Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, gesellschafter, einspruch, rücknahme, eigenes verschulden, druck, strafverfahren, gewinnausschüttung, initiative, sammlung

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2000
Aktenzeichen:
12 K 12126/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 362 Abs 1 AO, § 362 Abs 2 S 2
AO
Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme: Behauptung
psychischen Drucks aufgrund eines Schreibens bei
zwischenzeitlichen sachlicher Äußerung gegenüber dem FA
Leitsatz
Die Rücknahme eines Einspruchs ist nur dann unwirksam, wenn die Finanzbehörde in
unzulässiger Weise auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen einwirkt. Psychischer Druck,
der von Erläuterungsschreiben des Beklagten und der Einleitung eines Strafverfahrens
ausgeht, ist jedenfalls dann nicht geeignet, die Rücknahme des Einspruchs als unwirksam
anzusehen, wenn zwischen diesen Ereignissen und der Einspruchsrücknahme mehrere
Monate liegen und der Steuerpflichtige sich in der Zwischenzeit in sachgerechter Weise mit
der Finanzbehörde auseinandersetzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs.
Die Klägerin ist eine GmbH, die den Einzelhandel mit technischen Kleingeräten betreibt
und seit 1999 die Erfindung einer … verwertet. Vom 27. August 1997 bis zum 28.
B
C
Die Klägerin reichte für das Jahr 2000 zunächst keine Steuererklärungen ein; daher
schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 26. Juni 2002
entsprechende Bescheide, die gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung standen.
Im Jahr 2005 nahm der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2001
bis 2003 vor; dabei traf er auch Feststellungen, die das Jahr 2000 betrafen. So stellte er
fest, dass erhebliche Abweichungen zwischen den angemeldeten Umsätzen und den
gebuchten steuerpflichtigen Umsätzen bestanden. Weiter ermittelte er erhebliche weder
gebuchte noch erklärte Zahlungen auf der Grundlage eines Patentlizenzvertrages für die
… vom 11. August 2000. Schließlich wurden abweichende Buchungen zu
Darlehenskonten und Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter festgestellt. Auf der
Grundlage dieser Feststellungen änderte der Beklagte die Bescheide vom 26. Juni 2002;
der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Die Klägerin legte gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer,
Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag, gesonderter Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG sowie gesonderter Feststellung des
verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer und vortragsfähigen
Gewerbeverlust jeweils auf den 31. Dezember 2000 mit Datum vom 10. März 2006
Einspruch ein, den sie zunächst nicht begründete. Am 12. April 2006 reichte sie einen
Jahresabschluss und Steuererklärungen für das Jahr 2000 ein.
Der Beklagte nahm bei der Klägerin zur Überprüfung der getroffenen Feststellungen in
den Jahren 2006/2007 erneut eine Außenprüfung vor. Dies hatte zuvor auch der
steuerberatende Anwalt der Klägerin mit Schreiben vom 08. Juni 2006 vorgeschlagen.
Der Beklagte erhöhte danach die nicht abziehbaren Aufwendungen um DM 28 089,69. In
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Der Beklagte erhöhte danach die nicht abziehbaren Aufwendungen um DM 28 089,69. In
dieser Höhe hatte die Klägerin Verschrottungskosten und Ausbuchung eines
Warenbestandes an durch Zerstörung untergegangenen EURO-Taschenrechnern
geltend gemacht, die sie im Jahre 1998 erworben hatte. Die zum Nachweis für die
Verschrottung vorgelegte Rechnung war jedoch nicht an die Klägerin selbst, sondern an
Herrn D
tatsächliche Verbleib der EURO-Rechner nicht geklärt werden, und der Aussteller der
Rechnung war nicht auffindbar. Des weiteren erwies sich die Buchführung als nicht
ordnungsmäßig. Laufende Rechnungsnummern waren mehrfach vergeben worden, es
gab nicht aufgeklärte Rechnungslücken und es fehlte eine körperliche
Bestandsaufnahme. Der Beklagte versagte danach teilweise den
B, D
In der Folge kam es zur Uneinigkeit zwischen den Beteiligten über die Frage, ob über die
Prüfungsfeststellungen Einigkeit erzielt worden sei. Der Beklagte legte seine Sichtweise
in einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 12. Juni 2007 dar, in dem er
allerdings versehentlich von einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von
€ 43 701,31 anstatt DM 43 701,31 sprach. Im Einzelnen erläuterte er, dass die
gefundene Einigung darin bestanden habe, statt einer verdeckten Gewinnausschüttung
in Höhe von „43 T€“ die Einkommenskorrektur nur in Höhe des Buchbestandes in Höhe
von rund € 25 000 ohne Berücksichtigung des ermittelten
Rohgewinnaufschlags zuzüglich der Umsatzsteuer in Höhe von 16 % als nicht
abziehbare Aufwendungen zu berücksichtigen. Für den Fall, dass die Klägerin mit der
Einigung nicht mehr einverstanden sei, werde er, der Beklagte, von einer verdeckten
Gewinnausschüttung in Höhe von rund € 43 000 ausgehen.
Am 23. Juli 2007 erließ der Beklagte erneut Änderungsbescheide und forderte die
Klägerin auf, sich hinsichtlich ihrer Einsprüche vom 10. März 2006 zu äußern.
Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 15. August 2007 sowie erneut mit Schreiben ihres
Rechtsanwalts … vom 11. September 2007 ihre Einsprüche vom 10. März 2006 zurück.
Sie legte am 21. August 2007 erneut Einspruch gegen die Änderungsbescheide vom 23.
Juli 2007 ein; diesen Einspruch nahm sie mit Schreiben vom 14. Oktober 2007 zurück.
Mit Schreiben vom 28. November 2007 beantragte die Klägerin Fristverlängerung und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO hinsichtlich der
Steuerbescheide für 2000. Zur Begründung trug sie vor, dass sie ohne eigenes
Verschulden gehindert gewesen sei, die Behauptungen hinsichtlich der Verschrottung
der Rechner zu belegen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab und begründete dies
damit, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen und Festsetzungsverjährung eingetreten
sei; zudem seien Gründe, die eine Wiedereinsetzung gerechtfertigt hätten, nicht
glaubhaft gemacht worden. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14.
Dezember 2007 Einspruch ein. In einem weiteren Schreiben vom 02. Januar 2008
erklärte sie, dass die Einspruchsrücknahme vom 14. Oktober 2007 unwirksam sei. Ihre,
der Klägerin, Gesellschafter-Geschäftsführerin sei rechtsunkundig und habe sich durch
die über zwei Jahre andauernde Außenprüfung sowie die Androhung der
Verschlechterung durch ein Schreiben der Prüferin des Beklagten zur Rücknahme des
Einspruchs genötigt gefühlt. Auch sei ihre, der Klägerin, Gesellschafter-Geschäftsführerin
durch das im Rahmen der Prüfung eingeleitete Strafverfahren und die anschließenden
Ermittlungsmaßnahmen eingeschüchtert und verunsichert worden.
Der Beklagte wies den Einspruch vom 14. Dezember 2007 mit Einspruchsentscheidung
vom 30. Mai 2008 als unzulässig zurück.
Die Klägerin macht geltend, dass ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin den Einspruch
vom 21. August 2007 unter erheblichem psychischen Druck zurückgenommen habe.
Zur Begründung wiederholt sie die bereits außergerichtlich vorgetragenen Umstände.
Ergänzend trägt sie vor, dass insbesondere das Schreiben des Beklagten vom 12. Juni
2007, in dem dieser die nachteiligen Folgen für den Fall aufzeigte, dass davon
auszugehen sei, dass eine Einigung nicht erzielt worden sei einen unzulässigen Druck
aufgebaut habe. In diesem Schreiben sei ihrer, der Klägerin, Gesellschafter-
Geschäftsführerin eine unangemessen kurze Frist von nur einer Woche zur
Stellungnahme eingeräumt worden. Den Einspruch gegen die Bescheide vom 23. Juli
2007 habe ihr Bevollmächtigter eingelegt. Der Umstand, dass der Einspruch zwar durch
ihren Bevollmächtigten eingelegt, aber durch ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin
selbst zurückgenommen worden sei, zeige, dass ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin
unter hohem psychischen Druck gestanden habe. Die Klägerin beruft sich dazu auf ein
Urteil des Finanzgerichts München vom 01. April 1993 – 9 K 4136/92, veröffentlicht in
juris.
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Die Klägerin rügt zudem eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Beklagten.
Dieser habe nach Auffassung der Klägerin den Aussteller der Rechnungen für die
Verschrottung der EURO-Rechner ausfindig machen müssen.
die Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2008
aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene
Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten
(§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung –FGO-). Der Beklagte hat den Einspruch
gegen die Bescheide vom 23. Juli 2007 zutreffend als unzulässig verworfen. Die Klägerin
hat ihren Einspruch vom 21. August 2007 wirksam zurückgenommen; dadurch ist sie
dieses Rechtsmittels verlustig gegangen. Die Bescheide vom 23. Juli 2007 sind somit
bestandskräftig.
a) Gemäß § 362 Abs. 1 AO kann ein Einspruch bis zur Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung zurückgenommen werden; die Rücknahme hat gemäß § 362
Abs. 2 Satz 1 AO den Verlust des Einspruchs zur Folge.
Allerdings kann nachträglich die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme mit Erfolg
geltend gemacht werden, vgl. § 362 Abs. 2 Satz 2 AO, jedoch nur in krassen Fällen
unzulässiger Einwirkung auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen (Urteil des
Bundesfinanzhofes – BFH – vom 01. September 1988 – V R 139/83, Sammlung der
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 1989, 206, unter 1.b) der Gründe).
Eine rechtlich offensichtlich unzutreffende Auskunft oder Belehrung des Finanzamtes
kann die Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme nur begründen, sofern die
Rücknahmeerklärung durch die Finanzbehörde veranlasst worden ist. Eine derartige
unzulässige Einwirkung des Finanzamtes auf die Entschließungsfreiheit des
Einspruchsführers scheidet aus, wenn dieser selbst bzw. sein Bevollmächtigter
rechtskundig oder sachkundig ist (BFH-Urteil vom 29. Juni 2005 – II R 21/04, BFH/NV
2005, 1964, unter II.1.b) der Gründe). In diesem Sinne hat auch das FG München in der
von der Klägerin zitierten Entscheidung ausgesprochen, dass die Rücknahme eines
Rechtsbehelfs als unwirksam anzusehen sei, wenn bei einem rechtsunkundigen und
unerfahrenen Steuerpflichtigen durch sachlich grob fehlerhafte Belehrungen der
Finanzbehörde über die tatsächliche Verfahrenslage falsche Vorstellungen erweckt
werden und wenn der Steuerpflichtige außerdem durch die Initiative dieser Behörde
veranlasst worden ist, eine prozessuale Erklärung abzugeben, deren Folgen er
offensichtlich gerade nicht wollte (FG München, Urteil vom 01. April 1993 – 9 K 4136/92,
juris).
b) Danach war die Einspruchsrücknahme nicht unwirksam.
aa) Die von der unter 1.a) dargestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass die
Darstellung des Beklagten in dem Schreiben vom 12. Juni 2007 sachlich grob fehlerhaft
gewesen seien, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen; aus dem Inhalt der Akten
ergeben sich dafür auch keine Anhaltspunkte. Zudem ist die Klägerin nicht durch
Initiative des Beklagten veranlasst worden, die Rücknahmeerklärung abzugeben.
Schließlich war sie durch einen Rechtsanwalt vertreten, so dass sie, wenn auch
möglicherweise selbst rechtsunkundig und unerfahren, doch über rechtskundigen Rat
verfügte.
bb) Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich auch auf die Unwirksamkeit der
Einspruchsrücknahme aufgrund psychischen Drucks ihrer Gesellschafter-
Geschäftsführerin. Es erscheint ausgeschlossen, dass ein Schreiben des Beklagten vom
12. Juni 2007 die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin am 14. Oktober 2007
unter einen solchen psychischen Druck gesetzt haben sollte, dass sie den Einspruch
vom 21. August 2007 in unwirksamer Weise zurücknahm. Die Übersendung eines
solchen erläuternden Schreibens ist nicht geeignet, vier Monate später eine
„Kurzschlussreaktion“ auszulösen. Dagegen spricht neben dem Zeitablauf insbesondere
der Umstand, dass sich die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin zwischen
Erhalt dieses Schreibens und Rücknahme des Einspruchs noch selbst mit Schreiben vom
15. August 2007 an den Beklagten gewandt und um Erlass von Bescheiden
entsprechend den Steuererklärungen und der erzielten Einigung gebeten hatte. Dies
mag unter dem Eindruck des Schreibens vom 12. Juni 2007 geschehen sein; unter
einem Schockzustand stand die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin zu diesem
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einem Schockzustand stand die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin zu diesem
Zeitpunkt aber ersichtlich nicht. Zudem hat die Gesellschafterin sich im
August/September 2007 noch mit ihrem Rechtsanwalt über die steuerlichen Fragen
ausgetauscht und ihren Anwalt – ohne Vorhandensein irgendwelchen psychischen
Drucks – gebeten, die Einsprüche vom 10. März 2006 zurückzunehmen. Wenn sie aber
im August/September 2007, zu einem Zeitpunkt, als der Erhalt des Schreibens vom 12.
Juni 2007 kürzer zurück lag als im Oktober 2007, in der Lage war, sich in sachgerechter
Weise um die steuerlichen Angelegenheiten der Klägerin zu kümmern, ist es mehr als
unwahrscheinlich, dass sie gerade wegen eines von diesem Schreiben ausgehenden
Drucks den Einspruch zurückgenommen hat. Auch der Umstand, dass die
Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin selbst den Einspruch zurückgenommen
hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Gesellschafter-Geschäftsführerin der
Klägerin hat sich im Laufe des Verfahrens verschiedentlich anstelle oder neben ihrem
Bevollmächtigten an den Beklagten gewandt. So sind die Einsprüche vom 10. März 2006
zunächst von der Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin selbst und sodann von
dem Bevollmächtigten zurückgenommen worden; die Rücknahme durch die Klägerin
selbst war somit nichts Ungewöhnliches.
Auch ansonsten ist ungewöhnlicher psychischer Druck auf die Gesellschafter-
Geschäftsführerin der Klägerin nicht festzustellen. Insbesondere sind eine sich über
einen längeren Zeitraum erstreckende Außenprüfung und die Einleitung eines
Strafverfahrens nicht geeignet, einen psychischen Ausnahmezustand der
Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin zu belegen. Das Strafverfahren, das
potentiell eine Belastung für den Betroffenen darzustellen geeignet ist, wurde in der
Folge des Berichts des Beklagten vom 07. Mai 2007 eingeleitet und hat die
Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin nicht gehindert, sich mit Schreiben vom
15. August 2007 an den Beklagten zu wenden und die Einspruchseinlegung gegen die
Bescheide vom 23. Juli 2007 zu veranlassen.
Schließlich hat die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin trotz Erhalt des
Schreibens vom 12. Juni 2007 und trotz des Strafverfahrens sich mit Schreiben vom 28.
November 2007 an den Beklagten mit der Bitte um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewandt, weil sie nunmehr über Unterlagen verfügte, die ihrer Ansicht nach
geeignet waren, die Vernichtung der EURO-Rechner zu belegen. Daran zeigt sich
deutlich, dass die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin den Einspruch nicht
aufgrund psychischen Drucks zurückgenommen hat, sondern weil sie seine
Erfolgsaussichten negativ beurteilte. Im November 2007, zu einer Zeit, als die
Verhältnisse sich nicht geändert hatten – das Schreiben vom 12. Juni 2007 war weiterhin
in der Welt und das Strafverfahren, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht
abgeschlossen – bestand offenbar kein psychischer Druck, sondern die Gesellschafter-
Geschäftsführerin der Klägerin selbst – und nicht etwa ihr Bevollmächtigter – war in der
Lage, geltend zu machen, dass sie nunmehr die Verschrottung der Rechnung belegen
könne. Auch in der Folge setzte sich die Gesellschafter-Geschäftsführerin selbst – und
nicht etwa ihr Bevollmächtigter – mit dem Beklagten über den Inhalt des Schreibens
vom 12. Juni 2007, die Auffindbarkeit von Beweismitteln und die Folgen für den Steuerfall
auseinander, so insbesondere in einem Schreiben vom 13. Dezember 2007, ohne dass
das Vorliegen psychischen Drucks erkennbar würde.
c) Auf die Frage, ob der Beklagte seine Amtsermittlungspflicht verletzt hat, kommt es
danach nicht mehr an.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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