündlichen
Verhandlung hinsichtlich eines nicht mehr streitigen Punktes eingeschränkt hat. Im
Übrigen führt sie ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren fort und trägt ergänzend
vor, dass es für die Filmproduktion dringend erforderlich sei, dass sich das gesamte mit
der Herstellung befasste Team einschließlich der Darsteller zu präzise definierten
Zeitpunkten an dem jeweiligen Drehort aufhalte. Aus diesem Grunde übernehme im
Bereich der Filmproduktion regelmäßig der Arbeitgeber die Organisation der
notwendigen Transporte des Teams sowie die Unterbringung für die Dauer der
Produktionszeit. Die Übernahme der Reise- und Übernachtungskosten werde - wie
branchenüblich - generell für alle von ihr verpflichteten Schauspieler zugesagt. Sie lasse
dem Arbeitnehmer hinsichtlich der zu wählenden Beförderungsmittel und Unterkünfte
keinen Entscheidungsspielraum und trage die von ihm hierdurch verursachten Kosten
aus eigenem betrieblichen Interesse. Für die Höhe der Gage sei es unerheblich, ob für
den Darsteller Reisekosten anfielen. Dementsprechend sei die Übernahme der Fahrt-
und Übernachtungskosten in den Darstellerverträgen nicht als tauschähnlicher Umsatz
zu betrachten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Produktionsfirma oftmals
Interesse an nicht am Drehort lebenden Schauspielern habe, die nicht bereit wären, die
hohen Fahrtkosten selbst zu tragen und für eine vergleichsweise geringe Gage das
Engagement einzugehen. Der private Bedarf des Arbeitnehmers werde durch den
betrieblichen Zweck überlagert. Durch die ständig örtlich wechselnden Engagements
könne der Schauspieler auch nicht seinen Wohnort nach seiner Tätigkeitsstätte
ausrichten.
Die Klägerin beantragt, abweichend von den Umsatzsteuerbescheiden 1997 und
1998 vom 12. September 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Januar
2004 die Umsatzsteuer 1997 unter Außerachtlassung von Umsätzen in Höhe von 161
213,84 DM sowie 125 814,98 DM und die Umsatzsteuer 1998 unter Außerachtlassung
von Umsätzen in Höhe von 9 584,20 DM sowie 12 421,90 DM jeweils zum Steuersatz
von 15 v. H. und in Höhe von 151 407,39 DM sowie 73 645,70 DM jeweils zum
Steuersatz von 16 v. H. festzusetzen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das
Vorverfahren für erforderlich zu erklären,hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision
zuzulassen.
Er ist der Auffassung, die streitigen Sachverhalte seien ebenso zu behandeln wie die
Überlassung eines Pkw an den Arbeitnehmer zu dessen privater Mitbenutzung.
Rechtsgrundlage für die Besteuerung des Umsatzes sei daher § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
UStG 1993. In diesem Zusammenhang sei ein betriebliches Interesse der Klägerin an
der Übernahme der Kosten irrelevant. Jedenfalls ergebe sich (im Falle der
unentgeltlichen Erbringung der Beförderungs- und Unterbringungsleistungen) die
Steuerbarkeit aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1993. Ein das private Interesse
der Arbeitnehmer überlagerndes Interesse der Klägerin könne nicht angenommen
werden, weil die Übernachtung bzw. Beförderung keine Maßnahme der Dienstausübung,
sondern der Erbringung der Arbeitsleistung vor- bzw. nachgelagert gewesen sei. Der
Wunsch nach einem reibungslosen Ablauf der Produktionen sei auch anderen Branchen
nicht fremd und keine Besonderheit der Filmproduktion. Es sei grundsätzlich Sache des
Arbeitnehmers, sich eine Übernachtungsgelegenheit zu beschaffen und den Weg zum
Einsatzort zu bewerkstelligen. Eine Sondersituation für Schauspieler sei nicht
anzuerkennen, weil es gerade zum Berufsbild eines Schauspielers gehöre, dass die
Einsatzorte vom Wohnort abweichen. Im Übrigen seien nur solche Aufwendungen
beanstandet worden, die von einem gleich bleibenden Drehort herrührten. Der Umstand,
dass ein Schauspieler für die Höhe der Barentlohnung nicht bereit wäre, die Kosten für
Anreise und Übernachtung auf sich zu nehmen, spreche eher für einen
Leistungsaustausch, da das Gleiche auch mit einer entsprechend höheren Gage erreicht
werden könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens
nimmt das Gericht auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der beigezogenen
Akten Bezug. Dem Gericht haben je ein Band Umsatzsteuer- und Betriebsprüfungsakten
vorgelegen, die vom Beklagten für die Klägerin unter der Steuernummer xxx geführt
werden.
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die angefochtenen Bescheide verletzten die Klägerin im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1
Finanzgerichtsordnung -FGO- in ihren Rechten, soweit der Beklagte in der Übernahme
der Aufwendungen für die Fahrt- und Unterkunftskosten steuerbare Leistungen gesehen
hat.
In der Gewährung von Unterkunfts- und Transportleistungen an die Darsteller sieht das
Gericht entgegen der Auffassung des Beklagten keinen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 UStG 1993. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist deckungsgleich mit
dem Begriff der Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der 6. Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer -6. Richtlinie-. Der Begriff der Dienstleistungen
gegen Entgelt im Sinne dieser Vorschrift setzt einen unmittelbaren Zusammenhang
zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert voraus
(ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -EuGH-,
vgl. z. B. Urteile vom 16. Oktober 1997 C-258/95 - Fillibeck, Umsatzsteuer-Rundschau -
UR- 1998, 61, Rn. 12; vom 21. März 2002 C-174/00 - Kennemer Golf & Country Club, UR
2002, 320, Rn. 39). Es ist allerdings anerkannt, dass ein solcher Zusammenhang auch
bei so genannten tauschähnlichen Umsätzen bestehen kann, wenn der leistende
Unternehmer für seine Lieferung oder sonstige Leistung keinen Geldbetrag, sondern
eine andere Lieferung oder sonstige Leistung mit Geldeswert erhält (vgl. z. B. EuGH,
Urteil vom 3. Juli 2001 C-380/99 - Bertelsmann, UR 2001, 346; Bundesfinanzhof -BFH-,
Urteile vom 1. August 2002 V R 21/01, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE-
200, 101, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 438; vom 19. Februar 2004 V R 10/03, BFHE
205, 495, BStBl II 2004, 675).
Ausgehend von dieser Rechtsauffassung ist anerkannt, dass die Überlassung eines
Firmenwagens an den Arbeitnehmer zum Zwecke der privaten Mitbenutzung eine
steuerpflichtige Leistung in Gestalt eines so genannten tauschähnlichen Umsatzes
darstellt (BFH, Urteil vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580).
Der EuGH hat jedoch im Zusammenhang mit der Arbeitnehmersammelbeförderung
eines Bauunternehmens erkannt, dass keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von
Art. 2 Nr. 1 der 6. Richtlinie vorliegt, wenn die auszuführende Arbeit und der bezogene
Lohn nicht davon abhängen, ob die Arbeitnehmer die ihnen von ihrem Arbeitgeber
angebotene Beförderungsleistung in Anspruch nehmen (EuGH-Urteil in UR 1998, 61, Rn.
16). Diese Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH
zum gleichen Problemkreis (BFH, Urteile vom 12. Februar 1998 V R 69/93, Sammlung
amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1998, 1131; vom 12.
März 1998 V R 127/92, BFH/NV 1998, 1270; vom 9. Juli 1998 V R 105/92, BFHE 186, 157,
BStBl II 1998, 635; Beschluss vom 21. Juni 2001 V B 32/01, BFHE 195, 451, BStBl II 2002,
616).
Die Rechtsprechung zur Sammelbeförderung von Arbeitnehmern ist auf den Streitfall
übertragbar. Nach den unstreitigen Darlegungen der Klägerin bietet sie die
Unterbringungs- und Reiseleistungen unterschiedslos allen Darstellern an, jedenfalls
soweit sie nicht am Drehort ansässig sind. Die Höhe der Gagen ist nicht davon abhängig,
ob die Darsteller in nennenswertem Umfang Übernachtungs- und Transportleistungen in
Anspruch nehmen. Es fehlt daher der erforderliche unmittelbare Zusammenhang
zwischen der Gewährung der Reiseleistung und den darstellerischen Leistungen der
Arbeitnehmer. Dem steht nicht entgegen, dass in den Darstellerverträgen die
Gewährung der Unterbringungs- und Transportleistung ausdrücklich vereinbart ist, weil
es sich in den Sammelbeförderungsfällen in der Regel ebenso verhält, nur dass dort die
vertraglichen Vereinbarungen regelmäßig bereits im Tarifvertrag getroffen wurden.
Schließlich besteht auch ein betriebliches Interesse der Klägerin an der
Inanspruchnahme dieser Leistungen, da sie ein Interesse daran hat, dass die von ihr
ausgesuchten Darsteller an den Filmprojekten mitarbeiten und pünktlich zur Stelle sind.
Durch die Stellung von Beförderungs- und Reiseleistungen besteht zudem für die
Klägerin die Gewähr, dass ihr Anreisezeit und -ort sowie der Aufenthaltsort am Drehort
bekannt sind, sodass sie eine pünktliche Anwesenheit aller Mitglieder des Filmteams am
Set gewährleisten kann. Daher sieht das Gericht ebenso wie in den typischen
Sammelbeförderungsfällen keinen Anlass einen tauschähnlichen Umsatz und damit eine
Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 anzunehmen. Auch der BFH hält
die Rechtsprechung zur Sammelbeförderung auf die Gestellung von Unterbringungs-
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die Rechtsprechung zur Sammelbeförderung auf die Gestellung von Unterbringungs-
und Transportleistungen für übertragbar (BFH, Beschluss in BFHE 195, 451, BStBl II
2002, 616). Das Bundesministerium der Finanzen -BMF- hat sich der Rechtsprechung
des BFH angeschlossen (vgl. Abschn. 12 Abs. 2 und 15 Umsatzsteuer-Richtlinien -UStR-
2005).
Zwar könnte der Umstand, dass für sich betrachtet der Barlohn keinen ausreichenden
Anreiz zur Arbeitsaufnahme darstellte, dafür sprechen, dass die Sachleistungen
ebenfalls eine Form des Arbeitslohnes darstellen und hinreichend konkret mit den
Arbeitsleistungen verknüpft sind (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juni 1999 V R 104/98, BFHE
188, 466, BStBl II 1999, 582), jedoch ist ein Barlohn von knapp 3 000,00 DM pro Drehtag
nicht so gering, dass er als grundsätzlich unzureichender Anreiz zur Arbeitsaufnahme
angesehen werden könnte.
Es lässt sich auch nicht mit dem Beklagten einwenden, die Klägerin hätte statt der
Gewährung von Beförderungs- und Reiseleistungen eine höhere Gage vereinbaren
können. Denn der Besteuerung sind die tatsächlich getroffenen und durchgeführten
Vereinbarungen zu-grunde zu legen. Diese stellen auch keine abweichend zu wertenden
Umgehungsgestaltungen dar (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006 C-255/02 - Halifax,
Deutsches Steuerrecht -DStR- 2006, 420. Rn. 73 ff.). Denn die Vereinbarungen sind
branchenüblich und entsprechen dem wirtschaftlichen Anliegen der Beteiligten, die
Darsteller durch die wechselnden Drehorte und Arbeitsverhältnisse nicht mit Kosten zu
belasten. Wie oben ausgeführt besteht ein betriebliches Interesse der Klägerin, dass ihre
Arbeitnehmer die Beförderungs- und Unterbringungsleistungen in Anspruch nehmen.
Die abweichende Behandlung gegenüber den Fällen der privaten Pkw-Mitbenutzung
erscheint dadurch gerechtfertigt, dass die Beförderungs- und Unterbringungsleistungen
allen Arbeitnehmern unterschiedslos angeboten werden, im betrieblichen Interesse des
Arbeitgebers liegen und keine Auswirkungen auf den Barlohn haben. Durch die
Übernahme der Reisekosten wird auch kein privates, von der Filmproduktion
unabhängiges Bedürfnis der Darsteller befriedigt. Demgegenüber wird die private PKW-
Mitbenutzung in der Regel nur einzelnen, herausgehobenen Arbeitnehmern gewährt, die
damit rein private Bedürfnisse, nämlich nach Mobilität im Privatleben, befriedigen,
während der Arbeitgeber kein betriebliches Interesse an dieser privaten Nutzung durch
die Arbeitnehmer hat.
Das Gericht sieht auch keinen Anlass, die streitigen Unterbringungs- und
Transportleistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) UStG 1993 der
Umsatzsteuer zu unterwerfen. Nach dieser Vorschrift entfällt die Steuerbarkeit nicht,
wenn ein Unternehmer sonstige Leistungen an seine Arbeitnehmer aufgrund des
Dienstverhältnisses ausführt, für die die Leistungsempfänger kein besonders
berechnetes Entgelt aufwenden. Die Vorschrift geht zurück auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1
Buchst. b) der 6. Richtlinie, nach der die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen
durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines
Personals einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt wird. Diese Vorschrift
bezweckt, die Gleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen und Endverbrauchern
sicherzustellen. Sie soll verhindern, dass eine vom Steuerpflichtigen zu privaten
Zwecken unentgeltlich erbrachte Dienstleistung nicht besteuert wird (EuGH, Urteil in UR
1998, 61, Rn. 25).
Ausgehend von dieser Zweckbestimmung kommt es für die Frage, ob Sachleistungen
der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) UStG 1993 unterliegen, darauf
an, ob mit der Sachleistung ein privater Bedarf des Arbeitnehmers befriedigt wird, der
nicht durch die mit der Maßnahme verfolgten betrieblichen Zwecke überlagert wird (BFH,
Urteile in BFHE 186, 157; BStBl II 1998, 635; vom 11. Mai 2000 V R 73/99, BFHE 191,
445, BStBl II 2000, 505). Entscheidend für die Frage der "Überlagerung" ist, ob mit den
Sachleistungen ein durch die Durchführung des Arbeitsverhältnisses verbundener
Mehrbedarf des Arbeitnehmers ausgeglichen wird (BFH, Urteile vom 21. Juli 1994 V R
21/92, BStBl II 1994, 881; vom 28. Mai 1998 V R 26/95, BStBl II 1998, 589) und wie stark
das betriebliche Interesse des Arbeitgebers ausgeprägt ist, dass der Arbeitnehmer die
Sachleistung in Anspruch nimmt.
Betrachtet man ausgehend von diesen Erwägungen die streitbefangenen Leistungen, so
ergibt sich, dass sie einen Mehrbedarf der Darsteller decken, der durch das
Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Ohne die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses am
Drehort hätten die Darsteller die Kosten für die Anreise zum Drehort und die Unterkunft
dort nicht aufbringen müssen. Wegen des nur kurzfristig laufenden Arbeitsverhältnisses
bestand auch kein Anlass, den persönlichen Lebensmittelpunkt zum Drehort zu
verlegen. Darin unterscheidet sich der Streitfall entgegen der Auffassung des Beklagten
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verlegen. Darin unterscheidet sich der Streitfall entgegen der Auffassung des Beklagten
wesentlich von den Verhältnissen bei anderen, dauerhaft oder nur am selben Dienstort
beschäftigten Arbeitnehmern. Für die Klägerin bestand - wie oben dargestellt - ein
betriebliches Interesse, dass die Darsteller die ihnen angebotenen Beförderungs- und
Unterbringungsleistungen in Anspruch nahmen.
Im Einklang mit den vorstehenden Erwägungen hat der BFH mit Urteil vom 11. Mai 2005
VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 zum Werbungskostenabzug im Einkommen-
steuerrecht entschieden, dass der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden
beruflichen Tätigkeitsstätte keine doppelte Haushaltsführung begründet, so dass die mit
einer Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten in vollem Umfang
als Werbungskosten abziehbar sind. Auf dieser Linie liegen auch frühere Entscheidungen
verschiedener Finanzgerichte (Finanzgericht -FG- Baden-Württemberg, Urteil vom 22.
Oktober 1998 10 K 58/96, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst -DStRE- 1999,
371; Niedersächsisches FG, Urteil vom 11. Juli 2001 4 K 378/94, Entscheidungen der
Finanzgerichte -EFG- 2002, 321; FG München, Urteil vom 23. Dezember 2003 1 K 48/01,
juris). Dabei beachtet das Gericht, dass die einkommensteuerlichen Regelungen -
anders das Umsatzsteuerrecht - nicht durch die 6. Richtlinie gemeinschaftsrechtlich
vorgeprägt sind. Sie geben jedoch Aufschluss darüber, wie nach fachkundiger
Beurteilung die Veranlassungsschwerpunkte verteilt sind.
Die zitierten Entscheidungen sind sich insofern einig, als dass das tageweise Wohnen in
einem Hotel oder in einer ähnlichen Unterkunft keine doppelte Haushaltsführung
begründet, sodass für die Reisekosten grundsätzlich Dienstreisegrundsätze zugrunde zu
legen sind. Ungeachtet der Tatsache, dass bei einer Dienstreise mit der Übernachtung
auch private Bedürfnisse befriedigt werden, tritt dieser Aspekt gegenüber der beruflichen
Veranlassung völlig in den Hintergrund. Dementsprechend wird - soweit ersichtlich - auch
nicht vertreten, dass ein Arbeitnehmer, der eine Dienstreise durchführt, Empfänger von
Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) UStG 1993 ist.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der dem Mehrwertsteuerrecht immanente
Grundsatz der Neutralität erfordert, dass die Klägerin von der ihr in Rechnung gestellten
Vorsteuer aus den zur Erzielung von Umsätzen verwendeten Eingangsleistungen, auch
soweit sie Reise- und Unterbringungsleistungen zu Gunsten ihrer Arbeitnehmer
betreffen, zu entlasten ist (BFH, Urteil vom 23. November 2000 V R 49/00, BFHE 193,
170, BStBl II 2001, 266). Dies spricht dafür, bei der Annahme steuerbarer Leistungen an
das Personal, wenn der Arbeitgeber dessen Reisekosten im dienstlichen
Zusammenhang trägt, Zurückhaltung zu wahren (vgl. BFH, Beschluss in BFHE 195, 451,
BStBl II 2002, 616). Denn andernfalls würde der nach dem Grundsatz der Neutralität zu
gewährende Vorsteuerabzug konterkariert.
Der Tenor errechnet sich wie folgt:
Festgesetzte Umsatzsteuer
Umsätze lt. Tz. 23
Umsätze lt. Tz. 24
Summe
x 15 v. H. =
Festzusetzende Umsatzsteuer
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Festgesetzte Umsatzsteuer
I. Quartal
Umsätze lt. Tz. 23
Umsätze lt. Tz. 24
Summe
x 15 v. H. =
II. Quartal
Umsätze lt. Tz. 23
Umsätze lt. Tz. 24
Summe
x 16 v. H. =
Festzusetzende Umsatzsteuer
Das Gericht hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. § 1 Abs. 1 Nr. 1
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Das Gericht hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. § 1 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 Buchst. b) UStG ist zwar zwischenzeitlich aufgehoben worden, jedoch setzt sich
die Problemstellung im Rahmen des § 3 Abs. 9 a Ziff. 2 UStG 1999 ff. fort. Die Regelung
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 (Satz 1) UStG gilt ohnehin unverändert fort. Hinzu kommt, dass die
Vertragsgestaltung der Klägerin branchenüblich ist, sodass dem Streit eine erhebliche
Breitenwirkung zukommt.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der streitig gebliebenen Entscheidung aus §
135 Abs. 1 FGO, soweit die Klägerin ihr Klagebegehren eingeschränkt hat, aus der
analogen Anwendung des § 136 Abs. 2 FGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
im Vorverfahren war nach § 139 Abs. 3 FGO für notwendig zu erklären.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis
folgen aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711
Zivilprozessordnung -ZPO- (FG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2004 7 K 7088/03, EFG
2005, 411 a. E.).
Das Gericht hat den Streitwert ausgehend von den Sachanträgen der Beteiligten je nach
Verfahrensstadium bestimmt (§§ 13, 25 Gerichtskostengesetz -GKG- a. F.).
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