Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

FG Berlin: fahrzeug, transport, wagen, baustelle, muster, ausstattung, privatsphäre, sammlung, anfang, auskunft

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Gericht:
FG Berlin 8. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2000
Aktenzeichen:
8 K 8004/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 6 Abs 1 Nr 4 EStG 1997
Keine Anwendung der 1%-Regelung auf Fahrzeuge, die als
Lastkraftwagen genutzt werden
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt werden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner
Tätigkeit als Architekt sowie zur Bauüberwachung und Baubetreuung. Streitig ist
zwischen den Beteiligten der Ansatz eines Privatanteils für das Fahrzeug Mercedes Vito
in Höhe von 1 % des Listenpreises (11 412,00 DM).
Im Betriebsvermögen des Klägers befinden sich zwei Fahrzeuge, eine Limousine
Mercedes-Benz S-Klasse sowie ein Mercedes-Benz Vito. Mit ihrer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 berücksichtigten die Kläger einen
Privatanteil nach der so genannten 1%-Regelung lediglich für die Mercedes Limousine.
Der Beklagte berücksichtigte bei der Veranlagung abweichend von der Erklärung einen
Privatanteil auch für den Mercedes Vito.
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen zur Begründung im Wesentlichen
Folgendes vor:
Im Betriebsvermögen hätten sich zwei Fahrzeuge befunden. Dabei handele es sich um
einen Pkw (Mercedes Limousine) und um einen Transporter (Mercedes Vito). Der Pkw sei
in geringem Umfang privat genutzt worden, während der Transporter ausschließlich für
betriebliche Zwecke genutzt worden sei. Hierfür spreche allein schon der Fahrzeugtyp.
Ein Fahrtenbuch hätten sie jedoch nicht geführt. Insofern beriefen sich die Kläger auf ein
Schreiben des Beklagten vom 19. Mai 2000, in dem ihnen mitgeteilt worden war, dass
sie im Fall des Besitzes mehrerer Fahrzeuge ein Wahlrecht hätten, für welches der
Fahrzeuge die 1%-Regelung Anwendung finden solle. Im Vertrauen auf dieses Schreiben
hätten sie von der Führung eines Fahrtenbuches abgesehen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2003 hat der Beklagte den Einspruch
hinsichtlich des hier noch streitigen Punktes als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Von den Klägern sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden, dass nur
eines der beiden Fahrzeuge privat genutzt werde. Es widerspreche der Lebenserfahrung,
dass in einem Zweipersonenhaushalt mit zwei Pkw ein Pkw gar nicht und der andere nur
zu einem geringen Teil für Privatfahrten genutzt werde. Auch der Fahrzeugtyp des
Mercedes-Benz Vito spreche entgegen der Ansicht der Kläger nicht gegen eine private
Mitbenutzung. Denn bei diesem Fahrzeugtyp handele es sich keineswegs um ein reines
Nutzfahrzeug, sondern um einen gut ausgestatteten Van, der üblicherweise genau wie
ein Pkw eingesetzt werde. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass das Fahrzeug als Pkw
zugelassen gewesen sei.
Daher sei für beide Fahrzeuge ein Privatanteil anzusetzen. Da keine Fahrtenbücher
geführt worden seien, seien die Privatanteile nach der so genannten 1%-Regelung zu
ermitteln. Auf das von den Klägern angeführte Schreiben des Finanzamts vom 19. Mai
2000 könnten sich die Kläger nicht berufen. Zum einen sei schon fraglich, ob eine
unvollständige Auskunft des Finanzamts, die im Ergebnis zu einer falschen steuerlichen
Beurteilung führe, überhaupt einen Vertrauenstatbestand begründen könne. Im Übrigen
sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine verbindliche Auskunft gehandelt habe.
Außerdem sei der Kläger im Rahmen einer im Jahre 1998 durchgeführten Prüfung über
die 1%-Regelung zutreffend informiert worden. Aus diesem Grund hätte er mindestens
bis Mitte Mai 2000 ein Fahrtenbuch führen müssen. Dass dies nicht geschehen sei, lasse
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bis Mitte Mai 2000 ein Fahrtenbuch führen müssen. Dass dies nicht geschehen sei, lasse
nur den Schluss zu, dass der Kläger von Anfang an auf die Führung eines Fahrtenbuches
habe verzichten wollen, obwohl ihm die Folgen bekannt gewesen seien.
Die Anwendung der 1%-Regelung führe bei der Mercedes Limousine zu einer
vollständigen Kürzung der Betriebsausgaben. Bei dem Mercedes Vito sei dagegen nach
der 1%-Regelung ein Privatanteil anzusetzen. Dieser betrage (95 100,00 DM x 1 % x 12
Monate =) 11 412,00 DM.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Kläger im Wesentlichen
Folgendes vortragen:
Zum Betriebsvermögen des Klägers hätten im Streitjahr zwei Fahrzeuge gehört: Eine
Mercedes-Benz Limousine der S-Klasse sowie ein Mercedes-Benz Vito. Den Mercedes-
Benz S-Klasse habe der Kläger benutzt, um Besuche bei Bauherren zu machen.
Dieses Fahrzeug sei in geringem Umfang auch von der Klägerin genutzt worden. Da sie
körperlich behindert sei, fahre sie nur äußerst wenig Auto und könne allenfalls die
Mercedes Limousine benutzen, weil diese ein Automatikgetriebe habe.
Den Mercedes Vito habe der Kläger ausschließlich für berufliche Zwecke benutzt,
insbesondere um Baustellen aufzusuchen. Der Mercedes Vito sei weder von dem Kläger
noch von seiner Frau privat gefahren worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die
Klägerin seit Jahren behindert sei und praktisch den rechten Arm kaum bewegen könne.
Mit der Mercedes S-Klasse könne sie noch kurze Strecken zurücklegen, weil dieser
Wagen ein Automatikgetriebe und eine Servolenkung habe. Mit dem Mercedes Vito
könne sie dagegen nicht fahren.
Auch er selbst habe den Mercedes Vito nicht privat genutzt. In den damaligen Jahren, in
denen die Baubranche in Berlin noch geboomt habe, sei er praktisch jeden Tag von
morgens bis abends mit dem Mercedes Vito von Baustelle zu Baustelle unterwegs
gewesen.
In dem Mercedes Vito hätten sich von Anfang an nur der Fahrersitz und der Beifahrersitz
befunden, aber keine weiteren Sitze. In dem Wagen befindet sich ein Klapptisch;
außerdem habe er sich ein Regal für Aktenordner einbauen lassen. Er habe in dem
Fahrzeug regelmäßig etwa 35 Ordner mitgeführt.
In dem Fahrzeug befanden sich ständig verschiedene Messgeräte, wie ein Nivelliergerät,
ein Theodolit und ein Bandmaß. Daneben habe er natürlich die üblichen Arbeitsgeräte
wie Hammer und Schippe in dem Fahrzeug mitgeführt.
Außerdem habe er in dem Fahrzeug die übliche Schutzkleidung, eine Jacke, einen Helm
und Sicherheitsschuhe mitgeführt.
Außerdem habe der Kläger in dem Fahrzeug ständig Muster derjenigen Baustoffe wie
etwa Steine und Farben mitgeführt, die sich die Bauherren ausgesucht hatten.
Das Fahrzeug verfüge außerdem über eine Anhängerkupplung. Er habe des Öfteren
Muster von den Baustoffen zum Zwecke der Beweissicherung von den Baustellen in sein
Büro mitgenommen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2003 zu ändern und für das Fahrzeug
Mercedes Vito keinen Privatanteil anzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung im Wesentlichen auf die Ausführungen
in seiner Einspruchsentscheidung sowie in dem BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz -EStG- sei die private Nutzung eines
Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im
Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen anzusetzen.
Die private Nutzung könne abweichend hiervon mit den auf die Privatfahrten
entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug
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entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug
insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten
zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen würden.
Würden gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen gehören, so sei der
pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Fahrzeug anzusetzen, das von dem
Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten
genutzt werde. Könne der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass die betrieblichen
Kraftfahrzeuge durch Personen, die zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehören,
nicht genutzt würden, sei der Ermittlung des pauschalen Nutzungswertes aus allen vom
Steuerpflichtigen privat mit genutzten Kraftfahrzeugen das Fahrzeug mit dem
höchsten Listenpreis zugrunde zu legen.
Da im vorliegenden Fall zum privaten Kreis der Kläger zwei Personen gehören würden,
sei für beide Fahrzeuge ein privater Nutzungsanteil anzusetzen.
Die betriebliche Ausstattung des Fahrzeugs Mercedes Vito sei im vorliegenden Fall
unerheblich, da es insofern lediglich darauf ankomme, dass dieses Fahrzeug für die
Kraftfahrzeugsteuer als Pkw zugelassen sei.
Dem Gericht haben drei Bände der von dem Beklagten für die Kläger zur Steuernummer
xxx/xxx/xxx geführten Steuerakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, weil der Beklagte zu Unrecht auch für das Fahrzeug
Mercedes Vito einen Privatanteil nach der 1%-Methode angesetzt hat.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden
Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreise im Zeitpunkt der Erstzulassung
zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer
anzusetzen. Davon abweichend kann die private Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
EStG mit den auf die Privatfahrten entfallenden (tatsächlichen) Aufwendungen angesetzt
werden, wenn die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch
Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG sind durch das
Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 in das Einkommensteuergesetz
eingefügt worden. Sie bezwecken die vereinfachte Bewertung der privaten Nutzung
betrieblicher Kraftfahrzeuge und enthalten deshalb mit der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
EStG geregelten so genannten 1%-Methode eine grundsätzlich zwingende, grob
typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Deren Anwendung kann der
Steuerpflichtige nur durch substantiierten Nachweis der privat veranlassten
Kraftfahrzeugkosten, d. h. grundsätzlich nur durch Erfüllung der Voraussetzungen des §
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG vermeiden.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG lediglich eine
Regelung über die Bewertung der Privatnutzung enthält, die die tatsächliche Nutzung
des betreffenden Wirtschaftsguts zu privaten Zwecken voraussetzt. Diese ist deshalb in
jedem einzelnen Fall vor Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG konkret
festzustellen. Insofern gelten allerdings die Grundsätze über den Anscheinsbeweis
(Beweis des ersten Anscheins oder Prima-facie-Beweis (BFH, Beschluss vom 27. Oktober
2005, BFH/NV 2006, S. 292 sowie vom 11. Juli 2005, BFH/NV 2005, S. 1801). Denn die
Vorschrift beruht auf dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Pkw auch tatsächlich
privat mit benutzt wird, wenn eine derartige Mitbenutzung möglich ist (vgl. BFH, Urteil
vom 13. Februar 2002, BStBl II 2003, S. 472 sowie BFH, Beschluss vom 11. Juli 2005,
Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, S. 1801). Wie der
Bundesfinanzhof - BFH - in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, reicht daher die
bloße Behauptung, der betriebliche Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt, nicht aus,
um die Anwendung der 1%-Regelung auszuschließen (vgl. BFH, Urteil vom 24. Februar
2000, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, S. 273). Der allgemeine Erfahrungssatz, dass
Personenkraftwagen und Krafträder typischerweise für private Zwecke mit genutzt
werden, lässt sich jedoch, wie der BFH mit Urteil vom 13. Februar 2003 (BStBl II 2003, S.
472) festgestellt hat, nicht auf Lastkraftwagen und Zugmaschinen anwenden. Dies
entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung, wie sie sich aus dem BMF-
Schreiben vom 21. Januar 2002 (BStBl I 2002, S. 148) ergibt (Tz. 1 letzter Satz).
Nach diesen Grundsätzen kann der allgemeine Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrzeug
auch für private Zwecke genutzt werde im vorliegenden Fall auf den hier zu
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auch für private Zwecke genutzt werde im vorliegenden Fall auf den hier zu
beurteilenden Mercedes Vito nicht angewendet werden, weil es sich dabei um einen LKW
i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt.
Aufgrund der Darstellung des Fahrzeugs durch den Kläger in den beiden mündlichen
Verhandlungen ist das Gericht zu der Überzeugung gekommen, dass es sich bei dem
Fahrzeug seiner Funktion nach um einen Lastkraftwagen handelt. Denn dieses Fahrzeug
verfügt lediglich über zwei Sitze. Der übrige Teil des Fahrzeugs ist dagegen
ausschließlich zum Transport von Baumaterialien, Bauwerkzeug, Baukleidung und
Bauakten eingerichtet, so dass in diesem Teil des Fahrzeugs keine Personen
mitgenommen werden können. Diese Darstellung des Fahrzeugs durch den Kläger hält
das Gericht für glaubhaft.
Unerheblich ist dagegen entgegen der Ansicht des Beklagten, dass das betreffende
Fahrzeug für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer nicht als Lastkraftwagen, sondern als Pkw
eingeordnet worden ist. Denn wie der BFH insbesondere in seinem Urteil vom 13.
Februar 2003 (BStBl II 2003, S. 472) dargestellt hat, kommt es für die Anwendung des §
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht auf die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung, sondern
auf die objektive Beschaffenheit (Bauart und Einrichtung) des zu beurteilenden
Fahrzeugs an. Insbesondere aufgrund der Einrichtung des hier zu beurteilenden
Fahrzeugs ist dieses aber nicht als Pkw, sondern als Lkw im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 EStG zu behandeln. Während das Fahrzeug, über das der BFH in seinem Urteil
vom 13. Februar 2003 zu befinden hatte, ein allgemeines Kombinationsfahrzeug war,
das über fünf Sitzplätze verfügte, befanden sich in dem vorliegend zu beurteilenden
Fahrzeug, wie oben dargestellt, lediglich der Fahrer- und der Beifahrersitz. Im Übrigen
war das Fahrzeug dagegen lediglich zum Transport von Gütern, nicht aber zum
Transport von Personen eingerichtet und bestimmt.
Der allgemeine Erfahrungssatz, dass bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, namentlich
Pkw und Krafträder typischerweise für private Zwecke mit genutzt werden, gilt jedoch,
wie der BFH insbesondere mit seinem bereits oben erwähnten Urteil vom 13. Februar
2003 entschieden hat, für derartige Lastkraftwagen und für Zugmaschinen nicht.
Ein Privatanteil ist für das streitige Fahrzeug somit nicht anzusetzen, weil das Gericht
aufgrund der Einrichtung dieses Fahrzeugs und der gesamten übrigen Umstände des
Falles zu der Überzeugung gelangt ist, dass dieses Fahrzeug nicht für private Zwecke
mitbenutzt wurde. Denn eine Mitbenutzung durch die Klägerin scheidet aufgrund ihrer
Behinderung aus. Aber auch eine private Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger hält
das Gericht für ausgeschlossen. Denn insofern war zum einen zu berücksichtigen, dass
die Mercedes Limousine durch seine Frau nur sehr geringfügig genutzt wurde, so dass
dieses Fahrzeug ihm fast ausschließlich zur Verfügung stand. Im übrigen hält das Gericht
es insbesondere wegen der Ausstattung und Einrichtung des Mercedes Vito als LKW für
ausgeschlossen, dass der Kläger dieses Fahrzeug auch für private Fahrten genutzt hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis
beruhen auf den §§ 151 Abs. 1 und 3 FGO sowie den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
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