Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: erwerb von grundstücken, stille reserven, formelle rechtskraft, stillen, rechtliche qualifikation, materielle rechtskraft, bindungswirkung, gesellschafter, sammlung, erlass

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1993
Aktenzeichen:
6 K 1052/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 110 Abs 1 S 1 Nr 1 FGO, § 20
Abs 2 S 1 UmwStG 1995, § 6
Abs 1 Nr 1 EStG 1997
Umfang der Bindungswirkung eines Urteils - Keine erneute
Klage wegen Teilwertabschreibung auf einen Geschäftswert,
wenn das Finanzgericht in einem früheren Urteil den Ansatz des
Geschäftswerts aus einem Geschäftsvorfall während des Jahres
feststellt, zu dessen Fortentwicklung zum Ende des Streitjahres
aber schweigt
Tatbestand
Streitig sind der Umfang der Rechtskraft des Urteils des Finanzgerichts -FG- des Landes
Brandenburg in der Sache 2 K 113/02 vom 10. Dezember 2003 sowie eine
Teilwertabschreibung auf den derivativen Geschäftswert zum 31. Dezember 1993.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Juni 1991 durch die Gesellschafter
K..., P... und H... als A... Beteiligungs GmbH errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist
der Erwerb von Grundstücken, die Errichtung von Baulichkeiten, die Vorbereitung und
Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde
Rechnung und der Grundstücksan- und -verkauf.
Die Klägerin war Komplementärin, die Gesellschafter der Klägerin waren Kommanditisten
der A... Gewerbebau GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG). Gegenstand des
Unternehmens der KG war der Erwerb von Grundstücken, die Errichtung von
Baulichkeiten aller Art und die Vermietung und Verpachtung von bebauten
Grundstücken sowie die Vornahme sämtlicher damit zusammenhängender und den
Gesellschaftszweck fördernder Maßnahmen und der Handel mit Waren aller Art.
Die KG wurde mit Wirkung vom 01. April 1993 mit der Klägerin verschmolzen. Dabei
wurde das Stammkapital der Klägerin durch die Ausgabe neuer Geschäftsanteile um
200.000 DM auf 250.000 DM erhöht. Diese neuen Geschäftsanteile übernahmen die
Gesellschafter der Klägerin. Sie erbrachten ihre Einlageverpflichtung durch eine
Sacheinlage, indem sie die Kommanditanteile an der KG gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten in die Klägerin einbrachten. In der Folge wuchs das Vermögen der
KG auf die Klägerin an. Die Klägerin setzte das bilanzierte Vermögen der KG auf der
Grundlage der Zwischenbilanz auf den 31. März 1993 zu Teilwerten unter vollständiger
Aufdeckung der stillen Reserven an. Die von der Klägerin aufgedeckten stillen Reserven
beliefen sich auf ... Mio. DM und entfielen insbesondere auf
Einen Geschäftswert wies die Klägerin nicht aus. Den überwiegenden Anteil der auf sie
übergegangenen bebauten und unbebauten Grundstücke veräußerte die Klägerin zum
Ende des Streitjahres.
Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß. Im Anschluss an eine
Außenprüfung bei der Klägerin erließ der Beklagte Änderungsbescheide für das Streitjahr
und vertrat die Ansicht, die Aufdeckung der stillen Reserven stelle einen Missbrauch
steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 Abgabenordnung -AO- dar.
Daher dürfe die Klägerin die stillen Reserven nicht aufdecken; auf den Abschlussbericht
der Außenprüfung vom 19. Dezember 1996 wird Bezug genommen.
Im Rahmen des nachfolgenden Einspruchsverfahrens nahm der Beklagte von seiner
bisherigen Rechtsauffassung Abstand. Er vertrat nunmehr die Ansicht, bei der
Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter sei ein Unternehmergewinn nicht zu
berücksichtigen. Der Differenzbetrag zwischen der Summe der so ermittelten Teilwerte
und der zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern vereinbarten Gegenleistung
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und der zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern vereinbarten Gegenleistung
müsse außer Ansatz bleiben. Der Beklagte änderte die angefochtenen Steuerbescheide
und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Dagegen richtete sich die vor dem FG des Landes Brandenburg unter dem Az. 2 K
113/02 geführte Klage der Klägerin. Zur Begründung trug die Klägerin im Wesentlichen
vor, dass bei der Bewertung der teilfertigen Arbeiten ein Unternehmergewinn zu
berücksichtigen sei. Selbst wenn aber im Übrigen die Teilwerte mit den in dem
Gutachten ausgewiesenen Werten nicht übereinstimmten, sei der Einbringungsgewinn
nicht zu mindern. Denn in diesem Fall entfiele der Differenzbetrag auf einen
Geschäftswert. Die Klägerin beantragte, die angefochtenen Bescheide dahin gehend zu
ändern, dass die von der Klägerin nach Maßgabe des Berichts über die Ermittlung stiller
Reserven auf den 01. April 1993 ermittelten Teilwerte – gegebenenfalls unter
Berücksichtigung eines Geschäftswerts – der Veranlagung zu Grunde gelegt werden. Am
10. Dezember 2003 gab das FG des Landes Brandenburg der Klage teilweise statt. Der
Urteilstenor lautete – soweit hier von Interesse – wie folgt:
„Die geänderten Bescheide … werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die
geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu
errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnungen unverzüglich
mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses
Urteils neu bekannt zu geben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
In den Gründen führte das FG des Landes Brandenburg u. a. Folgendes aus:
„Dabei kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die von der Klägerin nach Maßgabe
des Berichts über die Ermittlung stiller Reserven auf den 1. April 1993 errechneten
Teilwerte für die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens zutreffend sind. Soweit nämlich
die tatsächlich zu berücksichtigenden Werte die von der Klägerin angesetzten Werte
unterschreiten, entfällt der entsprechende Differenzbetrag jedenfalls auf einen
Geschäftswert. Im Übrigen durfte der Senat nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht über das
Klagebegehren hinausgehen, sofern sich aus einer abweichenden Bewertung der
einzelnen Wirtschaftsgüter und dem Ansatz eines Geschäftswerts steuerliche
Konsequenzen zugunsten der Klägerin ergeben. Denn die Klägerin hat in ihrem
Schriftsatz vom 26. August 2003 klargestellt, dass sie lediglich die Aufdeckung der von
der H...-Beratung ermittelten stillen Reserven begehrt. …“
„Soweit sich die von der Klägerin ermittelten Teilwerte als unzutreffend erweisen, sind die
Bilanzwerte nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG
im Wege der Bilanzberichtigung zu korrigieren (vergleiche nur: UmwSt-Erlass, a.a.O., Rn.
20.34 und 20.36), und ist die entstehende Differenz durch den Ansatz eines
Geschäftswerts aufzufüllen (so insbesondere: UmwSt-Erlass, a.a.O., Rn. 22.08).
Entgegen der Auffassung des Beklagten ändert sich daher nicht der Gesamtwert des
eingebrachten Vermögens, sondern lediglich die Verteilung dieses Gesamtwerts auf die
einzelnen Wirtschaftsgüter einschließlich des – nunmehr auszuweisenden –
Geschäftswerts. In diesem Zusammenhang ist es auch unbeachtlich, ob nach der
Auffassung des Beklagten für den Ansatz eines Geschäftswertes Raum besteht. Denn
zum einen haben die Beteiligten des Einbringungsvorganges dem Unternehmen der KG
einen bestimmten und verbindlichen Gesamtwert beigemessen. …“
Das Urteil vom 10. Dezember 2003 wurde formell rechtskräftig. Zur Umsetzung des
Urteils des FG des Landes Brandenburg erließ der Beklagte am 16. April 2004 geänderte
Bescheide für das Streitjahr 1993, denen er einen derivativen Firmenwert in Höhe von ...
Mio. DM zugrunde legte. Dagegen richteten sich die Einsprüche der Klägerin vom 14. Mai
2004. Der Beklagte wies die Einsprüche mit einer Einspruchsentscheidung vom 10. Juni
2005 als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die Klage vom 05. Juli 2005, mit der die Klägerin geltend macht,
dass eine erneute Prüfung ergeben habe, dass die aufgedeckten stillen Reserven mit
bestimmten Aufträgen zusammen hängen würden und nach deren Abwicklung nicht
mehr vorhanden seien. Es handele sich um selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter
und nicht um Teilelemente eines Geschäftswerts. Die Rechtskraft des Urteils des FG des
Landes Brandenburg stehe einer Teilwertabschreibung nicht entgegen, da sich das Urteil
auf die Aufnahmebilanz zum 01. April 1993 beziehe, während die Teilwertabschreibung in
der Schlussbilanz auf den 31. Dezember 1993 vorzunehmen sei. Gegenstand des Urteils
sei die Bilanzierungsfähigkeit der „Mehrwerte“ gewesen, nicht ihre rechtliche
Qualifikation. Hinsichtlich der Qualifikation als Geschäftswert habe es sich lediglich um
einen die Beteiligten nicht bindenden Hinweis gehandelt. Mit der vollständigen
Abwicklung jedes schwebenden Geschäfts sei der darin enthaltene „Teilgeschäftswert“
weggefallen. Es sei der Klägerin nicht gelungen, vom 01. April bis 31. Dezember 1993
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weggefallen. Es sei der Klägerin nicht gelungen, vom 01. April bis 31. Dezember 1993
einen originären Geschäftswert aufzubauen. Sie sei – anders als die KG – auch nicht als
Bauträgerin tätig geworden. Ihre Geschäftstätigkeit habe im Wesentlichen darin
bestanden, die übernommenen schwebenden Geschäfte abzuwickeln; hinsichtlich des
von der Klägerin gestellten Beweisantrags verweist der Senat auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung. Der BFH habe die sog. Einheitstheorie aufgegeben, wonach
eine Teilwertabschreibung des derivativen Geschäftswertes nicht in Betracht komme,
wenn sich in der Zwischenzeit ein originärer Geschäftswert gebildet habe. Eine
Gesellschaft in Liquidation habe keinen Geschäftswert mehr.
die geänderten Bescheide für 1993 über
Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag vom 16. April 2004
in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2005 dahingehend zu
ändern, dass die Körperschaftsteuer auf der Grundlage eines Einkommens
von DM ...,- und Gewerbesteuer auf der Grundlage eines Gewerbeertrags
von DM ...,- festgesetzt wird, sowie die Revision zuzulassen.
die Klage abzuweisen.
Er meint, einer Änderung der Bescheide stehe die Rechtskraft des Urteils des FG des
Landes Brandenburg vom 10. Dezember 2003 entgegen. Danach sei die
Berücksichtigung von immateriellen Wirtschaftsgütern (Geschäftschancen aus
schwebenden Geschäften) ebenso ausgeschlossen wie eine Abschreibung auf den
Firmenwert. Der Geschäftswert könne nicht an einzelne übertragene Wirtschaftsgüter
gekoppelt werden und entfalle daher mit deren Veräußerung nicht. Auch für den
Geschäftswert gelte die Teilwertvermutung. Die Klägerin habe nicht nachweisen können,
dass der Geschäftswert unter die Anschaffungskosten gesunken sei. Es sei nicht
feststellbar, dass der Erwerb der Wirtschaftsgüter der KG eine Fehlmaßnahme
dargestellt habe.
Mit einem Schreiben vom 17. April 2008 hat der Berichterstatter rechtliche Hinweise
erteilt, auf die der Senat wegen der Einzelheiten verweist (Bl. 37 ff. d.A.). Am 24.
September 2008 hat der Berichterstatter einen Erörterungstermin durchgeführt (wegen
des Protokolls vgl. Bl. 51 ff. d.A.), in dem die Klägerin die Klage gegen die Bescheide über
die gesonderte Feststellung nach § 47 Körperschaftsteuergesetz -KStG- und über die
Zinsen zur Körperschaftsteuer zurückgenommen hat. Der Berichterstatter hat das
Verfahren insoweit abgetrennt und unter dem Az. 6 K 6219/08 eingestellt.
Entscheidungsgründe
1.
Urteils des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 12. Dezember 2003 (Az. 2 K
113/02) entgegensteht (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
a)
soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Streitgegenstand ergibt
sich unter Berücksichtigung des Sachverhalts, der der Entscheidung zugrunde lag. Zwar
erwächst nur der Tenor der Entscheidung in Rechtskraft; jedoch ist für die Reichweite der
Bindungswirkung entscheidend, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde lag. Es
kommt demnach für den Umfang der Bindungswirkung auf den vom jeweiligen Gericht
seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Sachverhalt und auf die hierzu
angestellten rechtlichen Erwägungen an, also auf den sog. Entscheidungsgegenstand
(vgl. BFH-Urteil vom 21. November 1989 VII R 3/88, Sammlung der amtlich nicht
veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1990, 650).
b)
Dezember 2003 war die Höhe der Körperschaftsteuer des Jahres 1993. Die Klägerin
begehrte eine Herabsetzung der vom Beklagten festgesetzten Steuer unter dem
Gesichtspunkt, dass stille Reserven in dem übergegangenen Betriebsvermögen in der
Aufnahmebilanz der Klägerin zum 01. April 1993 vollständig aufzudecken sind.
aa) Das FG des Landes Brandenburg hat mit Bindungswirkung für die Beteiligten – und
damit auch für den Senat – festgestellt, dass in der Aufnahmebilanz zum 01. April 1993
ein Geschäftswert anzusetzen ist, soweit sich die von der Klägerin ermittelten Teilwerte
als unzutreffend erweisen. Die Klägerin hat nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 1
UmwStG das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Teilwert angesetzt; denn sie hat
auf der Grundlage des Gesellschafterbeschlusses vom 02. April 1993 und des Berichts
über die Ermittlung der stillen Reserven auf den 01. April 1993 die stillen Reserven der
Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens in vollem Umfang aufgedeckt. Da
die Klägerin allerdings unstreitig einen Geschäftswert nicht aufgedeckt hat, handelt es
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die Klägerin allerdings unstreitig einen Geschäftswert nicht aufgedeckt hat, handelt es
sich im Ergebnis um eine Einbringung zu Zwischenwerten. Denn ein Teilwertansatz liegt
nur vor, wenn jedes einzelne Wirtschaftsgut der Sacheinlage, einschließlich eines
Geschäftswerts, mit dem Teilwert ausgewiesen wird. Wie beim Teilwertansatz ist auch bei
einem Ansatz von Zwischenwerten eine Stufenfolge einzuhalten. Zunächst sind die
bilanzierten materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter aufzustocken und
anschließend die nicht bilanzierten immateriellen Wirtschaftsgüter. Nur ein dann
verbleibender Mehrwert ist als Geschäftswert anzusetzen. Aus den
Entscheidungsgründen des Urteils des FG des Landes Brandenburg vom 10. Dezember
2003 folgt, dass das Gericht keine Wirtschaftsgüter der zweiten Stufe – also bislang nicht
bilanzierte immaterielle Wirtschaftsgüter – angesetzt hat; denn anderenfalls hätte es
diese bislang nicht bilanzierten immateriellen Wirtschaftsgüter ausweisen müssen, und
zwar in voller Höhe, da auch die übrigen Wirtschaftsgüter zu ihrem Teilwert angesetzt
wurden (vgl. Tz. 22.08 Umwandlungssteuererlass unter Berufung auf BFH, Urteil vom 24.
Mai 1984 I R 166/78, BStBl II 1984, 747). Das FG hat vielmehr die aus der Minderung der
Teilwerte der ersten Stufe resultierende Differenz direkt dem Geschäftswert (der insoweit
eine Residualgröße darstellt) zugewiesen.
bb) In der Konsequenz steht die Rechtskraft des Urteils des FG des Landes Brandenburg
vom 10. Dezember 2003 einer Sachentscheidung des Senats darüber entgegen, ob in
der Schlussbilanz auf den 31. Dezember 1993 eine Teilwertabschreibung auf den
derivativen Geschäftswert vorzunehmen ist. Denn mit dem vorliegenden Verfahren
begehrt die Klägerin die erneute Änderung der für das Streitjahr 1993 festgesetzten
Körperschaftsteuer, und zwar wiederum im Zusammenhang mit den steuerlichen Folgen
der Einbringung der Beteiligungen an der KG in die Klägerin und der nachfolgenden
Anwachsung des Vermögens der KG auf die Klägerin. Der Senat kann über diese Fragen
nicht (erneut) entscheiden, da das FG des Landes Brandenburg mit dem formell
rechtskräftigen Urteil vom 10. Dezember 2003 über die Steuerbescheide des
Streitjahres 1993 entschieden hat.
Dem steht nicht entgegen, dass sich das FG des Landes Brandenburg in den
Entscheidungsgründen nur mit den zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen der
Aufnahmebilanz zum 01. April 1993 beschäftigt und keine weiteren Erwägungen über die
Fortentwicklung der einzelnen Bilanzpositionen zum 31. Dezember 1993 angestellt hat.
Denn zum einen hat das FG des Landes Brandenburg bei der Ermittlung der Höhe der
Körperschaftsteuer notwendigerweise die Schlussbilanzergebnisse zum 31. Dezember
1993 und nicht die Ergebnisse der Aufnahmebilanz zum 01. April 1993 zugrunde gelegt.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht
bemerkt, dass es sich hinsichtlich der Verschmelzung und Anwachsung lediglich um
einen Geschäftsvorfall des laufenden Wirtschaftsjahres gehandelt hat. Zum anderen
muss dem „beredten“ Schweigen des FG des Landes Brandenburg hinsichtlich der
Fortentwicklung der Bilanzposition „derivativer Geschäftswert“ entnommen werden, dass
das FG bei seiner Entscheidung gerade nicht davon ausgegangen ist, dass der
Geschäftswert bereits zum 31. Dezember 1993 auf 0 DM abzuschreiben sei.
Insbesondere kann entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung aus der Formulierung des Tenors des
Urteils vom 10. Dezember 2003, wonach dem Beklagten aufgegeben wird, die
geänderten Steuerfestsetzungen zu
errechnen, nicht hergeleitet werden, dass das FG die Frage einer Teilwertabschreibung
auf 0 DM offen lassen wollte. Mit dieser Formulierung wird lediglich ausgedrückt, dass der
Beklagte die in der Entscheidung (sei es im Tenor oder in den Entscheidungsgründen)
zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des Gerichts umfassend und mit allen
Konsequenzen umzusetzen hat.
Die nunmehr streitige Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe im Streitjahr 1993
eine Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert vorzunehmen ist, hätte bereits im
Rahmen des ersten gerichtlichen Verfahrens geklärt werden können und müssen. Dies
steht einer erneuten gerichtlichen Entscheidung zwingend entgegen. Wenn die Klägerin
den Eintritt der Bindungswirkung insoweit hätte verhindern wollen, hätte sie die formelle
Rechtskraft nicht eintreten lassen dürfen.
c)
Verfahren lediglich geltend machen, dass der Beklagte das Urteil des FG des Landes
Brandenburg nicht korrekt umgesetzt hat. Ihr diesbezügliches Vorbringen hat die
Klägerin jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht substanziiert. Der Senat
beschränkt seine Entscheidung daher auf die Frage, ob eine Teilwertabschreibung des
derivativen Geschäftswerts in Betracht kommt (vgl. Schriftsatz des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09. Juli 2008, Bl. 44 d. A., und Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 21. April 2009).
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Streitjahr folgenden Wirtschaftsjahren in Betracht kommt, hat der Senat hier nicht zu
entscheiden. Zudem ist dem Senat nicht bekannt, ob hinsichtlich dieser
Veranlagungszeiträume bereits formelle und/oder materielle Bestandskraft eingetreten
und diese Bescheide somit noch änderbar sind.
3.
nicht zugelassen, da keiner der Revisionsgründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.
Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BFH zur Frage der
Rechtskraft finanzgerichtlicher Urteile ab.
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