Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23.11.2005

FG Brandenburg: investition, transit, rücklage, eigene mittel, konkretisierung, anschaffungskosten, bus, erneuerung, unternehmen, liquidität

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Gericht:
Finanzgericht des
Landes Brandenburg
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1997
Aktenzeichen:
4 K 232/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7g Abs 3 S 5 EStG 1997, § 7g
Abs 3 S 2 Halbs 2 EStG 1997
Ansparrücklagen für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter -
Sammelbuchung - Konkretisierung des Investitionsvorhabens
Tatbestand
Der Kläger betreibt seit 1990 einen Installationsbetrieb für Heizungs-, Lüftungs-, Klima-
und gesundheitstechnische Anlagen. Zum 31.12.1997 stellte er in seiner im September
1999 aufgestellten Bilanz ohne weitere Erläuterung einen "Sonderposten mit
Rücklageanteil gemäß § 7 g Abs. 1 EStG" in Höhe von 150.000 DM ein, der zum
31.12.1999 mangels Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter wieder aufgelöst wurde.
Mit Bescheid vom 12.04.2000, der gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, setzte der Beklagte zunächst erklärungsgemäß
den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag fest. Im Jahre 2001 führte der Beklagte
beim Kläger eine Betriebsprüfung durch, in deren Rahmen der Betriebsprüferin eine
tabellarische Übersicht (Bl. 114 Betriebsprüfungs-Handakte - BP-HA -) für 1997
vorgelegt wurde, aus der sich folgende Aufgliederung der im Wege einer
Sammelbuchung gebuchten Ansparrücklage ergab:
Wirtschaftsgut Bildung Wert der Anschaffung Höhe der
Ansparabschreibung
Ford Transit 1997 60.000 DM 30.000 DM
Ford Transit 1997 60.000 DM 30.000 DM
Ford Transit 1997 60.000 DM 30.000 DM
Ford Transit 1997 60.000 DM 30.000 DM
Ford Transit 1997 60.000 DM 30.000 DM
300.000 DM 150.000 DM.
Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass für jede einzelne Investition jeweils eine
Rücklage zu bilden und zu buchen sei, die eingereichte Aufstellung die erforderliche
Einzelbuchung nicht ersetzen könne und deshalb die Ansparrücklage nicht
anzuerkennen sei (vgl. Tz. 14 des Bp-Berichts vom 27.08.2001). Der Beklagte schloss
sich der Feststellung der Prüferin an und erließ am 15.04.2002 einen dementsprechend
nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermessbescheid 1997. Hiergegen legte
der Kläger fristgerecht Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 10.01.2003
als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass
die notwendige Konkretisierung der Investitionsabsicht nicht feststellbar sei. Soweit
überhaupt von einem buchmäßigen Nachweis gesprochen werden könne, erfülle dieser
nicht die Mindestanforderungen, die für die erforderliche Glaubhaftmachung notwendig
seien. Für welche Investitionsvorhaben die in der Bilanz eingestellte Rücklage gebildet
worden sei, könne lediglich der im Rahmen der Betriebsprüfung übergebenen Aufstellung
entnommen werden. Ob diese noch dem Buchführungswerk als zugehörig anzusehen
sei, könne dahinstehen. Zum einen würden die voraussichtlichen Investitionszeitpunkte
fehlen, zum anderen seien die einzelnen Wirtschaftsgüter, die angeschafft werden
sollten, zu unspezifiziert aufgeführt worden. Denn die Firma Ford biete eine große Zahl
von Fahrzeugen mit der Bezeichnung Ford Transit an. Die Preise würden von ca. 38.000
DM bis hin zu ca. 75.000 DM in den entsprechenden Basisversionen reichen. Als
Aufbauarten würden Pritsche, Kasten, Kombi, und Bus und diese wiederum als
Doppelkabine, Hochraum oder mit Zulassung als PKW oder LKW angeboten. Insoweit
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Doppelkabine, Hochraum oder mit Zulassung als PKW oder LKW angeboten. Insoweit
lasse sich aus der allgemein gehaltenen Bezeichnung weder die Funktion ableiten noch
lasse sich die gebildete Rücklage der Höhe nach prüfen.
Hiergegen hat der Kläger am 04.02.2003 Klage erhoben. Er vertritt wie bisher die
Ansicht, dass es für die Anerkennung der Ansparrücklage ausreichend sei, die
Investitionsvorhaben in einer Anlage zur Bilanz einzeln aufzulisten und in einer
Sammelbuchung zu erfassen. Die Benennung eines Investitionszeitpunktes sei
verzichtbar. Auch seien die geplanten Anschaffungen hinreichend konkretisiert. Denn
aus der Übersicht werde deutlich, dass der Kläger die Anschaffung von fünf neuen
Kleintransportern des Typs Ford Transit beabsichtigt habe. Ferner sei aus der Bilanz des
Klägers ersichtlich, dass er solche Fahrzeuge seit der Wiedervereinigung nutze.
Schließlich spreche für die vom Beklagten bestrittene Investitionsabsicht, dass
tatsächlich Wirtschaftsgüter entsprechender Funktionalität angeschafft worden seien,
aufgrund der betriebswirtschaftlichen Entwicklung der Firma jedoch nicht neue, sondern
gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Der Kläger beantragt,
den Gewerbesteuermessbescheid 1997 vom 15.04.2002 und die
Einspruchsentscheidung vom 10.01.2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend
aus, dass in den Jahren 1995 bis 1999 Ansparrücklagen in Höhe von insgesamt 450.000
DM gebildet worden sind, denen investitionsbedingte Auflösungen in Höhe von lediglich
1.600 DM gegenüberstehen. Aufgrund dieses Missverhältnisses seien an die
Glaubhaftmachung der tatsächlichen Investitionsabsicht als innere Tatsache höhere
Anforderungen zu stellen als bei Steuerpflichtigen, die nur teilweise die behaupteten
Investitionsabsichten nicht realisiert hätten. Gerade weil die Bilanz zum 31.12.1997 erst
im September 1999 aufgestellt worden sei, sei zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar
gewesen, dass eine Investition gar nicht mehr ernsthaft gewollt gewesen sei. Die vom
Kläger angeführten betriebswirtschaftlichen Gründe seien nicht schlüssig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze
und die beigezogenen Steuerakten des Beklagten, insbesondere die im Februar 2001
eingereichten Übersichten zur Ansparabschreibung (Bl. 112 - 117 BP-HA) und die
Bilanzakte, die Vorgänge für den Zeitraum von 1995 bis 2000 enthält, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Änderungsbescheid und die dazu
ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen
Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Nach § 7 g Abs. 3 bis 5 Einkommensteuergesetz -EStG- können Steuerpflichtige, die
den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, für die künftige Anschaffung oder
Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den
Gewinn mindernde Rücklage bilden. Diese sogenannte Ansparrücklage darf nach der im
Streitjahr geltenden Fassung 50 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten. Voraussetzung ist ferner nach § 7g
Abs. 3 Satz 2 EStG, dass der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut
"voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden
Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird". Spätestens am Ende des zweiten auf
ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen (§
7g Abs. 4 EStG). Soweit die begünstigte Investition unterbleibt, ist der Gewinn des
Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in
welchem die Rücklage bestanden hat, um 6 v.H. des aufgelösten Rücklagebetrages zu
erhöhen.
In Anwendung dieser Grundsätze ist die geltend gemachte Ansparrücklage in Gestalt
des Betriebsausgabenabzugs zuzulassen.
Nach Auffassung des Senats ist die im Streitfall vorliegende Sammelbuchung
ausnahmsweise ausreichend. Wie der Senat bereits in anderen, ähnlich gelagerten
Fällen deutlich gemacht hat (vgl. z.B. den Beschluss vom 13.05.2004, 4 V 2873/03,
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Fällen deutlich gemacht hat (vgl. z.B. den Beschluss vom 13.05.2004, 4 V 2873/03,
Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2004, 1442) hält er eine Einzelbuchung aus
Gründen der Praktikabilität jedenfalls dann nicht für erforderlich, wenn - wie im Streitfall -
mehrfach dieselbe Buchung für gleichartige Wirtschaftsgüter (hier: 5 Ford Transit) mit
jeweils identischen Anschaffungskosten und identischer Rücklagenhöhe (hier: je 30.000
DM) auszuführen wäre, sofern - wie vorliegend - die voraussichtlichen
Anschaffungskosten den in § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG genannten Maximalbetrag nicht
übersteigen. Einer Sammelbuchung stehen das Bestimmtheitserfordernis und das
Gebot der Nachvollziehbarkeit der Rücklagenbildung nicht entgegen, wenn aufgrund
eines zusammen mit dem Jahresabschluss gefertigten Eigenbelegs eine exakte
Zuordnung der Rücklage zu den einzelnen Wirtschaftsgütern möglich ist. Letzteres ist
vorliegend der Fall. Ausweislich der während der Betriebsprüfung eingereichten
Unterlagen hat der Kläger, beginnend ab 1995, jährlich eine Übersicht über die
Ansparabschreibungen nach § 7g EStG gefertigt, in der er u.a. den Rücklagebetrag auf
die einzelnen Wirtschaftsgüter aufgeschlüsselt hat. Diese Übersichten, die in ihrer
Aufmachung für die Jahre 1995 bis 1999 einheitlich und in sich stimmig sind, sind nach
Einschätzung des Senats nicht - was der Beklagte auch nicht behauptet hat -
nachträglich erstellt worden, sondern jeweils bei Aufstellung des Jahresabschlusses als
dessen Anlage und als Grundlage der Abschlussbuchungen betreffend die Auflösung und
Bildung von Ansparabschreibungen. Sie stellen dementsprechend den erforderlichen
buchmäßigen Eigenbeleg dar. Im Ergebnis steht diese Auffassung im übrigen im
Einklang mit dem Beschluss der Referatsleiter Einkommensteuer der obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder, die - und zwar nicht nur für gleichartige
Wirtschaftsgüter - aus Vertrauensschutzgründen für wie hier vor dem 26.03.2004
eingereichte Jahresabschlüsse eine Sammelbuchung genügen lassen, sofern diese in
einer gesonderten Anlage (Eigenbeleg) aufgeschlüsselt worden ist (s. Rundverfügung der
OFD Frankfurt/Main vom 09.02.2005, S 2183b A - 3 -St II 2.01, Deutsches Steuerrecht -
DStR- 2005, 784f.).
Ferner hält der Senat die beabsichtigten Investitionen für hinreichend konkretisiert. Aus
dem für den Fall des Unterbleibens der Investition gesetzlich normierten Gewinnzuschlag
folgt, dass die Investition, zu deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durch
eine andere Investition ersetzt werden kann. Deshalb verlangt der Bundesfinanzhof -
BFH- in ständiger Rechtsprechung, dass die voraussichtliche Investition so genau zu
bezeichnen ist, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine
vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage
gebildet wurde (z. B. BFH, Beschluss vom 04.08.2004 IV B 238/02, Sammlung amtlich
nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2005, 44). Nach
der Rechtsprechung des BFH sind daher Angaben insbesondere zur Funktion des
Wirtschaftsguts sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungskosten erforderlich (BFH,
Urteil vom 12.12.2001 XI R 13/00, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2002, 385; Beschluss
vom 25.09.2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159). Hiernach ist das Investitionsvorhaben
mit der jeweiligen Angabe "Ford Transit", Anschaffungskosten jeweils 60.000 DM,
hinreichend konkretisiert. Zwar mag es - wie der Beklagte vorträgt - zutreffend sein,
dass es in dem betreffenden Streitjahr den Ford Transit in verschiedenen Aufbauarten
wie Pritsche, Kasten, Kombi und Bus gegeben hat und dabei wiederum die
Wahlmöglichkeit mit Doppelkabine, Hochraum sowie mit Zulassung als PKW oder LKW
bestand. Bei der Prüfung der Konkretisierung des Investitionsvorhabens ist jedoch die Art
des Unternehmens zu berücksichtigen und in die Auslegung der gemachten Angaben
mit einzubeziehen. Da es sich bei dem Unternehmen des Klägers um einen
Installationsbetrieb für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und gesundheitstechnische Anlagen
handelt, ist es nach Auffassung des Senates abwegig, die beabsichtigte Anschaffung
einer Pritsche, eines Kombis oder eines Busses überhaupt in Erwägung zu ziehen. Das
ergibt sich aus Folgendem:
Ein Ford Transit Pritsche ist ein Fahrzeug mit einer offenen Ladefläche, das sich für
Betriebe handwerklicher Art, bei denen regelmäßig Werkzeug und einzubauende
Produkte mitgeführt werden, nicht eignet. Denn aufgrund der offenen Ladefläche besteht
die Gefahr des Diebstahls der transportierten Güter, weshalb derartige Fahrzeuge in
einem Unternehmen der erwähnten Art regelmäßig nicht verwendet werden.
Ein Bus ist zur Personenbeförderung vorgesehen, weshalb er hinten anstatt der wie beim
Kastenwagen verblechten Scheiben Glasscheiben besitzt. Ein Bedarf für einen Bus ist bei
einem Handwerksbetrieb wie dem des Klägers nicht ersichtlich.
Ein Kombi ist ein PKW mit großer Ladefläche. Selbst wenn solche Fahrzeuge gelegentlich
auch von Handwerkern (z.B. Elektrikern) genutzt werden, ist nicht davon auszugehen,
dass auch der Kläger die Anschaffung von fünf Kombis beabsichtigte. Denn bei einem
Heizungs- bzw. Klimabetrieb sind ständig Gasflaschen (z.B. Acetylen, Propan etc.)
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Heizungs- bzw. Klimabetrieb sind ständig Gasflaschen (z.B. Acetylen, Propan etc.)
mitzuführen, die aus Sicherheitsgründen bestimmte Haltevorrichtungen voraussetzen
(siehe Gefahrgutverordnung Straße -GGVS-), welche sich in einem Kombi jedoch nicht
befinden. Abgesehen davon dürften die vom Kläger zu liefernden Produkte im Regelfall
das Ladevolumen eines Kombis überschreiten.
Insofern ist unter Berücksichtigung der Art des Betriebs des Klägers die Bezeichnung
"Ford Transit" vernünftigerweise nur dahingehend zu verstehen, dass die Anschaffung
von fünf Kastenwagen geplant war. Dies gilt umso mehr, als der Kläger - wie aus der
Bilanz zum 31.12.1997 ersichtlich - im Jahre 1997 acht Kastenwagen (davon zwei "Transit
Kastenwagen", fünf "Ford Kastenwagen" und einen Ford Fiesta Courier Kastenwagen) in
seinem Betriebsvermögen hatte, jedoch weder eine Pritsche noch einen Kombi oder
einen Bus. Hinsichtlich der Ausstattung der dem Transport von Gütern dienenden
Kastenwagen hat sich der Kläger mit den geschätzten Anschaffungskosten von 60.000
DM pro Wagen hinreichend festgelegt, um eine Beurteilung der Identität zwischen
geplanter und realisierter Investition zu ermöglichen. Ob eine Zulassung als PKW oder
LKW geplant war, kann deshalb offen bleiben, zumal die Art der Zulassung keinen
Einfluss auf die Funktion des Kastenwagens hat.
Weiterhin ist - wie der Senat meint - die Angabe des voraussichtlichen
Investitionszeitpunktes zur Konkretisierung der geplanten Investition - selbst bei
funktionsgleichen Wirtschaftsgütern - nicht erforderlich. Denn dem Gesetzeswortlaut ist
die Verpflichtung zur Angabe des genauen Investitionszeitpunktes nach Monat, Quartal
oder Jahr nicht zu entnehmen. Vielmehr erscheint eine derartige Konkretisierung im
Hinblick auf § 7g Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz EStG, wonach die Investition bis spätestens
zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage (hier: 31.12.1997) folgenden
Wirtschaftsjahres (hier: 31.12.1999) vorzunehmen ist, überflüssig (so ausführlich auch
Finanzgericht -FG- Köln, Urteil vom 01.06.2005 7 K 3186/04, EFG 2005, 1413). Denn
hierdurch ist bereits ein relativ überschaubarer Zeitraum vorgegeben, innerhalb dessen
die Investition zu erfolgen hat. Für eine weitergehende Konkretisierung der geplanten
Investition besteht dementsprechend keine Notwendigkeit, zumal eine derartige
Verpflichtung die wirtschaftliche Flexibilität des Unternehmers erheblich einschränken
und damit den vom Gesetz verfolgten Zweck konterkarieren würde. Denn die durch die
Ansparrücklage erreichte Steuerstundung soll es kleinen und mittleren Unternehmen
ermöglichen, zur Finanzierung der geplanten Investition eigene Mittel anzusparen und
damit ihre Liquidität, Investitions- und Innovationskraft zu stärken (BT-Drs. 10/336, 13,
25/26; BT-Drs. 11/257, 8f.; BT-Drs. 12/4487, S. 33). Würde man auf der Angabe
beispielsweise des Monats der geplanten Anschaffung bestehen und wäre der
Unternehmer durch einen unvorhersehbaren kurzfristigen finanziellen Engpass an der
Investition in diesem Monat gehindert, wäre die Ansparrücklage ungeachtet dessen
aufzulösen und zusätzlich ein Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG zu erheben, selbst
wenn der Unternehmer einen Monat später und noch vor Ablauf des
Zweijahreszeitraums in der Lage gewesen wäre, die Investition zu tätigen.
Ferner kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es an der
tatsächlichen Investitionsabsicht des Klägers gefehlt habe. Nach dem Urteil des XI.
Senats des BFH vom 12.12.2001 (XI R 13/00, a.a.O.) setzt die Bildung einer
Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft
macht, die Investition sei wirklich beabsichtigt. Soweit im Anschluss daran der X. Senat
des BFH durch Urteil vom 19.09.2002 X R 51/00 (BStBl. II 2004, 184) entschieden hat,
dass die nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche "voraussichtliche" Anschaffung oder
Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts eine konkrete Bezeichnung der geplanten
Investition hinsichtlich ihrer Funktion und den voraussichtlichen Anschaffungskosten
voraussetze, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der konkreten Benennung
muss allerdings eine noch durchführbare, objektiv mögliche Investition zugrunde liegen,
andernfalls kann es sich nicht um eine "voraussichtliche" Investition handeln (BFH,
Urteile vom 12.12.2001 und 19.09.2002 a.a.O.; Urteil vom 06.03.2003 IV R 23/01, BStBl.
2004, 187). Das Tatbestandsmerkmal einer "voraussichtlichen" Investition - aus Sicht
des Wirtschaftsjahres, für das die Ansparrücklage gebildet wird, - erfordert eine Prognose
über ein hinreichend konkretes künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen
(BFH, Urteil vom 06.03.2003 IV R 23/01, a.a.O.). Zum Bilanzstichtag 31.12.1997 war die
beabsichtigte Investition noch durchführbar und objektiv möglich. Denn der Kläger hatte
am 31.12.1997 sieben Ford Transit Kastenwagen in seinem Anlagevermögen, die jeweils
nur noch mit einem Restwert von 1 DM ausgewiesen waren. Seinem Bedarf für eine
Erneuerung seines Fuhrparks stand aufgrund guter Geschäftsentwicklung unstreitig eine
entsprechende Liquidität gegenüber. Doch auch zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung im
September 1999, sofern auf diesen Zeitpunkt überhaupt abzustellen sein sollte, war die
beabsichtigte Investition noch durchführbar und objektiv möglich. Zum einen war der
Zweijahreszeitraum des § 7g Abs. 3 EStG noch nicht abgelaufen, so dass noch ein
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Zweijahreszeitraum des § 7g Abs. 3 EStG noch nicht abgelaufen, so dass noch ein
Finanzierungszusammenhang bestand; zum anderen bestand zu diesem Zeitpunkt
immer noch ein Bedarf für weitere fünf Kastenwagen zwecks Erneuerung des
betrieblichen Fuhrparks. Denn im Jahre 1998 war der Abgang eines der sieben
Kastenwagen erfolgt, im Jahre 1999 war der Abgang von zwei weiteren (im Oktober 1999)
absehbar. Soweit der Kläger geltend macht, er habe im Mai 1999 aus
betriebswirtschaftlichen Gründen einen Gebrauchtwagen erworben, ist dies im Hinblick
auf die rückläufige Geschäftsentwicklung des Betriebs eine nachvollziehbare
unternehmerische Entscheidung, die jedoch nicht zwingend einer tatsächlichen
Investitionsabsicht in den letzten drei Monaten des Jahres 1999 widerspricht. Denn unter
Berücksichtigung der erheblichen Vorjahresgewinne war eine weitere Investition von
300.000 DM jedenfalls wirtschaftlich realisierbar.
Schließlich steht der Zulässigkeit der Bildung der Ansparrücklage im Streitjahr 1997
auch nicht entgegen, dass ein starkes Missverhältnis zwischen den in den Jahren 1995
bis 1999 gebildeten Ansparrücklagen (450.000 DM) und den tatsächlich getätigten
Investitionen (1.600 DM) besteht. Denn soweit Ansparrücklagen von 250.000 DM erst
nach dem Bilanzstichtag 31.12.1997 gebildet worden sind, kann diesbezüglich nicht auf
die zum 31.12.1997 bestehende Investitionsabsicht rückgeschlossen werden. Deshalb
können allein die bis zum 31.12.1997 gebildeten Ansparrücklagen (200.000 DM) und die
darauf getätigten Investitionen (0,- DM) für die Würdigung der Investitionsabsicht
Berücksichtigung finden. Nach Aktenlage wurde bereits am 31.12.1995 eine
Ansparrücklage für die Anschaffung von zwei Fahrzeugen der Marke "Ford Transit"
gebildet und diese Ansparrücklage im Hinblick auf den nicht erfolgten Erwerb im Jahre
1997 wieder aufgelöst. Im Jahre 1997 erfolgte dann die Bildung für fünf Fahrzeuge der
Marke "Ford Transit". Die hierdurch bedingte doppelte Bildung der Ansparrücklage
bezüglich zweier Fahrzeuge für aufeinanderfolgende Zweijahreszeiträume ist nach
Auffassung des Senats nicht unzulässig. Denn der Steuerpflichtige ist mangels eines
gegenteiligen Hinweises im Gesetzeswortlaut grundsätzlich nicht daran gehindert, für
dieselbe Investition eine erneute Rücklage zu bilden, wenn die bisherige Rücklage wegen
Fristablaufs nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG aufzulösen ist (so auch FG Köln, Urteil vom
01.06.2005, a.a.O.). Auch ist in der wiederholten Rücklagenbildung ohne die tatsächliche
Vornahme der betreffenden Investition kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42
AO zu sehen. Denn der Gesetzgeber hat für die Nichtdurchführung der geplanten
Investition als Sanktion einen Gewinnzuschlag von 6 v.H. vorgesehen und sich
offensichtlich mit diesem Missbrauchsvermeidungsinstrument begnügt. Im Falle der
wiederholten Inanspruchnahme der Ansparrücklage und der wiederholten Nichttätigung
der Investition greift auch der Gewinnzuschlag wiederholt ein, so dass der wirtschaftliche
und finanzielle Anreiz zum Einsatz der Ansparrücklage als Steuersparinstrument
begrenzt sein dürfte (so auch die ganz herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. Meyer in
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 7g EStG Anm. 119; Brandis in Blümich, EStG,
KStG/GewStG, § 7g EStG Rz. 75/76; Handzik in Littmann/Bitz/Pust EStG, § 7g Rz. 94;
Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rz. F3). Abgesehen davon hält es der
Senat im Streitfall für durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger wegen Überalterung
des Fuhrparks dessen Erneuerung anstrebte und sich deshalb die Anzahl der zu
erneuernden Fahrzeuge durch den Ablauf weiterer zwei Jahre (1995 und 1996) von zwei
auf fünf erhöhte. Welche Umstände schließlich zum Fallenlassen dieser
Investitionsabsicht führten, ist vom Senat nicht zu hinterfragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711
Zivilprozessordnung -ZPO- .
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO zugelassen, da die Frage, ob die Benennung eines Investitionszeitpunktes -
insbesondere bei funktionsgleichen Wirtschaftsgütern (s. dazu Hoffmann, Anmerkung
zum Urteil des FG Köln vom 01.06.2005, EFG 2005, 1415) - erforderlich ist, bislang
höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist. Ebenso hat der Bundesfinanzhof
noch nicht abschließend Stellung genommen zum Problem der Sammelbuchung bei
identischen Wirtschaftsgütern sowie zur Frage des Zeitpunktes, auf den hinsichtlich der
Prognose der Investitionsentscheidung abzustellen ist.
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