Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 18.05.2000

FG Berlin-Brandenburg: grobes verschulden, grobe fahrlässigkeit, kaufmännische ausbildung, erstellung, gesellschafter, eigenkapital, unterlassen, sorgfalt, einspruch, gerichtsakte

1
2
3
4
5
Gericht:
Finanzgericht Berlin-
Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2000
Aktenzeichen:
5 K 1460/06 B
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 173 Abs 1 Nr 2 S 1 AO, § 17
Abs 2 EStG 1997
Grobes Verschulden eines Steuerberaters durch unterlassen
eines Aktenvermerks
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der X-GmbH (im
Folgenden: GmbH). Das Stammkapital in Höhe von 100.000 DM war in voller Höhe
eingezahlt. Mit notariellem Vertrag vom 18.5.2000, auf den Bezug genommen wird (Bl.
5ff der beigezogenen Einkommensteuerakte Bd. II), veräußerte die Klägerin zum
1.7.2000 ihre Gesellschaftsanteile an ihren Vater. Nach § 2 des Vertrages sollte der
Kaufpreis dem in dem noch aufzustellenden Jahresabschluss zum 31.12.1999
ausgewiesenen Eigenkapital entsprechen, mindestens jedoch 1,00 DM betragen und bis
zum 1.9.2000 zu zahlen sein.
Am 15.1.2001 erstellte die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft A den
Jahresabschluss für die GmbH zum 31.12.1999. Unter Textziffer - Tz. - 28 wurde auf den
Wechsel des Anteilseigners zum 1.7.2000 hingewiesen. Es ergab sich ein nicht durch
Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 354.053,37 DM. Hinsichtlich der
Einzelheiten wird auf die vom Beklagten zur Akte gereichten Auszüge aus dem
Jahresabschluss verwiesen (Bl. 30 und Bl. 31 der Gerichtsakte).
Am 18.3.2002 reichte die Steuerberatungsgesellschaft A die von ihr für die Klägerin
erstellte Einkommensteuererklärung 2000 beim Beklagten ein. Darin war kein Verlust im
Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz - EStG - hinsichtlich der Übertragung der
Gesellschaftsanteile an der GmbH angegeben. Am 29.5.2002 erging der an die
Steuerberatungsgesellschaft A adressierte Einkommensteuerbescheid 2000 für die
Klägerin. Dagegen wandte sich die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 6. 6.2002 und
begehrte die Berücksichtigung ihres Kirchenaustritts sowie eine Änderung hinsichtlich
der Sonderausgaben. Daraufhin erließ der Beklagte am 16.8.2002 einen
Änderungsbescheid. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 29.11.2002 beantragte die Steuerberatungsgesellschaft A die
Änderung des Einkommensteuerbescheides 2000, weil der Veräußerungsverlust aus der
Übertragung von wesentlichen Anteilen an der GmbH in Höhe von 99.999,00 DM
versehentlich nicht erklärt worden sei. Sie überreichte eine berichtigte Anlage GSE, eine
Ermittlung des Veräußerungsverlustes sowie eine Kopie des
Anteilsübertragungsvertrages. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom
29.11.2002 nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 2ff der beigezogenen
Einkommensteuerakte Bd. II). Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom
2.6.2003 ab und berief sich darauf, dass die Klägerin ein grobes Verschulden daran
treffe, dass der Verlust nicht berücksichtigt worden sei. Der dagegen eingelegte
Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage macht die Klägerin geltend, dass die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1
Nr. 2 Satz 1 Abgabenordnung - AO - vorlägen. Sie treffe kein grobes Verschulden an der
Nichtberücksichtigung des Verlustes. Grobes Verschulden setzte Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit voraus. Beides scheide aus. Sie, die Klägerin, sei ausgebildete
Kunsthistorikerin. Sie habe keine kaufmännische Ausbildung absolviert. Sie sei im
Rahmen ihrer Tätigkeit auch nicht mit steuerrechtlichen Vorschriften vertraut gemacht
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Rahmen ihrer Tätigkeit auch nicht mit steuerrechtlichen Vorschriften vertraut gemacht
worden. Ihr Vater habe eine sehr starke Stellung innerhalb der GmbH gehabt, sei zum
Zeitpunkt der Gründung aber nicht in der Lage gewesen, deren Gesellschafter und
Geschäftsführer zu werden. Aufgrund der Stellung des Vaters sei sie, die Klägerin, nicht
in die Lage versetzt gewesen, sich mit den kaufmännischen Belangen zu befassen. Sie
habe zwar - abgesehen von ihrer Tätigkeit für die GmbH - ein Bürogewerbe unterhalten
und Hausverwaltungen erledigt. Dabei habe sie sich aber nicht am freien Markt betätigt,
sondern ausschließlich die Häuser ihrer Eltern verwaltet. Ihre Eltern hätten dies
überwacht. Alle steuerlichen Angelegenheiten habe die Steuerberatungsgesellschaft A
erledigt.
Eine Auseinandersetzung mit steuerrechtlichen Fragen ergebe sich auch nicht daraus,
dass sie selbst Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 eingelegt habe.
Es sei dabei um einen sehr überschaubaren Bereich gegangen und habe nicht derart
komplizierte Rechtsfragen betroffen, wie die nun streitige Geltendmachung eines
Veräußerungsverlustes.
Die verspätete Geltendmachung des Verlustes sei auch auf ihre, der Klägerin,
persönliche Situation zurückzuführen. Sie sei in dem fraglichen Zeitraum körperlich und
emotional stark belastet gewesen. Sie habe im Jahr 2000 ihr erstes Kind zur Welt
gebracht. Vor und nach der Schwangerschaft hätten erhebliche gesundheitliche
Probleme bestanden. Ihr Ehemann habe sie damals zudem verlassen.
Sie, die Klägerin, müsse sich zwar das Verhalten ihres steuerrechtlichen Beraters
anrechnen lassen. Diesen habe sie damals aber nicht von der Veräußerung der Anteile
an der GmbH zeitnah unterrichtet, weil sie die Tragweite dieser Veräußerung nicht
erkannt habe. Das Mandatsverhältnis mit der Steuerberatungsgesellschaft A sei zum
31.3.2002 beendet worden. Der Steuerberatungsgesellschaft A sei die Veräußerung der
GmbH-Anteile zwar bereits im Jahr 2000 bekannt gewesen. Da die GmbH jedoch als
eigenes Mandat betreut worden sei und sich die Anteilsübertragung für die GmbH erst
im Rahmen des Jahresabschlusses 2000 ausgewirkt habe, seien die Unterlagen in dem
entsprechenden Ordner abgelegt worden. Es seien zum damaligen Zeitpunkt auch keine
weiteren Handlungen erforderlich gewesen, weil der konkrete Veräußerungspreis erst
nach Abschluss einer Betriebsprüfung habe festgelegt werden sollen. Für die
Bearbeitung ihres, der Klägerin, Mandats hätten sich daraus keine Rückschlüsse
aufzwingen müssen. Auf die eingereichte Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft A vom 2.7.2007 (Bl. 40 f der Gerichtsakte) wird verwiesen.
unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom
2.6.2003 und der Einspruchsentscheidung vom 31.10.2006 den
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 16.8.2002 dahingehend zu ändern,
dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Verlust aus der
Veräußerung der Anteile an der X-GmbH in Höhe von 99.999,00 DM
berücksichtigt wird.
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich weiterhin darauf, dass die Klägerin sich das grobe Verschulden ihres
damaligen Bevollmächtigten zurechnen lassen müsse.
Neben der Verfahrensakte haben dem Gericht bei der Entscheidung zwei
Einkommensteuerakten des Beklagten vorgelegen (Bd. I und Bd. II, beide weitgehend
unblattiert ).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Änderung des
Einkommensteuerbescheides 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern,
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer
niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran
trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Diese
Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Nichtberücksichtigung des
Veräußerungsverlustes im Einkommensteuerbescheid auf einem groben Verschulden
der Klägerin beruht. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Klägerin selbst grob
schuldhaft gehandelt hat. Denn es lag in jedem Fall ein grobes Verschulden der sie und
die GmbH betreuenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft A vor,
welches der Klägerin nach der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und
15
16
17
18
welches der Klägerin nach der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und
Schrifttum, der sich der Senat anschließt, zuzurechnen ist (vgl. dazu Loose in
Tipke/Kruse, AO, § 173 Tz. 83 m.w.N.).
Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen
Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, in ungewöhnlichem Maße
und ihn nicht entschuldbarer Weise verletzt (Loose, am angegebenen Ort, Tz. 76 a
m.w.N.). Die Steuerberatungsgesellschaft A hat bis zum 31.3.2002 sowohl die
steuerrechtlichen Angelegenheiten der GmbH als auch der Klägerin erledigt. Wie sich
aus den von dem Beklagten überlassenen Auszügen aus dem von
der Steuerberatungsgesellschaft A erstellten Jahresabschluss der GmbH zum
31.12.1999 ergibt, war der Steuerberatungsgesellschaft A spätestens im Januar 2001
bekannt, dass die Klägerin ihre Geschäftsanteile veräußert hatte. Aus den detaillierten
Angaben in Tz. 28 des Jahresabschlusses lässt sich ersehen, dass der notarielle Vertrag
vom 18.5.2000 bei der Erstellung des Jahresabschlusses vorgelegen haben muss. Das
hätte den zuständigen Sachbearbeiter in jedem Fall dazu veranlassen müssen, durch
einen entsprechenden Vermerk in der Akte der Klägerin sicherzustellen, dass ein
Veräußerungsgewinn oder -verlust bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung
2000 berücksichtigt werden würde (s. zu den Anforderungen an die Sorgfalt auch BFH,
Urteil vom 3.12.2009 – VI R 58/07, DStR 2010, 373). Wie sich aus der Stellungnahme der
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft A ergibt, hat der Sachbearbeiter
dies unterlassen.
Diese Verpflichtung hätte den Sachbearbeiter der Steuerberatungsgesellschaft A auch
dann getroffen, wenn der notarielle Vertrag bei der Erstellung des Jahresabschlusses
nicht vorgelegen haben sollte. Denn ausweislich der zitierten Tz. 28 des
Jahresabschlusses waren Einzelheiten zu der Anteilsübertragung bekannt. Sofern noch
Unklarheiten hinsichtlich der Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns oder -
verlustes bestanden haben sollten, wäre es Aufgabe des Sachbearbeiters gewesen, dies
zu ermitteln und durch einen entsprechenden Vermerk in der Akte der Klägerin die
Berücksichtigung dieses Gewinns oder Verlustes bei der Erstellung der
Einkommensteuererklärung 2000 sicherzustellen.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass der Sachbearbeiter der
Steuerberatungsgesellschaft A deshalb nicht grob fahrlässig gehandelt habe, weil der
Vorgang der Anteilsveräußerung für die GmbH erst bei der Erstellung des
Jahresabschlusses zum 31.12.2000 Bedeutung erlangt hätte. Dies mag zwar zutreffen,
entlastet den handelnden Sachbearbeiter aber deshalb nicht, weil er seine Sicht nicht
nur auf die damals von ihm betreute GmbH hätte beschränken dürfen. Es wäre - wie
ausgeführt - seine Aufgabe gewesen, rechtzeitig sicherzustellen, dass alle
steuerrechtlichen Folgen der Anteilsveräußerung bei allen von der
Steuerberatungsgesellschaft A betreuten Beteiligten korrekt berücksichtigt werden.
Denn nur in diesem Fall erfolgt eine umfassende steuerrechtliche Beratung, die ein
Steuerberater insbesondere dann zu erbringen hat, wenn er nicht nur damit betraut ist,
die steuerlichen Angelegenheiten einer GmbH zu besorgen, sondern auch diejenigen der
Gesellschafter. Selbst wenn die steuerrechtliche Betreuung der GmbH einerseits und der
Gesellschafter andererseits unterschiedlichen Sachbearbeitern obliegt, ist durch
entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Informationen
verloren gehen, so z.B. durch die geschilderte Anfertigung von Aktenvermerken. Indem
der Sachbearbeiter der Steuerberatungsgesellschaft A dies missachtet hat, hat er die
ihm obliegenden Pflichten in besonders hohem Maße verletzt (vgl. BFH aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum