Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

FG Berlin: verzicht, arbeitslohn, begriff, einspruch, zustand, fahrzeug, schadenersatz, abgrenzung, privatsphäre, betriebsstätte

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Gericht:
FG Berlin 6. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1997
Aktenzeichen:
6 K 6404/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, §
8 Abs 3 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr
4 S 2 EStG 1997
(Durch die pauschale Kraftfahrzeug-Nutzungsentnahme nach
der 1 v.H.-Methode in § 6 Abs 1 Nr.4 Satz 2 EStG sind auch die --
bei einer Privatfahrt angefallenen-- außergewöhnlichen
Kraftfahrzeugkosten abgegolten)
Tatbestand
Der Kläger bezog im Streitjahr 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der
Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH. Mit Bescheid vom 06. August
1998 wurde er zunächst erklärungsgemäß (damals noch zusammen mit seiner Ehefrau)
veranlagt.
Im Rahmen einer beim Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde
festgestellt, dass der Kläger am 10. April 1997 bei einer beruflich bedingten
(Trunkenheits-) Fahrt mit dem firmeneigenen PKW, Typ BMW 730i, einen Verkehrsunfall
verursacht hatte, der zum Totalschaden führte. Der Arbeitgeber verkaufte den PKW am
24. April 1997 für 11.500,- DM; Schadenersatzforderungen gegen den Kläger wurden
nicht geltend gemacht.
Der Beklagte änderte nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO- den
Einkommensteuerbescheid für 1997 und erhöhte den Arbeitslohn um die Differenz
zwischen dem Zeitwert des PKW zum Unfallzeitpunkt (51.860,- DM) und dem erzielten
Verkaufserlös in Höhe von 11.500,- DM, also um rund 40.000,- DM; dies führte zu einer
steuerlichen Mehrbelastung (einschl. Zinsen u. Solidaritätszuschlag) in Höhe von
26.220,70 DM = 13.406,- €.
Gegen den geänderte Einkommensteuerbescheid vom 28. November 2001 legte der
Kläger rechtzeitig Einspruch ein; danach sei die Berechnung des geldwerten Vorteils
falsch. Durch die Anwendung der 1%-Regelung sei die Nutzungsentnahme einschließlich
der außergewöhnlichen (Unfall-) Kosten vollständig abgegolten. Zur Begründung
verweist er auf eine Rundverfügung der Oberfinanzdirektion -OFD- Kiel vom 19. Juli 2001.
Im übrigen läge beim Arbeitgeber mangels Entnahmehandlung und Entnahmewille gar
keine Entnahmehandlung vor.
Mit Einspruchsentscheidung vom 28. August 2002 wies der Beklagte den Einspruch als
unbegründet zurück. Danach habe der Kläger das firmeneigene Fahrzeug im
alkoholisierten Zustand beschädigt; insoweit habe dem Arbeitgeber ein
Schadenersatzanspruch zugestanden. Der Verzicht des Arbeitgebers auf diese
Schadenersatzforderung sei ein ausreichendes Indiz für einen Erlasswillen und begründe
einen geldwerten Vorteil im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG-,
der im Streitjahr zugeflossen sei. Die 1% Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG dagegen
sei nur für die Ermittlung der Nutzungsentnahme anzuwenden; maßgeblich für die
Bemessung des geldwerten Vorteils sei jedoch die Höhe der dem Arbeitgeber
zustehenden Schadensersatzforderung.
Mit der rechtzeitig hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Einen nach Klageerhebung beim Beklagten gestellten Aussetzungsantrag hat dieser mit
Bescheid vom 27. September 2002 unter Bezugnahme auf ein Urteil des
Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27. März 1992 (VI R 145/89, BStBl. II 1992, S. 837)
zurückgewiesen.
Dem daraufhin bei Gericht gestellten Aussetzungsantrag hat der Senat mit Beschluss
vom 20. März 2003 entsprochen und die Aussetzung der Vollziehung angeordnet (6 B
6494/02).
Der Kläger hat beantragt,
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abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 1997 vom 26. September 2005
und dem geänderten Einkommensteuerbescheid 1997 vom 28. November 2001 in der
Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28. August 2002 die Einkommensteuer 1997
auf 231.296,00 DM festzusetzen sowie
hilfsweise,
für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen sowie
hilfsweise,
für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Er hält auch angesichts des Senatsbeschlusses vom 20. März 2003 die
Einspruchsentscheidung weiterhin für zutreffend. Danach sei zu unterscheiden zwischen
der Ermittlung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 EStG und der Gewährung eines weiteren,
zusätzlichen Vorteils dadurch, dass der Arbeitgeber auf eine realisierbare
Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitnehmer verzichtet habe. Dieser durch
das Dienstverhältnis veranlasste Verzicht habe zu einer Verbesserung der
Vermögenslage des Klägers geführt und stelle somit Arbeitslohn im Sinne von § 8 Abs. 3
EStG dar. Es handele sich um zwei verschiedene Tatbestände.
Mit Bescheid vom 26. September 2005 hat der Beklagte die Vorläufigkeitsregelungen
nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO auf den neuesten Stand gebracht.
Die den Streitfall betreffenden Steuerakten zur Steuer-Nr.: xxx (3 Bände) haben
vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet; der Kläger ist durch den angegriffenen Bescheid in
seinen Rechten verletzt, da er rechtswidrig ist (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -
FGO-).
Der Kläger als Arbeitnehmer der X-GmbH durfte den betrieblichen PKW zu Privatfahrten,
zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nutzen.
Entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG wurde für diese private Nutzung des PKW für
jeden Kalendermonat 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der
Erstzulassung zuzüglich der Kosten der Sonderausstattungen einschließlich der
Umsatzsteuer angesetzt. Durch die pauschale Ermittlung der Nutzungsentnahme nach
der 1%-Methode sind auch die außergewöhnlichen Kraftfahrzeugkosten abgegolten. Das
gilt auch dann, wenn diese Kosten eindeutig bei einer Privatfahrt bzw. einer betrieblich /
beruflich veranlassten Fahrt angefallen sind.
Der Kläger hat als Arbeitnehmer auf einer beruflichen Fahrt im alkoholisierten Zustand
den firmeneigenen PKW beschädigt; insoweit steht grundsätzlich dem Arbeitgeber ein
Anspruch auf Ersatz des Schadens zu. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verzicht
des Arbeitgebers auf Schadenersatz für den Kläger (= Arbeitnehmer) einen geldwerten
Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG darstellt oder ob durch die Anwendung der 1%-
Methode auch die Unfallkosten bzw. der Verzicht auf Ersatz der Unfallkosten als
außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten abgegolten sind.
Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass die streitigen Kosten bzw. der Verzicht
auf Ersatz dieser Kosten zu den für das Kraftfahrzeug insgesamt entstandenen
Aufwendungen (gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen) gehören und damit mit dem
pauschalen Nutzungswert abgegolten sind.
Diese Vorschrift über den pauschalen Nutzungswert ist eine gesetzliche Spezialregelung
für Kraftfahrzeug-Nutzungsentnahmen. Als Spezialregelung verdrängt diese Regelung
die sonst für Nutzungsentnahmen geltenden nicht gesetzlich geregelten, sondern von
der Recht-sprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze. Dabei bezieht sich der
speziale gesetzliche Charakter der Regelungen über den Kfz-Nutzungswert nicht allein
auf die Bewertung des Nutzungswerts. Vielmehr handelt es sich um spezielle
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auf die Bewertung des Nutzungswerts. Vielmehr handelt es sich um spezielle
Aufteilungsregelungen für die Abgrenzung der Einkunftssphäre von der Privatsphäre. Im
betrieblichen Bereich sollen sie abschließend die Abgrenzung des
Betriebsausgabenabzugs von Privataufwendungen regeln. Die Pauschalierung dient nicht
zuletzt der Vereinfachung, indem sie sowohl auf die Ermittlung der konkret
durchgeführten Fahrten als auch auf die Zuordnung der tatsächlichen
Kraftfahrzeugaufwendungen zu den jeweiligen Fahrten verzichtet. Aus der
Pauschalierungsfunktion folgt, dass mit dem Ansatz des pauschalen Nutzungswerts die
gesamte private Kfz-Nutzung abgegolten ist; daneben ist kein Raum für den Ansatz
eines weiteren Sachbezugs nach § 8 Abs. 3 EStG.
Zu den durch den pauschalen Nutzungswert abgegoltenen gesamten
Kraftfahrzeugaufwendungen gehören auch Unfallkosten, soweit sie Schäden an dem
Fahrzeug, für das der Nutzungswert zu ermitteln ist, betreffen (vgl. hierzu in einem
vergleichbaren Fall Finanzgericht Köln, Urteil vom 08. Dezember 2004, 14 K 2612/03,
abgedruckt in EFG 2005, S. 589). Der Begriff der gesamten Kraftfahrzeugkosten ist
identisch mit dem für die Bewertung von Nutzungsentnahmen verwandten Begriff der
tatsächlichen Selbstkosten. Die tatsächlichen Selbstkosten bestehen aus den
Gesamtaufwendungen (Gesamtkosten) für das Wirtschaftsgut; dies sind die beweglichen
(variablen) und die festen (fixen) Kosten einschließlich der Absetzungen für Abnutzung,
die der Betrieb für das Wirtschaftsgut aufwendet. Zu den variablen Kosten gehören auch
Unfallkosten für ein gemischt genutztes Kraftfahrzeug.
Soweit der Beklagte annimmt, die Nichtaktivierung einer Schadenersatzforderung sei ein
ausreichendes Indiz für einen Erlasswillen mit der Folge, dass die Regelung über den
pauschalen Nutzungswert als Spezialregelung der Nutzungsentnahme nicht anwendbar
ist, teilt der Senat nicht. Für eine Sachentnahme fehlt es schon, worauf der
Klägervertreter zutreffend hingewiesen hat, an dem erforderlichen Entnahmewillen, das
Kraftfahrzeug vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen zu überführen.
Aufgrund des Wesens der Nutzungswertpauschalierung und ihrer Abgeltungsfunktion ist
auch eine veranlassungsbezogene Zuordnung konkreter Aufwendungen zu einzelnen
Fahrten ausgeschlossen. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob ein
Unfall mit einem betrieblichen Kraftfahrzeug sich auf einer Privatfahrt oder einer
betrieblichen Fahrt ereignet hat. Ebenso wenig ist es erheblich, ob ein Unfall - wie im
vorliegenden Fall - schuldhaft verursacht worden ist.
Im Streitfall war die private Kraftfahrzeugnutzung einschließlich der Unfallkosten bzw. des
Verzichts auf Ersatz der Unfallkosten durch Anwendung des pauschalen Nutzungswerts
nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgegolten (vgl. im Ergebnis auch Finanzgericht Köln, Urteil
vom 08. Dezember 2004, a.a.O.). Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten
handelt es sich nicht um zwei unterschiedliche Tatbestände; der Kläger als Arbeitnehmer
hat nicht neben dem Sachbezug (Privatnutzung des firmeneigenen PKW) noch zusätzlich
- durch den Verzicht auf Schadenersatz seitens des Arbeitgebers - einen geldwerten
Vorteil erlangt, der als Arbeitslohn gemäß § 8 Abs. 3 EStG zu erfassen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-; die
Ermittlung des Streitwertes beruht auf den §§ 13 Abs. 2, 25 Gerichtskostengesetz -GKG-.
Die Revision hat der Senat zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick darauf, ob
sämtliche, auch außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten durch den Ansatz des
pauschalen Nutzungswertes abgegolten sind, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
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