Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16.07.2008

FG Berlin-Brandenburg: generalunternehmervertrag, gesellschafter, gebäude, auflösung der gesellschaft, bemessungsgrundlage, zustand, einspruch, abtretung, unternehmen, rechtsgeschäft

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Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 11.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
1998
Aktenzeichen:
11 K 1297/03 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 1
Abs 1 Nr 3 GrEStG 1977, § 1 Abs
1 Nr 7 GrEStG 1997, § 8 Abs 2
Nr 2 GrEStG 1997 vom
26.02.1997, § 8 Abs 2 Nr 2
GrEStG 1997 vom 26.03.1999
(Bestimmung der Rechtsgrundlage nach § 1 GrEStG bei
Übertragung eines gesamten Gesellschaftsvermögens - Zum
einheitlichen Vertragswerk - Erwerbsvorgang auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage unter Einbeziehung eines
Generalunternehmervertrags bei einheitlichem Vertragswerk -
Abweichung vom Stichtagsprinzip bei Ermittlung des
Bedarfswerts für Erwerbsvorgänge vor dem 31.3.1999 im
Rahmen eines einheitlichen Vertragswerks - Einzureichende
Vereinbarungen gemäß § 19 GrEStG bei einheitlichem
Vertragswerk - Verjährung)
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts - GbR -. Gründungsgesellschafter waren die … - B - AG - zu 95 %, die … - C -
GmbH - zu 4 % sowie D zu 1 %.
Die B - AG hatte mit Vertrag vom .. Februar 1995 (UR-Nr. … des Notars E, …) einen
Durchführungs-, Erschließungs- und Grundstückskaufvertrag über die Ersterschließung
und Bebauung des Stadtzentrums "R" in … mit K geschlossen. Nach diesem Vertrag ist
die B - AG zur Ersterschließung des Stadtzentrums "R" sowie zur Bebauung
entsprechend den Festsetzungen des B-Planes … vom .. Mai 1995 verpflichtet.
Gegenstand des Kaufvertrages vom ..Februar 1995 war u.a. das an der … Straße
gelegene, zu dem betreffenden Stadtzentrum gehörende Baugrundstück X.2, das sich
aus den Flurstücken … in … zusammensetzt.
Mit Vertrag vom .. Dezember 1997 veräußerte die B - AG das betreffende
Baugrundstück an die F - GbR, an der die B - AG zu 95 %, die C - GmbH zu 4 % und D zu
1 % beteiligt waren. § 7 der notariellen Vereinbarung bestimmt, dass K "unmittelbar
berechtigt" ist, "vom Käufer die Rückübertragung des Kaufgrundstückes an sich oder den
Verkäufer zu verlangen, wenn der Käufer das Kaufgrundstück nicht innerhalb von sieben
Jahren und zwei Monaten vom Tage der Beurkundung an gerechnet auf eigene Kosten
und Gefahr des Käufers entsprechend der baulichen Ausnutzbarkeit nach dem
vorgenannten Bebauungsplanentwurf und unter Berücksichtigung der baulichen
Ausnutzbarkeit nach dem vorgenannten Bebauungsplanentwurf und unter
Berücksichtigung des geltenden Baurechts gebrauchsfähig bebaut ist".
In der notariellen Verhandlung vom .. August 1998 (UR-NR. …des Notars E) beschlossen
die Gesellschafter der F - GbR die Auflösung dieser Gesellschaft unter Übertragung des
gesamten Vermögens auf die oben genannten Gründungsgesellschafter der Klägerin
sowie G, der in der eben erwähnten notariellen Verhandlung der Klägerin beitrat. Die
Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin änderten sich insoweit, als der Gesellschafter D
nur noch Anteile in Höhe von 0,67 % und G in Höhe von 0,33 % nunmehr hielten. In
Ziffer VI der notariellen Urkunde vom .. August 1998 verpflichtete sich die Klägerin, in
sämtliche in dem Kaufvertrag vom .. Dezember 1997 zwischen der B - AG als
Veräußerer und der F - GbR als Erwerber gegenüber K übernommenen Verpflichtungen
einzutreten. K stimmte am .. Oktober 1998 dem Vertrag vom .. August 1998 zu.
Die Baugenehmigung für X.2 mit … Wohnungen, die nach den Richtlinien der
Investitionsbank … für die einkommensorientierte Förderung errichtet werden sollten
(nebst Stellplätzen und gewerblichen Nutzflächen), wurde bereits am .. Mai 1998 vom …
erteilt.
Nachdem die F - GbR zwischen dem .. Februar 1998 und dem .. Juni 1998 mit
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Nachdem die F - GbR zwischen dem .. Februar 1998 und dem .. Juni 1998 mit
verschiedenen, nicht untereinander verbundenen Unternehmen Verträge über
Bauarbeiten und Ingenieurleistungen abgeschlossen hatte, traf sie am .. August 1998
mit der C - GmbH eine Geschäftsführungsvereinbarung. Am .. August 1998 schlossen
die Klägerin und die B - AG einen Generalunternehmervertrag zur Bebauung des von der
F - GbR erworbenen Grundstückes und des eigenen am .. Dezember 1997 erworbenen
Grundstücks, Flurstück ….
In dem von der Klägerin als Initiator und der H - GmbH als … am .. Oktober 1998
herausgegebenen Prospekt war als Baubeginn der .. Mai 1998 und als geplanter Termin
der Fertigstellung der .. Dezember 1999 angegeben. In dem Prospekt (S. 27) heißt es
ferner, dass die 19.. gegründete B - AG als Entwicklungsgesellschaft, Bauträger und
Verwalter tätig ist. Ihre Tätigkeit wird wie folgt beschrieben:
Nach dem Beitritt von Kapitalanlegern war die B - AG noch mit einem Anteil von 5 %, die
C - GmbH mit einem Anteil von 0,05 % und D mit einem Anteil von 0,1 % an der
Klägerin beteiligt.
Das Finanzamt unterwarf den notariellen Vertrag vom .. August 1998 der Besteuerung
gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG - und setzte die
Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 28. Dezember 1998 unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - auf … DM (3,5 % des auf …
DM geschätzten Grundbesitzwertes gemäß § 8 GrEStG) fest.
Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch, mit dem sie die Nichtgewährung einer Befreiung
nach § 6 Abs. 3 GrEStG rügte.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2003 kündigte das Finanzamt gegenüber der Klägerin an,
es beabsichtige, als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer den
Gesamtaufwand für das fertig gestellte Gebäude anzusetzen, da Gegenstand des
Erwerbsvorganges das bebaute Grundstück sei. Der Aufforderung, den endgültigen
Gesamtaufwand aufgeschlüsselt mitzuteilen und die den Aufwendungen zugrunde
liegenden Verträge sowie ein Muster der von den Kapitalanlegern abgegebenen
Erklärungen vorzulegen, kam die Klägerin nicht nach.
Mit geändertem und gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufigen Bescheid vom 2. April 2003
setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer unter Zugrundelegung eines
Investitionsplans für das streitige und zwei weitere Bauvorhaben der B - AG auf … € fest:
Die Aufteilung erfolgte nach dem Verhältnis der Wohn-/Ladenfläche von X.2 von … m²
zur Wohn-/Ladenfläche von Y, X.1 und X.2 von … m² = 27,02 %.
Die Vorläufigkeit in dem Bescheid erstreckte sich auf die endgültige Höhe der
besteuerten Positionen und auf ein möglicherweise noch zu besteuernden Damnum für
die Zwischenfinanzierung.
In der Folgezeit berief sich die Klägerin noch darauf, dass der Bescheid vom 2. April 2003
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In der Folgezeit berief sich die Klägerin noch darauf, dass der Bescheid vom 2. April 2003
wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr hätte erteilt werden dürfen. Die durch
den Einspruch ausgelöste Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO sei auf den
Einspruchsantrag eingeschränkt. Die angekündigte Verböserung hätte zudem nicht in
der Form eines Änderungsbescheides vorgenommen werden dürfen, sondern nur mittels
einer verbösernden Einspruchsentscheidung. Die vom Finanzamt angegebene
Änderungsvorschrift des § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO sei nicht einschlägig. Es sei auch keine
andere die Änderung rechtfertigende Verfahrensvorschrift gegeben.
Durch am 8. August 2003 bei der Prozessbevollmächtigten eingegangene
Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2003 wies der Beklagte den Rechtsbehelf als
unbegründet zurück. Gegenstand des Erwerbsvorganges sei das Grundstück mit dem
noch zu errichtenden Gebäude. Entscheidend sei, dass der künftige Grundstückszustand
auch dann Gegenstand des Erwerbsvorganges sein könne, wenn zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Bauerrichtungsvertrag ein objektiv enger sachlicher
Zusammenhang bestehe und der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als
einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhalte. Dies liege vor, wenn
dem Erwerber aufgrund einer ganz konkreten und bis (annähernd) zur Baureife
gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu
einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten werde und er dieses Angebot als
Einheitliches annehme oder nur annehmen könne. Träten auf der Veräußererseite
mehrere Personen auf, bedürfe es für die Annahme eines objektiv engen sachlichen
Zusammenhangs eines abgestimmten Verhaltens auf der Veräußererseite. Nach
neuerer Rechtsprechung sei es für die Annahme eines objektiv engen sachlichen
Zusammenhangs unerheblich, ob der Bauerrichtungsvertrag vor, zugleich mit oder erst
nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden sei, sofern aus den
Umständen ersichtlich sei, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Grundstückskaufvertrages bereits eine für die Einheitlichkeit des Leistungsgegenstandes
ausschlaggebende Verknüpfung der Verträge vorhanden gewesen sei. Diese könne sich
z.B. aus faktischen Zwängen oder vorherigen Absprachen ergeben. Diese Grundsätze
seien auch für den Erwerb im Bauherrenmodell maßgeblich, für den kennzeichnend sei,
dass ein vom Projektanbieter bzw. Initiator erstelltes und dem Erwerber vorgegebenes
Bebauungs- und Vertragskonzept vorliege. Gemessen an diesen Grundsätzen sei im
Streitfall Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück mit dem noch zu
errichtenden Gebäude. Dabei sei zunächst festzustellen, dass zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Grundstücksübertragungsvertrages vom .. August 1998 bereits eine
Bauplanung für das Bauvorhaben bestanden habe. Dem entsprechenden Bauantrag sei
rd. drei Monate vor der Grundstücksübertragung am .. Mai 1998 entsprochen worden.
Mit den Baumaßnahmen sei bereits am .. Juli 1998 begonnen worden. Die Fertigstellung
sei dann für Ende 1999 geplant gewesen. Weiter sei aus der Höhe der vereinbarten
Gegenleistungen erkennbar, dass das wirtschaftliche Interesse der übertragenden GbR
auch am Abschluss des Generalunternehmervertrages neben der Vereinbarung des
Grundstückskaufvertrages erheblich gewesen sei. Während für das Grundstück ein
Kaufpreis von rd. … DM angesetzt worden sei, umfasse die Gegenleistung für die
Bauleistungen ein Volumen von insgesamt rd. … DM. Auch vor dem Hintergrund, dass
die übertragende GbR (nahezu) die gesamte Planung des Bauvorhabens bereits initiiert
und vorfinanziert habe, sei angesichts der Höhe der für den Abschluss des Bauvertrages
vereinbarten Gegenleistung davon auszugehen, dass der Grundstückskaufvertrag auch
aus wirtschaftlichen Gründen nicht ohne Beauftragung der von der veräußernden GbR
ausgewählten Baufirma (vermutlich die B - AG) zustande gekommen wäre. Weiterhin
hätten sich die Gesellschafter der veräußernden GbR, die C - GmbH und D, als
Geschäftsführer der Klägerin eingesetzt. Hierdurch hätten sie sichergestellt, dass die
von ihnen ausgewählten Unternehmen mit der Durchführung des Vertragswerkes
beauftragt würden. Hinzu komme, dass K im Falle einer Nichtbebauung des Grundstücks
dessen Rückübertragung verlangen könne, sodass die Klägerin nicht frei gewesen sei, ob
und ggf. wann und wie sie das Grundstück bebauen wolle. Nach alledem sei die Klägerin
bereits bei Abschluss des notariellen Vertrages vom .. August 1998 faktisch auf das von
den Initiatoren geplante Bauvorhaben festgelegt gewesen. Sie habe das Grundstück nur
erwerben können, weil sie das Vertragsbündel in der angebotenen Form akzeptiert habe.
Damit sei Gegenstand des Erwerbsvorganges vom .. August 1998 das bebaute
Grundstück. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Besteuerung des Vorerwerbs im
Streitfall die falsche Anwendung des § 6 Abs. 3 GrEStG rüge, sei zu bemerken, dass
jeder Steuerfall für sich zu prüfen sei. Da bereits bei Übertragung des Grundstückes am
.. August 1998 festgestanden habe, dass die einbringenden Gesellschafter ihre
Beteiligung an der Klägerin kurzfristig durch Neuaufnahme von Kapitalanlegern
reduzieren würden, seien für die Berechnung der nicht zu erhebenden Steuer gemäß § 6
Abs. 3 GrEStG nicht die Verhältnisse bei Vertragsabschluss, sondern die Verhältnisse
nach der durchgeführten Anteilsminderung maßgebend. Schließlich sei bei Erteilung des
Bescheides vom 2. April 2003 die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen.
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Bescheides vom 2. April 2003 die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen.
Nach § 171 Abs. 3 a AO laufe die Festsetzungsfrist bei Anfechtung eines
Steuerbescheides mit einem Einspruch nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf
unanfechtbar entschieden sei. Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei hinsichtlich des
gesamten Steueranspruches gehemmt. Die Klägerin habe den Steuerbescheid vom 28.
Dezember 1998 mit Einspruch vom 21. Januar 1999 angefochten. Bei Erteilung des
geänderten Bescheides vom 2. April 2003 sei dieser Einspruch noch offen gewesen,
sodass der Änderungsbescheid innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen sei. Das
Finanzamt sei zudem befugt gewesen, vor Erteilung einer Einspruchsentscheidung einen
geänderten Bescheid zu erlassen. Diese Änderung beruhe allerdings nicht auf § 172 Abs.
1 Nr. 2 a AO, wie im Bescheid angegeben, sondern auf § 172 Abs. 1 Nr. 2 d AO i.V.m. §
367 Abs. 2 AO. Der Steuerbescheid vom 2. April 2003 werde insoweit berichtigt. Im
Übrigen datiere die Verböserungsandrohung vom 17. Februar 2003 und der
Verböserungsbescheid vom 2. April 2003, sodass ausreichend Zeit gewesen sei, die
Erfolgsaussichten des Einspruches abschließend zu prüfen und ggf. den Rechtsbehelf
zurückzunehmen.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage. Mit dem gemäß § 165 Abs. 2 AO
geänderten, endgültigen Bescheid vom 1. April 2004 und dem gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO geänderten Bescheid vom 19. Mai 2005 hat der Beklagte die Bemessungsgrundlage
zunächst auf …DM ermäßigt und dann um einen Kapitalnutzungsvorteil in Höhe von …
DM auf insgesamt … DM erhöht.
Die Klägerin trägt vor, die F - GbR habe eine Bebauung ihres Grundstückes im zweiten
Förderweg, d.h. mit der Maßgabe, dieses Grundstück später nach seiner Bebauung in
Wohnungseigentum aufzuteilen, beabsichtigt. Die Klägerin habe beabsichtigt, ihr
Grundstück im öffentlichen geförderten sozialen Wohnungsbau zu bebauen. Sowohl die F
- GbR als auch die Klägerin hätten hierzu einen Bauantrag stellen müssen, um für ihr
jeweiliges Grundstück eine Baugenehmigung zu erlangen. Beide seien davon
ausgegangen, hierzu (soweit wie möglich) die Planung des Architekten I gemäß dem
namens und in Vollmacht der B - AG gestellten Bauantrag vom .. Dezember 1997 für
den gesamten Block X verwenden zu können, soweit dieser auf die von ihnen jeweils
erworbene Teilfläche entfalle. Da das Planungs- und Bauaufsichtsamt … von ihr - der
Klägerin - und der F - GbR jedoch jeweils eine eigenständige Neuplanung gefordert habe,
habe sie mit dem Erwerb des Vermögens der F - GbR am .. August 1998 die mit ihrem
Grunderwerb vom .. Dezember 1997 geplante eigenständige Bebauung dieses
Grundstücks aufgegeben.
Die Klägerin macht geltend, die Annahme eines objektiv engen sachlichen
Zusammenhangs scheitere bereits daran, dass weder faktische Zwänge noch bindende
Absprachen vorlägen und auch keine Hinnahme eines von der Veräußererseite
vorbereiteten Geschehensablaufes gegeben sei. Dabei könnten nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - die Entscheidungsfreiheit des Erwerbers
einschränkende faktische Zwänge weder in der Bindung des Bauvorhabens des
Erwerbers an die Vorgaben des Bebauungsplans noch darin gesehen werden, dass das
Bauvorhaben sich an die zum Teil schon genehmigten Bauvorhaben im Baugebiet
anpassen müsse. Da sie - die Klägerin - bei der Errichtung des Gebäudes zudem nicht
darauf angewiesen gewesen sei, mit anderen Bauwilligen zusammenzuwirken, habe
auch kein faktischer Zwang zum Abschluss weiterer Verträge bestanden. Eine bindende
Absprache zwischen ihr und der B - AG bzw. den dieser nahestehenden Unternehmen
habe es nicht gegeben. Sie - die Klägerin - habe ferner keinen von der B - AG
vorbereiteten Geschehensablauf hingenommen. Die Baugenehmigung vom .. Mai 1998
habe sich auf die ungeteilten Grundstücksflächen mit den Flurstücken … der F - GbR
(Block X.2) und dem Grundstück … (Block X.1) bezogen, das die Klägerin bereits am ..
Dezember 1997 erworben habe. Gegenstand dieser Baugenehmigung sei ein
ungeteiltes Gebäude mit einem Baukörper, der ohne die bauordnungsrechtlich
erforderlichen Gebäudegrenzen über die Eigentumsgrenze zwischen den Grundstücken
der Klägerin und der F - GbR hinweg geplant gewesen sei. Diese Planung berücksichtige
nicht zwei verschiedene Bauherren. Sie sei daher weder für die F - GbR noch für die
Klägerin verwendbar gewesen. Der Bauantrag habe sich auf das Gesamtgrundstück
Objekt X als Einheit bezogen. Eine Aufteilung dieser Planung in zwei Bauanträge sei nicht
genehmigungsfähig gewesen. Da folglich für die F - GbR ihr Grundstück selbst im
Zeitpunkt der Vermögensübertragung nicht baureif und somit für sich selbst objektiv
nicht vermietbar gewesen sei, fehle es an der erforderlichen sachlichen Verflechtung
eines Erwerbs aus einer Hand. Die F - GbR habe keinen einheitlichen
Leistungsgegenstand liefern können. Mit dem Erwerb der Flurstücke … von der F - GbR
habe sie - die Klägerin - nur deshalb diese nach Maßgabe der Baugenehmigung vom ..
Mai 1998 bebauen können, weil sie zufällig bereits seit dem .. Dezember 1997
Eigentümerin des Flurstücks … gewesen sei. Nur aufgrund dieser Besonderheit sei sie in
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Eigentümerin des Flurstücks … gewesen sei. Nur aufgrund dieser Besonderheit sei sie in
der Lage gewesen, die Planung zu realisieren. Sie habe somit erst durch eine allein in
ihrer Person liegende eigenständige Maßnahme einen Zustand geschaffen, der eine
Bebauung nach Maßgabe der Baugenehmigung vom .. Mai 1998 ermöglicht habe.
Jedenfalls aufgrund der Tatsache des Auftretens mehrerer, nicht durch vertragliche
Abreden verbundener und daher auch nicht abgestimmt handelnder Personen auf der
Veräußererseite sei ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang im Streitfall zu
verneinen. Der vorliegende Fall weiche von den bisher von der Rechtsprechung
entschiedenen Fällen insofern ab, als hier zunächst kein Generalunternehmervertrag mit
der Grundstücksverkäuferin oder einer ihr nahestehenden Person abgeschlossen worden
sei, sondern es seien Bauaufträge im Wege der Einzelauftragsvergabe an eine Vielzahl
von Unternehmen vergeben worden, die mit der Grundstücksverkäuferin in keiner
Beziehung gestanden hätten. Es handele sich um einen Fall, in dem auf der
Veräußererseite mehrere untereinander nicht verbundene Personen aufgetreten seien.
Die nach der Rechtsprechung erforderliche Zusammenarbeit und das abgestimmte
Verhalten auf der Veräußererseite könne im Streitfall allenfalls hinsichtlich der
Dienstleistungsverträge bejaht werden, jedoch nicht in Bezug auf die hier
entscheidungserheblichen Bauerrichtungsverträge. Maßgebend sei insofern allein die
ursprüngliche Einzelauftragsvergabe. Die spätere Bündelung dieser Verträge durch den
Abschluss des Generalunternehmervertrages könne den erforderlichen engen
sachlichen Zusammenhang nicht begründen. Die Bauverträge seien bereits vor dem
Abschluss des Generalunternehmervertrages zivilrechtlich wirksam geschlossen worden.
Es habe damit an der in anderen Fällen regelmäßig bestehenden Möglichkeit des
Generalunternehmers gefehlt zu bestimmen, mit welchen Unternehmern Bauverträge
abgeschlossen würden. Mithin unterscheide sich der Streitfall wesentlich von den bisher
von der Rechtsprechung entschiedenen Sachverhalten. Aus dem zeitlichen Ablauf der
Bauplanung lasse sich nicht ableiten, dass die erwerbende GbR das geplante Gebäude
auch tatsächlich unverändert errichten und bestimmte Baufirmen mit der Bauerrichtung
beauftragen würde. Auch die Verpflichtung des Grundstückserwerbers gegenüber dem
Veräußerer, das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist zu bebauen, besage
keineswegs zwingend, dass in einem solchen Fall der Erwerber von dem Veräußerer ein
bebautes Grundstück erhalte. Auch aus dem wirtschaftlichen Interesse der B - AG am
Abschluss eines Generalübernehmervertrages lasse sich die tatsächlich nicht
bestehende Verknüpfung zwischen Grundstückskaufvertrag und
Generalübernehmervertrag herleiten. Zudem seien ihre - der Klägerin - Gesellschafter
und die der F - GbR zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung personenidentisch
gewesen. Jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung hätten die Gesellschafter das
streitige Grundstück an sich selbst veräußert bzw. von sich selbst erworben. Die
Gesellschafter, insbesondere die B - AG, hätten damit letztlich auf einem eigenen
Grundstück gebaut. Insofern sei es ohne Bedeutung, ob bereits eine von der B - AG
vorbereitete Bauplanung vorgelegen habe. Maßgebend sei, dass zivilrechtlich niemand
eine von ihm selbst vorbereitete eigene Bauplanung an sich selbst veräußern könne.
Auch deshalb sei der Gesamtaufwand nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen werde
hilfsweise die Höhe des vom Beklagten angesetzten Gesamtaufwandes bestritten.
Heranzuziehen seien lediglich die die Errichtung des Gebäudes im weitesten Sinne
betreffenden Leistungen. Die sonstigen Beratungskosten in Höhe von ... … DM und die
Kosten für die IB.-Bearbeitung in Höhe von … DM, die der Endfinanzierung des Objektes
dienten, gehörten nicht zum Gesamtaufwand. Dies gelte auch für den vom Beklagten
angesetzten Kapitalnutzungsvorteil, da ihr - der Klägerin - im Rahmen des
Generalunternehmervertrages das Wahlrecht eingeräumt worden sei, eine
Vorauszahlung zu leisten und dadurch eine Ermäßigung des Pauschalhöchstpreises zu
erreichen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Bescheid vom .. Dezember 1998 habe zu Recht den
Grundbesitzwert als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, da der vorliegende Erwerb
auf einer Einbringung beruhe. Richtigerweise müsse dann auch bei Annahme einer
Einbringung des Grundstücks mit zu errichtendem Gebäude der Grundbesitzwert der
Bemessung zugrunde gelegt werden. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG sei der
Grundbesitzwert nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung
des Gebäudes maßgebend. Die planmäßige Summe aus Wohnungs- und
Gewerbemieten belaufe sich bei X.2 im Jahr 2000 auf … DM. Danach ergebe sich ein
Grundbesitzwert bzw. eine Bemessungsgrundlage von … DM x 12,5 = … DM. Im Übrigen
hätte das Finanzamt auf den Fristverlängerungsantrag vom 10. März 2003 jedenfalls
dann antworten müssen, wenn es dem Antrag nicht habe stattgeben wollen. Für die
erbetene Fristverlängerung um einen Monat seien in dem Antrag sachgerechte Gründe
angeführt worden. Da eine ablehnende Benachrichtigung seitens des Finanzamtes
ausgeblieben sei, habe der Steuerberater J davon ausgehen können, dass seinem
Antrag stattgegeben worden sei. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass vor Ablauf
der beantragten Verlängerungsfrist keine verbösernde Entscheidung ergehe. Der
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der beantragten Verlängerungsfrist keine verbösernde Entscheidung ergehe. Der
Verböserungshinweis des Beklagten in seinem Schreiben vom 17. Februar 2003
entspreche zudem nicht den Anforderungen des § 167 Abs. 2 Satz 2 AO. Ein
Verböserungshinweis müsse mit Angaben von Gründen versehen sein. Daraus müsse
sich objektiv und nachprüfbar ergeben, in welcher Beziehung und in welchem Umfang
das Finanzamt seine der Steuerfestsetzung zugrunde liegende Auffassung geändert
habe. Da das Finanzamt in dem Bescheid vom 28. Dezember 1998, den es nun habe
ändern wollen, den Grundbesitzwert des unbebauten Grundstückes als für die
Bemessungsgrundlage maßgeblich erklärt habe, hätte aufgrund des
Verböserungshinweises lediglich damit gerechnet werden müssen, dass dem in Aussicht
gestellten Änderungsbescheid nunmehr der Grundbesitzwert des bebauten
Grundstückes zugrunde gelegt werde, nicht jedoch wie dann geschehen der Wert der
Gegenleistung gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG. Außerdem sei § 171 Abs. 3 a Satz 1 AO i.d.F.
des Art. 17 Steuerbereinigungsgesetz 1999 am 30. Dezember 1999 in Kraft getreten
und könne deshalb für den Streitfall keine Wirkung entfalten. Der hier in Frage stehende
Einspruch sei bereits am 21. Januar 1999 eingelegt worden. Sie - die Klägerin - habe sich
darauf verlassen können, dass ihr am 21. Januar 1999 eingelegter Einspruch bestimmte
Rechtsfolgen nach sich ziehe und dass sich ihre Rechtsposition nicht durch ein erst ab
Anfang 2000 geltendes Gesetz verschlechtern würde. Schließlich habe sie ihre
Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG durch Vorlage der notariellen Urkunde vom .. August
1998 erfüllt, denn die Bebauungsverpflichtung habe sich daraus bereits ergeben. Davon
abgesehen habe der Bescheid vom 28. Dezember 1998 nicht mehr geändert werden
dürfen, weil die Entscheidungsbefugnis im Rahmen des Einspruchsverfahrens durch den
dem angegriffenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Lebenssachverhalt begrenzt
werde. Dieser Bescheid beziehe sich aber nicht auf die dem Generalunternehmervertrag
und den Folgeverträgen zugrunde liegenden Lebenssachverhalte.
Die Klägerin beruft sich ferner auf das Vorabentscheidungsersuchen des
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02. April 2008 (7 K 333/06) und hält eine
Aussetzung des Verfahrens für geboten.
abweichend von dem Bescheid vom 19. Mai 2005 die
Grunderwerbsteuer auf … DM festzusetzen.
die Klage abzuweisen.
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beruft sich darauf, dass bereits bei Abschluss des
Grundstückskaufvertrages am .. August 1998 festgestanden habe, dass das Grundstück
mit der von den Initiatoren geplanten Bebauung bei der Klägerin ankommen würde.
Die von den Initiatoren geplante Bebauung sei mit der Grundstücksübertragung vom
.. August 1998 von der F - GbR auf die Klägerin durchführbar geworden. Zweck dieser
Grundstücksübertragung sei es schließlich gewesen, ein Hindernis für die Umsetzung der
von Anfang an geplanten Baumaßnahme auszuräumen.
Der Beklagte meint, ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO
liege nicht vor. Außerdem sei die Klägerin gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG verpflichtet
gewesen, den Generalunternehmervertrag vom .. August 1998 dem Finanzamt
vorzulegen. Dieser sei dem Finanzamt nach Lage der Hilfsakten frühestens zusammen
mit dem Prospekt am .. Juni 2000 zugegangen, und zwar zu der A, X.1 betreffenden
Steuernummer. Damit hätte die Festsetzungsfrist für die Erfassung der Baukosten
gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2000 begonnen
und gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2004
geendet. Dies bedeute, dass das Finanzamt bei Rücknahme des Einspruches vor
Erteilung des Bescheides vom 2. April 2003 noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004
eine Besteuerung der Baukosten hätte durchführen können. Ergänzend sei darauf
hinzuweisen, dass der Generalunternehmervertrag vom .. August 1998 erst mit der
Klagebegründung vom 20. Dezember 2004 eingereicht worden sei. Zur Steuerakte von
A, X.1, habe er - der Beklagte - Kenntnis von dem Generalunternehmervertrag durch
Anforderung der Feststellungsakten am 2. April 2004 erhalten. Die dreijährige
Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO habe danach mit Ablauf des 31. Dezember
2001 geendet; die vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO ende am 31.
Dezember 2005. Im Übrigen sei die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG erstmals auf
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Dezember 2005. Im Übrigen sei die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG erstmals auf
Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. März 1999 verwirklicht worden seien.
Hilfsweise vertritt der Beklagte die Ansicht, dass das Finanzamt bei einer
Einspruchsrücknahme aufgrund des Schreiben vom 17. Februar 2003 im Rahmen des §
173 Abs. 1 Nr. 1 AO noch bis zum 31. Dezember 2005 eine Besteuerung auch der
Baukosten hätte durchführen können.
Der Beklagte macht ferner geltend, bei Schlusszeichnung seines Bescheides vom 1.
April 2004, nämlich am 18. März 2004, habe ihm nicht bekannt sein können, dass die
von der Klägerin mit … DM angegebenen Baukosten unzutreffend seien, vielmehr um
einen Kapitalnutzungsvorteil für die vorzeitige Zahlung zu erhöhen seien. Den Wert
dieses Vorteils schätze er auf … DM. Lege man die insgesamt gewährte
Preisermäßigung von … DM der Berechnung zugrunde, so ergäbe sich eine Aufteilung
auf die drei Objekte Y, X.1 und X.2 mit der Folge, dass auf die Klägerin ein Betrag von …
DM (… DM x … DM/… DM) entfalle. Daraus folge, dass die Vertragsparteien dem
Kapitalnutzungsvorteil einen die Schätzung des Finanzamtes um rd. … DM
übersteigenden Wert beigemessen hätten. Soweit die Klägerin hilfsweise die
Besteuerung von "sonstigen Beratungskosten" rüge, habe sie nicht dargelegt, um
welche Art von nicht zu versteuernder Beratung es sich gehandelt haben solle; eine
mögliche Bauberatung oder Rechtsberatung im Zusammenhang mit der
Prospekterstellung unterliege der Grunderwerbsteuer. Kosten für die Beschaffung der
Fördermittel gehörten zur Gegenleistung.
Dem Gericht haben die Grunderwerbsteuerakte (Steuernummer …) und der in der
Grunderwerbsteuerakte zur Steuernummer …enthaltene Prospekt der Klägerin vom ..
Oktober 1998 vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann entscheiden und ist zu einer Aussetzung des Verfahrens nicht
verpflichtet, weil die Klägerin unstreitig zur Umsatzsteuer optiert hat und wegen der
Vorsteuerabzugsberechtigung eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und
Grunderwerbsteuer ausscheidet.
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang
begründet, im Übrigen unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Rechte der Klägerin, soweit
er von einer … DM übersteigenden Bemessungsgrundlage ausgeht.
Hinsichtlich der Differenz zwischen dieser Bemessungsgrundlage und der von dem
Beklagten angesetzten Bemessungsgrundlage von …DM ist die Klage begründet.
Entscheidend ist, dass ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Generalunternehmervertrag vorliegt, der auf das
Grundstück bezogene Erwerbsvorgang aber auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
stattgefunden hat, was im Rahmen des einheitlichen Vertragswerks den Ausschlag gibt.
Soweit allerdings der Beklagte die Rechtsgrundlage für den Erwerb der Klägerin in § 1
Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sieht, folgt der Senat dem nicht. Denn die Übertragung des
gesamten Gesellschaftsvermögens der F - GbR auf die Klägerin begründet keinen
Anspruch auf Übereignung, weil die Veräußerung des Gesellschaftsvermögens an einen
Dritten aufgrund des Spezialitätsprinzips einer einzelnen Übertragung sämtlicher zum
Gesellschaftsvermögen gehörender Gegenstände und Rechte bedarf (vgl. Münchener
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB -, 3. Auflage, § 730 Tz. 68; Münchener
Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. I, 1995, Tz. 108, 112). § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
findet zudem deshalb keine Anwendung, weil es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, das
darauf abzielte, ein Vermögen im Wege der Verschmelzung zu übertragen (vgl.
Hofmann, GrEStG, 8. Auflage, § 1 Tz. 27). Da aber eine Anteilsvereinigung in der Hand
der übernehmenden Gesellschaft, d.h. der Klägerin, im Streitfall nicht vorliegt, ist bei der
hier vorliegenden Art der wirtschaftlichen Verschmelzung (vgl. dazu auch Boruttau, 16.
Auflage, § 1 Tz. 539) kein Fall der Anwachsung und Gesamtrechtsnachfolge seitens der
Klägerin gegeben. Scheidet somit auch § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG aus, so ist aber mit der
in dem Vertrag vom .. August 1998 erklärten Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem
Grundstückskaufvertrag mit der B - AG vom .. Dezember 1997 (UR-Nr. … des Notars E)
der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG verwirklicht (vgl. Ziffer III.1 der notariellen
Urkunde vom .. August 1998).
Die Angabe einer unrichtigen Rechtsgrundlage ist indes unschädlich, wenn der
Lebenssachverhalt zutreffend bezeichnet worden ist (vgl. z.B. Pahlke/Koenig, AO, 2004, §
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Lebenssachverhalt zutreffend bezeichnet worden ist (vgl. z.B. Pahlke/Koenig, AO, 2004, §
119 Tz. 6). Dies ist aufgrund der Bezugnahme auf die notarielle Verhandlung vom ..
August 1998 der Fall. Damit ist der zu besteuernde Lebenssachverhalt ausreichend
beschrieben. Die Vereinbarung vom .. August 1998 enthält mit der Abtretung einen
Vorgang, der der Grunderwerbsteuer unterliegt (vgl. auch BFH, Urteil vom 28. Juli 1993, II
R 50/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV -
1993, 712; Urteil vom 19. Januar 1994, II R 32/90, BFH/NV 1994, 758). Auf Grund der
liquidationslosen Auflösung der F - GbR sind deren Gesellschafter Bruchteilsberechtigte
hinsichtlich der Rechte aus dem Vertrag vom .. Dezember 1997 geworden und konnten
die ihnen aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche an die Klägerin abtreten. Der
Vertrag vom .. August 1998 ist außerdem am .. Oktober 1998 von K genehmigt worden.
Nichts anderes ergibt sich, wenn auf die in der betreffenden Verhandlung vom .. August
1998 vorsorglich erklärte Auflassung als Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG abgestellt wird.
Geht man dagegen von einem Einbringungsvertrag aus, so wäre § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
die richtige Rechtsgrundlage, zugleich aber klargestellt, dass eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
GrEStG (in der ab 1. Januar 1997 bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung) zu
beurteilende Fallgestaltung vorliegt.
Im Streitfall hält der Senat die Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks für
erfüllt. Für die Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage eines der
Grunderwerbsteuer unterfallenden Erwerbsvorganges ist die Feststellung erforderlich, in
welchem Zustand das Grundstück erworben werden soll. Als solcher kommt sowohl der
Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch ein künftiger
Zustand, in den das Grundstück erst zu versetzen ist, in Betracht. Dabei ist nicht nur der
Grundstückskaufvertrag oder ein anderes der Grunderwerbsteuer unterliegendes
Rechtsgeschäft maßgeblich. Vielmehr sind auch mit diesem Rechtsgeschäft in objektiv
sachlichem Zusammenhang stehende weitere Verträge einzubeziehen. Bei mehreren
Verträgen ist ein Grundstück in bebautem Zustand Erwerbsgegenstand, wenn die
Verträge nach dem Willen der Parteien in ihrem Bestand rechtlich miteinander verknüpft
sind, aber auch dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher
Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtung ein bebautes
Grundstück erhält (BFH, Urteil vom 23. November 1994, II R 53/94, Bundessteuerblatt -
BStBl. - II 1995, 331). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des
Abschlusses des maßgeblichen Rechtsgeschäfts gegenüber dem Veräußerer in seiner
Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung nicht mehr frei war (BFH, Urteil
vom 27. Oktober 1999, II R 17/99, BStBl. II 2000, 34; Urteil vom 15. März 2000, II R 34/98,
BFH/NV 2000, 1240). Ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem
Vertrag über den Grundstückserwerb und dem zur Errichtung des Gebäudes
abgeschlossenen Vertrag besteht aber auch dann, wenn dem Erwerber aufgrund einer
konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes
Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden
Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur
annehmen kann (vgl. BFH, Urteil vom 15. März 2000, a.a.O.).
Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand "bebautes Grundstück" kann auch dann vorliegen,
wenn zunächst das maßgebliche Rechtsgeschäft (Abtretung der Rechte aus einem
Grundstückskaufvertrag) und erst später der Bauvertrag geschlossen werden (vgl. auch
BFH, Urteil vom 15. März 2000, a.a.O.). Für die Annahme eines einheitlichen
Erwerbsgegenstandes genügt es in solchen Fällen, wenn dem Erwerber das vorgenannte
Angebot gemacht wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur
annehmen kann. Dem Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes steht es
dabei nicht entgegen, wenn bei Abschluss des Kaufvertrages oder eines vergleichbaren
Rechtsgeschäfts der Erwerber noch nicht unumkehrbar auf eine bestimmte Bebauung
oder die Beauftragung bestimmter Bauunternehmer festgelegt ist. Maßgebend ist der
tatsächlich verwirklichte Sachverhalt (BFH, Beschluss vom 4. Oktober 2005, II B 29/05,
BFH/NV 2006, 123).
Bei einer Personenmehrheit auf der Verkäuferseite ist weiter entscheidend, dass das
Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG für den Erwerber objektiv
erkennbar in ein Vertragsgeflecht mit einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, diesem als einheitlichen Leistungsgegenstand das
Grundstück in bebauten Zustand zu verschaffen, und dass die auf der Veräußererseite
handelnden Personen zusammengewirkt haben oder gesellschaftsrechtlich eng
verbunden sind. Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht aber
auch dann, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien derart von einander
abhängig sind, dass sie miteinander "stehen oder fallen" sollen. Auch wenn nur einer der
Vertragspartner einen solchen Einheitswillen erkennen lässt und die andere Partei ihn
anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitliches Vertragswerk vorliegen (vgl.
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anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitliches Vertragswerk vorliegen (vgl.
BFH, Urteil vom 6. Dezember 1999, II R 113/87, BFH/NV 1991, 342).
Unter Berücksichtigung dessen hat die Klägerin im Streitfall bei objektiver
Betrachtungsweise das Grundstück in zukünftig bebautem Zustand erworben. Dabei ist
zunächst festzustellen, dass die erforderliche Verpflichtung der Veräußererseite zur
Veränderung des tatsächlichen Grundstückszustandes (vgl. Boruttau, a.a.O., § 9 Tz. 165
d) gegeben ist. Zwar folgt dies nicht aus den von der F - GbR abgeschlossenen Bau- und
Dienstleistungsverträgen. Diese Vertragspartner hatten kein über das Interesse am
Vertragsschluss mit der GbR hinausgehendes Interesse an einer Einbindung der Klägerin
in ein Bebauungskonzept. Diesbezügliche Abreden mit der Veräußerin, der F - GbR, oder
der B - AG als Initiator, sind nicht ersichtlich; ein Zusammenwirken auf dieser Ebene und
mit dem Ziel einer Bindung der Klägerin an ein bestimmtes Bebauungskonzept hat nicht
stattgefunden.
Entscheidend ist aber, dass die B - AG als Initiator des Projekts "Bebauung" der Objekte
Y, X.1 und X.2 im Stadtteilzentrum … (siehe Prospekt) der Veräußererseite zuzurechnen
ist und als Generalunternehmerin zur Veränderung des tatsächlichen
Grundstückszustandes verpflichtet war. Die B - AG hatte - wie gerichtsbekannt ist (siehe
den Tatbestand des den Beteiligten bekannten Urteils des Senats vom 23. April 2008 in
dem Verfahren 11 K 1182/04 B) - laut notarieller Urkunde vom .. Februar 1995 (UR-Nr. …
des Notars E) mit K einen Durchführungs-, Erschließungs- und Grundstückskaufvertrag
über die Ersterschließung und Bebauung des Stadtteilzentrums …geschlossen. Die B -
AG hat zur Verwirklichung der Bebauung dieses Stadtteilzentrums die Gründung einer
Reihe von Immobilienfonds, insbesondere die L - GbR (Klägerin des o.g. Verfahrens) und
die Klägerin, initiiert. Die grundsätzliche Bebauungsabsicht hat die B - AG noch vor
Erwerb des streitigen Grundstücks durch die Klägerin konkret umgesetzt, indem eine
baugenehmigungsreife Bebauung entwickelt wurde. Dies folgt daraus, dass Anfang
Dezember 1997 I namens und in Vollmacht der B - AG für das Grundstück
Stadtteilzentrum …, Objekt X, einen Bauantrag betreffend die Errichtung eines Wohn-
und Geschäftshauses mit vier Vollgeschossen und einem Untergeschoss gestellt hatte.
Damit standen bereits zu diesem Zeitpunkt die zu errichtenden Gebäude in allen
wesentlichen Einzelheiten wie Größe, Kubatur, Geschossen, Fassaden- und
Dachgestaltung, Raumaufteilung und -zuschnitt, zugelassene bauliche Nutzungen usw.
fest. Zwar ist das von dieser Baugenehmigung erfasste Objekt X mit den notariellen
Verträgen vom .. Dezember 1997 durch Verkauf der Teilfläche X.2 an die F - GbR und der
Teilfläche X.1 an die Klägerin geteilt worden. Auch haben die Erwerber, die F - GbR und
die Klägerin, hinsichtlich X.1 und X.2 zunächst eine jeweils auf Teilblöcke beschränkte
Bebauung verfolgt, die dann am Widerstand des Planungs- und Bauaufsichtsamtes …
scheiterte. Ausschlaggebend ist aber, dass die Klägerin mit dem Erwerb der streitigen
Flurstücke von der F - GbR wieder auf die von der B - AG erwirkte Baugenehmigung und
deren Bebauungskonzept zurückgreifen konnte und dies in der Folgezeit verwirklicht hat.
Auch aus dem Prospekt ergibt sich die maßgebliche Rolle der B - AG als "treibender
Motor" der Bebauung des Objektes X. Der von der B - AG als Initiator mit
herausgegebene Prospekt zeigt, dass diese Gesellschaft ein umfassendes Konzept der
Bebauung des Objektes X unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderung ausgearbeitet
hatte, welches zunächst von der Klägerin und der F - GbR und nach deren Auflösung von
der Klägerin allein umgesetzt werden sollte. Die insoweit maßgebliche Tätigkeit der B -
AG ergibt sich zudem aus dem Prospekt (Seite 27; siehe oben im Tatbestand). Ferner ist
in dem Prospekt (Seite 9) von einem architektonisch innovativen Entwurf die Rede, der
ein Nutzungskonzept für das Stadtzentrum vorsieht, welches Dienstleistungsangebot,
Entertainment- und Einzelhandelsflächen mit der Stadtverwaltung, einer Fachhochschule
und einer zentralen U-Bahn-Station harmonisch zugunsten der Lebensqualität für die
Bewohner von … vereint. Nach alledem hat die B - AG als maßgebender Teil der
Veräußererseite die Verwirklichung ihres Bebauungskonzeptes u.a. hinsichtlich des
Objektes X durch ihr nahestehende Gesellschaften wie die Klägerin vorangetrieben und
durchgeführt. Dies wird durch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Juli 2008
eingereichten Anlagen nachhaltig bestätigt.
Den betreffenden Bauplan hat die Klägerin befolgt und damit ihre Einbindung in das
Konzept der B - AG bereits zum Zeitpunkt der notariellen Verhandlung vom .. August
1998 deutlich gemacht. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass mit den bereits am .. Juli
1998 begonnenen Bauarbeiten ein eigenständiger, von dem Konzept der B - AG
(erheblich) abweichender Bauplan in Angriff genommen werden sollte. Aus dem Prospekt
ergibt sich vielmehr, dass die am .. August 1998 von der B - AG beherrschte Klägerin
entsprechend der im Prospekt dargestellten Planung mit ihrer Hauptgesellschafterin,
d.h. der B - AG, einen Generalunternehmervertrag abgeschlossen hat, und zwar bereits
am .. August 1998. Von einer irgendwie gearteten Entscheidungsfreiheit der Klägerin,
abweichend von dem Prospekt nach Abschluss des notariellen Vertrages vom .. August
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abweichend von dem Prospekt nach Abschluss des notariellen Vertrages vom .. August
1998 eine andere Gesellschaft als Generalunternehmer zu beauftragen und mit dieser
ein neues Bebauungskonzept zu realisieren, kann nicht die Rede sein.
Eine Beschränkung des Erwerbsgegenstandes auf das unbebaute Grundstück kommt
insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Verkaufs "an sich selbst" in Betracht.
Denn dies würde Personenidentität auf der Veräußerer- und der Erwerberseite
voraussetzen, was hier bereits deshalb ausscheidet, weil die Klägerin als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts grunderwerbsteuerrechtlich ein eigenständiges Rechtssubjekt
darstellt. Eine Identität mit den auf der Veräußererseite handelnden Personen, der B -
AG und der F - GbR, liegt deshalb nicht vor (vgl. Boruttau, a.a.O., § 9 Tz. 171 a). Aus
diesem Grund greift der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin geäußerte
Einwand, wegen der Stellung der B - AG als Hauptgesellschafterin der Klägerin käme nur
eine grunderwerbsteuerlich unerhebliche Selbstverpflichtung der B - AG in Betracht,
nicht durch. Nichts anderes gilt für das Vorbringen der Klägerin im Termin, wegen des
Zwecks der Fusion der beiden Gesellschaften fehle es dem Veräußerungsvorgang an der
erforderlichen Kausalität für die Verknüpfung mit dem Generalunternehmervertrag.
Entscheidend ist indes, dass der Rechtsvorgang vom .. August 1998 das auslösende
Moment für den Vertrag vom .. August 1998 darstellt. Aufgrund dieser kurzen
Zeitspanne lässt sich zudem die von der Klägerin hervorgehobene Entscheidungsfreiheit
nicht bejahen, denn eine Vereinbarung wie die vom .. August 1998 bedarf zwangsläufig
einer längeren Vorbereitung, in die die Klägerin eingebunden war oder deren Ergebnis
die Klägerin aufgrund der Stellung der B - AG als Hauptgesellschafterin jedenfalls
hinnehmen musste.
Dem Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes steht es weiter nicht entgegen,
dass die Klägerin noch nicht unumkehrbar auf die Beauftragung bestimmter
bauausführender Unternehmen festgelegt ist. Ist das die Abtretung eines
Übereignungsanspruches enthaltene Rechtsgeschäft in ein Vertragsgeflecht mit
mehreren Vertragspartnern einbezogen, so kann das Grundstück auch dann mit noch zu
errichtendem Gebäude Erwerbsgegenstand sein, wenn der Bauunternehmer, der das
Gebäude tatsächlich errichtet, in die Abstimmung auf der Anbieterseite nicht
eingebunden und der eigentliche Bauvertrag nicht Teil des auf Erschaffung eines
bebauten Grundstückes gerichteten und nur einheitlich annehmbaren Vertragsgeflecht
ist (vgl. BFH, Urteil vom 28. Oktober 1998, II R 36/96, BFH/NV 1999, 667). Das ist hier der
Fall, weil mit dem Abschluss des Generalunternehmervertrages das Bauprojekt bereits
unabhängig davon Teil des Erwerbsgegenstandes ist, wer die Bauarbeiten im Einzelnen
tatsächlich ausführt.
Des Weiteren ist aus dem im Prospekt geschilderten Geschehensablauf, insbesondere
der oben dargestellten Rolle der B - AG, das Zusammenwirken zwischen dieser
Gesellschaft und der F - GbR abzuleiten. Auf die von der Klägerin erwähnten Bau- und
Dienstleistungsunternehmen kommt es nicht an, weil sie der Veräußererseite nicht
zuzuordnen sind (siehe oben). Davon abgesehen ist das Kriterium des für den Erwerber
objektiv erkennbaren abgestimmten Verhaltens auf der Veräußererseite wegen der
engen gesellschaftsrechtlichen Verbindung zwischen B - AG, F - GbR und der Klägerin
nicht entscheidungserheblich (vgl. Boruttau, a.a.O., § 9 Tz. 165; siehe auch BFH, Urteil
vom 2. März 2006, II R 47/04, BFH/NV 2006, 1509). Schließlich ergibt sich der
erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Vereinbarung vom .. August 1998 und
dem Generalunternehmervertrag auch daraus, dass die Vereinbarung vom .. August
1998 erst nach Erteilung der Zustimmung von K im Oktober 1998, also erst nach dem ..
August 1998, wirksam geworden und dies der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung
der Bindung der Klägerin an die Bebauung mit der B - AG ist (vgl. auch Pahlke/Franz,
GrEStG, 3. Auflage, § 9 Tz. 11).
Nach alledem ist entscheidend, dass im Streitfall ein objektiv enger sachlicher
Zusammenhang zwischen der Vereinbarung vom .. August 1998 und dem
Generalunternehmervertrag besteht, weil die Klägerin ein von der B - AG vorgegebenes
Bebauungskonzept mit deren Hilfe zu verwirklichen hatte. Dennoch sind hier nicht die
von dem Beklagten zugrunde gelegten Beträge aus Generalunternehmervertrag und
Kapitalnutzungsvorteil maßgeblich. Anzusetzen ist vielmehr nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
GrEStG (in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung) der für das zu bebauende
Grundstück zu ermittelnde Bedarfswert im Sinne der §§ 138 ff. Bewertungsgesetz -
BewG -.
Dies folgt zum einen daraus, dass der Grundstückskaufvertrag vom .. August 1998 einen
Erwerbsvorgang auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage darstellt. Auch beim Übergang
eines Grundstückes im Zuge der Auflösung einer Gesellschaft liegt ein Erwerbsvorgang
auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage vor (vgl. Hofmann, a.a.O., § 8 Tz. 39). Erhält der
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auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage vor (vgl. Hofmann, a.a.O., § 8 Tz. 39). Erhält der
Gesellschafter einer aufgelösten Personengesellschaft im Rahmen der
Auseinandersetzung ein der Gesellschaft gehörendes Grundstück übertragen, berührt
dies die gesellschaftsvertragliche Grundlage, nämlich die Ansprüche des betreffenden
Gesellschafters, die ihm im Rahmen der Auflösung der Gesellschaft aufgrund seiner
Gesellschafterstellung zustehen (vgl. Boruttau, a.a.O., § 8 Tz. 76). Nicht anders verhält
es sich hier, weil die Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der F - GbR, in
der notariellen Verhandlung vom .. August 1998 unter Verzicht auf eine Liquidation die
Auflösung der F - GbR sowie die Übertragung des gesamten Vermögens dieser
Gesellschaft auf die Gesellschafter der Klägerin, d.h. auf dieselben Rechtspersonen mit
Ausnahme des Gesellschafters G beschlossen haben. Die Gesellschafter der Klägerin
(einschließlich des Gesellschafters G) haben dann diese Übertragung angenommen.
Damit hat sich ein Wechsel der Rechtszuständigkeit hinsichtlich der streitigen Flurstücke
vollzogen, der von den betreffenden Gesellschaftern - bis auf den Gesellschafter G - kraft
ihrer Mitgliedschaft in den Gesellschaften bürgerlichen Rechts durchgeführt wurde. Ein
Kaufvertrag zwischen der F - GbR und der Klägerin liegt nicht vor, denn die Gesellschafter
B - AG, C - GmbH und D haben als an dem Vermögen der beiden Gesellschaften
Beteiligte gehandelt und unter Aufgabe ihrer Mitgliedschaft an der F - GbR deren
Vermögen im Rahmen einer Beteiligung an der Klägerin unter Einbeziehung des neuen
Gesellschafters G erworben. Dass hier das streitige Grundstück im Wege der Abtretung
des Übereignungsanspruches auf die Klägerin übergegangen ist, betrifft zudem das
Verhältnis zwischen der F - GbR und deren Gesellschaftern einerseits und denselben
Gesellschaftern einschließlich des neuen Gesellschafters G andererseits in Gestalt der
erwerbenden Gesamthand, d.h. der Klägerin. Es wurde kein Kaufpreis für ein bestimmtes
Grundstück etwa durch Verstärkung des "inneren Wertes" von Gesellschaftsrechten auf
der Ebene der Erwerberin vereinbart, vielmehr hat sich die Gesellschafterstellung der
Mitglieder der F - GbR durch deren Vollbeendigung und durch die Abtretung an die
Klägerin verändert. Für die Annahme eines gesellschaftsvertraglichen Erwerbsvorganges
spricht schließlich, dass der BFH in seinem den Erwerb der als X.1 bezeichneten
Flurstücke betreffenden Beschluss den betreffenden Rechtsvorgang als
Verschmelzungsvorgang bezeichnet hat (siehe Beschluss vom 4. Oktober 2005, II B
29/05, Seite 14 u.ö.).
Zu demselben Ergebnis führte es, falls die vorsorglich erklärte Auflassung als der
grunderwerbsteuerrechtlich relevante Erwerbsvorgang beurteilt wird, da die Auflassung in
untrennbarem Zusammenhang mit dem Verschmelzungsvorgang steht.
Allerdings bezieht sich der streitige Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher
Grundlage nur auf die streitigen Grundstücke und nicht auf deren Bebauung. Da es sich
aber wegen des objektiv engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Abtretung
und der Bebauung aufgrund des Generalunternehmervertrages um ein einheitliches
Vertragswerk handelt, ist auch der Generalunternehmervertrag von dem
Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage erfasst. Eine isolierte
Betrachtung von Grundstückserwerb und Generalunternehmervertrag ist
ausgeschlossen, da der bauliche Gesamtaufwand für sich genommen nicht der
Grunderwerbsteuer unterliegt. Dies ist nur auf der Grundlage eines einheitlichen
Vertragswerkes rechtlich zulässig. Die von der Rechtsprechung des BFH
herausgearbeiteten Grundsätze zum objektiv engen sachlichen Zusammenhang finden
zudem nicht nur im Rahmen des § 9 GrEStG Anwendung, sondern z.B. auch im Rahmen
des § 1 Abs. 3 GrEStG (vgl. Boruttau, a.a.O, § 1 Tz. 917).
Ist damit der das zu bebauende Grundstück betreffende, einheitliche Erwerbsvorgang
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG a.F. (siehe oben) zu beurteilen, muss der dafür geltende
Bedarfswert im Sinne des § 138 Abs. 3 BewG ermittelt werden. Dabei ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom
7. November 2006 (I BvL 10/02, Deutsches Steuerrecht 2007, 235) die Vorschriften des
Bewertungsgesetzes, auch soweit es um die Bedarfswerte für Grundstücke geht, noch
bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden sind. Allerdings fehlt in der auf den Streitfall
anzuwendenden Fassung des § 8 Abs. 2 GrEStG die in § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG n.F.
statuierte Regelung. Danach ist abweichend von § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG der Wert des
Grundstücks nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des
Gebäudes maßgebend, wenn ein Erwerbsvorgang, für den die Steuer nicht aus dem Wert
der Gegenleistung zu bemessen ist, sich auf ein noch zu errichtendes Gebäude
erstreckt.
Nach Auffassung des Senats ist bei konsequenter Anwendung der Grundsätze zum
einheitlichen Vertragswerk der künftige Grundstückszustand, d.h. das bebaute
Grundstück, maßgeblich, weil die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG n.F. lediglich
eine normative Umsetzung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über
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eine normative Umsetzung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über
den einheitlichen Erwerbsgegenstand darstellt (siehe z.B. Hofmann, a.a.O., § 8 Tz. 44).
Soweit deshalb für bis zum 31. März 1999 realisierte gesellschaftsrechtliche
Erwerbsvorgänge mit Bezug auf ein noch zu errichtendes Gebäude eine ausdrückliche
gesetzliche Bestimmung über die Durchbrechung des Stichtagsprinzips des § 138 Abs. 1
Satz 2 BewG fehlt, hindert dies nicht eine an § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG n.F. orientierte
Ermittlung des Bedarfswertes. Insoweit liegt eine sogenannte offene primäre, d.h.
anfängliche, Gesetzeslücke vor (vgl. Rüthers, Rechtstheorie 1999, Tz. 860, 866), weil die
Grundsätze zum einheitlichen Vertragswerk, die auch im Rahmen eines
Erwerbsvorganges auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage gelten, vom Gesetzgeber in
der ab 1. Januar 1997 bis zum 31. März 1999 anwendbaren Fassung noch nicht bedacht
worden sind. Diese Gesetzeslücke ist im Wege der analogen Anwendung von § 8 Abs. 2
Satz 2 GrEStG n.F. in der Weise zu schließen, dass sich die Bewertung nach dem
zukünftigen Grundstückszustand richtet. Diese Gesetzesanalogie ist gerechtfertigt, weil
die vom Richter zu stellende Frage, wie der Gesetzgeber den ungeregelten Sachverhalt
nach dem erkennbaren Wertungsplan bewerten würde (vgl. auch Rüthers, a.a.O., Tz.
895), nach Maßgabe der künftigen Norm (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG n.F.) zu
beantworten ist. Dabei ist ausschlaggebend, dass diese Vorschrift die Grundsätze zum
einheitlichen Vertragswerk bei einem Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher
Grundlage folgerichtig und widerspruchsfrei umsetzt. Aus diesen Gründen ist hier in
entsprechender Anwendung des § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG der Ertragswert des
bebauten Grundstücks anzusetzen. Dieser beträgt nach dem unwidersprochenen
Vorbringen der Klägerin … DM. Anhaltspunkte dafür, dass die Miethöhe falsch
angegeben ist, bestehen nicht. Nach alledem ist im Streitfall die Grunderwerbsteuer in
Höhe von … DM (3,5 % von … DM) abzüglich 5 % = … DM (Reduzierung des Anteils der
B - AG stand im maßgeblichen Zeitpunkt der notariellen Verhandlung vom .. August
1998 bereits fest; siehe ferner § 6 Abs. 3 und Abs. 4 GrEStG) auf … DM = … €
festzusetzen. Hinsichtlich des Umfanges der Anwendbarkeit von § 6 Abs. 3 GrEStG wird
auf die zutreffenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen.
Gesichtspunkte, die für eine abweichende Beurteilung sprechen, hat die Klägerin nicht
angeführt.
Unschädlich ist, dass noch kein Grundlagenbescheid ergangen ist, weil § 155 Abs. 2 AO
die Erteilung eines Steuerbescheides auch vor Erlass des Grundlagenbescheides erlaubt.
Dies gilt auch für die Änderung im Rahmen des § 100 Abs. 1 Satz 1
Finanzgerichtsordnung - FGO -, zumal es dem Beklagten freisteht, den Bedarfswert noch
nachträglich feststellen zu lassen, jedenfalls bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils
(vgl. §§ 171 Abs. 3, 175 AO). Davon abgesehen kommt ein anderer Grundbesitzwert
derzeit nicht in Betracht.
Der Berücksichtigung des einheitlichen Vertragswerkes steht schließlich nicht die
Vorschrift des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO entgegen. Auf die Frage, ob der Klägerin
ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, auf den Verböserungshinweis des Beklagten
zu reagieren, kommt es nicht an. Da es sich um einen das Grundstück im zukünftigen
bebauten Zustand betreffenden Erwerbsvorgang handelt, durfte der Beklagte den unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom 28. Dezember 1998 gemäß
§ 164 Abs. 2 AO oder § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern. In beiden Fällen ist eine Änderung
der Steuerfestsetzung auch ohne Verböserungshinweis zulässig, insbesondere dann,
wenn der Vorbehalt der Nachprüfung - wie hier - nicht durch die Einspruchsentscheidung
aufgehoben und deshalb bestehen geblieben ist (vgl. Klein, AO, 9. Auflage, § 367 Tz. 9).
Die Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Finanzamtes im Einspruchsverfahren auf
den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt kommt im Rahmen des § 164 AO
naturgemäß nicht zum Zuge.
Festsetzungsverjährung war zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides vom
2. April 2003 noch nicht eingetreten. Zwar war die Festsetzungsfrist von vier Jahren seit
Anzeige des Erwerbsvorganges vom .. August 1998 im Zeitpunkt des
Änderungsbescheides vom 3. April 2003 abgelaufen. Die Festsetzungsfrist für die
steuerliche Erfassung der Bebauung des streitigen Grundstücks begann aber erst mit
Einreichung des Generalunternehmervertrages zur Steuernummer … (Immobilie …15,
X.1), d.h. mit Ablauf des 31. Dezember 2001, denn die dreijährige Anlaufhemmung des §
170 Abs. 2 Nr. 1 AO endete erst mit Ablauf dieses Zeitpunktes. Die vierjährige
Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO endete deshalb erst am 31. Dezember
2005.
Maßgeblich ist, dass die Klägerin gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 GrEStG verpflichtet war, den
Generalunternehmervertrag vom .. August 1998 dem Finanzamt vorzulegen. § 19 Abs. 2
Nr. 1 GrEStG bezieht sich auf alle in rechtlichem oder objektiven sachlichen
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Nr. 1 GrEStG bezieht sich auf alle in rechtlichem oder objektiven sachlichen
Zusammenhang stehenden Vereinbarungen, die insgesamt das Grundstück als
bebautes beim Erwerber ankommen lassen (vgl. Hofmann, a.a.O., § 19 Tz. 5). Dazu
gehört insbesondere der Generalunternehmervertrag, wenn es sich um ein einheitliches
Vertragswerk handelt (siehe auch Pahlke/Franz, a.a.O., § 19 Tz. 10 mit Nachweisen).
Nach der Rechtsprechung des BFH steht es allerdings einer erfolgten Anzeige nach § 30
Erbschaftsteuergesetz gleich, wenn das für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer
zuständige Finanzamt eine so genaue Kenntnis von dem Vermögensanfall erlangt hat,
dass ohne weitere Ermittlungen die Entscheidung über den Steueranspruch möglich ist
(siehe z.B. Schwarz, AO, § 170 Tz. 10 mit Nachweisen). Auch wenn man diese
Rechtsprechung auf § 19 GrEStG überträgt, hat doch hier der Beklagte durch die Vorlage
des notariellen Vertrages vom .. August 1998 noch keine "Kenntnis" von dem
einheitlichen Vertragswerk erhalten. Der notwendige Inhalt einer Anzeige nach § 19 Abs.
2 Nr. 1 GrEStG ergibt sich insbesondere aus § 20 Abs. 1 GrEStG. Weder die Art der
Bebauung noch die Bezeichnung des Generalunternehmervertrages noch der Zeitpunkt
des Vertragsschlusses können dem Vertrag vom .. August 1998 entnommen werden.
Irgendeine Ermittlungspflicht des Finanzamtes im Rahmen der §§ 19, 20 GrEStG besteht
nicht. Insbesondere ist das Finanzamt nicht verpflichtet, von sich aus nachzufragen, ob
ein nichtangezeigter Vertrag über die Bebauung des Grundstücks besteht. Die
Verletzung der Ermittlungspflicht durch das Finanzamt ist allein im Rahmen des § 173
AO von Bedeutung (vgl. auch Pahlke/Franz, a.a.O., § 9 Tz. 37). Auf diese Vorschrift
kommt es aber nicht an, weil der Bescheid vom 28. Dezember 1998 gemäß § 164 Abs. 2
AO geändert werden durfte. Sowohl am 2. April 2003 als auch am 1. April 2004 und am
19. Mai 2005, den Zeitpunkten des Erlasses der streitigen Änderungsbescheide, war
aufgrund der fehlenden Anzeige nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Anlauf der
Festsetzungsfrist von vier Jahren gehemmt. Für eine Kenntnis des zuständigen
Sachbearbeiters des Beklagten von dem streitigen Generalunternehmervertrag, soweit
er die Klägerin betrifft, ist jedenfalls für die Zeit vor dem Jahr 2000 nichts ersichtlich. Das
Kennenmüssen oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme sind in diesem Zusammenhang
unerheblich.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 151 FGO, 708 Nr. 10,
711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob eine Durchbrechung des
Stichtagsprinzips für vor dem 31. März 1999 verwirklichte Erwerbsvorgänge auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage auch im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG - ggf. § 1
Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG - zulässig ist, grundsätzliche Bedeutung hat.
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