Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

FG Berlin-Brandenburg: berufliches fortkommen, dienstzeit, schwimmen, anerkennung, polizei, tennis, skisport, einkünfte, einspruch, beschränkung

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2002
Aktenzeichen:
6 K 993/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 19
Abs 1 EStG 2002, § 12 Nr 1 S 2
EStG 2002
Fahrtkosten zu den Polizeisportanlagen als Werbungskosten
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Anerkennung von Fahrtkosten zum Dienstsport als
Werbungskosten.
Der Kläger war im Streitjahr als Polizeivollzugsbeamter auf dem Polizeiabschnitt 34 tätig
und erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1
Einkommensteuergesetz -EStG-. Im Streitjahr übte der Kläger insgesamt 130 Stunden
Dienstsport auf Polizeisportanlagen aus. Er unternahm dafür insgesamt 64 Fahrten à 27
km mit dem eigenen Pkw.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2002 machte der Kläger Werbungskosten in
Höhe von EUR 15.426,00 geltend. Im Bescheid über Einkommensteuer für 2002 vom 3.
September 2003 erkannte das damals zuständige Finanzamt … die Werbungskosten
lediglich in Höhe von EUR 4.533,00 an. Seinen Einspruch vom 19. September 2003
begründete der Kläger mit einer überarbeiteten Einkommensteuererklärung und erklärte
nunmehr u. a. Werbungskosten für 64 Fahrten zum Dienstsport (einfache Entfernung: 27
km) in Höhe von 1.036,80 €.
Der Kläger legte ein Schreiben seines Dienstherrn vor, wonach Polizeivollzugsbeamte
verpflichtet seien, regelmäßig Dienstsport auszuüben. Es obliege dem Beamten zu
entscheiden, wie häufig der Sport ausgeübt werde; höchstens 40 Stunden seien als
Mehrdienst anrechenbar. Es sei erstrebenswert, den Dienstsport mindestens einmal in
der Woche auszuüben. Der Kläger erläuterte, dass der Dienstsport während der
Arbeitszeit und auf einem Polizeisportgelände stattgefunden habe.
Am 24. März 2003 erließ der nunmehr zuständige Beklagte einen Änderungsbescheid
nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO, der nach § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand des
Einspruchsverfahrens wurde. Die streitgegenständlichen Kosten des Dienstsports
wurden unverändert nicht anerkannt.
Der Beklagte wies den Einspruch mit einer Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2005 als
unbegründet zurück; die Aufwendungen zur Ausübung von Sport – in welcher Form auch
immer – gehörten zum Bereich der privaten Lebensführung. Dies gelte unbeschadet der
Anrechnung des Sports auf die Arbeitszeit. Die Sportausübung stelle keine Dienstpflicht
dar, für die der Kläger sein Gehalt empfange. Auch die Dienstbefreiung für einen
Arztbesuch führe nicht dazu, dass dieser dienstlich veranlasst sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht bei Gericht eingegangene Klage. Es bestehe nicht
nur ein Interesse seines Dienstherrn an der Ausübung von Dienstsport; er, der Kläger,
sei vielmehr zur Ausübung von Dienstsport verpflichtet. Bei einem Verstoß seien
disziplinarrechtliche Maßnahmen möglich. Der Dienstsport sei auf die Bereiche
Selbstverteidigung, Schwimmen und Retten sowie konditionsfördernde Übungen
begrenzt. Eine Abweichung nach den persönlichen Neigungen sei nicht möglich. Der
Vergleich mit dem Arztbesuch sei abwegig, weil der Dienstherr ihn nicht verpflichte, eine
bestimmte Stundenzahl beim Arzt zu verbringen.
Der Kläger legte eine Geschäftsanweisung des Polizeipräsidenten in … über Sport in der
… Polizei vom 16. März 1999 vor, auf die wegen der Details verwiesen wird (Bl. 2 ff. der
Gerichtakten). Danach sind monatlich mindestens vier Stunden Dienstsport im
Jahresmittel (bezogen auf zehn Monate) zu absolvieren. Der Dienstsport ist während der
Dienstzeit in Trainingsräumen bzw. Sportanlagen der Polizei auszuüben. Für
Polizeivollzugsbeamte besteht eine Teilnahmepflicht. Der Dienstsport umfasst die
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Polizeivollzugsbeamte besteht eine Teilnahmepflicht. Der Dienstsport umfasst die
berufsspezifischen Sportarten Selbstverteidigung, Schwimmen und Retten sowie
konditionsfördernde Übungen. Im Übrigen wiederholt der Kläger seine bisherigen
Ausführungen.
den Einkommensteuerbescheid für 2002 vom
3. September 2003, geändert durch Bescheid vom 24. März 2005, unter
Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2005 dahingehend zu
ändern, dass die Aufwendungen für 64 Fahrten zum Dienstsport in Höhe
von EUR 1.036,80 als Werbungskosten anerkannt werden.
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend führt er aus, dass der
Dienstsport nicht lediglich polizeispezifischen Sport umfasse, sondern auch der
allgemeinen Ertüchtigung diene.
Wegen der weiteren Details wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Die Parteien haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche
Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind alle beruflich veranlassten
Aufwendungen. Nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG dürfen jedoch Aufwendungen für die
Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt, bei Ermittlung der Einkünfte selbst dann nicht
abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Bei diesen gemischten Aufwendungen besteht ein
grundsätzliches Aufteilungsverbot (Bundesfinanzhof -BFH-, Beschlüsse vom 19. Oktober
1970, GrS 2/70 und 3/70, BStBl II 1971, 17), das nur dort durchbrochen wird, wo das
Hineinspielen der Lebensführung unbedeutend ist und nicht ins Gewicht fällt, oder wo
objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und nicht nachprüfbare Trennung
ermöglichen. Mittels dieses Aufteilungsverbotes soll verhindert werden, dass
Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte
Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für ihre
Lebensführung nur deshalb zum Teil in den einkommensteuerlich relevanten Bereich
verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen nur aus versteuerten Einkünften decken
können.
Die Ausübung einer bestimmten Sportart rechnet im Allgemeinen zum Bereich der
Lebensführung, speziell der Freizeitgestaltung (vgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 1974 IV
R 101/72, BStBl II 1975, 407 betreffend Skisport). Demzufolge ist die sportliche
Betätigung nur in Ausnahmefällen dem beruflichen Bereich zuzurechnen. Im Streitfall
liegt eine derartige Ausnahmekonstellation vor:
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger durch eine Dienstanweisung
seines Dienstherrn zur Ausübung des Dienstsports verpflichtet ist. Sollte er dieser
Anweisung nicht nachkommen, so kann dies zu dienstrechtlichen Sanktionen führen; in
jedem Fall wäre davon auszugehen, dass die Verweigerung, Dienstsport auszuüben, in
die dienstlichen Beurteilungen des Klägers einfließen und sein berufliches Fortkommen
behindern würde.
Der vom Kläger ausgeübte Dienstsport ist nach der Geschäftsanweisung des
Dienstherrn während der Dienstzeit auszuüben; der Kläger wird also – überspitzt
formuliert – für die Ausübung des Dienstsports bezahlt. Damit wird der Dienstsport auf
die Dienstzeiten angerechnet. Dies wird in der bisherigen Rechtsprechung der
Finanzgerichte, der sich das Gericht anschließt, als eine wesentliche Voraussetzung für
die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten angesehen (vgl. FG Sachsen-
Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2006 1 K 1783/05, EFG 2007, 29 mit weiteren Nachweisen aus
der Rechtsprechung). Diese Anrechnung des Dienstsports auf die Dienstzeit ist im
Streitfall theoretisch unbegrenzt möglich; praktisch wird die Ausübung von Dienstsport
während des Dienstes durch dienstliche Notwendigkeiten begrenzt werden.
Der Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, dass lediglich 40 Stunden im Jahr auf die
Dienstzeit anzurechnen sind. Nach der Geschäftsanweisung der … Polizei betrifft diese
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Dienstzeit anzurechnen sind. Nach der Geschäftsanweisung der … Polizei betrifft diese
Beschränkung nur den Fall, dass der Dienstsport aufgrund dienstlicher Gründe außerhalb
der Dienstzeit ausgeübt wird. Dann sind maximal 40 Stunden Dienstsport jährlich als
durch Freizeit auszugleichende Mehrdienstleistung anzusehen. Die vom Beklagten
angeführten 40 Stunden p. a. sind nach der Geschäftsanweisung vielmehr das von …
Polizisten zu erbringende Minimalpensum an Dienstsport eines Jahres. Der Anerkennung
steht daher nicht entgegen, dass der Kläger im Streitjahr insgesamt 130 Stunden
Dienstsport betrieben hat. Dies entspricht zwei bis drei Stunden Dienstsport pro
Kalenderwoche und damit einem normalen Rahmen.
Im Übrigen ist der Dienstsport auf Polizeisportanlagen durchzuführen und beschränkt
sich auf Selbstverteidigung, Schwimmen und Retten sowie konditionsfördernde
Übungen. Es ist offenkundig, dass damit Fähigkeiten trainiert werden, die im Interesse
der Allgemeinheit jedem Polizisten zu wünschen sind. Damit steht die dienstliche
Veranlassung der Sportausübung im Vordergrund. Zwar ist dem Beklagten dahingehend
zuzustimmen, dass insbesondere die Förderung der Kondition auch zu einer Steigerung
der persönlichen Lebensqualität außerhalb des Dienstes führen kann; dies ist aber eine –
im Übrigen nicht zu vermeidende – Reflexwirkung des Dienstsports. Der Kläger weist zu
Recht darauf hin, dass nahezu jede berufliche Fortbildung mit positiven Auswirkungen für
das Privatleben verbunden ist, und sei es nur die Erweiterung des persönlichen
Erfahrungshorizonts. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die berufliche Veranlassung
dieser Maßnahmen in den Hintergrund tritt.
Das Gericht hat zudem berücksichtigt, dass die vom Kläger im Rahmen des Dienstsports
ausgeübten Sportarten typischerweise nicht Inhalt des Freizeitsports sind; anders als
etwa Tennis oder Skisport. Dies unterscheidet den Streitfall von den Entscheidungen
anderer Finanzgerichte, in denen die Aufwendungen für den Dienstsport nicht als
Werbungskosten anerkannt worden sind (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2006
1 K 1783/05, EFG 2007, 29: keine Werbungskosten für Fitnessstudio; FG Baden-
Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 3 K 202/04, EFG 2006, 811: keine
Werbungskosten bei Rennrad; FG Münster vom 5. Oktober 1983 11 K 2242/91E, EFG
1994, 238: keine Werbungskosten für Tennis; wie hier: FG Saarland, Urteil vom 19. März
1991 1 K 55/91, EFG 1991, 377: Werbungskosten für Tennis).
Die geltend gemachten Werbungskosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden
(64 Fahrten x 2 x 27 km x EUR 0,30 = 1.036,80).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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