Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11.07.2007

FG Berlin-Brandenburg: gerichtshof der europäischen gemeinschaften, eugh, einspruch, verordnung, beendigung, erlass, kommission, zollamt, quelle, strafverfahren

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1992
Aktenzeichen:
1 K 1805/98 Z
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 11a Abs 2 EWGV 1062/87,
EWGV 1429/90
(Keine Gewährung der Drei-Monats-Frist des Art. 11a Abs. 2 VO
(EWG) Nr. 1062/87 erst im Einspruchsverfahren über die
Nacherhebung der Eingangsabgaben)
Tatbestand
Der Beklagte nahm die Klägerin als Hauptverpflichtete im gemeinschaftlichen
Versandverfahren für entstandene Eingangsabgaben in Anspruch.
Die Klägerin ließ am 06. und am 13. Juli 1990 zwei Sendungen mit lebenden Kälbern
(insgesamt 448 Stück) aus Polen am Zollamt F mit der Bestimmungszollstelle B zum
Versandverfahren mit Versandschein T 1 (T 1 VAB II Nr. 1170 und T 1 VAB I Nr. 2737)
abfertigen. Zu beiden Versandscheinen gingen nachfolgend Rückscheine ein, die
augenscheinlich vom Zollamt L abgestempelt und vom Zollamt B als gestellt bestätigt
waren. Am 17. April 1991 unterrichtete das Zollfahndungsamt P den Beklagten darüber,
dass u.a. die streitgegenständlichen Versandverfahren aufgrund gefälschter Zollstempel
unzutreffenderweise als erledigt anerkannt worden seien, und bat den Beklagten, die
Sicherungsgeber entsprechend zu unterrichten. Das Zollfahndungsamt H übersandte
dem Beklagten mit Schreiben vom 23. Januar 1992 die Kopien der Rückscheine mit den
gefälschten spanischen Stempeln. Der Beklagte erhob daraufhin mit Steuerbescheiden
vom 30. Januar und 04. Februar 1992 die Eingangsabgaben für beide Sendungen in einer
Gesamthöhe von 106.321,20 DM (54.361,20 €) nach. Dagegen legte die Klägerin
Einspruch ein.
Der Beklagte unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 02. April 1992 darüber, dass
bei beiden Lieferungen das Versandgut bei der Bestimmungszollstelle nicht gestellt
worden sei, und teilte ihr mit, dass sie den Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung
der Versandverfahren bzw. des Ortes der Zuwiderhandlung bis zum 07. Juli 1992
erbringen könne. Diese Dreimonatsfrist verstrich in der Folge, ohne dass sich die
Klägerin zum Abschluss der Versandverfahren oder zum Ort der Zuwiderhandlung
äußerte.
Die Klägerin begründete ihren Einspruch nachfolgend damit, dass die Rückscheine der
Versanddokumente – wahrscheinlich mit Hilfe von spanischen Amtsträgern – in den
offiziellen Dienstweg eingeschleust worden. Die fraglichen Versandverfahren seien
Gegen- stand krimineller Machenschaften geworden; daher müssten auch andere
Personen als Gesamtschuldner zur Zahlung der Eingangsabgaben aufgefordert werden.
Da das lebende Vieh ihres Wissens Deutschland verlassen habe, sei der Beklagte für die
Abgabenerhebung nicht zuständig. Ferner habe der Beklagte die Klägerin erst nach
Ablauf der in Art. 11a der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission zur
Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens in der
Fassung der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 1429/90 (nachfolgend nur VersandDVO)
vorgesehenen Frist von elf Monaten über die Nichtgestellung der Versandgüter
informiert.
Während des Einspruchsverfahrens übersandte das Zollfahndungsamt H den
Schlussbericht zu den durchgeführten Ermittlungen vom 12.04.1995 an den Beklagten.
Danach sei unter Beteiligung der spanischen und niederländischen Zollbehörden
festgestellt worden, dass der Ort der Zuwiderhandlungen für die hier fraglichen
Versandscheine unbekannt geblieben sei und die Rückscheine mit gefälschten Stempeln
versehen worden seien.
Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1998, auf die Bezug genommen wird (Heft II, Bl.
75-85), wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung
verwies er auf die genannten Feststellungen des Zollfahndungsdienstes sowie darauf,
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verwies er auf die genannten Feststellungen des Zollfahndungsdienstes sowie darauf,
dass ein Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlungen durch die Klägerin nicht erbracht
worden sei. Die Angaben zu Transporten nach Spanien stellten bloße Hinweise dar, die
im Ermittlungsverfahren nicht hätten bestätigt werden können. Dafür, dass die Tiere
nicht nach Spanien gelangt seien, spreche insbesondere der gefälschte Stempel der
Grenzübergangsstelle L. Denn hätten die Viehtransporte die Grenze tatsächlich passiert,
so hätten die Frachtführer ohne weiteres einen echten Stempel der Zollstelle L
bekommen können. Bei der von der Klägerin vorgetragenen Behauptung über die
Beteiligung von spanischen Amtsträgern handele es sich um Spekulationen, für die
keine Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise vorliegen würden. Die elfmonatige Frist
zur Benachrichtigung des Hauptverpflichteten sei eine Ordnungs-, aber keine
Ausschlussfrist. Die verspätete Benachrichtigung der Klägerin sei demnach unerheblich.
Dagegen hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Sie vertieft ihre Begründung aus
dem Einspruchsverfahren und beruft sich zum einen darauf, dass bei einer Beteiligung
spanischer Amtsträger an der betrügerischen Beendigung der Versandverfahren das
Nacherhebungsverbot des Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24.
Juli 1979 Anwendung finden müsse. Wenn das Nacherhebungsverbot schon bei einem
fahrlässig begangenen Irrtum der Bestimmungszollstelle greife, müsse dies um so mehr
für das im Streitfall offensichtlich vorliegende vorsätzliche Handeln der
Bestimmungszollstelle gelten. Sie - die Klägerin - habe auch gutgläubig gehandelt und
den Irrtum der Zollbehörden nicht erkennen können.
Sie bezieht sich zum anderen auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften -EuGH- vom 21. Oktober 1999 (Az.: C-233/98, Zeitschrift für Zölle und
Verbrauchsteuern -ZfZ- 2000, 18) und meint, dass es dem Beklagten bereits im April
1991 möglich gewesen wäre, der Klägerin eine Frist von drei Monaten zum Nachweis des
Ortes der Zuwiderhandlung zu setzen. Da er dies nicht getan habe, müssten unter
Berücksichtigung des genannten EuGH-Urteils die Eingangsabgaben erlassen werden.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass der EuGH in seinem Urteil vom 20. Januar 2005
(Az.: C-300/03, ZfZ 2005, 84) ihre Meinung bestätigt habe, da nach den dortigen
Ausführungen der Abgangsmitgliedstaat bei nicht erledigten Versandverfahren nur dann
zur Abgabenerhebung beim Hauptverpflichteten berechtigt sei, wenn er diesen zuvor
darauf hingewiesen habe, dass er innerhalb einer dreimonatigen Frist den tatsächlichen
Ort der Zuwiderhandlung nachweisen könne. Insbesondere fühlt sich die Klägerin in ihrer
Auffassung bestätigt, wonach ein Verstoß gegen diese Voraussetzung auch später nicht
mehr geheilt werden könne. Die entgegenstehende Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs -BFH- sei damit überholt.
die Steuerbescheide vom 30. Januar 1992 und 04.
Februar 1992 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1998
aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum
Vorverfahren für notwendig zu erklären.
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und erwidert, dass der Klägerin
die Dreimonatsfrist im Rahmen des Einspruchsverfahrens gewährt worden sei. Damit sei
ein etwaiger Verfahrensfehler hinsichtlich der Fristsetzung geheilt worden. Die den EuGH-
Urteilen zugrundeliegenden Sachverhalte enthielten hingegen überhaupt keine
Mitteilung an den Hauptverpflichteten und seien daher mit der im Streitfall vorliegenden
Konstellation einer verspäteten Information nicht vergleichbar.
Mit Beschluss vom 19. Juli 1999 ist das Ruhen des Verfahrens bis einen Monat nach
Abschluss des beim Landgericht O geführten Strafverfahrens ... angeordnet worden. In
diesem Strafverfahren ist ein Teilkomplex des Lebendviehschmuggels (48 Fälle)
behandelt worden, der die streitgegenständlichen Versandverfahren jedoch nicht
beinhaltet hat. Nachdem das Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Freispruch der
Angeklagten beendet worden ist, ist das hiesige Verfahren im Januar 2004 wieder
aufgenommen worden.
Der Senat hat das Klageverfahren am 12. Oktober 2005 in analoger Anwendung des §
74 der Finanzgerichtsordnung -FGO- ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften im Wege des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 234 Satz 2
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die nachfolgende Frage zur
Beantwortung vorgelegt:
Ist eine nationale Zollverwaltung berechtigt, die Abgaben vor Gewährung
der Frist des Art. 11a Abs. 2 VO (EWG) 1062/87 i.d.F. der VO (EWG) 1429/90
zum Ort der Zuwiderhandlung buchmäßig zu erfassen und diese Frist
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zum Ort der Zuwiderhandlung buchmäßig zu erfassen und diese Frist
rechtswirksam erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren zu setzen?
Der europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 8. März 2007, Az.: C-44/06, die
vorgelegte Frage wie folgt beantwortet:
Art. 11 a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom
27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1429/90 der
Kommission vom 29. Mai 1990, ist dahin auszulegen, dass der
Mitgliedstaat, zu dem die Abgangszollstelle gehört, dem
Hauptverpflichteten die Dreimonatsfrist, innerhalb derer er den Nachweis
der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens oder den
Nachweis, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist,
erbringen kann, nicht nach Erlass der Entscheidung, die Eingangsabgaben
zu erheben, in einem Verfahren über einen gegen diese Entscheidung
eingelegten Einspruch gewähren darf.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da
die Beteiligten dieser Verfahrensweise zuvor zugestimmt hatten (§ 90 Abs. 2 FGO).
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Steuerbescheide vom 30. Januar und vom 4.
Februar 1992 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1998 sind rechtswidrig und
verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).
Der Beklagte hat die erforderliche Fristsetzung für den Nachweis der ordnungsgemäßen
Durchführung des Versandverfahrens bzw. zum Ort der Zuwiderhandlung erst nach der
Erhebung der Eingangsabgaben, nämlich im Einspruchsverfahren gegen den
Abgabenbescheid gewährt. Damit ist der Bescheid rechtswidrig. In Art. 11a VersandDVO
ist vorgeschrieben, dass falls eine Sendung der Bestimmungszollstelle nicht gestellt und
der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, die Abgangszollstelle dies
dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich und spätestens vor Ablauf des 11.
Monats gerechnet vom Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mitteilt.
Ferner ist in Abs. 2 der Vorschrift geregelt, dass die dem Hauptverpflichteten zu
setzende Frist zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung des
Versandverfahrens bzw. zum tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung 3 Monate beträgt.
Falls der Nachweis über die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens bzw.
über den Ort der Zuwiderhandlung nicht rechtzeitig erbracht wird, so erhebt der
zuständige Mitgliedsstaat die betreffenden Zölle und sonstigen Abgaben. Zur
Anwendung dieser Vorschrift hat sich der EuGH mehrfach geäußert. So hat er in seinem
Urteil vom 14. November 2002 C-112/01 (ZfZ 2003, 50), klargestellt, dass die
Nichteinhaltung der Elfmonatsfrist in einem Fall der Parallelvorschrift des Art. 379
Zollkodex-Durchführungsverordnung nicht zum Erlöschen der in der Person des
Hauptverpflichteten entstandenen Zollschuld führt; es handelt sich hier laut EuGH nur
um eine Verfahrensregel, die sich innerdienstlich an die Verwaltungsbehörden richtet.
Allerdings ist die Gewährung der Dreimonatsfrist zum Nachweis der ordnungsgemäßen
Beendigung des Versandverfahrens bzw. zum Ort der Zuwiderhandlung unabdingbar,
um die Erhebung der Abgaben beim Hauptverpflichteten durchführen zu können. Falls
dem Hauptverpflichteten diese Frist nicht eingeräumt wurde, entsteht zwar die
Zollschuld nach Art. 203 Zollkodex, jedoch darf die Abgangszollstelle die entstandenen
Abgaben nicht beim Hauptverpflichteten erheben (Urteile vom 21. Oktober 1999 C-
233/98 Lensing und Brockhausen, a.a.O.; und vom 21. Januar 2005 C-300/03 Honeywell,
a.a.O.). Der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört, kann die Einfuhrabgaben
nur erheben, wenn er den Hauptverpflichteten zuvor darauf hingewiesen hat, dass er
über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die verlangten Nachweise zu erbringen, und
wenn diese Nachweise nicht innerhalb der besagten Frist erbracht worden sind. Nach
Ansicht des EuGH ist es nicht zulässig, die Frist nach Erlass der Entscheidung der
zuständigen Behörden, die Eingangsabgaben zu erheben, erstmalig in einem Verfahren
über einen gegen diese Entscheidung eingelegten Einspruch zu gewähren. Das muss
erst recht für einen Fall gelten, in dem der Abgabenbescheid unmittelbar vollstreckbar
ist. Ein solcher verspäteter Hinweis auf diese Frist verstößt gegen Art. 11a Abs. 2
VersandDVO und verletzt den in dieser Bestimmung postulierten Anspruch des
Hauptverpflichteten, seinen Standpunkt zur Ordnungsgemäßheit des Versandverfahrens
vor Erlass der an ihn gerichteten Entscheidung über die Abgabenerhebung, die seine
Interessen erheblich berührt, in zweckdienlicher Weise zu Gehör zu bringen und
nachzuweisen. Die Wahrung dieses Anspruchs ist aber ein fundamentaler Grundsatz des
Gemeinschaftsrechts, der in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen
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Gemeinschaftsrechts, der in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen
beschwerenden Maßnahme führen können, einschließlich des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens, sichergestellt werden muss (Urteil des EuGH vom 8. März 2007 C-
44/06, unter Bezugnahme auf vorangegangene Entscheidungen des EuGH, ZfZ 2007,
103). Nach Maßgabe der voranstehenden EuGH-Entscheidung hat der Beklagte
rechtswidrig gehandelt, als er der Klägerin erst nach Erlass des Abgabenbescheids,
nämlich im Rahmen des Einspruchsverfahrens die besagte Dreimonatsfrist zur
Nachweisführung gewährt hat. Damit konnte die Zuständigkeit der Abgangsstelle zur
Abgabenerhebung nicht begründet werden. Nach alledem waren die angefochtenen
Steuerbescheide sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung
mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig, da die
Sach- und Rechtslage nicht so einfach war, dass sich die Klägerin hätte selbst vertreten
können (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO).
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