Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 26.11.2001

FG Berlin-Brandenburg: darlehen, vollziehung, eigenkapital, geschäftsführer, aussetzung, kreditinstitut, verzinsung, gesellschafterversammlung, gewerbesteuer, umschuldung

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2003
Aktenzeichen:
6 V 6154/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 1 Nr 3 EStG 2002, § 488
Abs 3 S 2 BGB vom 26.11.2001,
§ 488 Abs 3 S 3 BGB vom
26.11.2001, § 4 Abs 1 EStG
2002, § 8 Abs 3 KStG 2002
Aussetzung der Vollziehung: Abzinsungsgebot für zinsloses
eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen ist
verfassungsgemäß - Keine Korrektur einer zinslosen
Darlehensgewährung durch verdeckte Einlage
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen nach §
6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in der Bilanz der Antragstellerin zum 31. Dezember 2003.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine 1995 gegründete GmbH mit Sitz in Z.,
deren Unternehmensgegenstand der … ist. Gesellschafter der Antragstellerin mit einem
Stammkapital in Höhe von 34 767,85 EUR waren im Streitjahr 2003 A zu 65 v. H., B zu
25 v. H. und C zu 10 v. H., A war zugleich alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin.
Die Antragstellerin erzielte in den Wirtschaftsjahren ab 1996/1997 folgende Umsätze und
Betriebsergebnisse:
Am 21. September 2001 gaben der Gesellschafter-Geschäftsführer A und der
Gesellschafter C eine „Rangrücktritts- und Belassungserklärung der Gesellschafter
gegenüber der Gesellschaft“ ab, wonach beide hinsichtlich ihrer Forderungen gegenüber
der Antragstellerin auf Rückzahlung von Darlehen in Höhe von insgesamt 146 740,77
EUR den Rangrücktritt zugunsten aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der
Gesellschaft erklärten. Eventuelle Zinsen und Kosten auf die Forderungen seien lediglich
aus einem künftigen Bilanzgewinn oder Liquiditätsüberschuss zu leisten.
In einem von den Gesellschaftern A und C unterschriebenen Protokoll über eine Sitzung
der Gesellschafterversammlung vom 15. Mai 2003 heißt es: „Die Gesellschafter der X -
GmbH, C und A, traten am heutigen Tage unter Verzicht auf Formen und Fristen des
Gesellschaftsvertrages zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung
zusammen. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass der nachfolgend
protokollierte Beschluss ausschließlich die Gesellschafter C und A bindet und deshalb auf
die nicht an der Versammlung teilnehmende Gesellschafterin B keinen Einfluss hat. Wir
fassten – insoweit einstimmig – folgenden Beschluss: Mit Wirkung vom 1.1.2002
verzichten wir auf eine Verzinsung der von uns gewährten Gesellschafter-Darlehen. Der
Verzicht erfolgt bis auf weiteres im Interesse der Liquiditätssituation der Gesellschaft.
Die zukünftige Wiederaufnahme der Verzinsung hängt von der Rentabilitäts- und
Liquiditätssituation der Gesellschaft ab und bedarf eines Beschlusses der
Gesellschafterversammlung“.
Am 24. Mai 2003 schlossen die Gesellschafterin B als „Abtretende“ und der
Gesellschafter-Geschäftsführer A als „Abtretungsempfänger“ eine schriftliche
„Vereinbarung“ mit folgendem Wortlaut ab:
„1.) Die Abtretende hat nach dem heutigen Stand eine Forderung in Höhe von 88
999,58 EUR an die vom Abtretungsempfänger vertretene X - GmbH, die sich wie folgt
ermittelt:
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2.) Die vorerwähnte Forderung in Höhe von 88 999,58 EUR tritt die Abtretende an den
dies annehmenden Abtretungsempfänger mit der Maßgabe ab, dass Ansprüche des
Abtretungsempfängers aus der Lebens- bzw. Rückdeckungsversicherung bei der …
Versicherungen … , Nr. …, in Höhe von 88 999,58 EUR auf die Abtretende übertragen
und ausgezahlt werden.
3.) Der Abtretungsempfänger stimmt – in seiner Eigenschaft als
alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter
Geschäftsführer der X - GmbH – dem Gläubigerwechsel zu.
4.) Die Abtretende erklärt, dass sie auf eine Verzinsung ihrer Forderung für die Zeit ab
01.01.2003 verzichtet.“
Am 8. Juni 2005 schlossen der Gesellschafter A und die Antragstellerin eine schriftliche
Rangrücktrittvereinbarung, wonach sich A verpflichtete, seine Forderung auf Rückzahlung
eines der Antragstellerin gewährten Darlehens in Höhe von
89 865,57 EUR „erst und auch nur in dem Maße geltend zu machen, wie die Forderung
aus einem künftigen Jahresüberschuss der Schuldnerin oder aus einem sonstigen, die
Verbindlichkeiten der Schuldnerin übersteigenden Vermögen oder aus einem
Liquiditätsüberschuss getilgt werden kann“.
In ihrer berichtigten Bilanz zum 31. Dezember 2003 wies die Antragstellerin
Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Gesellschafterin B in Höhe von insgesamt
88 999,58 EUR aus. Die Verbindlichkeiten, die zum Teil schon vor dem 1. Januar 1999
begründet worden waren, waren nicht abgezinst. Die Bilanz enthält folgende
Hauptposten:
Aktiva
Passiva
Der Antragsgegner veranlagte die Antragstellerin mit Bescheid vom 9. Juni 2004
zunächst erklärungsgemäß zur Gewerbesteuer 2003. Der Bescheid erging unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO 1977 –).
In der Zeit ab dem 26. Februar 2007 führte der Antragsgegner bei der Antragstellerin
eine Außenprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 durch (vgl. Bericht vom 9. März 2007).
Der Außenprüfer vertrat die Auffassung, dass die in der Bilanz der Antragstellerin auf
den 31. Dezember 2003 ausgewiesenen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der
Gesellschafterin B wegen des von ihr rückwirkend zum 1. Januar 2003 erklärten
Zinsverzichts steuerrechtlich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG um einen Betrag in Höhe von
44 232,58 EUR abzuzinsen seien (vgl. Tz. 17 des Berichts).
Aufgrund der Außenprüfung änderte der Antragsgegner die Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrags und der Gewerbesteuer für 2003, wobei er dem
Außenprüfer wegen der oben dargestellten, aber auch wegen weiterer
Prüfungsfeststellungen folgte.
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Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen
damit, dass die von der Gesellschafterin B im Streitjahr 2003 „stehen gelassenen“
Darlehen aufgrund der inzwischen eingetretenen finanziellen Krise der Gesellschaft
eigenkapitalersetzenden Charakter erlangt hätten. Der Bundesfinanzhof – BFH – habe
aber bezweifelt, ob § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG auf unverzinsliche
eigenkapitalersetzende Darlehensverbindlichkeiten anwendbar sei (Hinweis auf Urteil
vom 10. November 2005 IV R 13/04, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2006, 618).
Der Einspruch blieb erfolglos und wurde vom Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung
vom 25. Februar 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung seiner
Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Darlehen der
Gesellschafterin B im Streitjahr 2003 keinen eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt
hätten, weil die Antragstellerin in jenem Jahr nicht in einer finanziellen Krise gewesen sei.
Dies ergebe sich u. a. daraus, dass sie, am … Juni 2003 von der …bank ein Darlehen in
Höhe von 200 000 EUR zu einem bis zum ... Juni 2009 festgeschriebenen Zinssatz in
Höhe von 6,25 v. H. zur Umschuldung eines Betriebsmittelkredits erhalten habe. Dieses
Darlehen hätte das Kreditinstitut bei Vorliegen einer finanziellen Krise bei der
Antragstellerin wohl nicht gewährt.
Daraufhin hat die Antragstellerin Klage erhoben, die beim Senat unter dem
Aktenzeichen 6 K 6049/08 anhängig ist.
Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer 2003 für die Dauer des
o. g. Klageverfahrens hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 14. August 2007
abgelehnt.
Im Rahmen ihres gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung macht die
Antragstellerin im Wesentlichen geltend, dass die Darlehen der Gesellschafterin B im
Streitjahr 2003 aufgrund des „Stehenlassens“ der Darlehensvaluta im
Betriebsvermögen der Antragstellerin eigenkapitalersetzenden Charakter erlangt hätten.
Sie, die Antragstellerin, habe sich in jenem Jahr in einer finanziellen Krise befunden. Das
ergebe sich schon aus der Tatsache, dass ausweislich der berichtigten Bilanz zum 31.
Dezember 2003 Forderungen im Umfang von 800 382,78 EUR existiert hätten, die zu
diesem Zeitpunkt größtenteils schon sehr lange bestanden hätten und nur in sehr
geringem Umfange beitreibbar gewesen seien. In dem Betrag seien bereits zweifelhafte
Forderungen in Höhe von 21 293,72 EUR enthalten. Die Forderungsausbuchungen seien
im Streitjahr 2003 nur deshalb von ihrem Betrag her relativ niedrig gewesen, weil noch
nicht in allen Fällen Insolvenzanträge der der Forderungsschuldner vorgelegen hätten.
Unter Berücksichtigung der zweifelhaften Forderung habe das Eigenkapital per 31.
Dezember 2003 nur 51 043,79 EUR betragen. Im Folgejahr 2004 seien schließlich
Forderungs-Wertberichtigungen in Höhe von netto 80 000 bis 100 000 EUR, bezogen auf
die in den Jahren 2001 bis 2003 erstmals bilanzierten Forderungen, durchgeführt worden.
Vor Gewährung des vom Antragsgegner angeführten Tilgungsdarlehens der …bank vom
… Juni 2003 habe sie, die Antragstellerin, bei diesem Kreditinstitut über einen
Kontokorrentkredit in Höhe von 306 775,13 EUR verfügt. Aufgrund erheblicher
Liquiditätsprobleme habe sie damals gegenüber der …bank eine Ausweitung dieser
Kontokorrentlinie begehrt. Dieser Wunsch sei nicht nur vom Kreditinstitut abschlägig
beschieden worden, sondern sie sei von der Bank sogar zu einer Umschuldung
dergestalt gezwungen worden, dass der Kontokorrentkredit durch Einsatz des
Tilgungsdarlehens auf 50 000 EUR herabgesetzt worden sei. Die Umschuldung habe
nicht in ihrem Interesse gelegen und habe auch keine Zinsvorteile mit sich gebracht. Sie
könne daher nicht als Indiz gegen das Vorliegen einer finanziellen Krise zu diesem
Zeitpunkt gewertet werden.
Die Krisenhaftigkeit ihrer finanziellen Situation im Streitjahr 2003 ergebe sich auch
daraus, dass die …bank u. a. den Abschluss einer „längerfristigen
Rückzahlungsvereinbarung für das gekündigte Gesellschafter-Darlehen der B, die die
Kapitaldienstfähigkeit der Gesellschaft“ aufrechterhalte, abhängig gemacht habe.
Nach ihrer Ansicht ergebe sich per 31. Dezember 2003 folgender Überschuldungsstatus:
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Die gegenüber ihrem Geschäftsführer am 7. November 2000 abgegebene
Versorgungszusage hinsichtlich der Zahlung einer monatlichen Altersrente in Höhe von
6 000 DM sei nicht durch eine ausreichende Rückdeckungsversicherung abgesichert, so
dass sie bei der Erstellung des Überschuldungsstatus nicht außer Betracht gelassen
werden könne.
die Vollziehung des Bescheids über den
Gewerbesteuermessbetrag 2003 vom 22. Mai 2007 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2008 insoweit ab Fälligkeit bis
zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung im Verfahren
6 K 6049/08 auszusetzen, als in diesen Bescheiden eine Gewinnerhöhung
aufgrund der Abzinsung der Darlehen der Gesellschafterin B berücksichtigt
worden ist.
en Antrag zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen. Die
Antragstellerin sei im Streitjahr 2003 weder zahlungsunfähig noch überschuldet
gewesen. Bei der Ermittlung einer eventuellen Überschuldung seien die Verbindlichkeiten
mit einer Laufzeit von über einem Jahr, die Pensionsrückstellung und der Wert der damit
zusammenhängenden Rückdeckungsversicherung außer Betracht zu lassen. Es seien
nämlich nur solche Forderungen und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die die
mittelfristige Liquidität der Gesellschaft beeinflussen würden. Schließlich seien die
Rangrücktrittserklärungen der Gesellschafter A und C mit einem Volumen in Höhe von
146 740,77 EUR liquiditätsverbessernd in die Betrachtung der finanziellen Situation der
Gesellschaft einzubeziehen.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens
6 K 6049/08 und fünf Bände Steuerakten betr. die Antragstellerin (StNr: …) vorgelegen,
auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des
Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
A. Der Antrag ist zulässig. Der Senat legt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im
Sinne der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu allgemein Urteil
des BFH vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, Sammlung der amtlich nicht
veröffentlichten Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2001, 589, m. w. N.) gebotenen
zielführenden Auslegung von Rechtsbehelfen dahingehend aus, dass er sich auf den
Änderungsbescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2003 vom selben Tag bezieht,
weil sich nur innerhalb der Rechtmäßigkeitsüberprüfung jenes Bescheids als
Grundlagenbescheid i. S. von § 171 Abs. 10 AO 1977 im Verhältnis zum
Gewerbesteuerbescheid 2003 als Folgebescheid die von der Antragstellerin
aufgeworfene bilanzsteuerrechtliche Rechtsfrage stellt.
B. Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO – kann das
Finanzgericht die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die
Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind
danach zu bejahen, wenn bei der summarischen Prüfung des Bescheids anhand des
Tatbestands, der sich aus den Akten ergibt, neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden
Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts
sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der
Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken
(Beschluss des BFH vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182, seitdem
ständige Rechtsprechung des BFH).
1.
ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine
ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Gewerbesteuermessbetragsbescheids für das Jahr 2003. Der Antragsgegner hat die von
der Gesellschafterin B der Antragstellerin gewährten Darlehen zum Bilanzstichtag 31.
Dezember 2003 zu Recht abgezinst.
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a)
Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, also in Höhe der Anschaffungskosten,
anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abzuzinsen. Ausgenommen von der
Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12
Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung
oder Vorauszahlung beruhen.
Im vorliegenden Fall sind, keine nur kurzfristigen Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von
unter einem Jahr gegeben. Zwar sieht § 488 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB in der Fassung des
Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes vom 26. November 2001
(Bundesgesetzblatt -BGBl- I 2001, 3138) bei fehlender Laufzeitfestlegung eine
Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Maßgeblich sind nach der im Steuerrecht
herrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise aber stets die Umstände des
Einzelfalls, so dass die zu erwartende faktische Laufzeit zu Grunde zu legen ist (Wendt, in
Kirchhof/Söhn, EStG, Erg.Lfg. 147, § 6 Rn. D 30; Finanzgericht -FG- Baden-Württemberg,
Urteil vom 10. Dezember 2007 6 K 446/06, juris, Revision eingelegt, Az. des BFH: I R
4/08; a. A. van de Loo, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2000, 508).
Aus der tatsächlichen Übung der Darlehensgewährung ergibt sich im Streitfall, dass die
streitigen Darlehen eine zu erwartende faktische Laufzeit von mehr als einem Jahr
aufweisen. Dafür spricht insbesondere, dass die Darlehen der Gesellschafterin B
teilweise seit 1998 und damit seit fünf Jahren bestanden haben. Für die ausnahmslos vor
dem 1. Januar 2003 gewährten Darlehen war die für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3
EStG entscheidende 12-Monats-Frist am Bilanzstichtag 31. Dezember 2003 daher
bereits verstrichen. Es war auch aus Sicht des Bilanzstichtags sowie aus Sicht des
Bilanzaufstellungstags nicht zu erwarten, dass die Darlehen innerhalb der nächsten 12
Monate zurückgezahlt werden würden.
Für diese Sichtweise spricht auch, dass die Antragstellerin vorgetragen hat, es habe sich
um eigenkapitalersetzende Darlehen gehandelt. Solche sind nämlich typischerweise
langfristig.
b)
Nr. 3 EStG nicht deshalb verzichtet werden, weil es sich bei den streitigen
Verbindlichkeiten um eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gehandelt hat.
Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich eine
dahingehende Beschränkung des Anwendungsbereichs der Norm.
Dabei kann die Frage, ob es sich tatsächlich um eigenkapitalersetzende Darlehen
gehandelt hat, offen bleiben, zumal es sich bei dem hiesigen Verfahren um ein
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt.
Gesellschafterdarlehen sind im Anschluss an die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs -BGH- und nach § 32 a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung -GmbHG- eigenkapitalersetzend, wenn sie zu einem Zeitpunkt
hingegeben werden, in dem sich die Gesellschaft bereits in der Krise befindet, oder wenn
ein Darlehen für den Fall der Krise bestimmt ist. Weiterhin können Darlehen
eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen, wenn sie zu einem Zeitpunkt gewährt
wurden, in dem sich die Gesellschaft noch nicht in der Krise befand, sie aber bei Eintritt
der Krise stehen gelassen werden. Krise ist nach der Legaldefinition des § 32 a Abs. 1
Satz 1 GmbHG der Zeitpunkt, in dem ein Gesellschafter der Gesellschaft als ordentlicher
Kaufmann Eigenkapital statt eines Darlehens gewährt hätte, wobei das Stehenlassen
eines Gesellschafterdarlehens in der Krise gleichgestellt wird (vgl. zum Vorstehenden:
BFH, Urteil vom 10. November 2005 IV R 13/04, BFHE 211, 294, BStBl II 2006, 618, m. w.
N.).
Es ist – aus Sicht des Senats zu Recht – in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass
auch eigenkapitalersetzende Darlehen in der Bilanz des Darlehensnehmers für Zwecke
der Handels- und der Steuerbilanz als Fremdkapital zu erfassen sind und etwaige
Zinszahlungen auf solche Darlehen zu steuerlich relevanten Betriebsausgaben führen
(vgl. BFH, Urteil vom 05. Februar 1992 I R 127/90, BStBl II 1992, 532; Beschluss vom 06.
November 2007 I B 50/07, BFH/NV 2008, 616). Die Qualifizierung als
eigenkapitalersetzend hat lediglich zur Folge, dass die Ansprüche des Gesellschafters
gegen die Gesellschaft im Verhältnis zu den Ansprüchen anderer Gläubiger
zurückgestuft werden, damit die Verbindlichkeit in der Krise nicht geltend gemacht
werden kann.
Die steuerliche Anerkennung derartiger Darlehen muss auf der Kehrseite zur
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Die steuerliche Anerkennung derartiger Darlehen muss auf der Kehrseite zur
Konsequenz haben, dass eigenkapitalersetzende Darlehen auch im Hinblick auf das
Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG wie sonstige Verbindlichkeiten behandelt
werden; denn es kann nicht richtig sein, wenn einerseits Zinsen auf kapitalersetzende
Darlehen steuerlich berücksichtigt werden und andererseits auf die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3
EStG angeordnete Abzinsung verzichtet wird. Zwar führt dies – wie der BFH in der
Entscheidung vom 10. November 2005 (IV R 13/04, BStBl. II 2006, 618) ausführt – dazu,
dass durch die Abzinsung eine unentgeltliche Leistung des Darlehensgebers zu
steuerpflichtigen Einkünften des Darlehensnehmers führt. Dies ist aber die vom
Gesetzgeber gewollte Konsequenz des Abzinsungsgebots in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Dass
diese Rechtsfolge nicht nur für Gesellschafterdarlehen, sondern für alle Fälle des § 6
Abs.1 Nr. 3 EStG gilt, schließt es nach Auffassung des Senats aus, hinsichtlich (nur)
einer Fallgruppe eine teleologische Reduktion der Vorschrift anzunehmen. In der
Literatur wird das Abzinsungsgebot nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zwar als eine eklatant
gegen bilanzrechtliche Prinzipien verstoßende steuerliche Bewertungsvorschrift beurteilt
(vgl. Hauber/Kiesel, Betriebsberater – BB – 2000, 1511). Der Senat hat aber keine
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die in der zinslosen Darlehensgewährung
liegende Einkommensverlagerung vom Gesellschafter auch nicht durch die Annahme
einer verdeckten Einlage korrigiert werden kann. Nach dem Beschluss des Großen
Senats vom 26. Oktober 1987 (Az. GrS 2/86, BStBl II 1988, 348) stellt der von einem
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährte Vorteil, ein Darlehen zinslos nutzen zu
können, steuerrechtlich kein einlagefähiges Wirtschaftsgut dar.
c)
Folge, dass die gesamte Verbindlichkeit gewinnerhöhend auszubuchen wäre.
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3.
Verbindung mit § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.
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