Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2017

FG Berlin: geschäftsbetrieb, wissenschaft und forschung, körperschaft, gemeinnütziger zweck, eigene mittel, erfüllung, qualifikation, sammlung, steuerbefreiung, vereinszweck

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Gericht:
FG Berlin 8. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
2000, 1999, 1998,
1997, 1996
Aktenzeichen:
8 K 8390/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 52 AO 1977, § 65 Nr 3 AO
1977, § 68 Nr 9 AO 1977, § 5
Abs 1 Nr 9 KStG 1996, § 3 Nr 6
GewStG 1991
Drittmittelverwaltung gegen Entgelt nicht steuerbefreit
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um steuerliche Probleme im Zusammenhang mit der sog.
Drittmittelforschung im Rahmen des xxx.
Das xxx ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es betreibt neben der ihm
obliegenden eigenen Forschung im Bereich der Medizin auch Auftragsforschung. In
diesen Fällen werden die Forschungseinrichtungen der verschiedenen Abteilungen des
xxx weisungsgebunden kraft eines konkreten Auftrags für einen bestimmten
Auftraggeber mit Mitteln tätig, die dieser zweckgebunden zur Verfügung stellt
(Drittmittel). Die Auftragserteilung erfolgt auf formularmäßig vorbereiteten Verträgen
zwischen dem Auftraggeber und der xxx, die im Einzelfall von dem jeweiligen Projektleiter
vertreten wird. Im Falle der Drittmittelvergabe wird dem Auftraggeber regelmäßig das
Recht exklusiver Verwertung der Forschungsergebnisse eingeräumt. Projektleiter ist in
der Regel der Leiter der für das Forschungsprojekt einschlägigen Abteilung der Klinik.
Die xxx erhält und erfüllt zahlreiche Forschungsaufträge insbesondere von industriell
tätigen Pharmaunternehmen. In diesen Forschungsbetrieb ist der Kläger, ein xxx
gegründeter eingetragener Verein, eingegliedert. Nach § 2 seiner Satzung verfolgt er
folgenden Zweck:
"Zweck des Vereins ist die Beratung und Unterstützung der xxx, insbesondere die
Förderung der wissenschaftlichen Forschungs- und Lehraufgaben der xxx und ihrer
Angehörigen durch Beschaffung qualifizierter Beratung sowie Vertretung der xxx
gegenüber der Öffentlichkeit und Politik. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die
Beschaffung der für den Vereinszweck erforderlichen Geldmittel, insbesondere durch die
jährlichen Beiträge der Mitglieder und durch einmalige Zuwendungen."
Der Verein ist nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 seiner Satzung selbstlos tätig, er
verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Vereinsgründung des Klägers diente unstreitig in erster Linie der Vergabe und der
Verwaltung von "Drittelmitteln" für die Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen der
xxx, die sich aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter finanzieren.
Diesbezüglich erließ der Kläger im Rahmen seiner Satzungskompetenz "Richtlinien über
die Führung der Drittmittelkonten des Vereins xxx e.V" und dazugehörige Erläuterungen,
denen sich der jeweilige Projekt - und Kontoverantwortliche für jeden einzelnen
Forschungsauftrag mit seiner Unterschrift zu unterwerfen hat. U.a. enthalten diese
Erläuterungen folgende Regelung:
"Für die Führung und die Verwaltung der Drittmittelkonten sowie für die Überwachung der
dem Vereinszweck entsprechenden ordnungsgemäßen Verwendung behält sich der
Verein eine Kostenpauschale von jetzt 3 Prozent des jeweils auf einem Drittmittelkonto
eingegangenen Zuwendungsbetrages ein. Sowohl diese Pauschale als auch die dem
Verein zustehenden Zinsen aus den Drittmittelkonten dienen als dem Verein
verbleibende Einnahmen zur Bestreitung seiner Verwaltungskosten und der übrigen dem
Satzungsinhalt und damit dem Vereinszweck entsprechenden Aufgaben."
Die hereinkommenden, in der Regel an das konkrete Forschungsobjekt gebundenen
Drittmittel wurden in den Streitjahren vereinbarungsgemäß auf ein Konto des Klägers bei
der Apotheker- und Ärztebank eingezahlt. Jedes Projekt erhielt dabei ein eigenes
Unterkonto, das mit der Bezeichnung des Leiters des Forschungsprojekts versehen war.
Verfügungsberechtigt über die Drittmittelkonten war der Projektleiter gemeinsam mit
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Verfügungsberechtigt über die Drittmittelkonten war der Projektleiter gemeinsam mit
einem Vorstandsmitglied des Klägers. 3 % der eingehenden Gelder vereinnahmte
vereinbarungsgemäß der Kläger für seine eigenen Zwecke.
Mit Bescheiden vom 5. Mai 1995 und 22. Januar 1997 stellte der Beklagte den Kläger in
den Streitjahren antragsgemäß zunächst vollständig von der Körperschaftsteuer,
Gewerbesteuer und Vermögensteuer frei. Als besonders förderungswürdig anerkannter
gemeinnütziger Zweck war in den Bescheiden angegeben: "Förderung der öffentlichen
Gesundheitspflege".
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte diese Bescheide mit
Bescheiden vom 6. Mai 2002. Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung sah er
nunmehr in der Führung und Verwaltung der Drittmittelkonten einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb und erteilte für die Streitjahre entsprechende Körperschaft- und
Gewerbesteuerbescheide. In der Anlage zu den Bescheiden war vermerkt, die
Steuerpflicht erstrecke sich ausschließlich auf den von dem Kläger unterhaltenen
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Im Übrigen sei die Steuerbefreiung
des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz -KStG- und § 3 Nr. 6
Gewerbesteuergesetz -GewStG- unberührt, da er gemeinnützigen (wissenschaftlichen)
Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung -AO- diene.
Gegen die Steuerbescheide vom 6. Mai 2002 legte der Kläger Einspruch ein mit der
Begründung, keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten zu haben.
Den Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30.
August 2002 als unbegründet zurück.
Der Kläger habe im Rahmen der Verwaltung der Drittmittelkonten die Funktion einer
gesonderten Kosten- und Kontrollstelle der xxx innegehabt. Er sei gegen Entgelt tätig
geworden. Insoweit liege ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, für den die
Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ausgeschlossen sei. Die einbehaltenen 3 %
der eingegangenen Drittmittel seien als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches
zu beurteilen. Es handele sich nicht etwa um einen Mitgliedsbeitrag. Der Umstand, dass
die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausschließlich für die Erfüllung
satzungsgemäßer Zwecke des Klägers verwendet werden, sei für die Beurteilung der
Steuerpflicht dieser Einnahmen unerheblich. Dasselbe gelte für die Einlassung des
Klägers, die Kostenpauschale sei "existenziell wichtig" für die Finanzierung der
Vereinstätigkeit.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Die Annahme eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Führung
und Verwaltung der Drittmittelkonten kein selbständiger Zweck des Klägers sei, sondern
lediglich eine organisatorische Hilfsmaßnahme, um die Mittel für die Erfüllung der
satzungsgemäßen Zwecke der Klägerin bereithalten zu können. Bei dem Kläger handele
es sich um einen Förderverein der xxx und nicht um ein Dienstleistungsunternehmen. Es
liege folglich auch kein Leistungsaustausch vor, der zudem entgegen den vorliegenden
Tatsachen voraussetzen würde, dass wirtschaftlicher Eigentümer der Drittmittel die
Projektleiter, also die beteiligten Professoren seien. Denn nicht der Forschungsleiter
verfolge steuerbegünstigte wissenschaftliche Zwecke, sondern die gemeinnützige
Körperschaft selbst.
Die vereinnahmten Mittel stünden dem Kläger selbst zu, er sei lediglich durch seine
Satzung an die Verwendung zu Forschungszwecken gebunden. Ein Leistungsaustausch
sei deshalb ausgeschlossen. Doch selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kläger
treuhänderisch Gelder der xxx verwalte, könne nicht von einem Leistungsaustausch
ausgegangen werden. Denn der Kläger als Förderverein könne seine satzungsmäßigen
Zwecke nicht ohne Mittel erfüllen, und zwar nicht ohne solche, die dem ideellen Bereich
zuzuordnen sind. Schon deshalb könnten diese Mittel nicht einem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zuzuordnen sein. Durch das unsinnige Handeln des Beklagten werde
der Förderzweck des Klägers zunichte gemacht. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die
Tätigkeit, die der Kläger entfaltet, eine außerordentlich nutzbringende sei und für die xxx
sogar fundamentale Bedeutung habe. Eine Vielzahl von Tätigkeiten im Bereich der
medizinischen Forschung könne ohne den Kläger überhaupt nicht durchgeführt werden.
Der Kläger beantragt, die Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1996 bis 2000
vom 6. Mai 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2002
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Beide Beteiligten beantragen hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte bleibt bei seiner bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung
und hält die von ihm vorgenommene Besteuerung der streitbefangenen Einnahmen des
Klägers im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird
auf den Inhalt der Streitakte und auf die vom Beklagten für die Klägerin geführten
Steuerakten zu der St.-Nr. xxx (5 Bände), die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in
seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Kläger übt
entgegen seiner Auffassung eine Funktion als Drittmittelverwalter im Rahmen einer so
genannten Projektträgerschaft aus. Zu Recht ist der Beklagte deshalb davon
ausgegangen, dass der Kläger insoweit einen nicht steuerbefreiten wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb unterhält.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz -KStG- sind Körperschaften, die nach
der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken dienen, von der Körperschaftsteuer befreit. Wird ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit
ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG). Sind mehrere Körperschaften im
Rahmen ihres Aufgabenbereiches miteinander verknüpft, kommt eine funktionale
Zuordnung als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einer gemeinnützigen Körperschaft in
Betracht. Auch in diesen Fällen ist unter Berücksichtigung der rechtlichen
Selbstständigkeit jeder der beteiligten juristischen Personen die Gemeinnützigkeit von
deren Aktivitäten für sich gesehen zu prüfen und zu beurteilen. Im Streitfall folgt daraus,
dass Tätigkeiten des Klägers nicht zwangsläufig von einem gemeinnützigen Handeln der
xxx oder ihrer Forschungseinrichtungen umfasst werden, sondern dass die
Gemeinnützigkeit des Klägers einer eigenen steuerrechtlichen Würdigung bedarf.
Eine Körperschaft verfolgt gem. § 52 AO dann gemeinnützige Zwecke, wenn ihre
Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder
sittlichem Gebiet, u.a. dem der Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 AO) selbstlos
zu fördern. Die xxx xxx handelt nach diesen Grundsätzen ohne jeden Zweifel
gemeinnützig, soweit sie forschend tätig ist. Das gilt auch für den Bereich der
Auftragsforschung. Denn es ist für eine wirksame und sinnvolle Erfüllung des
gemeinnützigen Zwecks von Forschungseinrichtungen unverzichtbar, die im
steuerbegünstigten Bereich (Grundlagenforschung) gefundenen Ergebnisse in der Praxis
zu überprüfen und sie der Wirtschaft zugänglich zu machen. Eine anderenfalls gebotene
Behandlung sämtlicher Auftragsforschung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb würde den Transfer der Forschungsergebnisse in die Wirtschaft
erheblich behindern. Nach herrschender Meinung, die der geltenden Rechtslage
entspricht, sind deshalb Forschungseinrichtungen von Krankenhäusern - gleichviel in
welcher Rechtsform sie tätig werden - auch soweit sie Auftragsforschung betreiben als
Zweckbetriebe dieser Körperschaften im Sinne des § 65 AO zu behandeln. Die sog.
Drittmittelforschung ist damit grundsätzlich steuerbefreit. Dem hat der Gesetzgeber
durch Einfügung des § 68 Nr. 9 AO in das Normengefüge der Abgabenordnung Rechnung
getragen, der als Lex specialis durch eine gesetzliche Fiktion bestimmt, dass
Forschungseinrichtungen Zweckbetriebe gemäß § 65 AO darstellen. Die Bestimmung gilt
für alle gemeinnützigen Forschungseinrichtungen, die Körperschaften im Sinne des § 1
KStG sind. Dazu gehören in erster Linie Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Vereine und Stiftungen. Als Zweckbetrieb werden aber auch die gemeinnützigen
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts behandelt.
Dazu gehören auch die Forschungseinrichtungen von Staatlichen Hochschulen oder
Universitätskrankenhäusern. Sie unterfallen sämtlich der gesetzlichen
Zweckbetriebsfiktion.
Stets nicht in diese Zweckbetriebsfiktion einbezogen werden aber die Tätigkeiten der
Forschungseinrichtung, die für die Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks nicht notwendig
sind oder die in erster Linie der Beschaffung von zusätzlichen Mitteln für den
steuerbegünstigten Bereich dienen. Dazu gehören neben wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben ohne Forschungsbezug (z. B. Kantinen) auch Dienstleistungen wie z.
B. die Mittelverwaltung, die als Projektträgerschaften bezeichnet werden. Ein
Projektträger unterstützt in der Regel gegen ein Entgelt in Höhe der Selbstkosten die
Förderungsmaßnahmen einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft durch seine
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Förderungsmaßnahmen einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft durch seine
Tätigkeit. Unbeschadet der Steuerfreiheit seines Auftraggebers wird er regelmäßig im
Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes tätig (vgl. BFH-,
Urteil vom 30. November 1995, V R 29/91, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs -BFHE- 197, 447, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 189 mit weiteren
Nachweisen).
Aus diesen Grundsätzen folgt für den Streitfall, dass zwar die Forschungseinrichtungen
der xxx xxx Zweckbetriebe dieser Körperschaft gem. § 68 Nr.9 AO sind - auch soweit sie
Auftragsforschung betreiben, und zwar unabhängig davon, in welcher Rechtsform diese
Forschungseinrichtungen betrieben werden. Sie sind grundsätzlich gem. § 52 AO wegen
Förderung wissenschaftlicher Zwecke steuerbefreit. Eine Steuerbefreiung des Klägers in
Bezug auf seine streitige Tätigkeit als Drittmittelverwalter kommt aus diesen Gründen
aber nicht in Betracht.
Der Kläger ist keine Forschungseinrichtung der xxx. Er hat nach seiner Satzung lediglich
die Aufgabe, die wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecke dieser Körperschaft zu
fördern, was für eine Qualifikation als Forschungseinrichtung keinesfalls ausreicht. Denn
die Qualifikation als Forschungseinrichtung würde zwingend eine eigene
Forschungstätigkeit des Klägers im Sinne einer unmittelbaren Zweckerfüllung
voraussetzen, die nicht gegeben ist. Nach seiner Satzung, der die tatsächlichen
Handhabungen entsprechen, ist der Kläger vielmehr im wesentlichen lediglich als
Drittmittelverwalter für die Forschungseinrichtungen tätig. Dass es sich bei den von ihm
verwalteten Mitteln nicht um eigene Mittel, sondern um Drittmittel der xxx handelt,
ergibt sich zwingend aus dem Wortlaut der Forschungsaufträge der meist industriellen
Auftraggeber. Diese hatten die Mittel eindeutig der xxx bzw. ihren
Forschungseinrichtungen zur Verfügung gestellt und nicht etwa dem Kläger, der auch im
Rahmen der Aufträge lediglich als Drittmittelverwalter in Erscheinung getreten ist.
Die Annahme des Klägers, die vereinnahmten Mittel stünden ihm selbst zu, und er sei
lediglich durch seine Satzung an die Verwendung zu Forschungszwecken gebunden, ist
demgegenüber nicht vertretbar. Denn abgesehen davon, dass nach dem Wortlaut der
Verträge nicht der Kläger, sondern die xxx mit der Forschung beauftragt war, wäre der
Kläger selbst niemals in der Lage gewesen, durch seine Organe die
Forschungsaufgaben, an die die Mittelvergabe geknüpft war, zu erfüllen. Funktional ist
der Kläger vielmehr eindeutig als Geschäftsbetrieb der xxx bzw. ihrer
Forschungseinrichtungen anzusehen. In dieser Eigenschaft ist er aber nach den
dargestellten Grundsätzen nicht als Zweckbetrieb steuerbefreit, soweit er gegen Entgelt
eine Funktion als Projektträger wahrgenommen hat. Denn er ist in soweit weder ein
Zweckbetrieb der Forschungseinrichtungen noch der hinter ihr stehenden juristischen
Person (des Universitätskrankenhauses). Denn ein Zweckbetrieb gemäß § 65 AO ist nur
gegeben, wenn
dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der
Körperschaft zu verwirklichen,
werden können und
allgemeinen Wirtschaft Konkurrenz macht, als es bei Erfüllung der
steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Die Drittmittelverwaltung gegen Entgelt im Rahmen einer Projektträgerschaft ist nach
diesen Bestimmungen (anders als die Forschungstätigkeit selbst) niemals steuerbefreit.
Denn zum einen können die Forschungszwecke der gemeinnützigen Körperschaft im
Hinblick auf die Drittmittelverwaltung auf vielfältige Weise verwirklicht werden. Es kommt
demnach nicht darauf an, in welcher Form der Träger der Forschungstätigkeit die
Verwaltung der Mittel organisiert hat oder wem er diese übertragen hat. Zum anderen
sind die verfolgten steuerbegünstigten Zwecke hinsichtlich der Drittmittelverwaltung
auch ohne eine steuerlich begünstigte Tätigkeit zu erreichen. Die Annahme eines
Zweckbetriebes setzt aber voraus, dass der zu beurteilende wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in
größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke
unvermeidbar ist. § 65 Nr. 3 AO schützt demnach den potentiellen Wettbewerb (vgl. BFH,
Urteil vom 15. Oktober 1997, II R 94/94, Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen
des BFH -BFH/NV- 1998, 150 mit weiteren Nachweisen). Aus der Sicht des
Gemeinnützigkeitsrechts ist eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs folglich in den Fällen
der Drittmittel Verwaltung vermeidbar.
Auch der entgeltlich als Drittmittelverwalter tätige Kläger ist danach zumindest insoweit
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Auch der entgeltlich als Drittmittelverwalter tätige Kläger ist danach zumindest insoweit
steuerlich nicht begünstigt. Dieses Ergebnis wird auch von der Überlegung gestützt,
dass es für die von dem Kläger ausgeübte streitige Tätigkeit einen jedenfalls potentiellen
Wettbewerb mit nicht steuerbegünstigten Bewerbern gibt. Denn die xxx hätte mit der
Verwaltung der Drittmittelkonten auch einen beliebigen nicht gemeinnützig tätigen
Dritten beauftragen können. Auch aus diesem Grunde kommt eine Qualifikation als
Zweckbetrieb gemäß § 65 Nr. 3 AO nicht in Betracht.
Nach allem ist die Klage abzuweisen.
Der Senat hat die Revision antragsgemäß zugelassen, weil er die Voraussetzungen des
§ 115 Abs. 2 FGO im Streitfall für gegeben hält.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO.
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