Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 25.06.2008

FG Berlin-Brandenburg: erfüllungs statt, einkünfte, anschaffungskosten, vermietung, nachlass, verpachtung, miteigentumsanteil, pflichtteil, abgeltung, unentgeltlich

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1999
Aktenzeichen:
3 K 1012/06 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, §
7 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG
1997, § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG
1997, § 2303 BGB, § 364 Abs 1
BGB
Entgeltlichkeit der Übertragung von Grundbesitz aus der
Erbmasse auf den Pflichtteilsberechtigten zur Erfüllung des
Pflichtteilsanspruchs
Tatbestand
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR-, welche
durch die Vermietung eines Mietwohngrundstückes Einkünfte im Sinne des § 21
Einkommensteuergesetz -EStG- erzielt. Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der
gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für
1999. Allein streitig ist die Frage, ob die Sonderwerbungskosten der Miteigentümerin Y.
(= Beigeladene) um die anteilige Absetzung für Abnutzung -AfA- auf weitere
Anschaffungskosten in Höhe von 315.000,- DM zu erhöhen sind.
Die Klägerin bestand bis zum 30. Juni 1999 aus den damaligen Feststellungsbeteiligten
A. und B.. Ab 1. Juli 1999 trat die Beigeladene an die Stelle des Gemeinschafters A. Dem
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Feststellungsbeteiligte A. wurde mit dem Tod seiner Ehefrau C. am ... November
1997 deren testamentarischer Alleinerbe. Die Eheleute A. und C. hatten einen
gemeinsamen Sohn, D., der erst nach dem Tode von A. Alleinerbe sein sollte
(Schlusserbe im Sinne des § 2269 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Die
Erblasserin hatte ferner zwei Töchter, Frau E., und die Beigeladene. Nach dem
Testament der Erblasserin vom 6. April 1986 sollten die Töchter lediglich den Pflichtteil
erhalten. Nachdem die Töchter gegenüber dem (erstgenannten) Alleinerben ihren
Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hatten, einigten sich dieser und die Töchter darauf,
dass jeder Tochter ein Pflichtteil in Höhe von 340.000,- DM zustehe. Da die Tochter E.
auf einer Geldauszahlung bestand, dies aber zu einem hohen Barmittelabfluss aus dem
Nachlass geführt hätte, einigten sich die Töchter mit dem Alleinerben Anfang 1999
zunächst auf eine anteilige Auszahlung von jeweils 25.000,- DM durch die Überlassung
von Nachlassgegenständen und Schmuck der Erblasserin.
Zum Nachlass der Erblasserin gehörte u.a. ein hälftiger Miteigentumsanteil an dem
Grundstück X.. Mit dem Tode der Erblasserin ging dieser hälftige Miteigentumsanteil im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleinerben A. über. Um die Pflichtteilsfrage
zu lösen, versuchte die Beigeladene sich mit der Grundstücksmiteigentümerin B.
darüber zu verständigen, das zum Nachlass gehörende Grundstück gemeinsam zu
bewirtschaften. Dies setzte das Einverständnis des Alleinerben voraus, seinen
Grundstücksanteil auf die Beigeladene zu übertragen. Den ihrer Schwester zustehenden
Pflichtteil wollte die Beigeladene direkt an diese auszahlen, soweit Frau B. mit einer
Grundschuldbelastung des Grundstückes einverstanden war.
Nach Teilauszahlung des Pflichtteils von jeweils 25.000,- DM kamen die Töchter und der
Alleinerbe mit schriftlicher Vereinbarung vom 27. Juni 1999 überein, dass der Alleinerbe
den ursprünglich zum Nachlass gehörenden, zwischenzeitlich an ihn im Wege der
Erbfolge übergegangenen Miteigentumsanteil an dem streitigen Grundstück auf die
Beigeladene übertrage. Zugleich sollte die Beigeladene gegenüber dem Alleinerben
verpflichtet sein, den ihrer pflichtteilsberechtigten Schwester zustehenden restlichen
Pflichtteilsanspruch in Höhe von 315.000,- DM zu erfüllen.
Dementsprechend schlossen der Alleinerbe und die Beigeladene den notariellen Vertrag
vom 29. Juni 1999 (Bl. 41 ff. der Streitakte; UR-Nr. … des Notars F.), in dem die
Verpflichtung zur Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück sowie die
Auflassung desselben an die Beigeladene festgehalten wurden. Nutzen und Lasten
sollten nach dem Willen der Vertragsparteien auf die Beigeladene am 1. Juli 1999
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sollten nach dem Willen der Vertragsparteien auf die Beigeladene am 1. Juli 1999
übergehen. Des Weiteren verpflichtete sich die Beigeladene, an ihre Schwester einen
Betrag von 315.000,- DM zu entrichten. Nach Zahlung wurde die Beigeladene aufgrund
der Auflassungserklärung vom 29. Juni 1999 am 6. April 2000 als Miteigentümerin des
streitigen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Am 27. März 2000 reichte die
Klägerin, vertreten durch die Beigeladene als Bevollmächtigte, die Erklärung zur
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den
Veranlagungszeitraum 1999 ein. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden
wie folgt erklärt:
In der Erklärung ging die Klägerin davon aus, dass die Beigeladene die Zahlung von
315.000,- DM an ihre Schwester und ihren eigenen Anteil (Pflichtteil) von 315.000,- DM,
in der Summe also 630.000,- DM (+ Nebenkosten von 3.083,52 DM, Bl. 172
Feststellungsakte I) als Anschaffungskosten für den hälftigen Grundstücksanteil
aufgewendet habe. Entsprechend berücksichtigte sie die auf das Wirtschaftsgut
Gebäude nach Maßgabe der anteilig angenommenen Anschaffungskosten (= unstreitig
81,3%) entfallenden Absetzungen für Abnutzungen von 2 % pro Jahr, im Streitjahr
bezogen auf die Zeit der Zugehörigkeit der Beigeladenen zur Klägerin (= ½ Jahr).
Mit Bescheid vom 25. Juli 2000 stellte der Beklagte die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung abweichend folgendermaßen fest:
Dabei erkannte der Beklagte Anschaffungskosten der Beigeladenen nur insoweit an, als
die Beigeladene diese an ihre Schwester gezahlt hatte, also in Höhe von 315.000,- DM +
Nebenkosten von 3.083,52 DM, in der Summe somit 318.083,52 DM. Eine
weitergehende Berücksichtigung unterblieb. Daneben berücksichtigte der Beklagte im
Hinblick auf den seines Erachtens unentgeltlichen Erwerb einen AfA-Betrag in Höhe von
599,88 DM wegen der Fortführung der Abschreibung des Rechtsvorgängers (=
Erblasserin) als weiteren (Sonder-)Aufwand der Beigeladenen.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember
2005) hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, der zum Erwerb des Grundstücks eingesetzte Pflichtteilsanspruch
der Beigeladenen in Höhe von 315.000,- DM sei als - weitere - Anschaffungskosten der
Beteiligung an der Klägerin zu behandeln und, soweit er auf das Gebäude als
abnutzbares Wirtschaftsgut entfalle (= 256.095,- DM), im Wege der AfA als
Sonderwerbungskosten der Beigeladenen zu berücksichtigen. Damit wäre nach
Auffassung der Klägerin ein weiterer Betrag von jährlich 5.121,90 DM als Absetzungen
für Abnutzungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu
berücksichtigen. Für das Streitjahr ergäben sich daraus weitere Abschreibungen in Höhe
von 1.961,07 DM (5.121,90 DM x 50% <½ Jahr> = 2.560,95 DM ./. 599,88 DM <=
bereits gewährte AfA des Rechtsvorgängers> = 1.961,07 DM), um die die streitige
Feststellung nach unten zu korrigieren sei.
Der Bundesfinanzhof -BFH- habe seine frühere Rechtsprechung, wonach die
Übertragung von Nachlassgrundstücken auf den Pflichtteilsberechtigten zur Erfüllung
des Pflichtteilsanspruchs nicht zu Nachlassverbindlichkeiten in Höhe des Nennwerts des
Pflichtteilsanspruchs führte, durch Urteil vom 7. Oktober 1998 aufgegeben (II R 52/96,
Bundessteuerblatt -BStBl- II 1999, 50). Den Gründen dieses Urteils sei zu entnehmen,
dass der BFH auch für steuerliche Zwecke entsprechend der zivilrechtlichen Regelung (§
2303 BGB) in Pflichtteilsverbindlichkeiten reine Geldschulden sehe, die zu
entsprechendem Aufwand des Verpflichteten in Höhe des Nennwerts der Verbindlichkeit
führe. Dementsprechend habe der Pflichtteilsberechtigte, der sich an Erfüllungs statt
zum Ausgleich seines auf Geldzahlung gerichteten Pflichtteilsanspruchs einen
Nachlassgegenstand vom Erben übertragen lasse, in Höhe des Nennwerts seines
Pflichtteilsanspruchs Anschaffungskosten für den übertragenen Nachlassgegenstand. Es
könne keinen Unterschied machen, ob sich der Pflichtteilsberechtigte zunächst seinen
Pflichtteil auszahlen lasse und sodann mit dem Geld einen Nachlassgegenstand vom
Erben erwerbe, oder ob - wie im Streitfall - quasi im abgekürzten Zahlungswege der
Pflichtteilsanspruch direkt durch Übertragung des Nachlassgegenstandes erfüllt werde.
unter Änderung des Bescheides über die gesonderte
und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1999 vom 27.
Juli 2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember
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Juli 2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember
2005 weitere Sonderwerbungskosten der Beigeladenen in Höhe von
1.961,07 DM zu berücksichtigen.
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte geht nach wie vor von einem unentgeltlichen Erwerb aus, soweit der
Pflichtteilsanspruch der Beigeladenen gegen den Erben durch Übertragung des
Miteigentumsanteils an dem Grundstück der Klägerin erfüllt wurde.
Die Abgeltung eines Erbersatzanspruchs (Pflichtteilsanspruch) durch Übertragung eines
Nachlassgrundstücks führe beim Pflichtteilsberechtigten nicht zu Anschaffungskosten.
Es fehle an dem für die Bejahung von Anschaffungskosten erforderlichen
Leistungsaustausch. Der Pflichtteilsberechtigte erwerbe in diesen Fällen den
Nachlassgegenstand unmittelbar und unentgeltlich aus dem Nachlass. Er könne daher
nur die AfA auf die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers (Erblassers) fortführen,
was im Streitfall vom Beklagten beachtet worden sei.
Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Ansicht angeführte BFH-Rechtsprechung sei zur
Grunderwerbsteuer und zur Erbschaftsteuer ergangen und daher auf die
ertragsteuerliche Behandlung nicht übertragbar.
Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Februar 2008 Frau Y. gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1
Finanzgerichtsordnung -FGO- zum Verfahren beigeladen.
Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung neben der Streitakte die vom Beklagten für die
Klägerin zur Steuernummer … geführte Feststellungsakte (Band I) vorgelegen, auf deren
Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin wird durch den angegriffenen Feststellungsbescheid in ihren Rechten
verletzt, da dieser Bescheid rechtswidrig ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Die Beteiligten der Klägerin erzielen durch die Gebrauchsüberlassung auf Zeit des
Hausgrundstücks X. gemeinsam Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne
des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Gemäß § 179 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 180
Abs. 1 Nr. 2. a) Abgabenordnung -AO- werden die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte
und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert
und einheitlich festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die
Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Dass eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) auch im Verfahren der einheitlichen und gesonderten
Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich
beteiligtenfähig und klagebefugt ist, hat der BFH in mittlerweile gefestigter
Rechtsprechung mehrfach bestätigt (BFH-Urteile vom 18. Mai 2004, IX R 83/00, BStBl II
2004, 898 und vom 18. Mai 2004, IX R 42/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter
Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 168; Beschluss vom 16. Oktober 2006, IX B
7/05, BFH/NV 2007, 238).
Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Einkünftefeststellung sind die durch die
Beteiligten der Klägerin gemeinsam erzielten Einkünfte einerseits sowie die im
Zusammenhang mit der Beteiligung stehenden Sondereinnahmen und
Sonderwerbungskosten jedes der Beteiligten andererseits. Da vorliegend ausschließlich
über die Höhe der Sonderwerbungskosten der Beteiligten Frau Y. gestritten wird,
bedurfte es weder einer Hinzuziehung (§ 360 Abs. 3 AO) noch einer Beiladung (§ 60 Abs.
3 FGO) des im Streitjahr ausgeschiedenen Gesellschafters der Klägerin A., da dieser
unter keinem denkbaren Gesichtspunkt durch den Ausgang dieses Verfahrens
steuerrechtlich betroffen sein kann (vgl. BFH, Urteile vom 22. Mai 1990, VIII R 120/86,
BStBl II 1991, 780 und vom 26. April 1995, XI R 80/94, BFH/NV 1996, 37; Brockmeyer in
Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 360 Rz. 4 f.; Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 60 Rz.
65, Stichwort „Nichtbetroffensein“). Denn da sich die Klage der Feststellungsbeteiligten
Y. (Beigeladene) nur gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung ihrer
Sonderwerbungskosten richtet, ist nur diese Feststellung Streitgegenstand. Aufgrund
des eingeschränkten Klagebegehrens, an das der Senat gebunden ist (vgl. BFH-Urteil
vom 1. Dezember 1987, IX R 170/83, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE-
152, 101), ist der festgestellte Gesamtüberschuss der von den Gesellschaftern der
Klägerin gemeinsam erzielten Einkünfte, der eine selbständige Besteuerungsgrundlage
i.S. von §§ 157 Abs. 2, 182 Abs. 1 AO darstellt, in Bestandskraft erwachsen (vgl. BFH,
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i.S. von §§ 157 Abs. 2, 182 Abs. 1 AO darstellt, in Bestandskraft erwachsen (vgl. BFH,
Urteil vom 26. Februar 2002, IX R 20/98, BStBl II 2002, 796 m.w.N.).
Die von der Beigeladenen aufgewendeten Kosten für die Anschaffung des anteiligen
Eigentums an den der Abnutzung unterliegenden Wirtschaftsgütern der Klägerin, hier
also im Wesentlichen das auf dem Gesellschaftsgrundstück aufstehende
Mietwohngebäude, sind gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2. a) EStG nur im Wege der
Absetzung für Abnutzung in jährlichen Raten von 2 vom Hundert als Werbungskosten (§
9 EStG) abzugsfähig; da es sich insoweit um persönlich von der Beigeladenen getragene
Anschaffungskosten handelt, sind die daraus resultierenden AfA-Beträge als
Sonderwerbungskosten der Beigeladenen zu berücksichtigen.
Die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung sind im Ergebnis um
weitere Sonderwerbungskosten der Beigeladenen in Höhe von 1.961,07 DM zu
vermindern. Die Anschaffungskosten der Beigeladenen für den hälftigen
Miteigentumsanteil an der Klägerin betrugen nicht, wie vom Beklagten berücksichtigt,
lediglich 318.083,52 DM sondern 633.083,52 DM. Denn die Beigeladene hat auch
insoweit, als sie sich zur Abgeltung ihres Pflichtteilsanspruchs einen Anteil an dem
Grundstück X. vom Erben übertragen ließ, diesen entgeltlich erworben.
Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht am Nachlass beteiligt, er hat lediglich einen
schuldrechtlichen Anspruch auf Wertersatz in Geld gegenüber dem Erben (vgl. § 2303
BGB). Für den Bereich der betrieblichen Einkünfte hat der BFH entschieden, dass dann,
wenn zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen die Pflichtteilsberechtigten an einem
Unternehmen des Erben beteiligt werden, darin ein entgeltliches Rechtsgeschäft liegt,
weil der Erbe im Gegenzug für die Beteiligung von einer Verbindlichkeit befreit wird (BFH,
Urteil vom 16. Dezember 2004, III R 38/00, BStBl II 2005, 554). Entsprechendes hat der
BFH entschieden, wenn zur Abgeltung von Ansprüchen auf Zugewinnausgleich dem
einen Ehegatten Betriebsvermögen oder Anteile von wesentlichen Beteiligungen i.S.d.
§ 17 EStG übertragen werden. In beiden Fällen kommt auch eine analoge Anwendung
des § 6 Abs. 3 EStG nicht in Betracht. Beide Ansprüche sind kraft Gesetzes mit der
Auflösung der Zugewinngemeinschaft bzw. mit dem Tod des Erblassers entstanden. Die
Übertragung von Betriebsvermögen zur Befriedigung dieser Ansprüche beruht jedoch
auf einer hiervon zu trennenden Vereinbarung der Beteiligten (vgl. Anmerkung von
Heger zum BFH-Urteil III R 38/00 in: juris Praxis Report - Steuerrecht -jurisPR-SteuerR-
17/2005, Anm. 6).
Diese für die Gewinneinkünfte entwickelten Grundsätze sind nach Auffassung des
erkennenden Senats im Falle der vorliegend zu beurteilenden Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung entsprechend anwendbar und führen im Ergebnis zur Annahme von
Anschaffungskosten des Pflichtteilsberechtigten. Denn wie im Falle der Übertragung von
Anteilen an einem Gewerbebetrieb zur Erfüllung von Pflichtteils- oder
Zugewinnausgleichsansprüchen erfordert die Übertragung des (Mit-)Eigentums an
einem Nachlassgegenstand eine vom Erwerb des Pflichtteilsanspruchs durch Erbfall (vgl.
§§ 2303, 2317 BGB) zu trennende weitere schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Erben
und Pflichtteilsberechtigten. Diese Vereinbarung, hier also der notariell beurkundete
Vertrag, durch den der Miteigentumsanteil am Grundstück vom Erben auf die
pflichtteilsberechtigte Beigeladene übertragen wurde, diente der Befreiung des Erben
von seiner Nachlassverbindlichkeit gegenüber der Pflichtteilsberechtigten; es handelt
sich somit um ein entgeltliches Rechtsgeschäft, welches der Erfüllung des (gesetzlich
erworbenen) Pflichtteilsanspruchs diente. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach der
Auslegungsregel des § 2304 die Zuwendung des Pflichtteils nicht als Erbeinsetzung
anzusehen ist, was im vorliegenden Streitfall unstreitig gegeben ist. Denn im
Unterschied zum Erben, auf den kraft Gesetzes gemäß § 1922 BGB das Vermögen des
Erblassers unentgeltlich übergeht, erwirbt der Pflichtteilsberechtigte durch den Erbfall
unentgeltlich lediglich einen schuldrechtlichen Wertersatzanspruch gegen den Erben; die
Erfüllung dieses schuldrechtlichen Anspruchs ist demgegenüber ein entgeltlicher
Vorgang (so auch BFH, Urteil vom 7. Oktober 1998, II R 52/96, BStBl II 1999, 23). Setzt
der Pflichtteilsberechtigte das zum Ausgleich vom Erben erlangte Geld ein, um ein
Wirtschaftsgut aus dem Nachlass vom Erben zu erwerben, so handelt es sich insoweit
unstreitig um einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang. Nichts anderes kann aber
gelten, wenn im abgekürzten Zahlungsweg der Erbe zur Erfüllung seiner Verpflichtung
gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten aufgrund gesonderter schuldrechtlicher
Vereinbarung ein Wirtschaftsgut aus der Erbmasse auf den Pflichtteilsberechtigten an
Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) überträgt.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der geänderten Rechtsauffassung des BFH,
wie sie im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer zum Ausdruck gekommen ist (Urteil vom
10. Juli 2002, II R 11/01, BStBl II 2002, 775). Der BFH hat in dieser Entscheidung
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10. Juli 2002, II R 11/01, BStBl II 2002, 775). Der BFH hat in dieser Entscheidung
ausgeführt: „Danach ist der durch den Vertrag … erfolgte Übergang der Grundstücke
auf die Klägerin kein Grundstückserwerb der Klägerin von Todes wegen im Sinn des
Erbschaftsteuergesetzes, denn Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch sind auf
Erfüllung in Geld gerichtet. Von Todes wegen erworben wurden diese Geldansprüche. Die
nachfolgende Erfüllungsabrede vom … (Übertragung von Grundstücken an Erfüllungs
statt) hat das ursprüngliche Schuldverhältnis zwar zum Erlöschen gebracht, dessen für
die Erbschaftsteuer maßgeblichen Inhalt (= Geldanspruch) aber nicht verändert. Diese
Auffassung hat der Senat mit Urteil in BFHE 187, 50, BStBl II 1999, 23 zum
Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) vertreten. Sie gilt auch für den
Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB), da insoweit zivilrechtlich kein relevanter
Unterschied zwischen beiden Anspruchsarten besteht. Die abweichende Auffassung im
BFH-Urteil in BFHE 135, 336, BStBl II 1982, 350 hat der Senat im Urteil in BFHE 187, 50,
BStBl II 1999, 23 ausdrücklich aufgegeben.“
Diese zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung ergangene Entscheidung ist nach
Überzeugung des erkennenden Senats ohne weiteres auf die Ertragsteuer übertragbar,
da die maßgebliche zivilrechtliche Ausgangslage dieselbe ist und Gründe für eine
abweichende Beurteilung für den Senat nicht ersichtlich sind (im Ergebnis ebenso:
Finanzgericht -FG- Hamburg, Urteil vom 29. April 2004, VI 148/03, veröffentlicht in: juris).
Die von verschiedenen Finanzgerichten vertretene entgegenstehende Ansicht, wonach
der Pflichtteilsberechtigte, der zum Ausgleich seines Geldanspruchs ein Grundstück aus
dem Nachlass erhält, dieses unmittelbar und unentgeltlich durch den Erbfall erhalte (vgl.
z. B. FG Köln, Urteil vom 27. Mai 1993, 10 K 4218/87, Entscheidungen der Finanzgerichte
-EFG- 1994, 94), ist nach Auffassung des erkennenden Senats im Hinblick auf die zitierte
geänderte BFH-Rechtsprechung, die der Senat für zutreffend erachtet, nicht mehr
haltbar. Es wäre zudem mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung unvereinbar,
einerseits zwar für grunderwerbsteuerliche Zwecke von einem entgeltlichen
(Grundstücks-)Erwerb des Pflichtteilsberechtigten auszugehen, andererseits jedoch
ertragsteuerlich einen unentgeltlichen Erwerb anzunehmen.
Die Klägerin hat die Sonderwerbungskosten der Beigeladenen auch in rechnerisch
zutreffender Höhe geltend gemacht. Von dem der Beigeladenen zustehenden weiteren
AfA-Betrag in Höhe von 2.560,95 DM (2 % von 256.095 DM : 2 <½ -
Jahres-AfA>) war die vom Beklagten gewährte AfA des Rechtsvorgängers in Höhe von
599,88 DM gemäß § 177 Abs. 2 AO abzuziehen (Summe = 1.961,07 DM), da für diese
Absetzungsbeträge bei Annahme eines entgeltlichen Erwerbs die Rechtsgrundlage
entfallen ist.
Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO
zugelassen, da zur Frage der einkommensteuerlichen Behandlung (Entgeltlichkeit) der
Übertragung von Grundbesitz aus der Erbmasse auf den Pflichtteilsberechtigten zur
Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs divergierende Rechtsansichten vertreten werden und
deshalb eine Klärung dieser Frage durch eine höchstrichterliche Entscheidung geboten
erscheint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung
mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.
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