Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: darlehen, gesellschafter, verbindlichkeit, beschränkte haftung, treuhänder, hinzurechnung, gewerbesteuer, einlage, nennwert, haftungsbeschränkung

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 12.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1988, 1989, 1990,
1991
Aktenzeichen:
12 K 6461/99 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 39 Abs 2 Nr 1 S 2 AO, § 8 Nr 1
GewStG 1991, § 8 Nr 1 GewStG
1984, § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 1987,
§ 6 Abs 1 Nr 2 EStG 1990
Zurechnung von Verbindlichkeiten bei Treuhandverhältnis -
durchlaufender Kredit - keine Abwertung regelmäßig bedienter
Verbindlichkeiten auf Grund nachträglich abgeschlossener
Sanierungsvereinbarung und Rückzahlung
Tatbestand
Die Klägerin wurde im Jahre 1975 gegründet. Zweck des Unternehmens der Klägerin ist
u.a. die Verwaltung von Darlehen-Fonds und die Übernahme von Treuhandschaften in
diesem Zusammenhang.
I. Darlehen an Objektgesellschaften
Die Klägerin hatte Treuhandverträge mit verschiedenen Fondsgesellschaften
abgeschlossen, nach denen sie im Namen der Fondsgesellschaften Darlehen an
sogenannte Objektgesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co KG, die Häuser im
sozialen Wohnungsbau errichteten, vergeben sollte. Die Fondsgesellschaften verfügten
jeweils über Eigenkapital, allerdings überstieg der an die Objektgesellschaften zu
gewährende Darlehensbetrag das Eigenkapital. In Höhe des Differenzbetrages sollte die
Klägerin die Darlehen mittels Krediten der X...-bank (X...) refinanzieren. Diese Kredite
sollte die Klägerin im eigenen Namen, aber für Rechnung der jeweiligen
Fondsgesellschaft aufnehmen. Die Klägerin erhielt von den Fondsgesellschaften
Vergütungen in Form einer einmaligen Haftungsvergütung sowie einer jährlichen
Vergütung zwischen 0,8 und 2 ‰ des refinanzierten Darlehensbetrages. In den
Streitjahren betrug die durchschnittlich tatsächlich gezahlte Vergütung 1,3 ‰. Seit 1990
bezog die Klägerin darüber hinaus für die Geschäftsführung innerhalb der
Fondsgesellschaften eine Geschäftsführervergütung von DM 500 bis DM 1 000 pro
Gesellschaft.
In der ganz überwiegenden Zahl der Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaften fand
sich folgende Bestimmung zur Haftung der Gesellschafter:
㤠4 Haftung der Gesellschafter
1. Jeder Gesellschafter haftet den Gläubigern der Fonds-Gesellschaft nur beschränkt bis
zur Höhe der jeweils von ihm übernommenen Einlage. Eine unmittelbare persönliche
Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Gesellschafter die Einlage an die Gesellschaft
geleistet hat. Eine Nachschußpflicht der Gesellschafter kann auch nicht durch
mehrheitlich gefaßten Gesellschafterbeschluß begründet werden.
2. Die Beschränkung der Haftung der Gesellschafter auf die Eigenmittel der Gesellschaft
besteht nicht hinsichtlich der Verpflichtung gegenüber den Darlehensnehmern auf
Auszahlung der von der Fonds-Gesellschaft zugesagten Darlehen. ...“
In den Gesellschaftsverträgen der S... GbR und der F...-W... GbR lautete die
entsprechende Bestimmung:
㤠4 Haftung der Gesellschafter
1. Die Gesellschafter haften den Gläubigern der Fonds-Gesellschaft nur beschränkt auf
die Höhe der Eigenmittel ihrer Beteiligung. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die
Eigenmittel geleistet sind. Dies gilt nicht für das Vermögen der Fonds-Gesellschaft. Eine
Nachschußpflicht besteht nicht.
2. Die Haftungsbeschränkung besteht nicht hinsichtlich der Verpflichtung gegenüber den
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
2. Die Haftungsbeschränkung besteht nicht hinsichtlich der Verpflichtung gegenüber den
Darlehensnehmern auf Auszahlung der von der Fonds-Gesellschaft zugesagten
Darlehen ...“
Nur in den Gesellschaftsverträgen der C.../R... GbR, der O... GbR, der Sch... GbR, der B...
GbR, der Be... GbR, der Dr. M... GbR, der R... GbR und der Re... GbR finden sich keine
Haftungsbeschränkungen.
In den Treuhandverträgen war bestimmt:
㤠3
1. Die Fonds-Gesellschaft stellt im Innenverhältnis den Treuhänder von allen
Verpflichtungen frei, die dieser im Rahmen dieses Treuhandverhältnisses im eigenen
Namen für Rechnung der Fonds-Gesellschaft nach Maßgabe dieses Treuhandvertrages
und des Gesellschaftsvertrages des Berlin-Darlehens-Fonds [Name der jeweiligen GbR]
eingehen durfte.
2. Dem Treuhänder ist die Haftungsregelung zugunsten der Gesellschafter des Berlin-
Darlehens-Fonds bekannt. Dem Treuhänder ist bekannt, daß einzelne Gesellschafter der
Fonds-Gesellschaft im Außenverhältnis nur beschränkt bis zur Höhe der von jedem
einzelnen Gesellschafter jeweils gezeichneten Einlage haften. Die unmittelbare
persönliche Haftung eines jeden Gesellschafters ist ausgeschlossen, soweit der
Gesellschafter seine Einlage in die Gesellschaft geleistet hat. Der Treuhänder erkennt
diese Haftungsbeschränkung für sämtliche Ansprüche an, die ihm gegenüber der Fonds-
Gesellschaft zustehen bzw. künftig zustehen werden. Ansprüche aus dem
Treuhandverhältnis – insbesondere der Freistellungsanspruch – entstehen und bestehen
nur mit der Haftungsregelung als inhaltliche Beschränkung.
3. Der Treuhänder ist darüber hinaus verpflichtet, gegenüber Dritten auf die beschränkte
Haftung der Gesellschafter der Fonds-Gesellschaft hinzuweisen, soweit zu diesen durch
Willenserklärungen des Treuhänders Rechtsbeziehungen entstehen.“
Die Kreditverträge mit der X... schloss die Klägerin jeweils als Treuhänderin für die
jeweilige Fondsgesellschaft ab. Die in den Gesellschaftsverträgen der
Fondsgesellschaften jeweils vorgesehenen Haftungsbeschränkungen wurden nicht zum
Gegenstand der Kreditverträge zwischen der Klägerin und der X... gemacht.
Die Klägerin reichte die Darlehen an die Objektgesellschaften zu denselben Bedingungen
aus, zu denen sie sie von der X... erhalten hatte.
In ihren Jahresabschlüssen für die Streitjahre berücksichtigte die Klägerin weder die
Forderungen bzw. Verbindlichkeiten noch die Zinserträge bzw. –aufwendungen aus den
an die Objektgesellschaften vergebenen und über die X... refinanzierten Darlehen. Nach
einer Außenprüfung für die Streitjahre behandelte der Beklagte die Darlehen hingegen
als Dauerschulden i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG und die Zinsen als Dauerschuldzinsen. Er
änderte die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die
Gewerbesteuer entsprechend.
II. Pauschalwertberichtigungen
Die Klägerin hatte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber diversen
geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) oder Kommanditgesellschaft (KG). Sie nahm in den Streitjahren
Pauschalwertberichtigungen auf diese Forderungen in Höhe von 4 % (1988), 2 % (1989)
und 3 % (1990 und 1991) vor.
Außerdem wies die Klägerin in ihren Jahresabschlüssen der Streitjahre unter den
sonstigen Vermögensgegenständen Verauslagungen und Darlehen aus. Auch insoweit
nahm sie Pauschalwertberichtigungen in Höhe von 5 % (1988) bzw. 3 % (1989 bis 1991)
vor.
Der Beklagte erkannte die Pauschalwertberichtigungen nicht an.
III. Einzelwertberichtigung
Die Klägerin hatte seit 1985 eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen gegenüber
der M... Grundstücksgesellschaft mbH & Co. H... KG (MGN). Die Forderung bestand zum
31. Dezember 1985 in Höhe von DM 18 000,00 und ab 1986 in Höhe von DM 32 400,00.
In ihrem Jahresabschluss auf den 31. Dezember 1989 buchte die Klägerin diese
Forderung aus, was im Ergebnis – nach Berücksichtigung des in der Forderung
27
28
29
30
31
32
33
34
Forderung aus, was im Ergebnis – nach Berücksichtigung des in der Forderung
enthaltenen Umsatzsteuer-Anteils als Vorsteueranspruch – zu einer Gewinnminderung
in Höhe von DM 28 421,05 führte. Mit Vertrag vom 05. Februar 1992 verkaufte die
Klägerin die Forderung für DM 2 000,00 an einen Herrn S..., der vom 24. Mai 1991 bis
zum 29. Februar 1992 als Geschäftsführer einer Schwestergesellschaft der Klägerin, der
K... W... GmbH, bestellt gewesen war. Anlässlich seines Ausscheidens aus der K... W...
GmbH erhielt Herr S... eine Abfindung in Höhe von DM 83 950.
Der Beklagte erkannte die Einzelwertberichtigung nicht an. Er hielt lediglich einen
Abzinsungsaufwand über vier Jahre für gerechtfertigt, den er nach Auffassung der
Klägerin aber auch unzutreffend in Höhe von DM 2 267,12 ermittelte.
Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 08.
September 1999).
Die Klägerin wendet sich mit folgender Begründung gegen die angefochtenen Bescheide:
I. Darlehen an Objektgesellschaften
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr die für die Vergabe von Darlehen an
Objektgesellschaften aufgenommenen Refinanzierungskredite nicht als
gewerbesteuerliche Dauerschulden zugerechnet werden könnten, da es sich nicht um
ihre eigenen Verbindlichkeiten gehandelt habe. Sie, die Klägerin, habe die
Refinanzierungskreditverträge als Vertreterin der Fondsgesellschaften abgeschlossen.
Auch wenn man, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einer eine der Fondsgesellschaften
betreffenden Entscheidung vom 28. November 1990 (X R 109/89, Bundessteuerblatt –
BStBl. – II 1991, 327) davon ausgehen wollte, dass sie, die Klägerin, bei der Aufnahme
der Kredite nicht auf Rechnung der jeweiligen Fondsgesellschaft habe handeln können,
so sei damit noch nicht gesagt, dass die Kredite positiv ihr, der Klägerin, zugerechnet
werden könnten. Wenn man mit dem BFH ihrem, der Klägerin, treuhänderischen
Handeln die steuerrechtliche Wirksamkeit versage, führe dies dazu, dass die
abgeschlossenen Verträge insgesamt steuerrechtlich keine Wirksamkeit entfalteten,
nicht aber zu einer Zurechnung der Kreditverträge bei ihr, der Klägerin. Sie verweist
darauf, dass das wirtschaftliche Risiko nicht von den Fondsgesellschaften auf sie
verlagert worden sei, weil sie, die Klägerin, die Regelungen über die
Haftungsbeschränkungen nicht an den jeweiligen Vertragspartner weitergegeben habe.
Die Zurechnung der Darlehensverhältnisse sei gemäß § 39 der Abgabenordnung (AO)
dem Zivilrecht entsprechend vorzunehmen. Zivilrechtlich sei jedoch nicht sie, sondern
die jeweilige Fondsgesellschaft Darlehensschuldnerin geworden. Sofern die jeweilige
Gesellschaft nicht verpflichtet worden sei, weil ihre, der Klägerin, Vertretungsmacht nicht
ausgereicht habe, greife § 41 AO ein, weil die Beteiligten den schwebend unwirksamen
Vertrag durchgeführt hätten. Er sei deshalb der Besteuerung zugrundezulegen. Auch
das Verhalten der kreditgebenden Bank zeige, dass ein Darlehensverhältnis mit ihr, der
Klägerin, nicht zustandegekommen sei. Die Bank sei nämlich gemäß § 18 des
Kreditwesengesetzes (KWG) gehalten gewesen, sich ab einer Kreditsumme von mehr als
insgesamt DM 100 000 die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen zu lassen. Das sei
jedoch nicht geschehen. Anderenfalls hätte sie, die Klägerin, eine GmbH mit einem
Stammkapital von DM 120 000 und – in den Jahren 1981 bis 1985 – Gewinnen von rund
DM 500 000 bis DM 2 000 000 jährlich, Kredite in der tatsächlich gewährten Höhe von
rund DM 200 000 000 nicht erhalten.
Bei einer Reihe von Kreditverträgen komme überdies eine Zurechnung bei ihr, der
Klägerin, schon deshalb nicht in Betracht, weil bei den betroffenen Fonds die Haftung der
Gesellschafter für Schulden der Fondsgesellschaft nicht auf die Höhe der Einlage
beschränkt gewesen sei, so z.B. bei der B...-Darlehen-Fonds C.../R... GbR. Diese
Fondsgesellschaften seien auch von den für sie zuständigen Finanzämtern als
Darlehensgeber anerkannt worden. Soweit die Kredite und Zinsen bestandskräftig
diesen Fondsgesellschaften zugerechnet worden seien, scheide eine Zurechnung von
Dauerschuldzinsen bei ihr, der Klägerin, bereits aus diesem Grund aus.
Die Klägerin weist zudem darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BFH die
Inanspruchnahme der Steuervergünstigung des § 17 Abs. 2 BerlinFG voraussetze, dass
der Steuerpflichtige selbst Kapital vergebe, über das er selbst verfügen könne und dass
ihn selbst die wirtschaftlichen Folgen des Anlagegeschäftes einschließlich des Risikos
eines Vermögensverlustes träfen. Sie führt aus, dass die Fondsgesellschaften letztlich
die Verfügungsbefugnis über die Darlehensvaluta erhalten hätten.
Selbst wenn aber die Kredite als ihre, der Klägerin, eigene Verbindlichkeiten anzusehen
wären, stellen sie nach Auffassung der Klägerin durchlaufende Kredite und keine
Dauerschulden i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG dar. Die Voraussetzungen durchlaufender Kredite
35
36
37
38
39
Dauerschulden i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG dar. Die Voraussetzungen durchlaufender Kredite
seien erfüllt. Die Darlehen seien zu einem außerhalb ihres, der Klägerin, Betriebes
liegenden Zweck verwendet worden, denn eine Darlehensvergabe an Dritte und deren
Refinanzierung sei von ihrem Unternehmensgegenstand nicht erfasst. Der Zweck der
Darlehen habe in der Finanzierung der von den Objektgesellschaften durchgeführten
Bauvorhaben und der Erlangung der Vergünstigung nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur
Förderung der Berliner Wirtschaft (BerlinFG) gelegen. Es sei jedoch nicht ihr, der Klägerin,
Ziel gewesen, Vergünstigungen nach dem BerlinFG zu erlangen, da sie diese nicht
sinnvoll habe nutzen können. Sie, die Klägerin, sei auch auf eine ihr genau
vorgeschriebene Weitergabe der Kreditsummen beschränkt gewesen. Der jeweilige
Refinanzierungskredit habe der Weiterleitung an eine jeweils genau bestimmte
Objektgesellschaft zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens gedient. Dazu sei
jeweils vereinbart worden, dass das Refinanzierungsdarlehen sowie das Eigenkapital der
jeweiligen Fondsgesellschaft an die jeweilige Objektgesellschaft habe weitergegeben
werden müssen. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die auf
den Grundstücken der Objektgesellschaften einzutragenden Grundschulden als
Sicherheit für die Refinanzierungskredite gedient und die jeweiligen Objektgesellschaften
aus diesem Grund die Refinanzierungskreditverträge mit unterschrieben hätten.
Schließlich habe sie, die Klägerin, auch keinen über die bloßen Verwaltungskosten
hinausgehenden Nutzen gezogen, denn sie habe die Darlehen zu exakt denselben
Bedingungen weitergereicht, zu denen sie sie erhalten habe. Die für ihre Tätigkeit
geleistete Vergütung in Höhe von 0,8 bis 2 ‰ sei als angemessen anzusehen. Die
geringfügige Geschäftsführervergütung habe sich auf Geschäftsführertätigkeit bei
Fondsgesellschaften bezogen und sei hier außer acht zu lassen.
Die Hinzurechnung der für die Darlehen gezahlten Zinsen scheitere daran, dass die
Zinsen bei der Gewinnermittlung nicht abgesetzt worden seien. Dies sei auch im
Rahmen der Außenprüfung nicht geschehen.
Jedenfalls sei eine Hinzurechnung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig, weil sie das Verbot der
Übermaßbesteuerung verletze. Die Klägerin verweist dazu auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91, amtliche
Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGE – 93, 121,
BStBl. II 1995, 655), in dem das BVerfG ausgesprochen hat, dass die steuerliche
Gesamtbelastung in der Nähe der hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher
Hand zu bleiben habe. Das BVerfG habe zwar nur über die Vermögensteuer zu
entscheiden gehabt; aus dem Beschluss werde aber deutlich, dass für die allgemeine
Steuerbelastung nichts anderes gelte. Die Klägerin legt dar, dass im vorliegenden Fall
die Anwendung der Hinzurechnungsvorschriften dazu führe, dass die
Gewerbesteuerbelastung ihren, der Klägerin, Gewinn vor Gewerbesteuer sogar leicht
übersteige. Wenn man berücksichtige, dass ihre, der Klägerin, Gewinne nur zu einem
kleinen Teil aus der Treuhandtätigkeit resultierten, ergebe sich sogar eine
Gewerbesteuerbelastung dieser Gewinne von etwa 500 %.
II. Pauschalwertberichtigung
Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Pauschalwertberichtigung von Forderungen
nur dann unterbleiben dürfe, wenn keine Risiken hinsichtlich dieser Forderungen
bestünden. Neben dem Ausfallrisiko seien dabei auch die Altersstruktur der
Forderungen, die Kundenstruktur und evtl. Zinsverluste zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall hätten die Forderungen gegenüber verschiedenen Gesellschaften
bürgerlichen Rechts und Kommanditgesellschaften bestanden, an denen sie, die
Klägerin, nicht beteiligt gewesen sei. Die Tatsache, dass andere Initiatorengesellschaften
der damaligen K... gruppe an diesen Gesellschaften beteiligt gewesen seien, ändere
nichts daran, dass die Gesellschaften von einer Vielzahl von Kapitalanlegern beherrscht
gewesen seien. Ihr, der Klägerin, eigenes geschäftliche Interesse habe einen besonders
sensiblen Umgang mit Fondsgesellschaften und Kapitalanlegern gefordert. Die
Eintreibung von Forderungen sei faktisch unmöglich gewesen, wenn Kapitalanleger
langfristig an Initiatoren gebunden gewesen seien und für weitere Beteiligungen an
geschlossenen Immobilienfonds hätten gewonnen werden sollen. Die Stundung von
Forderungen oder ihre Umwandlung in langfristige Initiatorendarlehen sei daher bei
Initiatorengesellschaften ein übliches Mittel zur Sanierung von in wirtschaftliche
Schwierigkeiten geratenen Fondsgesellschaften gewesen. Dass die Höhe der
vorgenommenen Pauschalwertberichtigungen auf vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung beruht habe, ergebe sich daraus, dass in späteren Jahren diverse
Sanierungsvereinbarungen geschlossen worden seien, in denen sie, die Klägerin, sich
verpflichtet habe, Leistungsvergütungen teilweise zurückzuzahlen, weil die gegenüber
40
41
42
43
44
45
verpflichtet habe, Leistungsvergütungen teilweise zurückzuzahlen, weil die gegenüber
den Kapitalanlegern prospektiven Konzepte der Fondsgesellschaften teilweise nicht
aufgegangen seien. Zu diesen Rückerstattungen sei sie faktisch gezwungen gewesen,
um ihren Ruf zu wahren. Insofern fehle es in den Streitjahren an der vollständigen
Realisierung der entsprechenden Forderungen. Unerheblich sei, dass die Erstattungen
erst in den Jahren 1993 bis 1996 vereinbart worden seien, denn es entspreche gerade
dem Charakter von Pauschalwertberichtigungen, dass ihnen keine konkreten
Einzelrisiken zugrundelägen. Die vorgenommenen Pauschalwertberichtigungen
verstießen auch nicht gegen den Grundsatz der Bilanzwahrheit. In ihrem, der Klägerin,
Fall entschiede sich die Wahrheit der Bilanz erst in der Zukunft, da die Bindung zwischen
ihr und den Fondsgesellschaften über einen im übrigen Wirtschaftsleben eher unüblichen
langen Zeitraum bestanden habe. Zur Ermittlung der Wertberichtigungen habe auch die
prospektgemäße spätere Entwicklung der verschiedenen Fondsgesellschaften
herangezogen werden müssen. Die Schätzung des Ausfallrisikos von etwa 3 % habe sich
im Nachhinein wegen der später vereinbarten Rückerstattungen als zutreffend
herausgestellt. In ihrem Fall habe man die Höhe der Pauschalwertberichtigung gerade
nicht anhand von Daten aus der Vergangenheit festlegen können, weil sich der Ausweis
sonstiger Vermögensgegenstände von rund DM 75 000 auf DM 2 750 000 erhöht habe.
Auch die Zusammensetzung der sonstigen Vermögensgegenstände habe sich
gegenüber den Vorjahren signifikant verändert. Insbesondere der erhöhte Finanzbedarf
ihrer Hauptschuldnerin, der K... W... GmbH, habe ein geändertes spezielles
Geschäftsrisiko der Bauträgerbranche gezeigt. Die Grenzöffnung im Jahre 1989 habe für
diese Branche völlig neue Geschäftsfelder eröffnet, wobei die damit verbundenen Risiken
aus damaliger Sicht jedoch nicht hätten abgeschätzt werden können. Dies sei bei der
Bewertung zu berücksichtigen gewesen, auch, soweit es sich um nicht erkennbare
Bonitätsrisiken gehandelt habe, die einer Einzelwertberichtigung nicht zugänglich
gewesen seien.
Die Klägerin beruft sich ergänzend auf die Entscheidung des BFH vom 24. Oktober 2006
(I R 2/06, BStBl. II 2007, 469), der sich entnehmen lasse, dass sie, die Klägerin, nicht
gehalten sei, eine kaufmännisch vernünftige Entscheidung dahingehend zu
substantiieren, inwieweit diese auch zivilrechtlich erforderlich und vernünftig gewesen sei.
III. Einzelwertberichtigung
Die schlechte wirtschaftliche Lage der MGN habe sich für sie, die Klägerin, aus den Cash
flow-Kennzahlen für die Jahre 1988 bis 1990 ergeben. Diese hätten durchgehend bei
etwa ./. DM 100 000 gelegen. Daran zeige sich, dass der MGN keine Liquidität für
Investitionen und zur Schuldentilgung zur Verfügung gestanden habe. Zudem sei die
weitere Entwicklung der Forderung als wertaufhellende Tatsache zu berücksichtigen,
denn die Forderung sei im Jahre 1992 für DM 2 000 veräußert worden. Selbst wenn man
aber mit dem Beklagten der Auffassung sei, dass eine Einzelwertberichtigung nicht in
Betracht komme, so sei jedenfalls ein Betrag in Höhe von DM 6 246,07 als
Abzinsungsaufwand zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt, die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag
und die Gewerbesteuer für 1988 bis 1991 vom 22. Dezember 1997, sämtlich in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 08. September 1999, sämtlich geändert durch
Bescheide vom 9. Mai 2005, dahingehend zu ändern, dass in allen Streitjahren die
Hinzurechnung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen rückgängig gemacht wird,
dass Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in
Höhe von DM 69 328,00 (1988), DM 8 934,52 (1989), DM 16 612,00 (1990) und DM
6 235,00 (1991) sowie auf sonstige Vermögensgegenstände in Höhe von DM 3 770,00
(1988), DM 13 796 (1989), DM 32 074,00 (1990) und DM 84 910,00 (1991)
berücksichtigt werden sowie dass für das Jahr 1989 eine Einzelwertberichtigung auf eine
Forderung gegenüber der MGN GmbH & Co. H...straße KG in Höhe von DM 28 421,05
berücksichtigt wird, hilfsweise – für den Fall der Abweisung des Hauptantrages – die
Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für
1988 vom 09. Dezember 1997 sowie für 1989 bis 1991 vom 22. Dezember 1997,
sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. September 1999, sämtlich
geändert durch Bescheide vom 9. Mai 2005, dahingehend zu ändern, dass die Klägerin
keine Forderungen aus der Vergabe von Darlehen an die Objektgesellschaften zu
aktivieren hat und die aus diesen Forderungen resultierenden Zinserträge nicht der
Klägerin zuzurechnen sind sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das
Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte begründet seinen Antrag wie folgt:
46
47
48
49
50
51
52
53
54
I. Darlehen an Objektgesellschaften
Der Beklagte verweist darauf, dass sich der BFH in seinen Urteilen vom 28. November
1990 (X R 109/89, BStBl. II 1991, 327) und vom 04. November 1992 (X R 212/87,
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –
BFH/NV – 1993, 235), die die Klägerin unter ihrer früheren Firma betreffen, abschließend
sowohl zur Zurechnung der Darlehen als Einkunftsquelle selbst als auch zur Zurechnung
der damit verbundenen Steuervorteile geäußert habe. Jedenfalls für die Mehrheit der
Fondsgesellschaften blieben die genannten BFH-Entscheidungen maßgeblich. Soweit
einzelne für bestimmte Fondsgesellschaften zuständige Finanzämter die
Treuhänderstellung der Klägerin anerkannt hätten, sei darauf abgestellt worden, dass bei
den betreffenden Fondsgesellschaften keine Haftungsbeschränkung bestanden habe.
Die betreffenden Finanzämter, an deren Entscheidung er, der Beklagte, nicht gebunden
sei, hätten jedoch die Tatsache außer acht gelassen, dass die tatsächliche Abwicklung
der Refinanzierungskredite in diesen Fällen ebenso gehandhabt worden sei wie in allen
anderen Fällen, d.h. die Klägerin habe im eigenen Namen Kredite aufgenommen und an
die entsprechenden Objektgesellschaften weitergeleitet. Die Kredite seien durch
Grundschulden auf den entsprechenden Grundstücken besichert worden, welche nach
Ausreichung der Kredite von der Klägerin an die kreditgewährenden Banken abgetreten
worden seien. Weder die Klägerin noch die kreditgewährende Bank hätten
Bonitätsprüfungen der Fondsgesellschaften vorgenommen. Damit sei dem vom BFH
aufgestellten Erfordernis, dass der Steuerpflichtige das Darlehen gewähren müsse, nicht
genügt, denn auch ohne die ausdrückliche Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen
sei es übereinstimmender Parteiwille gewesen, dass die Fondsgesellschafter nicht mit
Risiken aus der Darlehensgewährung hätten belastet sein sollen. Dementsprechend
habe die Klägerin in einem Fall eine Haftungsvergütung in Höhe von 36,6 % des
Eigenkapitals der betreffenden Fondsgesellschaft erhalten.
Zivilrechtlich sei die Klägerin Darlehensnehmerin geworden. Ein im eigenen Namen
handelnder Treuhänder werde stets selbst unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Der
BFH habe entschieden, dass wegen der Haftungsbeschränkungen eine volle
Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertretergeschäft im Innenverhältnis
nicht möglich gewesen sei. Die Rechte und Pflichten aus den Darlehensverträgen seien
somit bei der Klägerin verblieben.
Der Hinweis der Klägerin auf § 18 KWG führe nicht weiter, da die kreditgewährende Bank
auch dann gegen diese Vorschrift verstoßen hätte, wenn sie, wie die Klägerin meint, die
Darlehen den einzelnen Fondsgesellschaften gewährt hätte.
Zu dem Einwand der Klägerin, dass eine Hinzurechnung als Dauerschuldzinsen schon
deshalb nicht möglich sei, weil der entsprechende Zinsaufwand bei ihr nicht erfasst
worden sei, entgegnet der Beklagte, dass die Erfassung der Zinserträge und des
Zinsaufwandes angesichts der Vielzahl von Fondsgesellschaften wegen des damit
verbundenen unverhältnismäßigen Zeitaufwandes nicht möglich gewesen sei. Er, der
Beklagte, sei davon ausgegangen, dass Zinserträge und –aufwand gleich hoch gewesen
seien, so dass sich im Saldo keine Auswirkungen auf das Kapitalkonto ergeben hätten.
Der Beklagte verneint weiterhin die Voraussetzungen eines durchlaufenden Kredits. Er
ist der Auffassung, dass die Darlehensaufnahme ein Eigengeschäft der Klägerin gewesen
sei, so dass es sich nicht um Kredite zu einem außerhalb des Betriebes der Klägerin
liegenden Zweck gehandelt habe, auf deren Verwaltung die Klägerin sich beschränkt
habe. Die Klägerin habe auch einen eigenen Nutzen aus den Darlehen gehabt, der über
die Erstattung der Kosten hinausgegangen sei, denn sie habe die Darlehen über die
gesamte Laufzeit gegen Kostenvergütung selbst verwaltet.
Zur Frage der Übermaßbesteuerung verweist der Beklagte auf das Urteil des BFH vom
11. August 1999 (XI R 77/97, BStBl. II 1999, 771), in dem der BFH ausgesprochen habe,
dass für die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Belastung durch
Einkommen- und Gewerbeertragsteuer keine Bindung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an
den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, bestehe.
II. Pauschalwertberichtigungen
Der Beklagte weist darauf hin, dass die Forderungen der Klägerin aus Lieferungen und
Leistungen regelmäßig innerhalb eines Jahres, in Ausnahmefällen innerhalb von zwei
Jahren erfüllt worden seien. Forderungsausfälle seien äußerst selten eingetreten und
stets durch Einzelwertberichtigungen kompensiert worden. Kosten für die Beitreibung der
Forderungen seien nicht angefallen. Die vorgenommenen Pauschalwertberichtigungen
ließen sich daher nicht mit einem Ausfallrisiko begründen.
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
Die unter den sonstigen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Forderungen hätten
im wesentlichen gegenüber Unternehmen der K...-Gruppe und dabei hauptsächlich
gegenüber der K... W... GmbH bestanden. Die Klägerin könne insoweit nicht mit Erfolg
vorbringen, dass sie keine Kenntnis über allfällige Ausfallrisiken gehabt habe. Es sei
vielmehr anzunehmen, dass die Klägerin von der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit ihrer
Schuldnerin überzeugt gewesen sei, da sie ihr liquide Mittel in erheblicher Höhe ohne
Gewährung von Sicherheiten überlassen habe. Sollte die Klägerin Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gehabt haben, lägen die Voraussetzungen einer
verdeckten Gewinnausschüttung vor.
Der Beklagte hält an der Auffassung fest, dass in allen Fällen ein „abgestimmtes und
einvernehmliches Verhalten zwischen den Schuldnerinnen und der Klägerin“ bestanden
habe, nach dem einerseits die Klägerin auf Zeit gesetzt und in jedem Fall beharrlich an
ihren Ansprüchen festgehalten habe und andererseits die Schuldnergesellschaften trotz
anfänglicher finanzieller Engpässe im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit gewesen seien,
ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses abgestimmte und einvernehmliche Verhalten
zeige sich z.B. daran, dass die Klägerin Darlehen in voller Kenntnis der finanziellen
Situation der Empfängerin vergeben habe, auch wenn bereits absehbar gewesen sei,
dass das Darlehen erst nach Jahren werde zurückgeführt werden können. Die Klägerin
habe sogar solchen Gesellschaften noch Darlehen gewährt, bei denen sie vorher schon
eine Forderung nach ihren Maßstäben hätte wertberichtigen müssen. Bei dieser
Sachlage sei nicht davon auszugehen, dass die Möglichkeit einer künftigen
Realisierbarkeit der Forderungen so fern gelegen habe, dass im Verkehrsleben nicht
mehr damit habe gerechnet werden können. Damit sei die Voraussetzung der
Uneinbringlichkeit nicht erfüllt.
III. Einzelwertberichtigung
Der Beklagte weist darauf hin, dass die Verluste der MGN überwiegend aus den
vorzunehmenden Abschreibungen und dem Zinsaufwand resultiert hätten. Diese
Jahresergebnisse sagen nach Ansicht des Beklagten über die Werthaltigkeit der
Forderung der Klägerin nichts aus. Darüber hinaus weist der Beklagte darauf hin, dass
die Forderung nicht an einen fremden Dritten, sondern an einen Angestellten der
Unternehmensgruppe der Klägerin verkauft worden sei.
Die Klägerin repliziert insbesondere im Hinblick auf die Nichtabsetzung des
Zinsaufwandes, dass ein Schätzungsfall nach § 162 AO hier nicht gegeben sei, so dass
der Beklagte nicht davon habe absehen dürfen, Zinsertrag und –aufwand zu ermitteln.
Wegen der Übermaßbesteuerung weist die Klägerin darauf hin, dass hier
Dauerschuldzinsen hinzugerechnet würden, die ihr zivilrechtlich nicht zustünden.
Dadurch entstehe eine Gewerbesteuerbelastung, der kein Zufluss an Mitteln
gegenüberstehe.
Der Senat hat durch Beschluss vom 16. Oktober 2007 das Verfahren wegen Zinsen zu
den Gewerbesteuerfestsetzungen gemäß § 233a der AO abgetrennt.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
1. Darlehen an Objektgesellschaften
a) Die Klage hat Erfolg, soweit der Beklagte die Darlehen, die die Klägerin als
Treuhänderin der C.../R... GbR, der O... GbR, der Sch... GbR, der B... GbR, der Be... GbR,
der Dr. M... GbR, der R... GbR und der Re... GbR zur Refinanzierung der von diesen
Gesellschaften an die einzelnen Objektgesellschaften zu gewährenden Darlehen
aufgenommen hat, der Klägerin als Dauerschulden zugerechnet hat.
aa) Verbindlichkeiten sind steuerlich grundsätzlich dem zivilrechtlichen Schuldner
zuzurechnen. Eine abweichende Zurechnung lässt sich jedenfalls unmittelbar auch nicht
aus § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der AO herleiten, der bestimmt, dass bei
Treuhandverhältnissen Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen sind. Der Senat
hält aber eine analoge Anwendung der Vorschrift in solchen Fällen für möglich, in denen
der Treuhänder eine Verbindlichkeit zwar im eigenen Namen eingeht, dies aber in der
Weise auf fremde Rechnung tut, dass im Innenverhältnis zum Treugeber die
Verpflichtungen aus der Verbindlichkeit allein letzteren treffen. Davon geht offensichtlich
auch der BFH aus, der in seiner Entscheidung vom 05. November 2003 (X R 34/02,
66
67
68
69
70
71
72
73
auch der BFH aus, der in seiner Entscheidung vom 05. November 2003 (X R 34/02,
BFH/NV 2004, 610) unter II.3. der Gründe ausführt, dass die Würdigung der Umstände
des Einzelfalles durch das Finanzgericht dahingehend, dass die den Objektgesellschaften
gewährten Darlehen weder im Namen der Fondsgesellschaft vergeben noch auf deren
Rechnung refinanziert worden seien, nicht zu beanstanden sei. Daraus folgt, dass der
BFH es je nach den Umständen des Einzelfalles auch für möglich hält, dass ein Kredit für
Rechnung eines anderen aufgenommen werden kann mit der Folge, dass die
steuerlichen Folgen des Rechtsgeschäfts auch diesen anderen treffen. Das ist nach
Auffassung des Senats jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn ein Treuhandverhältnis in
der Weise vereinbart worden ist, dass die Rechtsfolgen der eingegangenen
Rechtsgeschäfte auch tatsächlich den Treugeber und nicht – etwa aufgrund zusätzlicher
vertraglicher Abreden – den Treuhänder treffen.
bb) So liegt der Fall bei der Aufnahme der Refinanzierungskredite für die C.../R... GbR, die
O... GbR, die Sch... GbR, die B... GbR, die Be... GbR, die Dr. M... GbR, die R... GbR und die
Re... GbR. Die Klägerin hat diese Darlehen im eigenen Namen, aber für Rechnung der
einzelnen genannten Fondsgesellschaften aufgenommen. Letztlich zur
Darlehensrückzahlung verpflichtet war die jeweilige Fondsgesellschaft, wie sich aus den
vertraglichen Abreden ergibt, die besagten, dass die Klägerin – ohne dass eine
Haftungsbeschränkung bestünde – Anspruch auf Freistellung von allen für die
Fondsgesellschaften eingegangenen Verbindlichkeiten hatte.
b) Die übrigen von der Klägerin aufgenommenen Refinanzierungskredite hat der
Beklagte der Klägerin zu Recht als Dauerschulden i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG zugerechnet.
aa) Diese Verbindlichkeiten waren nach dem oben unter I.1.a)aa) Ausgeführten der
Klägerin zuzurechnen. Die Klägerin war hier – ebenso wie in den unter 1. behandelten
Fällen – zivilrechtliche Schuldnerin der Kredite. Soweit die Klägerin demgegenüber
geltend macht, zivilrechtlich sei nicht sie, sondern die jeweilige Fondsgesellschaft
Darlehensschuldnerin geworden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Klägerin hat
selbst eingeräumt, die Refinanzierungskreditverträge im eigenen Namen abgeschlossen
zu haben. Anders als in den Fällen der unter 1. genannten Fondsgesellschaften trafen
die Verpflichtungen aus den von der Klägerin abgeschlossenen Refinanzierungskrediten
hier auch nicht die einzelnen Fondsgesellschaften. Diese wurden aufgrund der in den
Gesellschafts- und Treuhandverträgen vereinbarten Haftungsbeschränkungen und
angesichts der Tatsache, dass die Klägerin vereinbarungswidrig bei Abschluss der
Refinanzierungskredite nicht auf diese hingewiesen hatte, selbst nicht mit den Risiken
der Darlehensverträge belastet. Die Wirkungen der Darlehensverträge trafen demnach
allein die Klägerin. Eine von der zivilrechtlichen Schuldnerstellung abweichende
wirtschaftliche Zurechnung der Kredite kommt danach in diesen Fällen nicht in Betracht.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Fondsgesellschaften über die
Darlehensvaluta hätten verfügen können, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg, denn
maßgeblich ist nicht, wem die Darlehensvaluta zuzurechnen ist, sondern wer bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise Schuldner der Verbindlichkeit gegenüber der X... ist.
Dies ist nach dem oben Gesagten die Klägerin, und zwar auch dann, wenn sie in der
Folge die Darlehensvaluta den einzelnen Fondsgesellschaften zur Verfügung gestellt hat.
bb) Es handelte sich auch um Dauerschulden i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG.
Dauerschulden i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG sind u.a. Schulden, die der nicht nur
vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Eine Verstärkung des
Betriebskapitals ist gegeben, wenn dem Betrieb Mittel zugeführt werden, die ihm für
einige Dauer zur Verfügung stehen, über die er bisher nicht verfügen konnte und die er
ohne die zu beurteilende Maßnahme aus eigenen Beständen hätte erbringen müssen
(Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, Kommentar, 6. Auflage 2006, § 8 Nr. 1 Rn. 17).
Keine Dauerschulden sind Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs. Für die
Frage, ob eine Verbindlichkeit eine Dauerschuld oder eine Verbindlichkeit des laufenden
Geschäftsverkehrs darstellt, kommt es auf den Anlass der Kreditaufnahme im Zeitpunkt
der Begründung an. Steht die Verbindlichkeit im Zeitpunkt ihrer Entstehung im engen
wirtschaftlichen Zusammenhang zu einem laufenden Geschäft, stellt sie keine
Dauerschuld dar. Besteht dagegen ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zur
Anschaffung von Anlagevermögen, dann dient die Verbindlichkeit der nicht nur
vorübergehenden Stärkung des Betriebskapitals und ist infolgedessen als eine
Dauerschuld anzusehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2004 – 11 K 1971/01 G,
Zerl, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2005, 128).
Dauerschulden liegen auch dann nicht vor, wenn der Abwicklungszeitraum zwölf Monate
nicht übersteigt.
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
Die Voraussetzungen für die Annahme von Dauerschulden liegen hier vor, denn dem
Betrieb der Klägerin wurden Mittel zugeführt, die sie in der Weise für eine gewisse Dauer
nutzen konnte, dass sie Darlehen an Objektgesellschaften zu vergeben vermochte. Sie
hätte diese Mittel ohne die zu beurteilende Maßnahme auch aus eigenen Beständen
bzw. auf andere Weise aufbringen müssen, denn nach der Konstruktion der Fonds- und
Objektgesellschaften war jedenfalls klar, dass die Fondsgesellschaften bzw. deren
Gesellschafter die erforderlichen Darlehensbeträge für die Objektgesellschaften nicht
allein, sondern nur durch Einschaltung der Klägerin würden aufbringen können.
Die Kredite dienten der Klägerin zur Anschaffung von langfristigen Darlehensforderungen
gegenüber den Objektgesellschaften, die Anlagevermögen darstellten, so dass die
Annahme einer Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs ausscheidet.
Die Kredite liefen auch über einen längeren Zeitraum als zwölf Monate.
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin handelte es sich bei den
Refinanzierungskrediten auch nicht um durchlaufende Kredite.
Durchlaufende Kredite sind solche, die der Steuerpflichtige aufnimmt, um sie, ohne
einen eigenen wirtschaftlichen Nutzen zu verfolgen, an einen Dritten weiterzuleiten. Sie
dienen nicht der Verstärkung des eigenen Betriebskapitals (BFH-Urteil vom 11.
Dezember 1997 – IV R 92/96, BFH/NV 1998, 1222, unter II.3. der Gründe).
Hier lag der betriebliche Zweck der Klägerin ganz wesentlich in der Aufnahme und
Weitergabe von Krediten. Sie ist gerade eingeschaltet worden, um die
Refinanzierungskredite aufzunehmen. Kredite, deren Aufnahme den eigentlichen
Geschäftsbetrieb der Klägerin ausmachten, können schlechterdings nicht solche sein,
die ohne eigenen wirtschaftlichen Nutzen der Klägerin aufgenommen wurden. Im
Übrigen erhielt die Klägerin neben einer laufenden Vergütung in Höhe eines bestimmten
Promille-Satzes des refinanzierten Darlehensbetrages auch jeweils eine einmalige
Haftungsvergütung, so dass sie tatsächlich einen eigenbetrieblichen Vorteil aus der
Darlehensaufnahme und –weitergabe zog.
dd) Die Hinzurechnung der für die als Dauerschulden zu qualifizierenden
Refinanzierungskredite gezahlten Zinsen scheitert nicht daran, dass die Klägerin
die Darlehensforderungen und –verbindlichkeiten nicht bilanziert und die Zinsen
nicht als Betriebsausgaben behandelt hat. Die Bilanz der Klägerin ist insoweit
unrichtig und nach § 4 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu
berichtigen. Der Fehler kann hingegen nicht dadurch behoben werden, dass die
Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG unterbleibt.
Im Übrigen bestehen gegen die Annahme des Beklagten, dass Zinserträge und –
aufwand gleich hoch gewesen seien, so dass sich im Saldo keine Auswirkungen auf das
Kapitalkonto ergeben hätten, keine durchgreifenden Bedenken.
ee) Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich auf den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 93,
121. Die Klägerin selbst hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschluss
des BVerfG sich nur auf den – hier nicht einschlägigen – Bereich der Vermögensteuer
bezieht. Eine Übertragung der darin aufgestellten Grundsätze auf den Bereich der
Ertragsteuern wird zu Recht abgelehnt (BFH-Urteil vom 11. August 1999 – XI R 77/97,
BStBl. II 1999, 771; insbesondere für die Gewerbesteuer auch BFH-Beschluss vom 06.
März 2003 – X B 178/02, BFH/NV 2006, 1153).
Soweit die Klägerin geltend macht, dass wegen der Hinzurechnung der Kreditzinsen als
Dauerschuldzinsen eine Belastung ihrer Gewinne mit einem Gewerbesteuersatz von 500
% entsteht, ist dem nicht zu folgen. Die Klägerin hat hier die Gewerbesteuerbelastung
nicht des gesamten Ergebnisses ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern nur des Teils,
der sich aus der hier im Streit stehenden Betätigung ergibt, berechnet. Das ist nach der
Überzeugung des Senats jedoch keine zutreffende Ermittlung der Steuerbelastung. Im
Übrigen würde auch eine ungewöhnlich hohe Belastung der Klägerin mit Gewerbesteuer,
die sich aus den exzeptionellen Umständen des Einzelfalles ergeben mag, nicht zur
Rechtswidrigkeit der hier angefochtenen Bescheide führen. Die Klägerin könnte in
diesem Fall allenfalls die sachliche Unbilligkeit der Besteuerung in ihrem besonderen Fall
geltend machen und dies in einem entsprechenden Verfahren verfolgen.
2. Pauschalwertberichtigungen
a) Die Klägerin durfte keine Pauschalwertberichtigungen auf ihre Darlehensforderungen
85
86
87
88
89
90
91
92
93
a) Die Klägerin durfte keine Pauschalwertberichtigungen auf ihre Darlehensforderungen
vornehmen.
aa) Gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hat
der Kaufmann in seiner Bilanz das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, damit
auch seine Geldforderungen (§ 240 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, § 246 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs – HGB –).
Geldforderungen sind in der Steuerbilanz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ebenso
wie in der Handelsbilanz gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB)
grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen. Diese entsprechen ihrem
Nennwert. Ist der Teilwert einer Forderung niedriger als ihr Nennwert, weil z.B. zweifelhaft
ist, ob die Forderung in Höhe des Nennwertes erfüllt werden wird (Ausfallrisiko), so kann
statt des Nennwerts der niedrigere Teilwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
EStG). Er entspricht dem Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des
Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1
Satz 3 EStG). Bei Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen wird der niedrigere
Teilwert regelmäßig dem niedrigeren Wert entsprechen, der ihnen gemäß § 253 Abs. 3
Satz 2 HGB am Abschlussstichtag beizulegen ist. In Befolgung des handelsrechtlichen
Niederstwertprinzips ist daher auf diesen Wert auch in der Steuerbilanz abzuschreiben (§
5 Abs. 1 Satz 1 EStG).Dabei ist es zulässig, gleichartige Forderungen nicht einzeln,
sondern pauschal zu bewerten (vgl. BFH-Urteil vom 07. Mai 1998 – IV R 24/97, BFH/NV
1998, 1471, unter 2.a) der Gründe). Sowohl die Einzel- als auch die
Pauschalwertberichtigung setzen danach aber voraus, dass eine Forderung oder ein Teil
einer größeren Anzahl von Forderungen voraussichtlich nicht erfüllt werden.
bb) So lag der Streitfall indes nicht. Nach den Darlegungen der Klägerin haben nicht
einzelne Objektgesellschaften ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Vielmehr ist
nach dem Vortrag davon auszugehen, dass die Zahlungsverpflichtungen zunächst alle
erfüllt worden sind, dass aber die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt mit einzelnen
Objektgesellschaften Sanierungsvereinbarungen getroffen und Leistungsvergütungen
zurückgezahlt hat. Dieser Sachverhalt führt nicht dazu, dass die Forderungen gegenüber
den Objektgesellschaften in den Streitjahren wegen voraussichtlicher teilweiser
Uneinbringlichkeit abzuwerten waren, denn tatsächlich sind sie ja zunächst vollständig
erfüllt worden. Der spätere Abschluss von Sanierungsvereinbarungen beruht
demgegenüber auf einer Entscheidung der Klägerin in dem Jahr, in dem sie
abgeschlossen wurde, und kann demzufolge auch nur das Ergebnis dieses Jahres
belasten. Dass in den Streitjahren Vergütungsteile aufgrund von
Sanierungsvereinbarungen an einzelne Objektgesellschaften zurückgezahlt worden sind,
hat die Klägerin indes nicht vorgetragen. Aus dem Inhalt der Akten ergeben sich dafür
auch keine Anhaltspunkte.
cc) Die Klägerin kann eine Berücksichtigung der nachträglichen
Forderungsreduzierungen bereits in den Streitjahren auch nicht mit der Begründung
erreichen, dass die entsprechenden Teile der Vergütungsforderungen tatsächlich nicht
realisiert worden seien.
Eine Forderung aus einem gegenseitigen Vertrag ist grundsätzlich dann realisiert, wenn
der zur Dienst- oder Sachleistung verpflichtete Vertragspartner seine Leistung erfüllt hat
und nur noch die Geldzahlung aussteht. Bei Dauerschuldverhältnissen – wie hier der
Verpflichtung der Klägerin zur Leistung von Verwaltungstätigkeit – tritt die Realisierung
pro rata temporis ein.
Ausnahmsweise kann – z.B. in Fällen ungleicher Marktmacht (dazu W.-D.
Hoffmann/Lüdenbach, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2004, 1758, 1763 f.) – der
Realisierungszeitpunkt einer Forderung gegenüber diesen allgemeinen Grundsätzen
hinausgeschoben werden, etwa wenn der Schuldner aufgrund der wirtschaftlichen
Übermacht seines Vertragspartners faktisch gezwungen ist, einen bereits realisierten
Gewinn wieder „herauszugeben.“
Nach allgemeinen Grundsätzen waren die Vergütungsforderungen der Klägerin mit der
Erbringung ihrer Verwaltungstätigkeit realisiert. Es liegt auch kein Sonderfall dergestalt
vor, dass der Realisierungszeitpunkt hinausgeschoben wäre. Die Klägerin hat dazu
vorgetragen, dass sie „zur Wahrung ihres Rufes“ faktisch gezwungen gewesen sei, einer
nachträglichen Reduzierung ihrer Vergütung zuzustimmen. Das reicht nicht aus, um von
einer erst später eintretenden Realisierung auszugehen.
b) Ebensowenig ist eine pauschale Wertberichtigung auf die sonstigen
Vermögensgegenstände der Klägerin gerechtfertigt. Dem steht bereits entgegen, dass
94
95
96
97
98
99
100
101
102
103
104
Vermögensgegenstände der Klägerin gerechtfertigt. Dem steht bereits entgegen, dass
für Vermögensgegenstände der Einzelbewertungsgrundsatz gilt. Dieser wird im Bereich
der Forderungsbewertung zwar durch die allgemein anerkannte
Pauschalwertberichtigung auf Forderungen durchbrochen; die Vornahme einer
pauschalen Wertberichtigung auf sonstige Vermögensgegenstände ist hingegen nicht
zulässig. Die Klägerin hätte vielmehr im Einzelnen darlegen müssen, welche
Ausleihungen bzw. Darlehensforderungen aus welchen Gründen abzuwerten gewesen
seien.
Im Übrigen gilt hinsichtlich der Argumentation der Klägerin, dass sie in späteren Jahren
mit einzelnen Objektgesellschaften Sanierungsvereinbarungen habe schließen und
diesen Geld habe zurückerstatten müssen, das unter I.2.a) Gesagte. Es ist nicht
ersichtlich, dass die Klägerin bereits in den Streitjahren absehen konnte, dass derartige
Sanierungsvereinbarungen notwendig werden würden.
3. Einzelwertberichtigung
a) Der Beklagte hat die Anerkennung einer Einzelwertberichtigung der Forderung der
Klägerin gegen die MGN zu Recht versagt.
aa) Zweifelhafte Forderungen sind nach dem unter I.2.a) Gesagten mit ihrem
wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen sind abzuschreiben
(BFH-Urteil vom 20. August 2003 – I R 49/02, BStBl. II, 2003, 941). Allerdings setzt eine
Wertberichtigung voraus, dass die Tatsachen, die ihr zugrundeliegen, bereits am
Bilanzstichtag gegeben waren. Nachträgliche Erkenntnisse des Bilanzierenden sind nur
dann zu berücksichtigen, wenn sie wertaufhellend sind, d.h. wenn sie die bereits zum
Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse erkennbar machen. Nicht zu berücksichtigen
sind hingegen wertbeeinflussende Tatsachen, also solche Tatsachen, die erst nach dem
Bilanzstichtag eingetreten sind und sich auf den Wert der Forderung auswirken.
Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer
Einzelwertberichtigung trägt der Steuerpflichtige, d.h. er muss nachweisen, dass bereits
im Streitjahr Tatsachen vorlagen, die befürchten ließen, dass seine Forderung ganz oder
teilweise uneinbringlich werden könnte.
bb) Hier hat die Klägerin lediglich behauptet, dass bereits im Jahr 1989 abzusehen
gewesen sei, dass die Forderung nicht erfüllt werden würde. Die von der Klägerin
angegebenen Jahresfehlbeträge und Cash flow-Kennzahlen reichen jedoch als Nachweis
nicht aus. Daraus ist nicht ersichtlich, ob die Schuldnerin sich nicht durch Veräußerung
von Sachanlagevermögen oder Kreditaufnahme in die Lage hätte versetzen können, die
Forderung zu begleichen. Selbst bei Jahresfehlbeträgen im Bereich von rund DM 200 000
bis DM 400 000 ist dies nicht ausgeschlossen, wenn die Schuldnerin über Aktiva von
erheblichem Wert verfügt. Tatsächlich hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.
Dezember 1999 auf Seite 9 auch selbst vorgetragen, dass laut Aussage eines Herrn J...,
damaliger leitender Angestellter der K...-Gruppe, die MGN durch einen Verkauf ihrer
Immobilie wieder hätte liquide werden können.
Auch die Tatsache, dass die Forderung im Jahr 1992 unter ihrem Nennwert veräußert
worden ist, sagt nichts über ihren Wert im Jahr 1989 aus. Die Klägerin hat insoweit
lediglich behauptet, dass es sich um eine wertaufhellende Tatsache handele. Das ist
indes nicht ohne weiteres zu bejahen. Die Veräußerung zu einem Betrag deutlich unter
dem Nennwert im Jahr 1992 kann ebensogut darauf beruhen, dass im Jahr 1990 oder
1991 Umstände eingetreten sind, die die Uneinbringlichkeit der Forderung befürchten
ließen. Die Klägerin, die insoweit die Feststellungslast trifft, hat den Nachweis für einen
früher absehbar gewordenen Wertverfall der Forderung nicht geführt.
Im Übrigen ist die Forderung an einen früheren Mitarbeiter der Klägerin veräußert
worden, der im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Forderung eine
Barabfindung erhalten hat. Dies legt die Möglichkeit nahe, dass eine Veräußerung „unter
Wert“ zur Erhöhung der Barabfindung vereinbart sein könnte. Die Klägerin ist dieser
Möglichkeit nicht substantiiert entgegengetreten.
b) Soweit die Klägerin hilfsweise eine höhere Abzinsung der Forderung begehrt, hat sie
ihre entsprechende Berechnung nicht substantiiert erläutert.
4. Hilfsantrag
Auch mit ihrem Hilfsantrag dringt die Klägerin nicht durch. Nach dem unstreitigen
Sachverhalt reichte die Klägerin die aufgenommenen Kredite zu den gleichen
Bedingungen, die sie mit der X... vereinbart hatte, an die Objektgesellschaften weiter.
105
106
107
Bedingungen, die sie mit der X... vereinbart hatte, an die Objektgesellschaften weiter.
Damit hat sie nach der Überzeugung des Senats Darlehensforderungen erlangt und
Darlehenszinsen vereinnahmt. Die Klägerin ist dem nicht substantiiert
entgegengetreten. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des
BFH, der jedenfalls angenommen hat, dass die Fondsgesellschaften nicht
Darlehensgläubigerinnen der Objektgesellschaften waren (BFH in BStBl. II 1991, 327, in
BFH/NV 1993, 235).
II. Die Revision zum Bundesfinanzhof war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
III. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu
erklären, weil die Sach- und Rechtslage nicht so einfach war, dass die Klägerin sich selbst
hätte vertreten können.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozessordnung (ZPO). Die Streitwertermittlung richtet sich nach §§ 13 Abs. 2, 25
des Gerichtskostengesetzes –GKG- (alte Fassung).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum